LG Kiel 13. Zivilkammer, 2021-06-24, 13 O 196/20

13 O 196/20Tribunal Cantonal24 de jun. de 2021

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Regest

1. Ein Betreiber von Einzelhandelskaufhäusern hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG verstoßen, inem er das Betreten einer seiner Filialen ohne Mund-Nasen-Schutz von der Vorlage eines Attests und der Überprüfung der Personalien abhängig gemacht hat.(Rn.22) 2. Eine Verletzung des Benachteiligungsgebots nach § 3 AGG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt, was nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG insbesondere der Fall ist, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren - vorliegend der Verhinderung der Übertragung von SARS-CoV-2 - dient.(Rn.24) 3. Dem Schutz der anderen Kunden bzw. der Mitarbeiter gebührt ohne Zweifel der Vorrang vor den durch Vorlage eines Personalausweises allenfalls leicht betroffenen datenschutzrechtlichen Belangen.(Rn.25)

Texto completo

LG Kiel 13. Zivilkammer — 13 O 196/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 13 O 196/20

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:0624.13O196.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 AGG, § 3 AGG, § 19 AGG, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 AGG, § 21 Abs 1 S 1 AGG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Betreiber von Einzelhandelskaufhäusern hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG verstoßen, inem er das Betreten einer seiner Filialen ohne Mund-Nasen-Schutz von der Vorlage eines Attests und der Überprüfung der Personalien abhängig gemacht hat.(Rn.22)

  2. Eine Verletzung des Benachteiligungsgebots nach § 3 AGG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt, was nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG insbesondere der Fall ist, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren - vorliegend der Verhinderung der Übertragung von SARS-CoV-2 - dient.(Rn.24)

  3. Dem Schutz der anderen Kunden bzw. der Mitarbeiter gebührt ohne Zweifel der Vorrang vor den durch Vorlage eines Personalausweises allenfalls leicht betroffenen datenschutzrechtlichen Belangen.(Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 05.10.2020 gegen die Beklagte zustehen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils 50 %. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig Vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € (jeweils 10.000 € für Klage und Widerklage) festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt Unterlassung sowie Entschädigung nach dem AGG. Die Beklagte nimmt den Drittwiderbeklagten im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch.

2 Die Beklagte betreibt Einzelhandelskaufhäuser. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Drittwiderbeklagte, betraten am 05.10.2020 eine Filiale der Beklagten in H. Zu dieser Zeit machte die Beklagte aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie und diesbezüglicher gesetzlicher Vorgaben das Betreten der Filiale grundsätzlich von dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abhängig, was sie durch entsprechende Beschilderung kenntlich machte. Gleichwohl ermöglichte sie auch solchen Kunden den Zutritt, die aus medizinischen Gründen von der Verpflichtung, einen solchen zu tragen, befreit waren, sofern dies durch Vorlage eines entsprechenden Attests nachgewiesen wurde. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte waren zu diesem Zeitpunkt jeweils im Besitz eines ärztlichen Attestes, wonach aus medizinischen Gründen dringend empfohlen werde, von einem Mund-Nasen-Schutz abzusehen und trugen auch keinen Mund-Nasen-Schutz. Ihre Atteste zeigten sie beim Betreten der Filiale nicht vor. Von einer Mitarbeiterin der Beklagten wurden sie zunächst darauf angesprochen. Der Drittwiderbeklagte legte die Atteste vor. Er verdeckte dabei die Namen und erklärte, persönliche Daten würden nicht bekannt gegeben werden. Die Mitarbeiterin bestand jedoch darauf, auch die persönlichen Daten einsehen zu können. Dies lehnten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ab. Daraufhin setzten sie zunächst den Einkauf fort.

3 In der Folgezeit wurden sie von dem Hausdetektiv der Beklagten, dem Zeugen Kuhn, erneut angesprochen. Der Zeuge verlangte die Vorlage der gesamten Atteste sowie Personalausweise. Dies lehnten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte erneut ab. Es kam zu einer Auseinandersetzung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Zeuge Kuhn forderte die beiden daraufhin auf, die Filiale zu verlassen. Die Klägerin, der Drittwiderbeklagte und der Zeuge begaben sich sodann in Richtung Information bzw. Ausgang. Die Klägerin und ihr Ehemann verlangten, die Hausleitung zu sprechen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass der Besuch der Filiale von der Vorlage des gesamten Attestes abhänge. Dem kamen die Klägerin und der Wiederbeklagte sodann nach. Anschließend verließen sie jedoch die Filiale der Beklagten.

