projetos
S 32 R 264/14•SG Itzehoe 32. Kammer, 2016-11-25, S 32 R 264/14
S 32 R 264/14Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3225 de nov. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: S 32 R 264/14
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
2 Die am 01. April 1964 in der Türkei geborene Klägerin kam mit 16 Jahren nach Deutschland. Sie hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Von 1986 bis Oktober 2010 arbeitete sie als Reinigungskraft in einer Wäscherei, bis diese geschlossen wurde. Sie lebt seither von der Rente ihres Ehemannes und der Ausbildungsvergütung der Kinder.
3 Die Klägerin beantragte am 14. Mai 2014 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies begründete sie mit Depressionen, schweren Knieproblemen, Bandscheiben- und Schulterbeschwerden und einem hohen Blutdruck.
4 Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik H…vom 04. Juni 2014 und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. S…. Dieser untersuchte die Klägerin am 04. Juli 2014 ambulant und kam in seinem Gutachten vom 07. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch in der Lage sei, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Mit Bescheid vom 08. Juli 2014 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.
5 Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2014 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mehr als gegeben seien. Dies belege der Klinikbericht der Fachklinik H sowie die Stellungnahme ihrer behandelnden Dipl. Psychologin K…. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei in vielen Berichten festgestellt worden und ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand mache es ihr unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Diese umfangreichen Berichte würden gar nicht wahrgenommen und berücksichtigt. Auch die mitgeteilten Diagnosen seien ignoriert und minderbewertet worden.
6 Die Beklagte holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für innere Medizin R… vom sozialmedizinischen Dienst ein. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 kam sie zu dem Ergebnis, dass es an neuen medizinischen Erkenntnissen fehle, die eine andere Einschätzung der Leistungsbeurteilung nahelegen würden, insbesondere eine Verschlimmerung der bekannten Gesundheitsstörungen sei nicht belegt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme der Gutachten als unbegründet zurück.
7 Die Klägerin hat am 13. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
13 Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befund- und Behandlungsberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten eingeholt.
14 Ferner hat das Gericht die Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F… veranlasst. Der Sachverständige hat die Klägerin am 06. November 2015 ambulant untersucht und ein schriftliches Sachverständigengutachten am gleichen Tag sowie eine ergänzende Stellungnahme am 25. April 2016 erstellt. Auf den Inhalt wird verwiesen (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
15 Mit Verfügung vom 01. August 2016 hat das Gericht die Beteiligten zum Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört und für die Beibringung von Erklärungen und Beweismittel eine Frist nach § 106 a SGG bis zum 19. August 2016 gesetzt.
16 Ergänzend hat die Klägerin zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass dieses für sie nicht akzeptabel sei. Ihrer Wahrnehmung nach wolle der Sachverständige mit allen Mitteln verhindern, dass sie ihr Recht und ihre Rente bekomme. Er verharmlose die von ihr berichteten Beschwerden, er berücksichtige nicht hinreichend den Bericht ihrer Psychologin K… und zitiere stattdessen nur aus den Vorgutachten. Er vermittele in seinem Gutachten den Eindruck, dass sie völlig gesund sei, dabei müsse sie bei Spaziergängen beispielsweise mit Begleitung machen und immer öfter pausieren damit sie nicht zusammenbreche und sie habe starke Schmerzen. Sie könne außerdem nicht nachvollziehen weshalb immer gefragt werde, wie sie ihren Lebensunterhalt gestalte, insbesondere ob sie Hartz IV beziehe. Es habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Als Beleg hat die Klägerin einen Befundbericht des Klinikums I … vom 04. August 2016 sowie einen handschriftlichen Bericht ihres Neurologen und Psychiaters Dr. U vom 13. Juni 2016 beigefügt.
17 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
18 Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
19 Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte.
20 Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind in § 43 SGB VI geregelt. Danach bestehen sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Rente. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wenn sie
21 1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
22 2. in den letzten fünf Jahren vor Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
23 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
24 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
25 Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
26 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG) hat die Kammer sich die Überzeugung gebildet, dass bei der Klägerin weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI gegeben ist.
27 Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer durch Auswertung des im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F….. Der Sachverständige hat die Klägerin ambulant untersucht und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen erkennbar und vollständig ausgewertet.
