LG Itzehoe 3. Jugendkammer, 2021-08-18, 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.

3 KLs 315 Js 15865/16 jug.Tribunal Cantonal18 de ago. de 2021

Abrir fonte

Texto completo

LG Itzehoe 3. Jugendkammer — 3 KLs 315 Js 15865/16 jug. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Nebenklägervertreters XXX, eine Dienstreise in XXX zwecks Unterredung mit der Nebenklägerin XXX als notwendig festzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 RVG. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt die notwendigen Informationen zukommen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Hieraus folgt, dass die Partei den Anwalt aufzusuchen hat und nicht umgekehrt (Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. Aufl. 2021, § 46 Rn. 64). Hiervon besteht zwar eine Ausnahme, wenn dem Mandanten die Reise zum Rechtsanwalt unzumutbar ist, beispielsweise weil er krankheitsbedingt nicht reisefähig ist. Dergleichen ist hier aber nicht geltend gemacht. Geltend gemacht wird, dass die Nebenklägerin XXX mit 93 Jahren hochbetagt sei. Daraus folgt aber nicht schon, dass sie nicht reisefähig wäre.

2 Dessen ungeachtet ist die Notwendigkeit einer persönlichen Besprechung zwischen der Nebenklägerin XXX und dem Nebenklägervertreter XXX nicht erkennbar. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Reise sei zur Besprechung der Anklageschrift, dem voraussichtlichen Verlauf des Verfahrens und zur Vorbereitung einer etwaigen Verlesung einer persönlichen Erklärung notwendig.

3 Die Nebenklägerin kann die Anklageschrift jedoch selbst studieren, auf Antrag wird sie ihr auch vom Gericht in übersetzter Form übermittelt. Die Erörterung des voraussichtlichen Verlaufs des Verfahrens dürfte im Wesentlichen nur allgemeiner Art sein können und ist daher in wenigen Sätzen auch auf anderem Weg als im persönlichen Gespräch zu vermitteln. Einzelheiten werden hier für die Nebenklägerin schon deshalb nicht von Interesse sein, weil sie - wie der Antrag zeigt - anscheinend gar nicht die Absicht hat, selbst zum Prozess zu erscheinen. Ob eine persönliche Erklärung der Nebenklägerin im Prozess erfolgen soll, scheint nach dem Vorbringen im Antrag noch ungeklärt, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Besprechung ihres Inhalts keinesfalls notwendig ist. Selbst wenn sich dies ändern sollte, ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Besprechung - ebenso wie die der übrigen angesprochen Gesprächsthemen - nicht schriftlich, am Telefon oder im Wege der Videokonferenz erfolgen können sollte.

4 Auf diesem Weg dürfte man im Übrigen auch den gesundheitlichen Problemen des Nebenklägervertreters besser begegnen können als durch zwölfstündige Flüge in der Business- Class.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.