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3 Qs 12/20 jug.•LG Itzehoe 3. Jugendkammer, 2020-08-26, 3 Qs 12/20 jug.
3 Qs 12/20 jug.Tribunal Cantonal26 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 3 Qs 12/20 jug.
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Itzehoe vom 02.07.2020 (Az.: 40 Gs 931/19) aufgehoben und durch den anliegenden Haftbefehl ersetzt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die zulässige Haftbeschwerde führt zwar zur Aufhebung des angefochtenen Haftbefehls, hat aber in der Sache dennoch keinen Erfolg, da sogleich ein neuer Haftbefehl zu erlassen war.
I.
2 Der Haftbefehl des Amtsgerichts Itzehoe war aufzuheben, da sein Inhalt nicht den an das Begründungserfordernis des § 114 Abs. 2 StPO zu stellen Anforderungen gerecht wurde.
3 Die Begründung des Haftbefehls dient nicht nur der Selbstkontrolle des Gerichts und der Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 114 Rn. 4 m.w.N.), sondern vor allem auch der Unterrichtung des Beschuldigten, dem durch den Haftbefehl verdeutlicht werden soll, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage in sein Freiheitsrecht eingegriffen wird. Deshalb ist auf die Begründung des Haftbefehls - und weiterer diesen aufrechterhaltender Haftentscheidungen - besondere Sorgfalt zu verwenden (OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 335; Schmitt aaO).
4 Hinsichtlich der an die Bezeichnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zu stellenden Anforderungen wirken sich diese Grundsätze so aus, dass das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen ist, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (Schmitt aaO Rn. 7 m.W.N.). Zwar ist gegen eine knappe Darstellung im Haftbefehl dem Grundsatz nach nichts einzuwenden, doch findet diese Aussage ihre Grenzen dort, wo die beschriebenen Taten aufgrund der pauschalen und oberflächlichen Beschreibung an Unterscheidbarkeit und Identifizierbarkeit verlieren. Dies ist hier der Fall. Die nicht chronologisch geordnete, einzelne Tathandlungen nicht sauber anhand der Aktenlage zuordnende Darstellungsweise des Haftbefehls lässt kein unzweifelhaftes Umreißen der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Tatvorwürfe zu.
5 Obgleich nach dem Stand der Ermittlungen eine genauere zeitliche und örtliche Eingrenzung der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Taten anhand der Angaben der Zeugin XXX bei Erlass des Haftbefehls ohne weiteres möglich gewesen wäre, sowie auch eine Einbettung der Taten in einen wiedererkennbaren Lebenssachverhalt, hat das Amtsgericht sich auf die Angabe derart knapper Informationen beschränkt, dass dem Beschuldigten eine Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe aufgrund dessen deutlich erschwert wird.
6 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Angaben der Zeugin XXX in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2018 auch ein dringende Tatverdacht bezüglich weiterer, nicht im Haftbefehl aufgenommener Taten bestehen dürfte, war hier zur Einhaltung der Identifizierungsfunktion der Tatvorwürfe eine weitere Beschreibung der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Taten erforderlich.
7 Im Einzelnen hat die Zeugin XXX über den Inhalt des Haftbefehls hinaus im Rahmen der besagten polizeilichen Vernehmung ebenfalls bekundet, der Beschuldigte habe sie im Jahr 2014 eines Nachts in das Elternschlafzimmer des von der Familie bewohnten Hauses im XXX in XXX gerufen, wo es auf Veranlassung des Beschuldigten dazu gekommen sei, dass ihre Mutter an der Scheide des Kindes geleckt und es den Penis des Beschuldigten berührt habe. Zudem hat das Mädchen in nach derzeitiger Würdigung gleicher Aussagequalität einen ersten Oralverkehr beim Beschuldigten noch vor der Geburt ihres Bruders XXX im Sommer 2015 im Elternschlafzimmer geschildert, bei dem der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, ihren beiden engsten Freundinnen andernfalls etwas anzutun. Auch hat sie berichtet, im Tatzeitraum bei einer Gelegenheit von dem Beschuldigten aus der Dusche des heimischen Badezimmers gezogen und im Anschluss von ihm auf die Toilette gestellt und an der Scheide gestreichelt worden zu sein.
