Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 2021-05-06, 1 B 73/21

1 B 73/21Tribunal Administrativo / Câmara 16 de mai. de 2021

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer — 1 B 73/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-06

Aktenzeichen: 1 B 73/21

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0506.1B73.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit einer nach ihrer Auffassung bestehenden coronabedingten Schließungsanordnung für ihren Restpostenmarkt.

2 Die Antragstellerin betreibt in XXX einen Restpostenmarkt. Mit E-Mail vom 31. März 2021 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass ihr Geschäft als Verkaufsstelle des Einzelhandels aufgrund einer Allgemeinverfügung des Kreises vom 30. März 2021 zu schließen sei. Ausnahmen – etwa für den Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien und Tierbedarfsmärkte – seien nicht einschlägig.

3 Die Antragstellerin hat am 3. Mai 2021 mit einem mit „Antrag auf einstweilige Anordnung -Anfechtungsantrag-“ überschriebenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag, „den Bescheid der Stadt Bad Segeberg auf Nutzungsuntersagung wegen der Umsetzung der Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg – dabei insbesondere § 8 (Einzelhandel) der Corona-Bekämpfungsverordnung zuletzt geändert am 30.03.2021 aufzuheben und den Betrieb des Postenhandels zu genehmigen, mit der Maßgabe, dass der Nutzungszweck nunmehr abgeändert und das Sortiment dem eines Supermarktes angepasst wurde“.

4 Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

5 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

6 Der Antragsgegner beantragt,

7 den Antrag abzulehnen.

8 Die Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 sei aufgrund der sinkenden Inzidenzzahlen im Kreis ausgelaufen und sei durch eine neue Allgemeinverfügung vom 23. April 2021 ersetzt worden. Nach dieser dürfe der Restpostenmarkt der Antragstellerin öffnen mit der Maßgabe, dass die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zu erheben sein. Darüber sei die Antragstellerin mit E-Mail vom 3. Mai 2021 informiert worden.

9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

10 1. Der Antrag ist unzulässig.

11 Das gilt zunächst für den wörtlich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (a). Auch wenn dieser Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden könnte, wäre ein solcher unzulässig (b).

12 a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft bzw. es fehlt der Antragstellerin dafür das Rechtsschutzbedürfnis.

13 aa) Soweit der Antrag gegen die mit der Antragsschrift eingereichte E-Mail des Antragsgegners gerichtet sein sollte, handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt. Angesichts der darin enthaltenen Formulierungen „weise ich Sie darauf hin“ und „Ich gehe daher davon aus, dass sie nach meinen Hinweisen die aktuell für sie geltenden Regelungen einhalten werden.“ und dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung wird mit der E-Mail ausgehend vom einschlägigen objektiven Empfängerhorizont keine eigenständige Regelung getroffen. Bloßen Hinweisen auf die geltende Rechtslage fehlt die Regelungsqualität und somit die Verwaltungsakteigenschaft.

14 bb) Soweit sich der Antrag gegen die Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 richten sollte, ist er ebenfalls nicht statthaft. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht mehr und ist somit erledigt im Sinne von § 112 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Erledigte Verwaltungsakte sind jedoch nicht tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zumal nicht ersichtlich ist, dass das gemäß § 68 VwGO obligatorische Vorverfahren vor Erhebung der Anfechtungsklage durchgeführt worden ist, die Klage mithin auch unzulässig wäre.

15 cc) Sollte sich der Antrag gegen die aktuelle Allgemeinverfügung vom 23. April 2021 richten, fehlte der Antragstellerin dafür das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Allgemeinverfügung enthält die mit der Klage angegriffene Schließungsanordnung nicht mehr.

16 b) Sollte der Antrag in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – etwa mit dem Ziel der vorläufigen Feststellung, dass der Restpostenmarkt der Antragstellerin nicht von der mit der Klage angegriffenen Schließungsanordnung erfasst wird – umgedeutet werden können, wäre auch dieser Antrag unzulässig. Auch insoweit fehlte der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schließungsanordnung mittlerweile nicht mehr gilt.

17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18 3. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.

19 Auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 – 3 O 19/95 – n.v.).

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