Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-08-16, 5 LA 117/21

5 LA 117/21Tribunal Administrativo / Divisão 516 de ago. de 2021

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Regest

1. Aus der Obliegenheit zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 1 StPO ergeben sich keine Anforderungen an die Aufstellung einer Kamera zur Feststellung des Fahrers bei Geschwindigkeitsverstößen.(Rn.6) 2. Die Obliegenheit entsteht erst, wenn der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, d.h. nicht vor Begehung der Ordnungswidrigkeit.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. Juli 2021, 3 A 65/21, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 LA 117/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-16

Aktenzeichen: 5 LA 117/21

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0816.5LA117.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 OWiG, § 152 Abs 1 StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Aus der Obliegenheit zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 1 StPO ergeben sich keine Anforderungen an die Aufstellung einer Kamera zur Feststellung des Fahrers bei Geschwindigkeitsverstößen.(Rn.6)

  2. Die Obliegenheit entsteht erst, wenn der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, d.h. nicht vor Begehung der Ordnungswidrigkeit.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. Juli 2021, 3 A 65/21, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2 a) Der Kläger meint, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach 20 Tagen nicht mehr an den Fahrer habe erinnern könne. Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt, dass ein solcher Vorwurf zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gehört. Für das Verwaltungsgericht war entscheidend, dass der Kläger jedenfalls den in Frage kommenden Täterkreis hätte eingrenzen können.

3 b) Der Kläger ist der Auffassung, dass bei Kenntnis des Kreises möglicher Fahrer (außer dem Kläger noch die Ehefrau und der Sohn) kein Ermittlungsansatz bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht substanziiert dargelegt. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf die Erörterung einiger Ermittlungsmaßnahmen (Auswertung des Beweisfotos, Befragung von Ehefrau und Sohn), verdeutlich jedoch nicht, dass sonst keine Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts bestanden hätten. Dass der Kläger selbst die Feststellung des Fahrers nicht für ausgeschlossen gehalten hat, lässt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – daran ablesen, dass er den Fahrerkreis erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung benannt hat.

4 Abgesehen davon kommt es auf eine isolierte Betrachtung der hypothetischen Ermittlungsmöglichkeiten nicht an. Entscheidend ist, dass die Ermittlung des Fahrers nicht deshalb unmöglich war, weil der Kläger verspätet angehört worden ist. Das Verwaltungsgericht folgert aus dem Verhalten des Klägers, dass dieser den Fahrer auch bei rechtzeitiger Anhörung nicht benannt hätte. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen, im Gegenteil: Dass von einer Auskunftsperson Angaben zur Sache gemacht werden, liegt nach dem Standpunkt des Klägers außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Dies stützt die Annahme, dass der Kläger auf jeden Fall geschwiegen hätte.

5 c) Zu Recht misst das Verwaltungsgericht dem Lichtreflex auf dem Beweisfoto keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

6 Der Kläger hält die verantwortlichen Beamten für verpflichtet, die Kamera nicht so aufzustellen, dass es während des Messvorgangs zu Lichtreflektionen kommt. Er nennt hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Obliegenheit zur Erforschung des Sachverhalts entsteht erst, wenn der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 1 StPO). Bei Aufstellung der Kamera, d.h. in der Zeit vor Begehung der Ordnungswidrigkeit, war ein solcher Anfangsverdacht naturgemäß zu verneinen.

7 Davon zu trennen ist die Frage, welchen Beweiswert die Messergebnisse haben. Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass aus einem Lichtreflex auf der Frontscheibe nicht auf eine Fehlfunktion des Messgerätes geschlossen werden kann. Das ist nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht substanziiert angezweifelt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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