LG Kiel 5. Große Strafkammer, 2020-12-11, 5 KLs 593 Js 60461/19

5 KLs 593 Js 60461/19Tribunal Cantonal11 de dez. de 2020

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LG Kiel 5. Große Strafkammer — 5 KLs 593 Js 60461/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 5 KLs 593 Js 60461/19

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:1211.5KLS593JS60461.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in 6 Fällen

und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 31.133,60 € wird angeordnet.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 3 BtMG 52, 53, 73 StGB

Gründe

I.

1 Der zum Zeitpunkt der Verhandlung mindestens … Jahre alte Angeklagte ist … Staatsangehöriger … Abstammung und wuchs im nordöstlichen Teil … in der Nähe der Stadt … auf. Er ist der älteste Sohn von insgesamt vier Kindern. Er hat eine Schwester und zwei Brüder, die jeweils deutlich jünger sind als er. Die Familie lebte zunächst in … in sehr einfachen Verhältnissen in einem Lehmhaus, bestehend aus drei Zimmern. Der Vater des Angeklagten ging verschiedenen Beschäftigungen nach. So war er einerseits ... eines Mini-Busses und transportierte damit Personen in die nahegelegene Stadt. Andererseits arbeitete er auch sporadisch als … . Darüber hinaus besaß die Familie eine Herde Schafe.

2 Der Angeklagte verfügt über keine schulische Ausbildung, da er in seinem Leben nur wenige Tage lang die Schule besuchte.

3 Aufgrund des Bürgerkrieges in … reiste der Angeklagte zunächst allein zu seinem Großvater in den … . Seine Familie folgte ca. 9 Monate später nach. Nach kurzer Zeit schickte ihn sein Onkel in die … . Von dort aus reiste der Angeklagte nach … . Am … kam er in Deutschland an und wurde zunächst in einer Jugendherberge ohne pädagogische Betreuung untergebracht. Aufgrund einer … Identifikationskarte, die er bei sich trug und auf der das Geburtsjahr … vermerkt war, erhielt er mit Frau K. H. für zwei Jahre einen Vormund. Die Identifikationskarte wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge und Migration nicht anerkannt und als Fälschung eingestuft.

4 Bezüglich der Erstellung der Identifikationskarte teilte der Vater des Angeklagten diesem mit, dass der er das Geburtsjahr bei der Anmeldung mindestens um ein Jahr verändert habe, um den Angeklagten formal jünger zu machen, damit er später zum Wehrdienst einberufen wird.

5 Nach dem Aufenthalt in der Jugendherberge, in der der Angeklagte zunächst untergebracht war, blieb er von September bis November … in einer Jugendhilfeeinrichtung in … . Danach zog er weiter nach …, wo er bis zuletzt in einer betreuten Wohngemeinschaft blieb. In dieser Zeit besuchte er Alphabetisierungs- und Deutschkurse, die für ihn eine große Überforderung darstellten. Zumindest seit … konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis, wobei die Menge des regelmäßigen Konsums nicht feststellbar war, jedoch insgesamt zum Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden geführt hat.

6 Der Angeklagte ist vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen:

7 Am … hat das Amtsgericht … den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.

8 Am … stellte das gleiche Gericht das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 47 JGG ein.

II.

9 A. Anklage vom …

10 Am … gegen … Uhr verwahrte der Angeklagte im Bereich hinter der alten Schwimmhalle in …, in einem dortigen Gebüsch rechtsseitig einer Steinwand, in einer weißen Plastiktüte insgesamt 70 einzeln verpackte Konsumeinheiten Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 67,87 Gramm Marihuana. In der Tüte befand sich auch eine Zeitschrift, auf der Fingerabdrücke des Angeklagten und ein Adressaufkleber, der den Angeklagten als Empfänger auswies, zu finden waren. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

11 Eine gaschromatographische quantitative Analyse erbrachte einen durchschnittlich verfügbaren Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 17%. Damit errechnen sich 11,5 Gramm des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC).

12 B. Anklage vom …

13 Am … um … Uhr bestellte der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten A. 200 Gramm Marihuana guter Qualität, die er bei diesem erwerben und gewinnbringend weiterverkaufen wollte.

14 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 30 Gramm THC.

15 Am … gegen … Uhr hielt der Angeklagte 200 Gramm Marihuana vorrätig, um dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen.

16 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 30 Gramm THC.

17 Am … gegen … Uhr erwarb der Angeklagte über einen von ihm zu dem A. geschickten Läufer 100 Gramm Marihuana von diesem, zum gewinnbringenden Weiterverkauf.

18 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 15 Gramm THC.

19 Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem … begab sich der Angeklagte in die … und erwarb dort eine unbekannte Menge Marihuana, die er am Abend des … geliefert bekommen sollte. Davon wollte er gemäß Zusage an den A. im Anschluss 50 Gramm an diesen weiterverkaufen.

20 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 7,5 Gramm THC.

21 Am … um … Uhr verabredete der Angeklagte mit dem A., dass dieser für ihn 200-300 Gramm Marihuana erwerben solle und sagte ihm zu, ihm das erforderliche Kaufgeld im Anschluss an das Telefonat vorbeibringen zu wollen. Der Angeklagte wollte das erworbene Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen.

22 Ferner beauftragte er in einem Telefonat um … Uhr schließlich den A., dessen Lieferanten aufzufordern, für den Angeklagten ein halbes Kilogramm Marihuana fertig zu machen.

23 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich auf die bestellten 500 Gramm Marihuana 75 Gramm THC.

24 Am … erwarb der Angeklagte nach vorangegangener telefonischer Verabredung bei einer Person mit dem Namen H. Y. und der genutzten Rufnummer … 500 Gramm Marihuana der Qualität Haze zum Preis von 5,40 € Gramm für den gewinnbringenden Weiterverkauf, die H. Y. ihm gegen … Uhr in … überbrachte.

25 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 75 Gramm THC.

26 Am … erwarb der Angeklagte nach vorangegangener telefonischer Verabredung bei einer Person mit dem Namen H. Y. und der genutzten Rufnummer . 1 kg Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf, welches H. Y. ihm gegen … Uhr nach … brachte.

27 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 150 Gramm THC.

28 Am … um … Uhr hielt der Angeklagte 400 Gramm Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig und erklärte sich gegenüber dem A. bereit, hiervon 100 Gramm Marihuana an einen Abnehmer des A. zu verkaufen.

29 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 60 Gramm THC.

30 Am … erwarb der Angeklagte nach vorangegangener telefonischer Verabredung bei einer Person mit dem Namen H. Y. und der genutzten Rufnummer … 1 kg Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf, welches H. Y. ihm gegen … Uhr nach … brachte.

31 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 300 Gramm THC.

32 Am … gegen … Uhr sagte der Angeklagte dem A. zu, an diesen 100 Gramm Marihuana zum Preis von 6 € weiter zu verkaufen und forderte diesen sodann auf, jemanden zu ihm zu schicken, der das Marihuana für den gesondert verfolgten A. abholen sollte.

33 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 15 Gramm THC.

34 Am … hielt der Angeklagte 100 Gramm Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die er an den A. weiterverkaufen wollte.

35 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 15 Gramm THC.

36 Am … hielt der Angeklagte 44 Konsumeinheiten Kokain zu je 0,25 Gramm Kokain, mithin 11 Gramm Kokain für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die sein Läufer mit der Rufnummer … für ihn und nach seiner Weisung an Abnehmer weiterverkaufen sollte.

37 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85 % Kokain-Hydrochlorid errechnen sich 9,35 Gramm Kokain-Hydrochlorid.

38 Am … um … Uhr sagte der Angeklagte dem gesondert verfolgten A. zu, an diesen 500 Gramm Marihuana weiter zu verkaufen.

39 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 75 Gramm THC.

40 Am … gegen … Uhr hielt der Läufer des Angeklagten „…“ mit der Rufnummer … für den Angeklagten und auf dessen Weisung von diesem überlassene 10 Konsumeinheiten Kokain zu je 0,25 Gramm für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, insgesamt also 2,5 Gramm Kokain. Der weitere Läufer des Angeklagten mit der Handynummer … hielt weitere 5 Konsumeinheiten Kokain zu je 0,25 Gramm für den Angeklagten vorrätig, so dass der Beschuldigte insgesamt 3,75 Gramm Kokain für den gewinnbringenden Weiterverkauf zu diesem Zeitpunkt vorrätig hielt.

41 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85 % Kokain-Hydrochlorid errechnen sich 3,18 Gramm Kokain-Hydrochlorid.

42 Am … gegen … Uhr erwarb der Angeklagte 100 Gramm Marihuana von dem männlichen Nutzer der Rufnummer … für den gewinnbringenden Weiterverkauf.

43 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 15 Gramm THC.

44 Am … hielt der Angeklagte 10 Konsumeinheiten Kokain zu je 0,25 Gramm, insgesamt also 2,5 Gramm Kokain für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Weiter beauftragte er seinen Läufer mit dem Spitznamen „…“ damit, zum Preis von 1.080 € 200 Gramm Marihuana zu erwerben. Das Marihuana wurde um … Uhr an den Läufer übergeben.

45 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 30 Gramm THC.

46 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85 % Kokain-Hydrochlorid errechnen sich 2,12 Gramm Kokain-Hydrochlorid.

47 Zu einem unbekannten Zeitpunkt am … oder kurz davor bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten eine Menge von 800 Gramm Kokain, das er weiterverkaufen wollte und dessen Lieferung er für den 21.12.2019 erwartete.

48 Ausgehend von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 85 % Kokain-Hydrochlorid ergeben sich 680 Gramm Kokain-Hydrochlorid.

49 Am … um … Uhr hielt der Angeklagte 100 Gramm Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die er seinem Läufer mit der Handynummer … verpackt in 100 Konsumeinheiten zu je 1 Gramm überreichen wollte, damit dieser sie für ihn verkauft.

50 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC errechnen sich 15 Gramm THC.

51 Am … gegen … Uhr hielt der Angeklagte 150 Gramm Marihuana vorrätig, die er verpackt in 150 Konsumeinheiten zu je 1 Gramm seinem Läufer mit der Handynummer … überreichte, der das Marihuana nach Weisung des Angeklagten und für diesen an Abnehmer gewinnbringend weiterverkaufen sollte.

52 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC errechnen sich 22,5 Gramm THC.

53 Am … hielt der Angeklagte 97 Gramm Marihuana vorrätig, das er gewinnbringend weiterverkaufen wollte.

54 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC errechnen sich 14,55 Gramm THC.

55 Am … hielt der Angeklagte 100 Gramm Marihuana vorrätig, die sein Läufer mit der Handynummer … gewinnbringend nach seiner Weisung und für den Angeklagten veräußern sollte.

56 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC errechnen sich 15 Gramm THC.

57 Am … hielt der Angeklagte 700 Gramm Marihuana vorrätig, von denen sein Läufer mit der Handynummer … 150 Gramm gewinnbringend nach seiner Weisung und für den Angeklagten veräußern sollte.

58 Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15% THC errechnen sich 105 Gramm THC.

59 Am … hielt der Angeklagte 96,2 Gramm Marihuana vorrätig, das er gewinnbringend weiterverkaufen wollte und welches er an diesem Tag an seine Läufer für diesen Zweck übergeben wollte, damit dieser es nach seiner Weisung und für ihn verkaufe.