8 Diese Schilderungen dürften einen Tatverdacht entsprechenden Grades der im Haftbefehl aufgeführten Taten begründen. Zwar ist zutreffend, dass im Fall des Tatverdachts bezüglich mehrerer Taten der Haftbefehl sich nicht auf alle zu erstrecken braucht (Schmitt aaO Rn. 9), doch ist vorliegend kein Grund für die offenbar vorgenommene Beschränkung erkennbar und jedenfalls folgt aus dem Vorhandensein weiterer, von der Geschädigten bekundeter Taten, dass diejenigen, die Gegenstand des Haftbefehls sind, von den insofern außer Acht gelassenen deutlich und zweifelsfrei abzugrenzen sein müssen, was hier angesichts der pauschalen Umschreibungen schwerfällt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, warum das Amtsgericht in dem aufgehobenen Haftbefehl eine Tat aus Mai 2018 mit einem gegenseitigen Oralverkehr der Zeugin bei dem Beschuldigten und andersherum umschreibt, obwohl sich aus den dokumentierten Angaben XXX hinsichtlich des Tatgeschehens, welches sie einem Zeitpunkt von zwei Wochen vor ihrer Vernehmung zuordnet, eine solche Schilderung nicht ergibt. Vielmehr berichtete das Mädchen ausweislich dem Vernehmungsprotokoll von Oralverkehr des Beschuldigten bei ihr auf die Frage, ob er irgendwann einmal etwas Entsprechendes bei ihr gemacht habe und ordnete dieses Vorgehen schließlich dem Zeitraum zu, als ihre Mutter im November 2017 im Krankenhaus gewesen sei.
9 Noch gravierender mangelt es dem Haftbefehl vom 02.07.2020 hinsichtlich der dort aufgeführten Tat 5 an einer hinreichenden Konkretisierung. Dies ist insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses zahlreiche, von dem auch vom Beschuldigten genutzten, von der Zeugin XXX zur Akte gereichten Acer-Laptop stammende Lichtbilder vorlagen, welche auch das Datum ihrer Erstellung erkennen lassen. Aus dem entsprechenden Inhalt des Sonderbandes „pornografische Medien“ (Uranos-Report Teilbericht) lässt sich insofern unschwer erkennen, dass pornografische Fotos des Kindes XXX am 07.02.2015, 29.06.2015, 23.05.2016, 19.06.2016 sowie am 19. und 20.02.2018 gefertigt wurden. Gemeinsam mit dem Mädchen ist teilweise der nackte Beschuldigte abgebildet; auf einem Foto berührt seine Zunge die des Mädchens. Bei einem weiteren Bild vom 27.01.2015 begründet der Umstand, dass darauf das augenscheinlich gleiche Bettgestell wie auf dem vorgenannten Lichtbild zu sehen ist, den Verdacht, dass es sich um die Geschädigte handeln dürfte, die den nackten Penis des Beschuldigten in der Hand hält. In Übereinstimmung zu diesen Lichtbildern gab die Zeugin XXX zudem in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 22.01.2020 an, der Beschuldigte habe bei mehreren Gelegenheiten Nacktfotos von ihr im heimischen Badezimmer angefertigt - tatsächlich sind zahlreiche der aufgefundenen Aufnahmen offenkundig tatsächlich in einem Badezimmer entstanden. Auch gab die Zeugin bei dieser Gelegenheit an, anwesend gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihrem zu diesem Zeitpunkt zwei oder drei Jahre alten Bruder während einer Abwesenheit der Mutter im heimischen Wohnzimmer die Bekleidung einschließlich der Windel ausgezogen, dass sich wehrende Kind auf dem Bett oder Sofa festgehalten und mit seinem Mobiltelefon Lichtbilder des unbekleideten Kindes angefertigt zu haben.
