Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2021-03-10, 4 K 29/18

4 K 29/18Tribunal Fiscal / Divisão 410 de mar. de 2021

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Regest

1. Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten, dann können die eingekauften Bauleistungen ungeachtet der parallelen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers als Leistung, die für das Unternehmen des Windenergieerzeugers ausgeführt wird, zu qualifizieren sein.(Rn.18) 2. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liegt auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur sind, sondern auch einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens haben.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22) 3. Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 14.09.2017 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - in Bezug auf den Vorsteueranspruch bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen aufgestellten Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die zusätzlichen Kostenelemente aufgrund gesetzlicher Preisvorgaben (hier: Erneuerbare Energien Gesetz) nicht konkret in die Außenumsätze aus Windenergieeinspeisung eingepreist werden können.(Rn.20) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 11/21).

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 29/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-10

Aktenzeichen: 4 K 29/18

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2021:0310.4K29.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015

Orientierungssatz

  1. Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten, dann können die eingekauften Bauleistungen ungeachtet der parallelen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers als Leistung, die für das Unternehmen des Windenergieerzeugers ausgeführt wird, zu qualifizieren sein.(Rn.18)

  2. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liegt auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur sind, sondern auch einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens haben.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22)

  3. Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 14.09.2017 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - in Bezug auf den Vorsteueranspruch bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen aufgestellten Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die zusätzlichen Kostenelemente aufgrund gesetzlicher Preisvorgaben (hier: Erneuerbare Energien Gesetz) nicht konkret in die Außenumsätze aus Windenergieeinspeisung eingepreist werden können.(Rn.20)

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 11/21).

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