60 Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 17,7 % sodass sich 17 g des Wirkstoffes THC ergeben.

61 Betäubungsmittel, die der Angeklagte erworben und besessen hat und nicht vollständig verkauft wurden, dienten dem Angeklagten jeweils zu 10 % zum Eigenkonsum. Dies trifft zu für die Taten vom 09.08.2019 (Nr. 1), vom 28.09.2019 (Nr. 3), vom 04.10.2019 (Nr. 5), vom 18.10.2019 (Nr. 6), vom 18.11.2019 (Nr. 7), vom 19.11.2019 (Nr. 8), vom 22.11.2019 (Nr. 9), vom 14.12.2019 (Nr. 15), vom 19.12.2019 (Nr. 16) hier in Bezug auf das Marihuana, vom 28.12. 2019 (Nr. 20), vom 05.01.2020 (Nr. 22) und vom 14.02.2020 (Nr. 23).

III.

A.

62 1. Die Feststellungen zur Person, mit Ausnahme derer zum Alter des Angeklagten, beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf den Angaben der Zeugen H. und N. .

63 Die Zeugin H. schilderte ihre Beobachtungen, die sie als Vormund des Angeklagten ab September …, kurz nach der Einreise des Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland, gemacht hat. Hiernach sei der Angeklagte zunächst in einer Jugendherberge untergebracht worden und dann in die Jugendhilfeeinrichtung in … umgezogen. Von dort sei er dann nach … in eine betreute Wohngemeinschaft gezogen, die auch durch den Zeugen N. betreut wurde. Beide haben berichtet, dass der Angeklagte schulisch keine Vorkenntnisse gehabt und daher große Probleme bei der Alphabetisierung gehabt habe.

64 2. In Bezug auf das Alter des Angeklagten ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau von Beweisergebnissen überzeugt, dass der Angeklagte, anders als dieser behauptet hat, zum Zeitpunkt aller Taten mindestens ... Jahre alt und damit kein Heranwachsender mehr im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war.

65 Die Kammer hat hierzu das forensische Gutachten der Sachverständigen Frau G., das wissenschaftliche DNA-Identitätsgutachtens der Sachverständigen Professorin Dr. B., J. F. und Professor Dr. S. berücksichtigt sowie eigene Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen eines überwachten Telefongesprächs und gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. machte, einbezogen.

66 3. Die Sachverständige Frau G., die im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … (…) als Fachärztin für Rechtsmedizin tätig ist, hat erläutert, dass der Angeklagte von ihr am … entsprechend der Studien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin unter Anwendung des Mindestalterkonzepts untersucht worden sei. Diese Untersuchungen würden eine Ganzkörperuntersuchung, eine Kiefer-Panoramaaufnahme des Gebisses, eine Röntgenuntersuchung des Handgelenkes sowie eine Computertomografie zur Untersuchung der Schlüsselbeinregion erfordern.

67 Ihre initiale körperliche Untersuchung des Angeklagten habe keine Anzeichen für eine mögliche Entwicklungsstörung, die relevant für die Alterung des Angeklagten hätte sein können, gezeigt. Im Anschluss daran sei eine Röntgenaufnahme der linken Hand vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass die Entwicklung des Handgelenks des Angeklagten vollständig abgeschlossen sei. Sämtliche Wachstumsfugen seien bereits geschlossen. Auf Grundlage dieser Untersuchung ergebe sich bereits ein Mindestalter von … Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung.

68 Nachfolgend sei eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses gefertigt worden. Diese Untersuchung diene der Analyse der Weisheitszahnmineralisierung. Sie habe ergeben, dass der Angeklagte nur über einen Weisheitszahn verfüge, der nicht ausgewachsen und daher nicht zur Altersfeststellung geeignet gewesen sei.

69 Weiter sei noch eine computertomografische Untersuchung des Schlüsselbeins linksseitig vorgenommen worden. Auch hier würden zur Feststellung des Alters die Wachstumsfugen untersucht. Insgesamt gebe es hier 5 mögliche Wachstumsstadien. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Angeklagten sei das linke Schlüsselbeingelenk bis hin zur Stufe 4 verknöchert gewesen, sodass unter Berücksichtigung aktueller Refernzstudien von einem Mindestalter von … Jahren auszugehen sei. Durchschnittlich sei eine solche Verknöcherung jedoch im Alter von … Jahren erreicht. Das von dem Angeklagten selbst angegebene Alter von … Jahren könne nach ihren Angaben ausgeschlossen werden.

70 Nach Überzeugung der Kammer sind die gutachterlichen Ausführungen der gerichtsbekannt erfahrenen und fachkundigen Sachverständigen Frau G. nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer hat die Ausführungen kritisch gewürdigt. Es konnten an der wissenschaftlichen und referenzstudienbasierten Arbeit der Sachverständigen keine Zweifel geweckt werden.

71 Auch wenn für die Kammer aus dem Gutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt aller angeklagten Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte, so konnte dieser Umstand alleine auf Grundlage des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da der Angeklagte bei Zugrundelegung des nach dem Ergebnis der Sachverständigen möglichen Mindestalters spätestens am … und damit nach den Tatzeiten der Taten 1. bis 14. das 21. Lebensjahr vollendet hätte.

72 4. Die Feststellung der Kammer zum Alter des Angeklagten stützt sich weiter auf das wissenschaftliche DNA-Gutachten der Professorin Dr. B, des J. F. und des Professor Dr. S., die am Institut für Rechtsmedizin an der Uniklinik … tätig sind. Diese haben ein Gutachten zur molekularbiologischen Altersschätzung des Angeklagten erstattet. Die beiden Blutproben des Angeklagten, die diesem im Oktober … entnommen wurden, wurden untersucht, indem die genomische DNA unter Verwendung des Blood L-Kits extrahiert wurde. An dieser extrahierten DNA wurden genetische Analysen zu Altersschätzung mittels Bisulfit-DNA-Sequenzierung von 5 CpG-Methylierungsstellen unter Einsatz der Pyrosequenzierung mit dem Pyromark Q48-Gerät vorgenommen.

73 Wissenschaftliche Grundlage der Altersbestimmung ist, dass sich die Aktivität bestimmter Gene mit zunehmendem Lebensalter verändert. Altersabhängige Genaktivitäten werden unter anderem durch eine chemische Modifikation der DNA gesteuert, der sogenannten Methylierung. Die Genaktivität ist zellspezifisch geregelt und daher in den einzelnen Gewebetypen unterschiedlich ausgeprägt. Die von den Sachverständigen verwendete Methode zur DNA-Methylierungsanalyse der 5 Gene ELOVL2, C1orf132, FHL2, KLF14 und TRIM59, die auf der Untersuchung von Blutproben gesunder lebender Personen beruht, gestattet es, aus Blutproben das Alter anhand eines Referenzkollektivs von 300 Blutspendern im Alter von 2-75 Jahren vorherzusagen. Die größte Schätzgenauigkeit liegt in einem Altersbereich von 20-60 Jahren, da biologische Prozesse in Bezug auf Wachstum bei jüngeren und Krankheiten bei älteren Personen zu einer stärkeren Streuung führen können, die eine vergleichbar genaue Vorhersage beeinträchtigen.

74 Für die Analyse ist die Bisulfit-Pyrosequenzierung eingesetzt worden, mit der die altersabhängigen Veränderungen der DNA-Methylierung genau und reproduzierbar bestimmt werden können. Durch die Behandlung der genomischen DNA-Probe mit Natrium-bisulfit werden dabei zunächst alle unmethylierten Cytosine in Uracil umgeschrieben, während methylierte Cytosine unverändert bleiben. Uracil wird in der nachfolgenden PCR als Thymin amplifiziert, wodurch der Methylierungsstatus jeder ursprünglichen Cytosinpostition über den Sequenzunterschied C oder T erkannt und mit der passenden Sequenzmethode quantitativ bestimmt werden kann. Mit dem hier eingesetzten Pyromark Q48 ist eine schnelle quantitative DNA-Sequenzierung möglich. Als Ergebnis erhält man für jede der fünf untersuchten CpG-Stellen der Methylierungsgrad in Prozent, aus dem unter Verwendung der Referenzdaten die Altersschätzung erfolgt.

75 Nach dieser Maßgabe sind alle fünf CpG-Stellen der Gene ELOVL2, C1orf132, FHL2, KLF14 und TRIM59 in unabhängigen Dreifachansätzen analysiert worden und die jeweiligen Methylierungswerte bestimmt worden. Die Standardabweichung der drei Einzelmessungen beträgt ± 1,84 Jahre. Aus diesen Referenzwerten werde anhand des Referenzkollektivs das Lebensalter des Anklagten mit 32,2 ± 5 Jahre (27,2 – 37,2) geschätzt.

76 Die Testgenauigkeit sei bei einem Kollektiv von 118 Personen im Alter von 14-75 Jahren untersucht worden. Bei Anwendung eines Fensters von ± 5 Jahren um das geschätzte Alter seien die Vorhersagen bei 71,2 % der Personen im Testkollektiv korrekt gewesen. Im Altersbereich von 14-39 Jahren (dieser umfasst 58 der 118 Personen des Testkollektivs) liege der Prozentsatz korrekter Schätzungen bei 81 % und bei Anwendung eines Fensters von ± 6 Jahren bei 91,4 %.

77 Die Sachverständigen haben die Aussagekraft ihrer Daten dahingehend eingeschränkt, dass das Referenzkollektiv aus Personen mitteleuropäischer Herkunft generiert worden sei, während der Angeklagte eine nicht-europäische Herkunft aufweise. Die Sachverständigen haben in einer Pilotstudie Personen bekannten Alters aus 3 unterschiedlichen Regionen (Europa, Naher Osten, Afrika) untersucht und festgestellt, dass es messbare Unterschiede der Korrelationen zwischen chronologischen Alter und der Methylierung von PPG-Stellen gebe. Die Sachverständigen raten somit zu einer vorsichtigen Bewertung des von ihnen geschätzten Alters des Angeklagten von 32,2 ± 5 Jahren. Dennoch sei im Falle einer möglicherweise sehr großen Abweichung zwischen dem vom Angeklagten angegebenen und dem von ihnen geschätzten Alter (zum Beispiel > 10 Jahre) aus ihrer Sicht eine belastbare Bewertung ihres Schätzwertes zulässig.