10 Dieses Ermittlungsergebnis in der unter 5. des angefochtenen Haftbefehls vorgenommenen Weise zu der pauschalen Feststellung, der Beschuldigte habe teilweise Bilder von „den sexuellen Handlungen“ gefertigt, zusammenzufassen, wird dem Erfordernis zur Begründung des Haftbefehls nicht gerecht. Weder lässt diese Formulierung erkennen, wann, wie oft und bei welchen Gelegenheiten der Beschuldigte die ihm vorgeworfene(n) Tat(en?) begangen haben soll, noch geht daraus hervor, ob es in dem Haftbefehl lediglich um das Erstellen der beiden bei der Durchsuchung auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Lichtbilder XXX beim Oralverkehr, um sämtliche auf allen Datenträgern festgestellte, unter die Begrifflichkeit der kinderpornographischen Schrift gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB fallende Lichtbilder XXX oder gar um sämtliche kinderpornographische Lichtbilder, bei denen der Verdacht bestehen könnte, dass der Beschuldigte sie selbst anfertigte, gehen soll. Im letzteren Fall wären von dem Haftbefehl auch die nach Aktenlage zum Nachteil der leiblichen Tochter des Beschuldigten, XXX, begangenen Taten nach § 184b StGB umfasst, obwohl das entsprechende Verfahren betreffend ihre Person als Geschädigte nach XXX abgegeben worden sein soll.
11 Die Kammer sah sich angesichts dieser bestehenden Unklarheit gehalten, zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Haftbefehl, dessen Umfang bezüglich der einbezogenen Taten im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestimmt wird, deren Antrag insofern zwingend ist (Schmitt aaO § 125 Rn. 8; Krauß in: Graf, BeckOK StPO, Stand 01.07.2020, § 125 Rn. 5), sich seinem Wortlaut gemäß tatsächlich lediglich auf das Erstellen von Lichtbildern der vorgenannten sexuellen Handlungen beziehen sollte. In dem Fall handelte es sich aber nicht um eine weitere Tat, sondern um ein tateinheitliches Geschehen, was der anliegende Haftbefehl wiedergibt.
12 Auch hinsichtlich der Taten 1.-4. des aufgehobenen Haftbefehls sah sich die Kammer an das Antragserfordernis gebunden, weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt die Aufnahme weiterer Taten, derer der Beschuldigte aus Sicht der Kammer ebenfalls dringend verdächtig ist aufgrund der insofern identisch gelagerten Beweislage, nicht angezeigt war. Möglich und erforderlich aber war die vorgenommene Konkretisierung der bereits im aufgehobenen Haftbefehl angeführten Taten, was mit dem anliegenden Haftbefehl geschehen ist.
13 Dem angefochtenen Haftbefehl mangelte es zudem an der Nennung der einschlägigen Strafvorschriften einschließlich der angesichts der voranstehenden Ausführungen erforderlicherweise anzuführenden Vorschrift zum Konkurrenzverhältnis nach § 52 StGB. Die tateinheitliche Begehung von Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB lag zudem derart auf der Hand, dass eine insofern unterbliebene Information des Beschuldigten nachzuholen war. Soweit aus Sicht der Kammer auch eine tateinheitliche Begehung von Taten nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in Betracht kommen dürfte, konnte eine entsprechende Aufnahme in den Haftbefehl vor dem Hintergrund derzeit zurückgestellt werden, dass sich hier aufgrund der zum 10.11.2016 geänderten Rechtslage die möglicherweise im Ermittlungsverfahren noch aufklärbare Frage zum genauen Begehungszeitpunkt der in dem anliegenden Haftbefehl unter
14 l. angeführten T at mit der Folge einer sicheren Aussage über das anzuwendende Recht stellt. Es ist insofern nicht erforderlich, dass jede anzuwendende Strafvorschrift im Haftbefehl aufgeführt ist (Schmitt aaO § 114 Rn. 10); eine ausreichende Konkretisierung liegt jedenfalls mit dem anliegenden Haftbefehl vor.
15 Hinsichtlich der Ausführungen zum dringenden Tatverdacht enthält der angefochtene Haftbefehl entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichende Ausführungen, da er erkennen lässt, auf welche Beweismittel der Verdacht sich stützt. Eine Erörterung des Beweiswerts musste im Haftbefehl nicht vorgenommen werden (Schmitt aaO § 114 Rn. 11
16 m. w.N.). Das in dem Haftbefehl des Amtsgerichts gefundene Ergebnis der vorläufigen Würdigung der vorhandenen Beweismittel wird, wie sich aus dem anliegenden Haftbefehl ergibt, von der Kammer geteilt.
