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11 B 17/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-04-21, 11 B 17/20
11 B 17/20Tribunal Administrativo / Chamber 1121 de abr. de 2020
1. Die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet. (Rn.4) 2. Hält sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf, sondern ist vollziehbar ausreisepflichtig, begründet eine erteilte Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt. (Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2020-04-21
Aktenzeichen: 11 B 17/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0421.11B17.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81 Abs 3 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO
Rechtskraft: ja
Die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet. (Rn.4)
Hält sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf, sondern ist vollziehbar ausreisepflichtig, begründet eine erteilte Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt. (Rn.5)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt
1 Der Antrag des Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG anzuordnen,
3 ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
4 Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).
5 Vorliegend mangelt es aber an einer Fiktionswirkung des Antrags des Antragstellers. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07.06.2019 nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf, sondern war vollziehbar ausreisepflichtig und seine Abschiebung war lediglich ausgesetzt. Die deshalb bisher erteilte Duldung begründet indes keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG scheidet deshalb aus. Mangels bestehendem Titel scheidet auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG aus.
6 Einer Umdeutung des Antrags in einen Antrag nach § 123 VwGO steht die eindeutige Formulierung des Antrags entgegen. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat den Antrag auch nach Hinweis des Gerichts nicht angepasst. Selbst wenn man den Antrag als Antrag nach § 123 VwGO verstehen wollte, hätte der Antragsteller keinen Anordnungsgrund, also eine Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 15.04.2020 sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht beabsichtigt, sondern er könne aufgrund der Erlasslage, laut der nur Straftäter nach Afghanistan abgeschoben werden, mit der Verlängerung seiner Duldung rechnen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
8 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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