78 5. Des Weiteren stützt sich die Feststellung der Kammer auf ein überwachtes Telefonat des Angeklagten, in dem er direkte Angaben zu seinem Alter machte. Das Telefonat zwischen dem Angeklagten und seinem Gesprächspartner wurde am … um … Uhr geführt und hatte u.a. folgenden Inhalt:

79 […] Angeklagter: „Als ich schlimme Sachen gemacht habe, warst du noch im Bauch deiner Mutter. Bei Prophet, du konntest nicht mal A-B-C lesen. Ich hatte doch 6 Feste vor dir erlebt. “ Gesprächspartner: „Bei Gott, du bist die Blume von … . “ Angeklagter: „Sag mir mal, bei Gott, wie alt du bist? Du bist, lass … Jahre alt sein. Lass mal … Jahre alt sein… …-…. Ich hatte 6 Feste vor dir gehabt. “ […]

80 Hieraus lässt sich für die Kammer deutlich ableiten, dass der Angeklagte sich gegenüber seinem Gesprächsteilnehmer, den er für … Jahre alt hielt, als … Jahre älter einschätzte. Zwar wurde nicht der Begriff „Jahr“ zur Altersangabe genannt, jedoch wurde als Äquivalent der Begriff „Fest“ benutzt, welcher sich für zur Überzeugung der Kammer auf das alljährliche muslimische Opfer- bzw. Zuckerfest bezieht und damit auch zur Angabe eines Altersunterschieds herangezogen werden kann. Die Aussagen des Angeklagten in diesem Telefonat haben für die Kammer insofern eine hohe Aussagekraft, als das sie in Unkenntnis der Überwachung geäußert wurden, der Angeklagte selbst deutlich eine Schätzung des Alters seines Gesprächspartners vornimmt und sich dabei mindestens … Jahre älter schätzt. Der Angeklagte ließ sich diesbezüglich ein und hat erklärt, dass es nur Spaß gewesen sei und er sich älter gemacht habe, um Respekt zu bekommen. Dies korreliert zwar mit dem Gelächter, dass bei der Inaugenscheinnahme der Aufnahme des Telefongesprächs zu vernehmen war. Jedoch vermag dies keine durchgreifenden Zweifel daran zu begründen, dass der Angeklagte die Schätzung des Alters seines Gesprächspartners und die Angabe des Altersabstandes ernst gemeint hat. Denn aus dem weiteren Gesprächsverlauf wird deutlich, dass der Angeklagte und der Gesprächspartner die gleiche Herkunft haben und sich die jeweiligen Familien kennen. So erklärte der Angeklagte seinem Gesprächspartner, dass er sogar ein Jahr älter sei als der Bruder des Gesprächspartners namens „…“. Außerdem sei er größer als S. . Hierdurch verdeutlicht sich für die Kammer, dass der Angeklagte seine Altersangabe ernst gemeint hat, da er hierfür Personen benannt hat, die seine Angabe hätten bestätigen oder im Zweifel widerlegen können. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte auch auf das Alter anderer Menschen bezieht, wenn seine Angabe nicht der Wahrheit entspricht und dies leicht überprüfbar ist.

81 6. Die Kammer stützt ihre Feststellung ebenfalls auf die Angaben des Angeklagten, die dieser gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. im Rahmen einer Exploration zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 und 21 StGB und des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB tätigte. Bei der Begutachtung im Juli … erklärte der Angeklagte, er sei in seiner Heimat Auto gefahren, habe allerdings niemals einen Führerschein erlangt. Dennoch sei er in der Lage, vom Pkw bis zum Bus und zu Lkw’s, alles zu fahren. Auch landwirtschaftliche Maschinen könne er fahren. Daheim habe er manchmal das Auto vom Vater geklaut, um damit zu fahren.

82 Dass der Angeklagte über die Fähigkeit verfügen soll, eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge zu führen, die im Falle von Bussen und Lkw auch eine gewisse körperliche Größe und Stärke voraussetzen, spricht für ein höheres als das vom Angeklagten angegebene Alter. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er in Deutschland Lkw’s, Busse oder Landmaschinen gefahren hat, hätte er diese Fahrzeuge in seiner Heimat dann bereits mit … Jahren gefahren haben müssen

83 7. Hinzu kommt die Aussage des Zeugen A., der gegenüber dem Polizeibeamten H. aussagte, dass der Angeklagte wissentlich nicht sein richtiges Alter angegeben habe und dass der Angeklagte älter sei.

84 Diese Aussage hat eigenständig nur eine eingeschränkte Aussagekraft, da sie nicht unmittelbar vom gesondert verfolgen A. gegenüber der Kammer geäußert, sondern vom Vernehmungsbeamten wiedergegeben wurde, sodass Nachfragen an den Zeugen nicht möglich waren. Es blieb daher für die Kammer unklar, woher das Wissen des A. stammte.

85 In der Gesamtschau der oben genannten Anhaltspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung … Jahre und damit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten … Jahre alt war. So wurden die eigenen Angaben des Angeklagten aus dem überwachten Telefonat durch zwei Gutachten bestätigt. Dieses Alter fügt sich auch in die eigenen Angaben des Angeklagten ein, die dieser bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. J. machte.

86 8. Der Überzeugung der Kammer steht auch nicht die (nur) in Kopie vorgelegte … Identitätskarte (Bl. 55 der beigezogenen Jugendamtsakte Az. …) des Angeklagten entgegen, in der für den Angeklagten das Geburtsdatum … angegeben wird. Es bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes und an der Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums aufgrund der vom Bundesamt für Flüchtlinge erstellten Urkundenuntersuchung, nach der die Identitätskarte mit Hilfe von optischen und physikalisch-technischen Verfahren untersucht wurde. Nach dem Untersuchungsbefund weicht das Dokument in Untergrunddruck, Formulardruck sowie in sicherungstechnischen Merkmalen von vorliegenden Vergleichsmaterialen ab. Es handele sich deshalb um eine Totalfälschung. Des Weiteren hat der Vater des Angeklagten diesen nach eigenen Angaben des Angeklagten um ein bzw. zwei Jahre jünger angegeben, sodass das Geburtsdatum, dass in der Identitätskarte angegeben ist, auch nach eigenen Angaben nicht der Wirklichkeit entspricht.

87 Auch der (nur) abfotografierte syrische „Einzelregisterauszug für Personen im Ausländerregister der Provinz …“, in dem ebenfalls das Geburtsdatum … vermerkt ist, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Echtheit des Dokuments nicht validiert werden konnte, ist das auch dort angegebene Geburtsdatum aufgrund eigener Angaben nicht richtig, sodass das (abfotografierte) Dokument insofern keine durchgreifende Zweifel an der Überzeugung der Kammer begründen konnte.

88 Auch das Lichtbild, das am … vom Angeklagten gemacht wurde, vermochte keine durchgreifenden Zweifel an der Feststellung des Alters zu wecken. Zwar erkennt auch die Kammer an, dass der Angeklagte auf dem Bild jung wirkt. Für die Kammer erschien es jedoch durchaus möglich, dass der Angeklagte auf dem Bild bereits … Jahre alt ist.

89 Das gleiche gilt auch in Bezug auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die vom Angeklagten im Rahmen von erkennungsdienstlichen Behandlungen am … und am … gemacht wurden. Auf diesen Bildern lässt sich im Vergleich zum Bild vom … eine gewisse relative Alterung ausmachen. Diese lässt jedoch keinen Schluss auf das tatsächliche Alter des Angeklagten zu.

90 Auch die Bekundungen der Zeugen H., N. und K. konnten keine durchgreifende Zweifel wecken, die die im Rahmen der Gesamtbetrachtung getroffene Überzeugungsbildung hindern.

91 Die Zeugin H. hat berichtet, dass sie an dem vom Angeklagten angegebenen Alter grundsätzlich keine Zweifel gehabt habe. Es sei jedoch so gewesen, dass sie für derartige Fragen nicht zuständig gewesen sei. Dies falle in die allgemeine Zuständigkeit des sozialen Dienstes. Nur wenn sie erhebliche Zweifel am angegebenen Alter gehabt hätte, hätte sie etwas gesagt. Der Angeklagte habe zudem eine … Identifikationskarte dabei gehabt, die sie fotografiert habe. Es sei auch so gewesen, dass er groß gewachsen sei. Sie hätte sich nicht vorstellen können, dass der Angeklagte anstelle der angegebenen … Jahre, … Jahre älter gewesen sei. Passend zu seinem angegebenen Alter von … Jahren im Jahr … sei auch seine jugendliche Naivität und seine kindlich offene Art gewesen. Es sei jedoch auch so, dass sie seinerzeit ca. 60 Flüchtlinge als Vormund betreut und den Angeklagten im Jahr … nur zweimal und im Jahr … nur dreimal besucht habe.

92 Die Zeugin kann insofern keine durchgreifenden Zweifel bei der Kammer wecken, als dass sie bekundet hat, dass sie keine Altersprüfung durchgeführt habe und selbst auch nur bei großen Zweifeln weitere Nachforschungen veranlasst hätte. Weitere Anhaltspunkte, die für ein jüngeres Alter sprechen, hat die Zeugin nicht bekunden können.

93 Der Zeugen N. hat geschildert, er habe den Angeklagten Ende … kennengelernt. Dieser sei nach eigenen Angaben damals … Jahre alt gewesen. Auf ein Alter von Mitte … habe er ihn nicht geschätzt. Ein Alter von ungefähr … Jahre sei für ihn jedoch in Betracht gekommen. Zweifel an der Altersangabe des Angeklagten habe er nicht gehabt. Die Altersfeststellung sei jedoch auch nicht seine Aufgabe gewesen. Nur bei eindeutigen Zeichen dafür, dass das Alter nicht stimmt, hätte er gegebenenfalls Nachforschungen veranlasst. Den Angeklagten würde er als pubertär beschreiben. Dies sei aus seiner beruflichen Sicht jedoch normal. Viele junge Geflüchtete würden ein nachpubertäres Verhalten entwickeln, wenn sie einmal angekommen seien.

94 Auch der Zeuge N. konnte, wie die Zeugin H., keine durchgreifenden Zweifel begründen, die der zum Alter des Angeklagten im Ergebnis getroffenen Feststellung entgegenstehen, da er ebenfalls kein genaues Augenmerk auf das Alter des Angeklagten legte. So zeigt sich in der Abschätzung, dass der Angeklagte anstelle von … Jahren auch um die … Jahre alt hätte sein können, dass der Zeuge insofern auch für sich keine konkrete Einschätzung vorgenommen hat. Insofern war der Zeuge N. für die Feststellung des Alters nur wenig ergiebig.

95 Auch der Zeuge K. konnte keine wesentlichen Anknüpfungspunkte dafür bieten, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Taten keine … Jahre alt war. Der Zeuge hat bekundet, dass er den Angeklagten als Assessor beim Bundesamt für Flüchtlinge zusammen mit seinem Vormund angehört habe. Zwar habe er damals viele Geflüchtete angehört, er könne sich dennoch an den Angeklagten erinnern. Zum Zeitpunkt der Anhörung im Jahr … habe der Angeklagte nach Aktenlage … Jahre alt sein sollen. Nach seinem Eindruck habe dies auch zutreffen können. Insgesamt sei jedoch die Weisungslage so gewesen, dass das vom Jugendamt angegebene Alter nicht zu hinterfragen gewesen sei, wenn nicht eklatante Abweichungen bestanden hätten. Wirkliche Zweifel am Alter habe er bei der Anhörung nicht gehabt. Nur in Bezug auf die Herkunft habe er Zweifel gehabt, da der Angeklagte bei der Anhörung keine genauen Ortsangaben gemacht habe, sondern nur sehr allgemein gesprochen habe. Sein Vormund habe dies durch die fehlende Schulausbildung und den Analphabetismus erklärt.