4 Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2020 verlangten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung von 5.000 € von der Beklagten.

5 Mit Anwaltsschreiben vom 05.03.2021 forderte die Beklagte den Drittwiderbeklagten dazu auf, zu bestätigen, dass ihm keine Ansprüche aus dem Vorfall vom 05.10.2020 zustehen würden. Der Drittwiderbeklagte erwiderte mit Schreiben vom 16.03.2021, er sei genötigt und diskriminiert worden, eigene Ansprüche mache er zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geltend.

6 Die Klägerin behauptet, der Zeuge Kuhn habe die Klägerin beleidigt und ihr an die Brust gefasst. Ferner habe er den Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten und dazu erklärt: „Ich kann Ihnen auch in den Nacken springen, dagegen können Sie nichts tun“. Ferner behauptet sie, es lägen bei ihr und dem Drittwiderbeklagten tatsächlich medizinische Gründe vor, die eine Befreiung von der Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, begründen. Der Drittwiderbeklagte leide unter einer Nasenbeinverkrümmung. Die Klägerin könne aufgrund traumatischer Erfahrungen im Zuge des Kosovo-Krieges keinen Mund-Nasen Schutz tragen.

7 Die Klägerin beantragt,

8 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Klägerin aus dem Real-Markt Filiale Henstedt-Ulzburg zu verweisen, weil diese keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

9 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die AGG-Diskriminierung vom 05.10.2020 eine angemessene Entschädigung nicht unter 5.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2020.

10 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 912,80 € netto zzgl. 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 146,05 €, mithin 1.058,85 € brutto zu erstatten.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Widerklagend beantragt die Beklagte,

14 festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagte keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 05.10.2020 zustehen.

15 Der Drittwiderbeklagte beantragt,

16 die Widerklage abzuweisen.

17 Er ist der Auffassung, die Widerklage sei unzulässig.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

19 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

20 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung wegen der Erteilung eines Hausverbots gegen die Beklagte zu.

21 a) Insbesondere kann die Klägerin von der Beklagten nicht nach § 21 Abs. 1 S. 1, 2 AGG verlangen, künftig nicht der Filiale verwiesen zu werden, sofern sie keinen Mund-Nasen-Schutz trägt. Nach dieser Vorschrift kann ein von einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG Betroffener Unterlassung verlangen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

22 Die Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, indem sie das Betreten ihrer Filiale ohne Mund-Nasen-Schutz von der Verlage eines Attests anhängig macht.

23 Es erscheint bereits fraglich, ob die Klägerin eine Behinderung i.S.d. § 19 AGG aufweist. Menschen sind entsprechend § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, wonach sie an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Vielmehr ist sie nach eigenem Vortrag von der Verpflichtung, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen befreit. Allein die der Umstand, dass sie ihr Attest vorlegen muss, dürfte noch keine Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft begründen. Dies kann jedoch offen bleiben, weil auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs nicht vorliegen.

24 Es liegt keine unzulässige unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung nach § 3 AGG vor. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin der Zutritt nur unter Vorlage des gesamten Attests sowie eines Ausweisdokuments gewährt wird, eine weniger günstige Behandlung darstellt. Denn eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt, § 20 Abs. 1 AGG. Ein sachlicher Grund liegt nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG insbesondere dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren dient. Der Umstand, dass die Beklagte den Zutritt ohne Mund-Nasen-Schutz von der Vorlage eines medizinischen Attests und Überprüfung der zutreffenden Personalien abhängig macht, dient ohne Zweifel der Gefahrenvermeidung. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes dient der Verhinderung von Übertragungen von SARS-CoV-2 in den Geschäftsräumen der Beklagten. Kunden, welche keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, erhöhen die Gefahr von Übertragungen und stellen eine potentielle Gefahr für Leib und Leben von anderen Kunden sowie den Mitarbeitern der Beklagten dar und zwar ganz unabhängig davon, ob eine Befreiung von der Verpflichtung, einen solchen zu tragen aus medizinischen Gründen gegeben ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Möglichkeiten streng zu kontrollieren, ob im Einzelfall tatsächlich eine Befreiung vorliegt oder nicht. Denn nur dadurch kann verhindert werden, dass solche Personen die Filiale ohne Mund-Nasen-Schutz betreten, die tatsächlich nicht von der Verpflichtung befreit sind. Diese Kontrolle wäre schlicht unmöglich, wenn nicht die Personalien des jeweiligen Kunden auf Attest beziehungsweise Personalausweis kontrolliert werden dürften.

