AG Kiel, 2021-09-23, 108 C 88/20

108 C 88/20Tribunal de Primeira Instância23 de set. de 2021

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Regest

1. Wurden vom Schädiger vorgerichtlich die dem Geschädigten von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten in geringer Höhe gezahlt, so kann der Schädiger in der Verhandlung nicht mit Erfolg bestreiten, dass das beschädigte Fahrzeug überhaupt verbraucht worden ist. Denn dies wäre widersprüchliches Verhalten. 2. Der Schädiger trägt nämlich das Werkstattrisiko auch für den Fall, dass dem Geschädigten von der Reparaturwerkstatt Reparaturleistungen in Rechnung gestellt wurden, die tatsächlich nicht geleistet wurden.

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AG Kiel — 108 C 88/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 108 C 88/20

ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2021:0923.108C88.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 7 Abs 2 StVG, § 17 Abs 1 StVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wurden vom Schädiger vorgerichtlich die dem Geschädigten von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten in geringer Höhe gezahlt, so kann der Schädiger in der Verhandlung nicht mit Erfolg bestreiten, dass das beschädigte Fahrzeug überhaupt verbraucht worden ist. Denn dies wäre widersprüchliches Verhalten.

  2. Der Schädiger trägt nämlich das Werkstattrisiko auch für den Fall, dass dem Geschädigten von der Reparaturwerkstatt Reparaturleistungen in Rechnung gestellt wurden, die tatsächlich nicht geleistet wurden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

2 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe weiterer 47,60 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist dann, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird und der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (vgl. § 7 Abs. 2 StVG), der Halter des Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei in solchen Fällen, in denen – so wie hier – an dem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die Haftung der Fahrzeughalter untereinander gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte den ihm gegen den anderen Fahrzeughalter zustehenden Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegen dessen KfZ-Haftpflichtversicherer geltend machen. Die vorstehenden Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor.

4 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachte, an dem der Kläger beteiligt war und durch welchen das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger für den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100 % haftet. Zwischen den Parteien ist schließlich außerdem unstreitig, dass der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, die dem Kläger in diesem Zusammenhang u.a. Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 142,80 € brutto in Rechnung gestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger lediglich Verbringungskosten in Höhe von 95,20 € erstattet und eine darüber hinausgehende Regulierung abgelehnt hat und dass der Kläger lediglich in dieser Höhe die ihm von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten an die Reparaturwerkstatt gezahlt hat.

5 Die dem Kläger von der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten sind als vollumfänglich erstattungsfähig anzusehen. Entsprechend ist die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger auch die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 47,60 € zu erstatten. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich hier insbesondere aus dem Umstand, dass, dass nicht der Kläger als Geschädigter, sondern vielmehr die Beklagte als Schädigerin das sog. Werkstattrisiko trägt, mit der Folge, dass letztere als Schädigerin grundsätzlich auch solche Mehrkosten zu tragen hat, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von diesem beauftragte Reparaturwerkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparaturmaßnahmen verursacht hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73) und dass der erstattungsfähige Schaden entsprechend subjektbezogen zu bestimmen ist. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kiel hat in seinem Urteil in dem gleichgelagerten Parallelverfahren 115 C 265/20 hierzu überzeugend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt:

6Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, insbesondere auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68; BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14; BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16).

7 Lässt der Geschädigte das Fahrzeug wie vorliegend tatsächlich reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88).