96 Wie bei der Zeugin H. und beim Zeugen N. waren die Angaben des Zeugen K. nicht dazu geeignet durchgreifende Zweifel an der Feststellung zu wecken. In Bezug auf das Alter hat der Zeuge nur auf grobe Abweichungen geachtet und keine eigene detaillierte Prüfung vorgenommen. Insgesamt konnten die drei Zeugen damit nur allgemeine Eindrücke, jedoch keine konkreten Details wiedergeben, die auf ein bestimmtes Alter hindeuten bzw. die ein höheres als das vom Angeklagten angegebene Alter ausschließen.

B.

97 Der Angeklagte gab gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. im Rahmen der Begutachtung an, im Zeitraum von … - … sehr viel Cannabis konsumiert zu haben. Er habe in dem Zeitraum täglich 7-8 g und zuletzt 8-10 g Cannabis täglich geraucht. Über körperliche oder seelische Einschränkungen bei der Höhe des Konsums habe er nichts berichtet, lediglich nachts habe er besser schlafen können. Nach Angaben des Gutachters sei die Höhe des täglichen Konsums nicht nachvollziehbar, da bereits eine tägliche Menge von 3-5 g unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren gestiegenen Wirkstoffgehalts in den Cannabisprodukten, als erheblich einzuordnen sei. Weiterhin sei die vom Angeklagten angegebene Menge des täglichen Konsums nicht nachvollziehbar, da vom Angeklagten typisch einhergehende Beeinträchtigungen durch den Konsum von Cannabis nicht berichtet worden seien. Unabhängig von der konkreten Menge könne aus den Angaben des Angeklagten zu seinen täglichen Routinen darauf geschlossen werden, dass der Cannabiskonsum einen erheblichen Stellenwert eingenommen habe. So habe der Angeklagte dem Sachverständigen berichtet, schon morgens nach dem Aufstehen zu konsumieren. Der Konsum setze sich sodann über den ganzen Tag hinweg fort. Von anderen Tagesaktivitäten als dem Konsum bzw. dem Erwerb des Suchtmittels habe er hingegen nichts berichtet.

98 Vor diesem Hintergrund habe der Konsum des Angeklagten insgesamt das Ausmaß eines Missbrauchs eindeutig überstiegen, sodass ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden festzustellen sei. Diese Abhängigkeit sei zwar der Kategorie der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen. Ein gewichtiger Einfluss eines zuvor stattgefundenen Cannabiskonsums auf das Denken, Entscheiden und Handeln des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei als unwahrscheinlich anzusehen. Dies gelte auch für eine zu diesen Zeitpunkten bestehende Entzugssymptomatik, deren Vorhandensein bei dem behaupteten Konsumverhalten unwahrscheinlich sei. Es sei aus gutachterlicher Sicht daher weder von einer Störung bzw. dem Verlust der Einsichtsfähigkeit noch von einer schwerwiegenden Verminderung oder dem Entfall der Steuerungsfähigkeit auszugehen.

99 Die Kammer geht aufgrund der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. davon aus, dass der aufgrund der Cannabisabhängigkeit anzunehmende tägliche Konsum als hoch einzuschätzen war und dass der Handel mit Betäubungsmitteln zu Teilen auch dem eigenen Konsum diente. Hierbei legt die Kammer weiter zu Grunde, dass der Angeklagte nicht zwischen den Betäubungsmitteln, die zum Verkauf und denen, die zum Eigenkonsum gedacht waren, unterschied, sondern von den jeweils zum Handel besessenen Betäubungsmitteln einen bestimmten Anteil zum Eigenkonsum entnahm. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, das 10% der Betäubungsmittel, die der Angeklagte erworben und besessen hat und für die Kammer nicht nachweislich vollständig gewinnbringend weiterverkauft wurden, für den Eigenkonsum besessen wurden.

100 Zur Anklage vom …:

101 Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der Vernehmung des Polizeibeamten S., auf einem Betäubungsmittelgutachten sowie einem Spurengutachten. Der Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er im Bereich der alten Schwimmhalle in … eine Personenkontrolle durchgeführt habe. Dort habe er 3 Personen festgestellt, unter denen sich auch der Angeklagte befunden habe. Bei der Kontrolle habe er nichts Auffälliges feststellen können. Es sei so, dass unterhalb der Bänke ein Weg für Radfahrer sei. Dort sei auch eine Steinmauer, zu der er mit seinem Kollegen hingegangen sei. Dort angekommen, habe er einen starken Geruch von Marihuana festgestellt. Er sei dann die Steinmauer hochgeklettert und habe eine weiße Plastiktüte gefunden. In der Tüte seien 70 Einheiten Marihuana gewesen. In der Tüte habe er auch eine Zeitschrift mit der Adresse und dem Namen des Angeklagten gefunden, den er zuvor kontrolliert gehabt habe.

102 Die Feststellung bezüglich des Wirkstoffgehaltes beruht auf dem Gutachten des LKA Kiel vom … . Hiernach ist das Extrakt des Asservats einer dünnschichtchromatographischen und gaschromatografichen Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchung hat den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) aus Cannabis sativa feststellen können. Die gaschromatografische Analyse hat einen THC-Gehalt von 17 % ergeben.

103 Die Feststellung hinsichtlich der Fingerabdrücke auf der Zeitschrift, die sich ebenfalls in der Tüte befand, beruht auf dem Gutachten des LKA … vom …, bei dem die sichergestellten daktyloskopischen Spuren nach Vorgaben des Standards daktyloskopischen Identitätsnachweises durch visuellen Vergleich durchgeführt wurde. Hiernach sind die gesicherten Spuren mit den Vergleichsabdrücken des Angeklagten identisch.

104 Hieraus hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte das aufgefundene Marihuana für den Verkauf deponiert hatte. Dafür, dass es sich hierbei um das Marihuana des Angeklagten handelte, sprechen insbesondere die Fingerspuren auf der in der Tüte befindlichen Zeitung. Darüber ergibt auch die räumliche Nähe des Angeklagten zu der Tüte in diesem Zusammenhang einen deutlichen Hinweis darauf, dass er die Tüte dort deponiert hatte.

105 Zur Anklage vom …:

106 1. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dessen Aussagen in überwachten Telefongesprächen. In der Verhandlung am 14.9.2020 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er bei A. 200 g Marihuana guter Qualität bestellt habe, wobei er sich nicht erinnere, ob das Geschäft mit dem gesondert verfolgten A. letztendlich auch durchgeführt worden sei. Die Bestellung konnte zur Überzeugung der Kammer auch dem überwachten Telefongespräch vom … entnommen werden, in dem der Angeklagte seinen Gesprächspartner fragte, ob er nicht 2 machen könne, 2 von den guten. Hierauf antwortete der Gesprächspartner, dass er noch 200 übrig habe und ob er sie dem Angeklagten auch schicken solle. Der Angeklagte erwiderte hierauf mit Ja und erklärte, dass der Gesprächspartner sie schicken solle, wenn sie gut seien und nicht so wie das letzte Mal.

107 2. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dessen Aussagen in einem überwachten Telefongespräch. Der Angeklagte hat insofern zugestanden, dass er 200 g Marihuana zum angegebenen Zeitpunkt vorrätig gehalten habe, wobei das mit A. angestrebte Geschäft letztendlich nicht durchgeführt worden sei. In einem Telefongespräch des Angeklagten mit dem A. vom … um … Uhr erklärte A., dass er ein bisschen Gras bei D. geholt habe. Im späteren Verlauf des Gesprächs fragte der Angeklagte seinen Gesprächspartner, wenn er es fertig gemacht habe, ob er weiteres haben wollen würde. Er habe noch 200.

108 3. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen sowohl auf der geständigen Einlassung des Angeklagten als auch auf dessen Aussagen in überwachten Telefongesprächen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es sei zutreffend, dass er von A. 100 g Marihuana erworben habe. Dies findet sich auch so in der überwachten Telekommunikation mit A. vom … zwischen … und … Uhr wieder. Im Rahmen von vier Telefonaten organisierten die Gesprächsteilnehmer Bestellung und Lieferung von 100 g Marihuana. Im Gespräch um … Uhr erklärte der Angeklagte, dass er nichts habe. Er werde gleich den … Jungen zu dem Gesprächspartner schicken und ihm sagen, dass er etwas holen solle. Auf die Bestätigung des A., dass dies gut sei und er ihm 50 geben werde, fragte der Angeklagte warum er ihm nicht 100 gebe. Der A. erklärte, dass er nicht viel geholt habe und er schauen werde. Sodann nannte er die Zahl 80 und wiederholte, dass er nicht viel geholt habe. Auf weiteres Drängen des Angeklagten, doch 100 zu machen, erklärte der A. sich einverstanden und sagte, dass der Angeklagte dem Jungen sagen solle, dass er zu ihm nach Hause kommen solle. Im Gespräch um … Uhr bestätigt der A., dass „er“ bei ihm sei und dass er ihm 100 geben werde. Hierauf erklärt der Angeklagte sein Einverständnis.

109 4. Die Feststellungen zur Tat vom … ergeben sich ebenfalls aus der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachungen vom … . Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte erklärt, es sei zutreffend, dass geplant gewesen sei, dem A. 50 g Marihuana zu verkaufen, wobei das Geschäft letztendlich nicht durchgeführt worden sei. Die Bestellung der 50 g Marihuana finden sich so auch in einem Telefongespräch vom … um … Uhr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten A. wieder. In diesem Gespräch erklärte der Angeklagte, dass er in … gewesen sei. Seine Sachen würden vielleicht am Abend kommen und der Angeklagte werde ihm geben. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte A., dass es gut/schön sein solle und nennt darauf die Zahl 50.

110 5. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der Auswertung der überwachten Telekommunikation des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten A., die dieser im Zeitraum zwischen … und … Uhr führte. In dem Telefongespräch vom … um … Uhr teilte A. dem Angeklagten mit, dass er nur noch 30 habe. Hierauf erklärte der Angeklagte, dass der A. für beide noch einige Sachen holen solle, da seins nicht gekommen sei. So sei auch nichts mehr in der Schwimmhalle. Er solle für ihn so 200 oder 300 mit holen. Der A. sagte, dass er 100 für sich selbst holen möchte und gibt an, auch nur dafür Geld zu haben. Der Angeklagte erklärte darauf, dass er 200,300 machen solle. Hierfür werde er gleich nach Hause fahren und Geld bringen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs spricht der Angeklagte von 300-400 und Halbes und erfragt, für wieviel er ein Ganzes bekomme.

111 In dem Telefonat um … Uhr telefonierte der Angeklagte wiederum mit dem A.. Dieser teilte ihm mit, dass er mit dem Verkäufer gesprochen habe. Der Angeklagte fragte, ob es sich um H. den … handele, was von dem A. bejaht wurde. Der Angeklagte bat sodann, dass der A. nach dem Preis von 300-400, „Ganzes“ oder „Halbes“ fragen solle.

112 In einem weiteren Gespräch um 16:55 Uhr zwischen dem A. und einem weiteren Gesprächspartner bat A. seinen Gesprächspartner um ein Treffen und teilte ihm weiterhin mit, dass er ein halbes Hähnchen haben möchte und ein Kollege von ihm 1 bzw. 2 Mädchen brauche.