25 Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf datenschutzrechtliche Gründe beziehen. Sie ist nicht verpflichtet, ihren Personalausweis vorzulegen. Im Gegenzug kann sie jedoch nicht verlangen, auch ohne dessen Vorlage die Filiale der Beklagten ohne ein Mund-Nasen-Schutz zu betreten. Aus den oben genannten Gründen gebührt dem Schutz der anderen Kunden bzw. Mitarbeitern ohne Zweifel der Vorrang vor den durch Vorlage eines Personalausweises allenfalls leicht betroffenen datenschutzrechtlichen Belangen.

26 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 1004 BGB zu. Zwar stellen die - streitigen - Beleidigungen durch den Zeugen Kuhn bzw. das Berühren der Brust der Klägerin Verletzungshandlungen dar. Daraus resultierende Ansprüche wären jedoch allenfalls auf Unterlassung dieser Handlungen gerichtet und stünden nicht im Zusammenhang mit einem etwaig erteilten Hausverbot aufgrund der Nichtvorlage eines Attests.

27 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bzw. Schadensersatz in Höhe von 5.000 € gegen die Beklagte zu.

28 a) Insbesondere steht ihr kein Anspruch aus § 21 Abs. 2 Satz 2, 3 AGG zu. Dies folgt schon daraus, dass allenfalls eine nach § 20 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung vorliegt (s.o.).

29 b) Der Klägerin steht auch kein Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Es kann offen bleiben, ob insoweit eine Verletzung des APR vorliegt. Zwar kommt grundsätzlich entgegen des Wortlauts des § 253 Abs. 2 BGB auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden in Betracht. Dies setzt jedoch eine schwerwiegende Verletzung voraus (Palandt/Sprau BGB, § 823, Rn. 111). Eine solche stellen weder die behaupteten Beleidigungen, noch das Berühren der Brust dar.

30 Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptschuld.

31 Die Widerklage ist zulässig.

32 Das Landgericht Kiel ist nach § 12 ZPO örtlich zuständig.

33 Die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Konnexität nach § 33 ZPO liegt vor, weil Klage und Widerklage sich auf denselben Sachverhalt beziehen. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Widerklage gegen eine zuvor nicht am Prozessverhältnis beteiligte Person handelt (sog. Isolierte Drittwiderklage). Eine solche ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch im Falle der qualifizierten Konnexität und soweit keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn es handelt sich um nahezu den identischen Sachverhalt. Entgegenstehende Interessen des Drittwiderbeklagten sind nicht ersichtlich

34 Der Beklagten steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873 Rn. 29; 2010, 1877 Rn. 12). Bei einer negativen Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2012, 1273 Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Drittwiderbeklagte hat mit Schreiben vom 05.12.2020 von der Beklagten verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und 5.000 € Entschädigung zu zahlen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Drittwiderbeklagten erklärt hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ansprüche geltend zu machen. Denn damit besteht für die Beklagte gerade die erforderliche Unsicherheit, ob der Drittwiderbeklagte seine behaupteten Ansprüche geltend machen wird oder nicht, welche mit der negativen Feststellungsklage ausgeräumt werden soll.

35 Die Widerklage ist auch begründet. Dem Drittwiderbeklagten stehen keine Ansprüche auf Unterlassung oder Zahlung einer Entschädigung wegen des streitgegenständlichen Geschehens vom 05.10.2020 gegen die Beklagte zu. Insofern wird auf die Ausführungen zu Klage Bezug genommen. Auch im Hinblick auf den Drittwiderbeklagten greift jedenfalls § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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