8 Zu dem sowohl im hiesigen als auch in dem der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit unstreitigen Umstand, dass die Reparaturrechnung von dem Geschädigten noch nicht vollständig bezahlt worden ist, führt das Gericht in seiner Entscheidung weiter aus:

9Vor diesem Hintergrund ist zwar in Ansatz zu bringen, dass der BGH in neuerer Zeit im Rahmen der Erstattung von Sachverständigenkosten ergänzend ausgeführt hat, dass eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge nicht eintritt, wenn die Rechnung als solche noch nicht beglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16). (…)

10 Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Gesichtspunkte sind die angefallenen – durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten – inklusive der enthaltenen Verbringungskosten daher zunächst nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands, sie indizieren aber zur Überzeugung des Gerichts die Erforderlichkeit (vgl. AG Osnabrück, Urteil vom 13.12.2017 – 15 C 2007/17 (11)). Sie sind zwar von der Beklagten nicht vollständig beglichen worden, sind aber insbesondere auch in dem vor der Reparatur klägerseits eingeholten Gutachten (…) in gleicher Höhe als erforderlich festgestellt worden.

11 Die Verbringungskosten haben sich damit zumindest subjektiv aus der Sicht des Geschädigten als erforderlich dargestellt. Der Kläger darf als Unfallgeschädigter dabei sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die womöglich gar nicht erbracht wurden. Dem Geschädigten kann in diesem Zusammenhang auch nicht abverlangt werden, vorher in Erfahrung zu bringen, welche Werkstätten selbst über eine Lackiererei verfügen, welche dieser Werkstätten im Übrigen zur Ausführung der Reparatur geeignet wären und welche nicht (AG Kiel, Urteil vom 08.07.2019 – 116 C 58/19; AG Braunschweig Urteil vom 13.02.2019 – 113 C 2269/18).

12 Das Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen vollumfänglich an, da diese überzeugend und auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Soweit die Beklagtenseite unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck die Auffassung vertritt, der vorliegende Fall betreffe das dem Schädiger von der Rechtsprechung auferlegte Werkstattrisiko nicht, verkennt sie, dass im vorliegenden Fall - anders als in dem der von der Beklagten zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall - unstreitig ist, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Verkehrsunfall in dem von dem von ihm vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen festgestellten Umfang beschädigt worden ist („ob“ der Schadensbeseitigung) und gerade streitig ist, ob die gegenüber dem Kläger abgerechneten Reparaturmaßnahmen angefallen und zur Reparatur der Beschädigungen erforderlich gewesen sind („wie“ der Schadensbeseitigung).

13 Soweit sich schließlich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass sie bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug überhaupt verbracht worden ist, war dem nicht weiter nachzugehen, da selbst ein solcher Umstand hier nichts an der Erstattungsfähigkeit der dem Kläger hierfür in Rechnung gestellten Kosten ändern würde. Denn zum einen muss die Beklagtenseite sich ihrem Bestreiten den aus § 242 BGB folgenden Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen, da sie durch die vorgerichtlich erfolgte Zahlung von Verbringungskosten in Höhe von 80,00 € anerkannt hat, dass dem Kläger Verbringungskosten entstanden sind. Zum anderen erfasst das von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragende Werkstattrisiko auch den Fall, dass dem Geschädigten von der Reparaturwerkstatt Reparaturleistungen in Rechnung gestellt werden, die von der Werkstatt überhaupt nicht geleistet worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, 9 U 168/94). Die Beklagte wird durch diese Rechtsauffassung auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn ihr steht es frei, sich von dem Kläger etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auf Schadensersatz wegen einer möglicherweise überhöhten Rechnung aufgrund der Durchführung von möglicherweise unwirtschaftlichen Reparaturmaßnahmen oder aber der Inrechnungstellung von möglicherweise nicht durchgeführten Reparaturmaßnahmen abtreten zu lassen und diese Ansprüche dann gegen die Reparaturwerkstatt geltend zu machen.

14 Die Verurteilung zur Zahlung der zugesprochenen Verzugszinsen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

16 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.

18 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Berufung war danach zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Denn die Beklagtenseite hat unwidersprochen vorgetragen, dass es zu der hier streitentscheidenden Frage, ob auch die von dem Geschädigten nicht bezahlte Rechnung eine Indizwirkung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der sich aus ihr ergebenden Reparaturkosten entfalten kann, noch keine Rechtsprechung des Landgerichts Kiel gibt.

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