113 In dem Telefonat um … Uhr teilte der A. dem Angeklagten mit, dass er nun gerade angekommen sei. Er erzählte, dass er 200 holen wolle. 100 für sich und 100 für den Angeklagten. Weiterhin erklärte er, dass der Verkäufer ein Halbes höchstens für „fünf und siebzig“ verkaufen wolle, sodass die beiden Gesprächspartner letztendlich beschließen, dass wenn der Verkäufer es günstiger mache, der A. ein Halbes holen solle.

114 Im Telefonat um … Uhr, in dem der Angeklagte mit dem A. spricht, teilte dieser ihm mit, dass er 200 gekauft habe, wobei 100 für den Angeklagten seien. Weiterhin habe er erfahren, dass der Verkäufer ein halbes Hähnchen für 5,5-5,6 gebe, sodass beide miteinander besprechen, dass der A. dem Verkäufer mitteilen solle, dass dieser noch ein halbes Hähnchen vorbereiten solle. Der A. bestätigte dieses Vorgehen und teilte mit, dass er zunächst zu dem Angeklagten nach Hause komme.

115 In einem weiteren Telefonat um … Uhr zwischen dem A. und dem Verkäufer bittet der A. um ein weiteres Treffen, zu dem der Verkäufer „noch 3“, also „die 2 und noch 3“ forderte.

116 Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte zunächst 200-300 g Marihuana über den gesondert verfolgten A. bestellte und es zunächst nur zu einer Lieferung von 100 g kam. Nach Mitteilung des Preises “5,5-5,6“ was den der Kammer bekannten üblichen Marktpreisen (5 €- 6 €) pro Gramm entspricht, bestellte der Angeklagten über den A. weitere 500 g Marihuana. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der Begrifflichkeit „Mädchen“ um die Bezeichnung von 1 kg Marihuana handelt und ein „Halbes“ 500 g Marihuana bedeutet. Dies folgt aus der Aussage des Vernehmungsbeamten H., der den gesondert verfolgten A. befragt hatte. Gegenüber dem Zeugen H. erläuterte dieser, dass ein halbes Hähnchen 500 g Marihuana und ein Ganzes bzw. Mädchen 1000 g Marihuana bedeute.

117 6. Die Feststellungen der Kammer bezüglich der Tat vom … stützen sich auf Chatprotokolle zwischen dem Angeklagten und dem Verkäufer namens H. Y.. So fragte der Angeklagte ihn, welchen Preis er nehmen würde. Dieser antwortete ihm, dass er 5.6 nehmen müsse, es sich aber auch um gute Qualität handle. Nach kurzen Verhandlungen einigten sich die Gesprächspartner auf einen Preis von 5.4 für ein „Halbes“ und verabredeten eine Übergabe für … Uhr. Um … Uhr schickte der Verkäufer dem Angeklagten sodann eine Nachricht, dass er angekommen sei.

118 Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte 500 g Marihuana von dem Verkäufer namens H. Y. erwarb. So entspricht der angegebene Preis von 5,4 dem der Kammer für Geschäfte dieser Größenordnung bekannten marktüblichen Preis für 1 g Marihuana in Höhe von ungefähr 5-6 €. Ebenso wie bei der Tat zu 5., bei der auch über ein „Halbes“ gesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass dies ein halbes Kilo, also 500 g bedeuten soll.

119 7. Bezüglich der Tat vom … beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Chatprotokollen zwischen dem Angeklagten und dem Verkäufer namens H. Y. sowie auf Audiobotschaften, die sich die beiden Gesprächspartner schickten. Mit Nachrichten vom … kündigte der Angeklagte dem H. Y. an, dieses Mal zwei nehmen zu wollen, wenn er einen besseren Preis mache. Am … schickte der Angeklagte in dem gleichen Chat zwei Audiobotschaften an den H. Y., in denen er ihm u.a. mitteilte, dass er sich am Folgetag melden solle und er wieder „2.200“ holen werde. Am … erhielt der Angeklagte sodann die Nachricht des H. Y., dass es geklappt habe und ob der Angeklagte weiterhin noch wolle. Dies bestätigte der Angeklagte und nannte die Zahl „1“. Sodann vereinbaren sie eine Übergabe für … Uhr. Um … Uhr kündigte der H. Y. seine Ankunft sodann mit „15 min“ an.

120 Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer das der Angeklagte anfänglich 2 kg Marihuana bestellen wollte, letztendlich jedoch nur 1 kg bestellte, welches zur Überzeugung der Kammer auch geliefert wurde, da die beiden Gesprächsteilnehmer sich an dem entsprechenden Abend trafen.

121 8. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Tat am … beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es treffe zu, dass er einen Vorrat von 400g Marihuana gehabt habe, von dem er 100g an den A. habe verkaufen wollen, wobei der Verkauf letztendlich doch nicht zustande gekommen sei. In der Telekommunikationsüberwachung vom … um … Uhr kündigte der A. an, dass gleich sein Freund bei dem Angeklagten vorbeikommen werde, um 100 zu holen. Der Angeklagte solle dies vorbereiten. Dieser erklärte sich damit einverstanden und erklärte dann weiter, er habe noch 400.

122 Hieraus ließ sich zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Angeklagte, wie in seiner Einlassung zugestanden, 400g Marihuana vorrätig hielt, von dem er 100g an den A. verkaufen wollte. Ob das Geschäft tatsächlich vollzogen worden ist, konnte die Kammer nicht feststellen.

123 9. Hinsichtlich der Tat vom … stützt die Kammer ihre Feststellung auf Chatprotokolle und Audiobotschaften zwischen dem Angeklagten und H. Y.. Auf die Chatnachricht vom … um 11:21 Uhr des H. Y., in der er den Angeklagten fragte, ob dieser 2 Stück haben wolle, erwiderte der Angeklagte zunächst mit einer Audiobotschaft, in der antwortete: „war gestern 2, ne?“. Im weiteren Verlauf des Chats fragte der H. Y. dann um … Uhr „also 1, bra?“, woraufhin dann zunächst der Angeklagten die Nachricht „Ü11“ schickte, die Gesprächsteilnehmer dann über ein Treffen um … Uhr sprachen und der Angeklagte forderte, dass es nur eine Sorte und nicht zwei verschiedene sein sollen. Um … Uhr kündigte H. Y. sodann sein Kommen in 15 Minuten an. Aus diesen Nachrichten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte von dem H. Y. zunächst über den Kauf von 2 kg Marihuana sprach, es letztendlich aber nur zu dem Erwerb von 1 kg kam.

124 10. Die Feststellung zur Tat vom … beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf überwachter Telekommunikation. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte zugestanden, 100 g Marihuana an den A. zu einem Preis von 6 € verkauft zu haben, wobei er sich nicht daran erinnern könne, ob das Geschäft tatsächlich auch vollzogen worden sei. In dem Telefongespräch zwischen ihm und dem A. am … um … Uhr teilte der Angeklagte ihm mit, dass es angekommen sei, aber nur für sechs. Hierzu erklärte A. sein Einverständnis und kündigte an, seinen „langen Freund“ zu schicken, der 100 holen solle. Er werde diesem Geld geben. Hierauf bat der Angeklagte ihn, doch bitte selbst zu kommen, womit sich A. einverstanden erklärte. Im Telefonat um … Uhr bat der Angeklagte den A. wiederum „den Langen“ zu schicken, da er einen Termin habe. Hierzu erklärte sich A. bereit. Aus der Einlassung als auch aus den überwachten Telefongesprächen konnte die Kammer zu ihrer Überzeugung nachvollziehen, dass 100g Marihuna an den A. zu einem Preis von 6 € pro Gramm verkauft wurden, wobei auch für die Kammer ein Vollzug nicht feststellbar war. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Taten ist die Kammer hier zu der Überzeugung gelangt, dass „100“, 100g Marihuana bedeuten, da eine Maßeinheit nur sehr vereinzelt benutzt wurde. Dass es sich dabei um Marihuana handelte, lässt sich aus dem angegebenen Preis ableiten, der dem für Marihuana-Produkte üblichen Marktpreis entsprach.

125 11. Die Feststellungen zur Tat vom … ergeben sich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten und aus der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung erklärt, es treffe zu, dass ein Verkauf von 100g Marihuana an den A. beabsichtigt gewesen sei, wobei er sich nicht darin erinnere, ob das Geschäft vollzogen worden sei. In dem Telefonat vom … um … Uhr fragte der A. den Angeklagten u.a., wie viel noch übrig sei. Hierauf erklärte der Angeklagte, dass es noch 100 seien und sie ihm nur 100 geben würden. Sie vereinbarten dann ein weiteres Gespräch in einer halben Stunde. Um … Uhr bat der Angeklagte A. darum, dass dieser seinen Freund zu ihm schicken solle. Weiterhin bestätigen sich beide nochmals, dass es 100 seien. Wie bei der Tat zu Nr. 11 vom … kam die Kammer aus der Einlassung und aus den überwachten Telefonaten zu der Überzeugung, dass der Angeklagte mit dem A. den Verkauf von 100g Marihuana vereinbarte. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Taten, insbesondere der Tat Nr. 11 vom … ist die Kammer davon überzeugt, dass 100 hier wieder 100g Marihuana entsprachen, da dies der üblichen Kommunikation der Beteiligten entsprach. Einen Vollzug konnte die Kammer letztendlich jedoch nicht feststellen.

126 12. Hinsichtlich der Tat vom … beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung. In einem Gespräch vom … um … Uhr zwischen dem Angeklagten und einem Unbekannten mit der Rufnummer … fragte der Angeklagte, ob es in Ordnung sei, wenn er ihm nachher 12 Zucker schicke. Hierzu erklärte der unbekannte Gesprächsteilnehmer sein Einverständnis, verbunden mit der Aufforderung, ein bisschen mehr zu schicken. Im Telefonat um … Uhr fragte der Angeklagte die gleiche Person, mit der er um … Uhr sprach, zunächst, ob Sachen benötigt würden. Auf Bestätigung des unbekannten Gesprächsteilnehmers, sagte der Angeklagte zu, 32 Weitere zu schicken.

127 Hieraus ließ sich zur Überzeugung der Kammer nachvollziehen, dass der Angeklagte über die Person mit der Rufnummer … Konsumeinheiten Kokain verkaufen ließ. Dass der Begriff Zucker ein Synonym für Kokain darstellt, ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten H., der den gesondert verfolgte A. vernommen hatte und der gegenüber der Kammer berichtet hat, der A. habe mitgeteilt, dass der Angeklagte zwar hauptsächlich mit Marihuana gehandelt habe, aber auch Kokain verkauft habe. In der Kommunikation sei hierbei der Begriff Zucker ein Synonym gewesen. Diese Aussage ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass der A. ein gewisses Eigeninteresse an der Darstellung des Angeklagten als zentralen Organisator hat, als insgesamt realitätsnah einzuschätzen, da der Begriff Zucker nahe legt, dass es sich nicht um Marihuana handelte, sondern um ein weißes Pulver.