28 Danach leidet die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradi- ger Ausprägung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die sich durch jahrelange Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen äußert. Diese Schmerzen lassen sich auf körperliche Störung in Form eines krankhaften Übergewichts (Adipositas) und degenerativen Veränderungen der Kniegelenke sowie degenerativer Veränderungen der Schulter rechts zurückführen. Außerdem leidet die Klägerin an einem medikamentös eingestellten Bluthochdruck. Es ergaben sich zudem Hinweise auf eine Essstörung mit Essattacken sowie auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge, wobei die Voraussetzungen für die Diagnose einer tatsächlichen Persönlichkeitsstörung noch nicht erreicht sind. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sind der Klägerin nur noch leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr zumutbar. Tätigkeiten mit dem rechten Arm sind aufgrund der Schulterbeschwerden oberhalb der Schulterhöhe ausgeschlossen. Witterungseinflüsse wie Kälte, Zugluft und Feuchtigkeit als zusätzliche Stressfaktoren sind zu vermeiden. Ebenso wenig sind Nachtschichten wegen der psychischen Beeinträchtigungen und des Blutdrucks zumutbar. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie bei Akkord- oder Fließbandarbeit als auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gedächtnis sowie die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sind wegen der seelischen Störungen ausgeschlossen. Auch kann die Klägerin weder kurzzeitig noch gelegentlich auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Es kommen keine Arbeiten in Betracht, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Beine voraussetzen. Zeitweilige Tätigkeiten am Computer sind möglich, jedoch nur unter Vermeidung von Zwangshaltungen. Die fehlende Lese- und Schreibfähigkeit der Klägerin sowie ihr fehlenden hinreichenden Deutschkenntnisse führen dazu, dass Arbeiten mit entsprechenden Anforderungen nicht zumutbar sind. Arbeiten mit Publikumsverkehr sind aber möglich, wenn diese gelegentlich und ohne besondere nervliche Belastung erfolgt.
29 Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen diese Einschätzung des Restleistungsvermögens durch den Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung uneingeschränkt anschließt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin dem Sachverständigen fehlende Neutralität vorwirft, weil er aus ihrer Sicht nur die Durchsetzung ihres Rentenanspruchs verhindern wolle, ergeben sich für die Kammer nach sorgfältiger Prüfung keine Hinweise, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Seine Ausführungen sind durchgehend sachlich und angemessen ohne jeden Angriff gegenüber der Klägerin. Der Vorwurf, er habe nur aus den Vorgutachten zitiert, verkennt die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigen. Es gehört zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens, dass die bei der Untersuchung und Exploration geschilderten Beschwerden nicht für sich genommen als Maßstab zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden dürfen sondern nur in Gesamtschau mit den Beobachtungen und Feststellung des Sachverständigen selbst und der medizinisch dokumentierten Krankheitsgeschichte sowie den Vorgutachten auszuwerten sind. Dies hat der Sachverständige auch in nicht zu beanstandender Weise umfänglich und ohne jeden Widerspruch getan. Den Vorwurf einer “Verharmlosung“ ihrer Beschwerden kann das Gericht überhaupt nicht nachvollziehen angesichts der bereits dargestellten Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Leistungseinschränkungen.
30 Durch den von der Klägerin zuletzt eingereichten Befundbericht des Klinikums I … vom 04. August 2016 sowie den handschriftlichen Bericht ihres Neurologen und Psychiaters Dr. U… vom 13. Juni 2016 sah sich die Kammer im Übrigen nicht zu einer weiteren Beweiserhebung veranlasst. Dr. U… sagt ausdrücklich in diesem aktuellen Bericht, dass es sich um einen „gänzlich unveränderten Befund“ handelt, mithin eine relevante medizinische Veränderung nicht eingetreten ist. Aus dem Bericht des Klinikums I… geht ebenfalls keine relevante medizinische Beschwer im Sinne eines Dauertatbestandes hervor, die eine veränderte Leistungsbeurteilung nahelegt. Zu den bisherigen Gesundheitsstörungen ist nur ein Diabetes Mellitus Typ II hinzugetreten, der auch nach Einschätzung des behandelnden Arztes des Klinikums lediglich eine Ernährungsberatung der Klägerin und eine ambulante Kontrolle erfordert. Die weiter diagnostizierten chronischen Rückenschmerzen mit ausgeprägten Verspannungen sind durch eine intensive physiotherapeutische Therapie behandelbar. Auch insoweit ist eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin unter Ausschöpfung vorhandener Behandlungsmöglichkeiten nicht erkennbar.
31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, da sie nach dem Stichtag des 01. Januar 1961 geboren ist.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.