17 Gleichwohl war klarstellend darauf hinzuweisen, dass kinderpornographische Lichtbilder des Kindes - mit dem wohl XXX gemeint sein dürfte - nicht nur bei der Durchsuchung, sondern vor allem auch bei der Auswertung des von der Zeugin XXX eingereichten Laptops gefunden wurden. Soweit die Verteidigung sich zur Begründung der von ihr vorgenommenen Verneinung des dringenden Tatverdachts auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 18.02.2019 bezieht, wird hierzu angemerkt, dass die dort vorgenommene Einschätzung der Staatsanwaltschaft seitens der Kammer angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse einschließlich der Chat-Nachrichten, in denen der Beschuldigte einen Missbrauch des Mädchens XXX selbst eingeräumt hatte, weder aus damaliger Sicht nachvollzogen noch aus heutiger Perspektive geteilt werden kann. Dies gilt umso mehr nach Hinzutreten der weiteren, zwischenzeitlich erlangten Ermittlungsergebnisse. Soweit die Beschwerde vorbringt, die aufgrund der Durchsuchung beim Beschuldigten in der von ihm bewohnten Wohnung in XXX am 22.08.2019 aufgefundenen Beweismittel seien nicht verwertbar aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung, fällt auf, dass offenbar in der Tat die seitens der Verteidigung erhobene Beschwerde vom 28.08.2019 (Bl. 334 d.A.) gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 16.04.2019 niemals abschließende Bearbeitung gefunden hat und insofern auch der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurde. Ohne dass die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt insofern Anlass zu einer abschließenden Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unzulässigkeit der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse vor. Hierbei ist insbesondere zu beachten gewesen, dass die Erlangung eines Gegenstands aufgrund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung der Verwertung nur ausnahmsweise entgegensteht, da die funktionstüchtige Strafrechtspflege und die Wahrheitserforschung vor Gericht hohen Verfassungsrang besitzen (s. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt § 94 Rn. 21 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein ein Verwertungsverbot nach sich ziehendes bewusstes oder willkürliches Begehen eines Verfahrensverstoßes liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 3225).
18 Die Ausführung des Haftbefehls hinsichtlich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr waren zum Zeitpunkt seines Erlasses insofern zutreffend, als dass - abgesehen von der im Rahmen der Durchsuchung vorgenommenen Wegweisung des Beschuldigten aus der Wohnung der Familie XXX - keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich seinen Wohnsitz um rund 100 km verlegt hat und die mit ihm zuletzt zusammenlebenden Kinder stationär untergebracht wurden. Insofern wurde auf diese veränderte Situation jedoch zutreffend in dem auf die Beschwerde erlassenen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.08.2020 eingegangen - die dort vorgenommene Einschätzung wird in dem heute erlassenen Haftbefehl geteilt.
19 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen unter 1. und 2. bedurfte der Haftbefehl der Änderung. Die Kammer als Beschwerdegericht war auch befugt, auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den fehlerhaften Haftbefehl diesen selbst zu erlassen, weil der Beschuldigte ansonsten freigelassen, aber alsbald aufgrund einer formgerechten Haftanordnung des an sich mit der Sache befassten Gerichts wieder hätte festgenommen werden müssen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 271). Anstelle einer auch in Betracht kommenden wesentlichen Änderung des Haftbefehls war die Aufhebung des alten und der Erlass eines neuen vorzugswürdig und angezeigt, zumal in beiden Varianten die ergangene Entscheidung wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln gewesen wäre und damit das Erfordernis eines Vorgehens nach §§ 114a-115a StPO ausgelöst worden wäre (Graf in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 115 Rn.15).
20 Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten vor Änderung des Haftbefehls war nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 StPO nicht angezeigt, da keine Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet wurden.
II.
21 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Frage des Erfolgs eines Rechtsmittels ist nach dessen Ziel zu beurteilen. Dieses bestand hier in der Freilassung des Beschuldigten aufgrund Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Beides hat der Beschuldigte nicht erreicht, sodass sein Rechtsmittel zwar formal, aber nicht materiell-rechtlich Erfolg hatte.
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