128 13. Die Feststellungen zur Tat vom … stützt die Kammer auf die Telekommunikationsüberwachung vom gleichen Tag. Um … Uhr sprachen der Angeklagte und der A. am Telefon zunächst über die Qualität des vom Angeklagten beschafften Marihuanas, welches 5,8 kosten würde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs beschrieb der Angeklagte weiter die Qualität seines Marihuanas, welches alles Blumen seien, sodass die Leute sich fragen würden, ob er es vom Baum gepflückt habe. Hierbei würde er 20 Cent Gewinn machen. Darauf erklärte A., dass er ein „Halbes“ holen würde für 5,5. Der Angeklagte sagte A. zu, ihm als Erstem das Beste vorzubereiten. Auf die Erklärung des A., bereits schon etwas geholt zu haben, erwiderte der Angeklagte, dass A. jetzt kommen solle; in 2 Tagen werde er es verkauft haben. Sodann verabredeten beide, dass A. zum Angeklagten kommt. Im überwachten Gespräch um … Uhr teilte A. dem Angeklagten mit, dass er unten sei. Der Angeklagte sagte ihm zu, die Tür zu öffnen. Hieraus lässt sich zur Überzeugung der Kammer ableiten, dass der Angeklagte dem A. 500g Marihuana verkaufte. Bezüglich der verwendeten Begrifflichkeit „Halbes“ als Bezeichnung von 500g, beruht die Überzeugung der Kammer auf der bereits dargestellten Aussage des Polizisten H. über die Vernehmung des A.. Dass es sich hier auch wieder um Marihuana handelte, ließ sich für die Kammer auch wieder aus dem angegeben Preis von 5,50 € ableiten, der für Marihuana marktüblich ist.

129 14. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen ebenfalls auf Telekommunikationsüberwachungen, in der der Angeklagte von seinem Gesprächspartner namens „…“ mit der Rufnummer … im Telefonat um … Uhr erfuhr, dass dieser Zucker brauche, da ein Kunde bei ihm sei, der 10 Stück haben wolle, er aber nur 5 bei sich habe und er noch 6-7 benötige. Hierauf erwidert der Angeklagte, dass er dem Kunden zunächst nur 4 geben solle. Dies würde ein Ganzes ergeben. In 5 Minuten würde jemand kommen. Um … Uhr sprach der Angeklagte sodann mit einem Nikolas mit der Rufnummer …, den er nach 10 Stück Zucker fragte, die er dem „…“ bringen solle. Dieser sagte ihm, dass er noch 10 habe und dem „...“ erstmal nur 5 geben könne. Hierauf forderte der Angeklagte Nikolas auf, die 5 Stück zu bringen, womit sich dieser letztendlich einverstanden erklärte.

130 Hieraus bildete sich die Kammer die Überzeugung, dass der Angeklagte durch seine Kontaktpersonen mittelbar im Besitz von Kokain war, da er diese anweisen konnte, wohin diese ihre Kokainvorräte bringen sollten. Bezüglich der Begrifflichkeit „Zucker“ leitet die Kammer auch hier die Überzeugung aus der bereits dargestellten Vernehmung des Polizeibeamten H. ab.

131 15. Hinsichtlich der Tat vom … beruht die Feststellung auf der geständigen Einlassung und der Telekommunikationsüberwachung. In seiner Einlassung hat der Angeklagte erklärt, dass er 100 g Marihuana erworben habe. Dies ergibt sich auch aus dem überwachten Telefonat vom … um … Uhr, in dem der Angeklagte seinem Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer … mitteilte, kein Gras mehr zu haben. Hierauf fragte ihn der Gesprächspartner, ob er seine 100 haben wolle. Auf die Frage, ob es noch die von ihm seien, erklärte der Gesprächspartner, dass er anderes geholt habe. Hiermit zeigte sich der Angeklagte einverstanden und forderte seinen Gesprächspartner auf, es ihm zu bringen. Im Telefonat um … Uhr fragte er seinen Gesprächsteilnehmer, ob er da sei. Auf die Bestätigung dessen, sagte der Angeklagte dann, dass er komme.

132 Hieraus lässt sich für die Kammer feststellen, dass der Angeklagte 100g Marihuana erwarb. Dies lässt sich hier auch deutlich aus dem Telefongespräch ableiten, da hier von „Gras“ gesprochen wurde, was bekannterweise als Synonym für Marihuana verwendet wird.

133 16. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf diversen Telekommunikationsüberwachungen.

134 Am … um … Uhr teilte der Angeklagte seinem Gesprächsteilnehmer, der von ihm „…“ genannt wurde, mit, dass viele Leute auf ihn warten, Zucker haben wollen würden und es gut wäre, wenn Ari mit dem Fahrrad käme. Sodann sprach er im Hintergrund zu einer Person namens A., dass er schnell nach Hause gehen solle, um von dort 12 Stück, 7, 8, 10 Stück Zucker zu holen. Wieder im Telefonat an den „…“ gewandt, bat der Angeklagten diesen, 1080 € aus der Kasse zu holen, da sie 200 holen wollen würden.

135 Um … Uhr sprachen die beiden nochmals miteinander per Telefon. Der Angeklagte teilte dem „…“ mit, dieser solle den „…“ anrufen, damit dieser die 200 fertigmacht. Sodann bestätigen sie sich nochmal, dass dies 1080 € kostet. Weiterhin wiederholte der Angeklagte die Forderung, das „…“ dem A. Zucker geben solle. Kurze Zeit später um 16:05 Uhr sprachen die beiden nochmals miteinander. „…“ teilte dem Angeklagten mit, dass er den „…“ nicht erreicht habe, da besetzt gewesen sei.

136 Wieder kurze Zeit später um 16:16 Uhr begann der Angeklagte das Telefonat mit einer Aussage, dass er noch 10 Stück habe. „…“ teilte ihm dann mit, dass er nun angekommen sei, er vor der Tür stehe und nun klingeln werde.

137 Um 16:21 Uhr sprach „…“ am Telefon mit einer anderen Person und fragte diese, ob der Typ da sei und sagte ihm, dass er dem Typen 200 sagen solle. Der Gesprächspartner erwiderte hierauf, dass er gerade kommen würde. Darauf erwiderte „...“, dass er die Papiere vorbeibringen werde.

138 Zwei Minuten später, um 16:23 Uhr, telefonierten der Angeklagte und „...“ wieder miteinander. Hierbei teilte Letzterer dem Angeklagten mit, dass er ihn erreicht habe und dass der Typ zu ihm kommen werde. Hierauf wiederholte der Angeklagte, dass er 200 machen solle und er ihm sagen solle, dass es dringend sei, da sie nichts mehr hätten. Hierauf bestätigte „...“ dem Angeklagten, dass er es Khalo gesagt hätte. Danach wiederholte der Angeklagte nochmals, dass viele Leute auf ihn warten würden, Zucker haben wollen würden und es daher gut wäre, wenn Ari mit dem Fahrrad komme.

139 Im Telefonat um 16:45 Uhr erklärte „...“ dem Angeklagten, dass er Khalo nicht erreicht habe. Sodann vereinbarten die beiden, dass „...“ um 17:15 Uhr beim Tunnel warten solle. Der Angeklagte werde den Jungen schicken.

140 1 Minute später, um 16:46 Uhr, telefonierten die beiden nochmals. „...“ erfragte, ob es 2 seien, also 1,8. Dies bestätigte der Angeklagte ihm und gab ihm auf, das Geld vorzubereiten und die 1080 „dem“ zu geben. Sodann wiederholt er den Treffpunkt Tunnel und die Uhrzeit … Uhr. Er kündigte an, dass ein Junge kommen wird. Es sei ein kleiner Junge. Sein Freund werde mitkommen und habe einen Lockenkopf.

141 Um 16:53 Uhr sprach „...“ mit dem Nutzer der Rufnummer … und teilte diesem mit, dass er die Sache noch nicht geholt habe und er auf die Leute warte. Sodann telefonierte „...“ mit dem Nutzer der Rufnummer … und teilt diesem mit, dass er beim Tunnel sei und niemand zu sehen sei. Der Gesprächspartner teilte mit, dass er von der Uhrzeit … Uhr nichts gewusst habe. Sie verabreden, dass „...“ weiter warten werde.

142 Um 17:28 Uhr telefonierten der Angeklagte und „...“ nochmals miteinander. „...“ erklärte, dass er mit Nico zur Wohnung gegangen sei und dieser dort die Sachen geholt habe. Der Angeklagte wies „...“ sodann an, er solle sich von N. 20 geben lassen. Weiter solle er ein bisschen für ihn vorbereiten für 580.

143 Um … Uhr teilte der Angeklagte „...“ mit, dass ein Junge mit einer Militärjacke zu ihm kommen werde. ... solle 580 € nehmen. Um 18:23 Uhr fragte der Angeklagte „...“, ob er Papiere (Geld) genommen habe. Hierauf erklärt ...: „580“. Die Frage ob er ihm 100 gegeben habe, bestätigt ... dem Angeklagten.

144 Hieraus ergibt sich zu Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte einerseits über 10 Konsumeinheiten Kokain verfügte. Dies ließ sich für die Kammer aus dem Gespräch um … Uhr feststellen, da dieser deutlich seinen aktuellen Bestand mitteilte. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass ein Stück einer marktüblichen Konsumeinheit von je 0,25 g entspricht. Andererseits wurde deutlich, dass er die Person, die er „...“ nannte, anwies bei einer Person die K., Y. oder auch Z. genannt wurde, 200 g Marihuana zu kaufen. Dies ergibt sich einerseits aus der regelmäßigen Angabe der Zahl 200 in Kombination mit der Angabe, dass diese 1080 € kosten würde. Dies entspricht dem der Kammer bekannten marktüblichen Preis für Marihuana in Höhe von ca. 5,60 € pro Gramm.

145 17. Die Feststellungen zur Tat vom … gehen zurück auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachungen. Am … um … Uhr telefonierte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten D. N.. Der N. fragte den Angeklagten, ob er für ihn Zucker geholt habe. Hierauf erklärt der Angeklagte, dass „er“ noch nicht angerufen habe. Wenn er etwas bräuchte, würde er ein bisschen von sich abgeben. N. erklärte, dass er dringend 20-30 brauche. Hierauf fragte der Angeklagte, ob er bis morgen warten könne. Dies bestätigte er dem Angeklagten. Ferner erklärte er, er werde „ihn“ anrufen und fragen, ob er es günstiger berechnen würde, wenn sie zusammen mehr nehmen würden. Weiter erklärt er, dass er auf ihn seit 2 Tagen warte und er ihm gesagt habe: „wir werden 800 machen“. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass wenn sie weitere 200 geholt hätten, es ein Ganzes gewesen wäre. Hierauf erklärte der N., dass er einverstanden sei und auf den Angeklagten warte. Hierauf sagte der Angeklagte, dass er dem N. Bescheid gebe, wenn er komme.

146 Zu dieser Telekommunikationsüberwachung hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass vieles aus Spaß gesagt worden sei. Hätte er das Geld gehabt, wäre er Millionär gewesen. Dennoch ist die Kammer auch aus der Telekommunikationsüberwachungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei einer unbekannten Dritten Person 800 g Kokain bestellt hatte, deren Lieferung er erwartete und von der er dem N. etwas abgeben wollte. Bezüglich der Begrifflichkeit „Zucker“ ist die Kammer auch hier weiterhin davon überzeugt, dass es sich hierbei um Kokain handelt. Dies geht auch zurück auf die Aussage des Polizisten H.. Bei der Inaugenscheinnahme der Gespräche konnte die Kammer keine Anhaltspunkte wie bspw. Gelächter feststellen, die durchgreifende Zweifel an der Ernstlichkeit des Gespräches begründen konnten.

