Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, 2021-09-15, 12 U 33/21

12 U 33/21Tribunal Superior / Civil Chamber 1215 de set. de 2021

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Regest

1. Bei einer vereinbarten Schriftform reicht gemäß § 127 Abs. 2 BGB eine E-Mail aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.(Rn.8) 2. Die Zustimmung im Sinne des § 415 Abs. 1 S. 1 BGB kann als Einwilligung nach § 183 BGB schon im Rahmen eines bestehenden Energielieferungsvertrags vorab erteilt werden.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 2. Zivilkammer, 26. März 2021, 2 O 211/20, Urteil

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat — 12 U 33/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: 12 U 33/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0915.12U33.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 127 Abs 2 BGB, § 183 BGB, § 415 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Bei einer vereinbarten Schriftform reicht gemäß § 127 Abs. 2 BGB eine E-Mail aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.(Rn.8)

  2. Die Zustimmung im Sinne des § 415 Abs. 1 S. 1 BGB kann als Einwilligung nach § 183 BGB schon im Rahmen eines bestehenden Energielieferungsvertrags vorab erteilt werden.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg 2. Zivilkammer, 26. März 2021, 2 O 211/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.03.2021, Az. 2 O 211/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

II.

2 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

3 Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung von 8.445,55 € zu.

4 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder als Primär- noch als Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag, da der Beklagte durch Eintritt der Eheleute A. in den Vertrag von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei geworden ist. Dies ergibt sich aus Ziff. 10.3. der in den Vertrag einbezogenen Vertragsbedingungen (Anlage K3). Dort heißt es unter anderem wörtlich:

5 „Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Vertrag aufzugeben. Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei, wenn der Erwerber GWL gegenüber den Eintritt in den Vertrag schriftlich erklärt hat und hinreichende Gewähr zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche von GWL bietet.“

6 Dies war hier der Fall. Die Eheleute A. als Erwerber der Immobilie, in der sich die streitgegenständliche Wärmeerzeugungsanlage befand, haben mit e-mail vom 17.5.2019 einen entsprechenden Eintritt erklärt (Anlage B1, Bl. 42 d. A.). Es heißt dort unter anderem wörtlich:

7 „Wir teilen Ihnen mit, dass wir das Einfamilienhaus von Herrn B. ... erworben haben und als Rechtsnachfolger in den bestehenden Gaslieferungs- und Heizungsmietvertrag einsteigen.“

8 Diese Erklärung ist als Eintrittserklärung im Sinne der o.g. Klausel zu verstehen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass damit die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei, so handelt es sich um eine gewillkürte Schriftform, der gemäß § 127 Abs. 2 BGB auch mit der telekommunikativen Form als e-mail genügt wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist insofern nicht erforderlich. (Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Auflage, § 127, Rn. 2). Die Eheleute A. boten auch hinreichende Gewähr zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25.08.2021 sind die Eheleute A. vermögend. Dass sie letztlich die streitgegenständliche Wärmeerzeugungsanlage nicht übernehmen wollten, spricht nicht dagegen, dass sie Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen boten. Denn es kann daraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass sie nicht leistungsfähig waren. Die Weigerung konnte auch andere Gründe haben, etwa, dass sie insofern andere Pläne hatten. Auch war bezüglich der Gewähr auf den Zeitpunkt der Eintrittserklärung abzustellen, zu dem die Eheleute A. durch Bitte um Zusendung des SEPA-Bankabbuchungsformulars Leistungswilligkeit signalisiert hatten.

9 Da die Klägerin den Vertragsübergang bereits durch entsprechende Formulierung in ihren Vertragsbedingungen vorgesehen hatte, ist davon auszugehen, dass sie diesem bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bereits vorab konkludent zugestimmt hatte. Die Zustimmung im Sinne des § 415 Abs. 1 S. 1 BGB kann insofern als Einwilligung nach § 183 BGB auch schon im Rahmen eines bestehenden Energielieferungsvertrags vorab erteilt werden. (Vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2010, Az. 19 U 127/09, NJW-RR 2010, 1580) Dafür spricht hier, dass nach dem Wortlaut der o.g. Klausel der Kunde von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag „frei“ werden sollte, ohne dass insofern weitere als die genannten Bedingungen aufgestellt wurden. Dass die Klägerin die Erklärung der Eheleute A. nicht als Eintritt gewertet hat, sondern diesen neue Vertragsunterlagen zugesandt hat, hindert den Eintritt nicht, da er gerade nicht mehr einer Genehmigung der Klägerin bedurfte, sondern bereits mit der Erklärung des Eintritts durch die Eheleute A. vollzogen wurde. Auch die spätere Erklärung der Eheleute A. vom 23.07.2019 (Anlage K8, Bl. 25 d. A.), nach der sie die Gastherme nicht übernehmen wollten, macht den Eintritt nicht rückgängig, da hiermit lediglich ein Angebot der Klägerin zur Übernahme der Therme abgelehnt wird. Damit waren vom Zeitpunkt der Eintrittserklärung an die Eheleute A. Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.

10 Insofern kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin sich überhaupt auf den geltend gemachten Schadensersatz für die Wärmeerzeugungsanlage richten könnte und nicht vielmehr nur auf Erfüllung fortbestehender Verpflichtungen aus dem Wärmelieferungsvertrag.

11 Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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