147 18. Bezüglich der Tat vom … beruhen die Feststellungen der Kammer auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Telekommunikationsüberwachung. In seiner Einlassung hat der Angeklagte erklärt, dass es zutreffend gewesen sei, dass er 100 g Marihuana habe verkaufen wollen. Es sei so, dass diese Menge aus der Tat vom … (Tat zu Nr. 15) stamme. In dem Telefonat vom … um … Uhr vereinbarten der Angeklagte sowie sein Gesprächspartner mit der Telefonnummer … ein Treffen. Hierzu fragt der Gesprächsteilnehmer den Angeklagten ob er ihm 100 Stück mache. Dies bestätigte der Angeklagte ihm und sagte ihm zu, jetzt zu ihm zu kommen.

148 Hieraus lässt sich für die Kammer feststellen, dass der Angeklagte 100 g Marihuana vorrätig hielt. Die Kammer kam hingegen nicht zur Überzeugung, dass es sich bei dieser Menge Marihuana weiterhin um die 100 g Marihuana handelte, die der Angeklagte am … erwarb, da der Angeklagte zu Überzeugung der Kammer zwischenzeitlich am … weitere 200 g Marihuana erworben hatte. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass das am … erworbene Marihuana mit dem der gegenständlichen Tat identisch war.

149 19. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der Verkauf von 150 g Marihuana vereinbart gewesen sei, es allerdings nicht zur Durchführung dieses Geschäfts gekommen sei. In dem Telefonat um … Uhr vom … fragte der Angeklagte den Gesprächsteilnehmer mit der Telefonnummer …, ob dieser 150 haben wollen würde. Dies bestätigte ihm der Gesprächspartner. Der Gesprächsteilnehmer erklärte sodann, dass er auf den Anruf warten. Im Telefonat um … Uhr teilt der Angeklagte seinem Gesprächspartner dann mit, dass er 150 machen werde und der Gesprächspartner zur … kommen solle. Sodann vereinbarten sie einen Treffpunkt bei der Ampel bzw. bei der Bushaltestelle. Um … Uhr teilte der Gesprächspartner dem Angeklagten mit, dass er 150 brauche, ihm aber 150 € fehlen würden, er es dem Angeklagten jedoch in 1 Stunde geben würde. Er habe 730 € dabei, müsste ihm aber 870 geben. Hiermit erklärte sich der Angeklagte einverstanden.

150 Sowohl aus der Einlassung als auch der Telekommunikationsüberwachung leitet die Kammer ihre Überzeugung ab, dass der Angeklagte hier 150 g Marihuana vorrätig hielt. Die Einlassung korrespondiert insofern auch mit der Angabe des Preises von 870 €, welches einem Grammpreis von 5,80 € entspricht und damit marktüblich ist.

151 20. Hinsichtlich der Tat vom … stützen sich die Feststellungen der Kammer ebenfalls auf die geständige Einlassung des Angeklagten sowie auf die Telekommunikationsüberwachung. In seiner Einlassung hat der Angeklagte erklärt, 97 g Marihuana vorrätig gehalten zu haben. Am … um … Uhr telefonierte der Angeklagte mit einem Gesprächspartner. Der Gesprächspartner teilte dem Angeklagten mit, dass er jetzt nach Hause gehe und noch ein paar mache. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob der Gesprächspartner geschaut habe, wie viel dort noch seien, erklärt der Gesprächspartner, dass N. gesagt habe, es seien 95 oder 100. Hierauf erwidert der Angeklagte, dass es 97 seien. Daraufhin vereinbarten sie, dass der Gesprächspartner nach Hause gehe und sie alle vorbereiten solle. Um … Uhr teilte der Gesprächspartner dem Angeklagten mit, dass er 38 g übrig gelassen und nicht in Tütchen gepackt habe, da nicht mehr reingegangen sei.

152 Hieraus zieht die Kammer die Überzeugung, dass der Angeklagte 97 g Marihuana vorrätig hielt. Diese sollte der Gesprächspartner des Angeklagten zum Verkauf vorbereiten.

153 21. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung erklärt, dass es zutreffend gewesen sei, einen - nicht eigenen - Vorrat von 100 g Marihuana gehabt zu haben, dessen Verkauf er für einer anderen Person organisiert habe und hierfür eine Art Provision erhalten habe, da es kein Marihuana aus eigenem Vorrat gewesen sei. Im Telefonat um … Uhr vereinbarten der Angeklagte und sein Gesprächspartner mit der Rufnummer …, dass Letzterer zum Angeklagten an der … kommen solle. Der Angeklagte teilte dem Gesprächspartner mit, dass er „Haze“ habe, welches er für sich selber geholt habe und der Gesprächspartner sich anschauen könne. Der Gesprächspartner sage sodann zu, in 10 Minuten bei dem Angeklagten zu sein. Um … Uhr informierte der Gesprächspartner den Angeklagten, dass er bei der Bushaltestelle sei. Der Angeklagte kündigte an, ihm einen Jungen zu schicken der ihm ungefähr 100 gebe. Der Gesprächspartner forderte, dass es aber „Haze“ sein solle. Hiermit erklärte sich der Angeklagte einverstanden.

154 Sowohl aus der Einlassung als auch aus der Telekommunikationsüberwachung lässt sich der Verkauf von 100 g Marihuana für die Kammer feststellen. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Gesprächspartner von der Sorte „Haze“ sprechen, die eine Marihuanasorte ist. Dass es sich um einen „fremden“ Vorrat gehandelt habe, wird zur Überzeugung der Kammer dadurch widerlegt, dass der Angeklagte im Telefonat um … Uhr mitteilte, dass er das Marihuana für sich geholt habe.

155 22. Bezüglich der Tat vom … beruhen die Feststellungen der Kammer auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Telekommunikationsüberwachung. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung zugestanden, dass er 700 g Marihuana vorrätig gehalten habe, von denen er 150 g veräußert habe. In einem Telefonat vom … um … Uhr teilte der Angeklagte seinem Gesprächspartner mit, er habe 200 gemacht. 500 habe er noch nicht gemacht. Weiterhin erklärte der Angeklagte, dass es gut sei und er ihm sagen würde, für wie viel er geben solle. Im nachfolgenden Gespräch um … Uhr zwischen dem Angeklagten und einem N. teilt der Angeklagte ihm mit, dass er unter anderem 50 unter seinem Bett habe. Dies solle er rausnehmen. Das seien 500. Er solle die 50 rausnehmen und daraus 150 machen. Dies solle er zur Bushaltestelle der Linie 6 bringen. Dann solle er zu einem von gestern Abend gehen und sagen 6,1. In einem weiteren Gespräch um … Uhr zwischen dem Angeklagten und dem Gesprächspartner mit der Handynummer … fragte der Gesprächspartner den Angeklagten, wie viel „er“ bringe, woraufhin der Angeklagte antwortet 150.

156 Hieraus lässt sich zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Angeklagte über einen Vorrat von 700 g Marihuana verfügte. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß dem Telefonat 200 g für den Verkauf schon präpariert gewesen sein. 500 g jedoch noch nicht. Der Gesprächsteilnehmer des Angeklagten sollte für den Verkauf 150 g entnehmen und zu einem Preis von 6,10 € verkaufen.

157 23. Die Feststellungen zur Tat vom … beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, auf der Telekommunikationsüberwachung und den Zeugenaussagen der Zeugen B., S. und L.. In seiner Einlassung hat der Angeklagte erklärt, es sei zutreffend, dass er 98,2 g Marihuana in einer weißen Plastiktüte am … besessen habe. Diese aufgefundene Menge stamme aber nicht aus der Wohnung in der … in … . Am … um … Uhr telefonierte der Angeklagte mit 2 Personen, die er fragte, ob „er“ ihnen noch keine Sachen gebracht habe. Ihm wird sodann geantwortet, dass sie nichts mehr hätten und egal wie oft sie an der Tür klopfen würden, der Angeklagte nicht aufmache. Der Angeklagte teilte sodann mit, noch ein bisschen bei sich zu Hause zu haben. Es habe aber niemand einen Schlüssel. Er werde für ihn aus der anderen Wohnung etwas holen und dann kommen. Er werde jetzt losfahren in die Wohnung nach .... Um … Uhr teilte der Angeklagte seinem Gesprächspartner mit der Rufnummer … mit, dass er in … sei und erklärte weiter, er hole Sachen für den Gesprächspartner. Dies werde er zu Wohnung von H. bringen.

158 In der Verhandlung hat der Polizeibeamte S. ausgesagt, dass er am … eine Observation durchgeführt habe. Er habe den Angeklagten sowie Herrn S. in … aufgenommen. Von dort aus seien sie mit einem Fahrzeug weggefahren. Das Observationsteam sei hinterhergefahren. In der Nähe des Bahnhofs in … hätten sie gehalten. Die beiden Observierten seien ausgestiegen, der Fahrer sei zum Kofferraum gegangen und habe eine Tüte herausgeholt. Gemeinsam seien sie dann zur Wohnungstür gegangen. Diese hätten sie über einen Laubengang im 3. Obergeschoss erreicht. Nach kurzer Zeit seien beide wieder rausgekommen. Der S. habe eine schwarze Umhängetasche dabei gehabt. Diese habe er in den Kofferraum gelegt und sodann seien sie weggefahren. Der Polizeibeamte L. hat gegenüber der Kammer ausgesagt, dass er den Angeklagten sowie den S. beim Betreten der Wohnung beobachtet habe. Diese Wohnung habe sich gegenüber dem Bahnhof ... befunden. Die beiden Observierten hätten eine Umhängetasche geholt und seien dann weggefahren. Der Polizeibeamte B. hat in der Hauptverhandlung erklärt, den Angeklagten am … als Beifahrer eines Fahrzeugs bei einer Verkehrskontrolle angetroffen zu haben. Das zu kontrollierende Fahrzeug sei nach dem Signal anzuhalten schneller gefahren und dann in einen Stau gefahren. Die Polizeibeamten hätten ihn stellen können. Der Angeklagte sei ausgestiegen und weggerannt. Die Polizisten hätten den Angeklagten zu Boden bringen und fesseln können. Bei der Durchsicht in der Dienststelle habe man 100 g Marihuana in der Jackentasche des Angeklagten gefunden. Dieser habe gegenüber dem Polizeibeamten behauptet, es für sich selbst gekauft zu haben. Der andere sei sein Fahrer gewesen. Weiterhin hätten der Angeklagte 124 € und der Herr S. 1024 € Bargeld bei sich gehabt.

159 Die Feststellung bezüglich des Wirkstoffgehaltes beruht auf dem Gutachten des LKA … vom … . Hiernach sei das Extrakt des Asservats einer dünnschichtchromatographischen und gaschromatografischen Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungen haben den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) aus Cannabis sativa nachgewiesen. Die gaschromatografische Analyse habe einen THC-Gehalt von 17,7 % ergeben.

160 Insgesamt ließ sich zur Überzeugung der Kammer damit feststellen, dass der Angeklagte 96,2 g Marihuana vorrätig hielt, die er weiterverkaufen wollte. Neben der Einlassung ist für die Überzeugung der Kammer auch die Aussage des Polizeibeamten B. von Bedeutung, der bekundet hat, das Marihuana beim Angeklagten gefunden zu haben.

IV.

161 Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte in 23 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt 1. BtG strafbar gemacht.

162 Bei Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) ist die nicht geringe Menge erfüllt, wenn das Betäubungsmittelgemisch mindestens 7,5g THC aufweist (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019 Rn. 63, BtMG § 29a Rn. 63). Bei Kokain ist die Grenze hingegen bei einer Wirkstoffmenge von 5g Kokain-Hydrochlorid erreicht (BGHSt. 33, 133 = NStZ 1985, 366 = StV 1985, 189). Bei der Berechnung der Wirkstoffmenge ist die Kammer bei Marihuana von einem Wirkstoffgehalt von 15 % THC und bei Kokain von 85 % Kokain-Hydrochlorid ausgegangen, was nach Erfahrung der Kammer unter den marktüblichen Wirkstoffgehalten liegt. Dies wird hinsichtlich des Marihuana zudem durch die bei den aufgefundenen Mengen ermittelten Wirkstoffgehalte bestätigt, die darüber lagen.

163 Die Grenze beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde in allen Taten überschritten mit Ausnahme der Tat Nr. 14 vom 13.12.2019 bei der der Angeklagte mit insg. 3,75 g Kokain handelte, welches bei einem Wirkstoffgehalt von 85% einer Wirkstoffmenge von 3,18 Gramm Kokain-Hydrochlorid entspricht.

164 Soweit die Vollziehung des Verkaufs- bzw. Ankaufgeschäfts nicht positiv festgestellt werden konnte, steht dies der Vollendung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens nicht entgegen. So ist das Tatbestandsmerkmal bereits nach dem Verlassen des Stadiums allgemeiner Anfragen vollendet, wenn ernsthafte, aber im Ergebnis erfolglose Ankaufbemühungen wie z. B. Bestellungen oder Verhandlungen über den Ankauf zum Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel angenommen werden können (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 50).

165 Sofern die Kammer einen vollständigen Verkauf der Betäubungsmittel nicht positiv feststellen konnte, ist die Kammer in den Fällen, in denen der Angeklagte in den Besitz des Marihuanas gelangt war, davon ausgegangen, dass 10 % hiervon dem Eigenkonsum des Angeklagten dienten. Insofern hat sich der Angeklagte in 12 der oben genannten Fälle auch des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, wobei 6 Fälle der nicht geringen Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 4 BtMG entsprachen. Hierunter fielen die Taten Nr. 5 vom …, Nr. 6 vom …, Nr.7 vom …, Nr. 8 vom …, Nr. 9 vom … und Nr. 22 vom … .

166 Die übrigen 6 Fälle des unerlaubten Besitzes waren gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Dies waren die Taten zu Nr. 1 vom …, zu Nr. 3 vom …, Nr. 15 vom …, Nr. 16 vom …, Nr. 20 vom … und Nr. 23 vom ….

167 Der unerlaubte Besitz steht in diesen 12 Fällen, hinsichtlich der weiteren, nicht dem Eigenkonsum dienenden Mengen, jeweils in Tateinheit zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BeckOK BtMG/Becker, 9. Ed. 15.12.2020, BtMG § 29a Rn. 31ff.).

168 3. Durch das festgestellte Verhalten bei der Tat zu 14. hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 BtMG strafbar gemacht. Die Wirkstoffmenge entsprach hier 3,18 Gramm Kokain-Hydrochlorid.

169 Alle festgestellten Taten standen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.

V.

170 Bei der Strafzumessung war im Falle des Besitzes und des Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zunächst von dem durch § 29a Abs. 1 BtMG bestimmten Regelstrafrahmen auszugeben, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht.

171 In einem minder schweren Fall liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren gem. § 29a Abs. 2 BtMG.

172 Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

173 Allgemein hat die Kammer bei der Bewertung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann jeweils zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich, um eine weiche Droge handelte, sofern es um Marihuana ging. Bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten war einzubeziehen, dass dieser aus schwierigen Lebensumständen stammte. Er lebte in Syrien in einfachsten Verhältnissen, hatte keine Schulbildung und flüchtete vor dem in Syrien stattfindenden Krieg. Weiterhin galt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aus einem anderen Kulturraum stammte. Im Verfahren zeigte sich der Angeklagte teilweise geständig und auch eine gewisse Einsicht und Reue. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse hat er auch eine erhöhte Haftempfindlichkeit. Insgesamt stehen die festgestellten Taten außerdem im Zusammenhang mit seinem eigenen Drogenkonsum, der den Grad zur Abhängigkeit überschritten hatte.

174 Sofern es sich bei der Tat um Kokain handelte, hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich hierbei um eine sogenannte harte Droge handelt. Weiterhin hat die Kammer zulasten des Angeklagten zu beachten gehabt, dass bereits 2 Vorverurteilungen bestanden. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei dem Handel mit Betäubungsmitteln eine übergeordnete Rolle mit Weisungs- und Entscheidungskompetenzen zu Liefermengen und Preisen hatte.

175 Sofern die nicht geringe Menge nicht überschritten wurde, war im Fall des unerlaubten Besitzes oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG von einem Regelstrafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen.

176 A. Anklage vom …

177 Hinsichtlich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer unter Anwendung oben genannter Erwägungen einen minder schweren Fall angenommen. Nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

178 B. Anklage vom …

179 1. Hinsichtlich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.

180 2. Hinsichtlich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Geschäft nicht durchgeführt wurde, einen minder schweren Fall angenommen und eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

181 3. Bezüglich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.

182 4. Im Hinblick auf die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer auch hier einen minder schweren Fall angenommen und insbesondere berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge gerade eben so erreicht wurde, und eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat und schuldangemessen erachtet.

183 5. Im Hinblick auf die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer ebenfalls einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

184 6. Die gleichen Erwägungen gelten auch im Hinblick auf die Tat vom …, sodass die Kammer auch hier eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen hält.

185 7. Im Hinblick auf die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte ebenfalls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falles verneint, da die Grenze der nicht geringen Menge um das 20-fache überschritten wurde. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

186 8. Bezüglich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat und schuldangemessen gehalten.

187 9. Im Hinblick auf die Tat vom … durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falles verneint, da die Grenze der nicht geringen Menge um das 20-fache überschritten wurde. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

188 10. Für die Tat vom …, durch die der Angeklagte sich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer neben den oben genannten Erwägungen berücksichtigt, dass das Geschäft nicht durchgeführt wurde und einen minder schweren Fall angenommen. Die Kammer hat hierfür unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat und schuldangemessen erachtet.

189 11. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer ebenfalls einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat und schuldangemessen erachtet.

190 12. Hinsichtlich der Tat vom …, durch die der Angeklagte sich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer unter der besonderen Berücksichtigung, dass die Grenze der nicht geringen Menge knapp überschritten wurde, einen minder schweren Fall angenommen und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen bewertet.

191 13. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.

192 14. Im Hinblick auf die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat und schuldangemessen gehalten.

193 15. Bei der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

194 16. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

195 17. Mit der Tat vom … hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Unter Berücksichtigung der deutlichen Überschreitung des Grenzwertes hat die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falles verneint, da die Grenze der nicht geringen Menge um das 136-fache überschritten wurde. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

196 18. Hinsichtlich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat und schuldangemessen erachtet.

197 19. Im Hinblick auf die Tat vom … durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

198 20. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.

199 21. Hinsichtlich der Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

200 22. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall nicht angenommen, da die Grenze der nicht geringen Menge deutlich um das 14-fache überschritten wurde. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.

201 23. Für die Tat vom …, durch die sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

C.

202 Aus den genannten Einzelstrafen war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gem. § 53, 54, StGB. Bei dieser Gesamtstrafenbildung war die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für Tat vom … als Einsatzstrafe gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten zu erhöhen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche vorstehend erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe einer umfassenden Gesamtabwägung unterzogen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bei den Taten nahezu durchgehend ein situativer Zusammenhang herrschte. Jedoch war zulasten des Angeklagten auch einzubeziehen, dass er eine Vielzahl von Taten begangen hat und diese sich auch über einen relativ langen Zeitraum erstreckten. Bei ihrer Gesamtabwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine insgesamt tat- und schuldangemessene Strafe darstellt.

D.

203 Die Kammer hat eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB nicht angeordnet, da gem. § 64 Satz 2 StGB keine hinreichend konkrete Aussicht dafür besteht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten ist, die auf ihren Hang zurückgehen. Hierbei stützt die Kammer ihre Feststellung auf das vom Sachverständigen Dr. J. erstattete Gutachten, nach dem der Angeklagte zwar unter einem Abhängigkeitssyndrom leide, welches als Hang einzustufen sei. Weiterhin finde sich ein enger Zusammenhang zwischen der Suchtkrankheit und den dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Es sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Angeklagte ähnlich gelagerte Straftaten begehe, wenn er seine Suchtkrankheit nicht ernsthaft in den Griff bekäme. Jedoch bestehe erhebliche Skepsis bezüglich der Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel, da der Angeklagte einer Langzeittherapie ablehnend gegenüber stehe, er sich selbst nicht für suchtkrank halte und eine derartige Therapie vehement ablehne. Letztlich bestehe keinerlei Motivation und keine Mitwirkungsbereitschaft. Die Therapie wäre zudem durch Sprachschwierigkeiten beeinträchtigt, da die Therapie in großen Teilen sprachbasiert sei und der Angeklagte nur etwas Deutsch spreche. Den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des der Kammer als sehr erfahren bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung an. Die Kammer konnte im Rahmen der Hauptverhandlung erkennen, dass der Angeklagte nur über einen sehr geringen Wortschatz der deutschen Sprache verfügt. In Verbindung mit der mangelnden Motivation zur Durchführung einer Therapie, sind die Erfolgsaussichten einer solchen Therapie als sehr gering einzuschätzen.

VI.

204 Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c, 73d StGB. Zur Berechnung der Höhe hat die Kammer die ihr bekannten Marktpreise für Kokain (50 € pro Gramm) und Marihuana (5,50 € pro Gramm) sowie die festgestellten Mengen (5.515,2 kg Marihuana und 16g Kokain) an Betäubungsmittel zugrunde gelegt. Hierbei blieben die bei Tat zu Nr. 17 festgestellten 800g Kokain unberücksichtigt, da kein Vollzug des Erwerbsgeschäftes festgestellt werden konnte.

VII.

205 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465, 467 StPO.

VIII.

206 Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom … unter Nr. 23 ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde, indem er sich mit dem gesondert verfolgten S. aufgrund einer vorangegangenen Absprache, 1 kg Marihuana gemeinsam für den gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben, nach … begeben haben soll, der gesondert verfolgte S. 5000-6000 € Bargeld für den Ankauf in Scheinen in 2 Geldbündel mit sich geführt haben soll, und die beiden in … Ankaufverhandlungen für den Ankauf 1 Kilogramms Marihuana geführt, jedoch infolge eines ihnen zu hoch erscheinenden Preises Abstand genommen haben sollen, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da der Tatnachweis nicht geführt werden konnte.

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