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7 U 149/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-02-23, 7 U 149/20
7 U 149/20Tribunal Superior / Civil Chamber 723 de fev. de 2021
1. Es gibt keine Legaldefinition für „seelisches Leid“. Mit dem Hinterbliebenengeld soll der Trauerschaden, der die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen umfasst, abgegolten werden.(Rn.30) (Rn.31) 2. Der Betrag von 10.000,00 € stellt nach dem Sinn und Zweck der neu eingefügten Regelungen (§§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG) keine Obergrenze, sondern Anker, Richtschnur und Orientierungshilfe für die Bemessung im Einzelfall dar. Bei der konkreten Bemessung ist § 287 ZPO anwendbar.(Rn.36) 3. Schockschäden für psychisches Leid einerseits und Hinterbliebenengeld für seelisches Leid andererseits stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Andauernde seelische Schmerzen können zumindest gleichwertige oder sogar - je nach Dauer und Intensität - höhere Betroffenheiten auslösen.(Rn.37) 4. Wie beim Schmerzensgeld handelt es sich auch beim Hinterbliebenengeld um einen Anspruch wegen einer immateriellen Einbuße. In beiden Fällen sind sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.(Rn.35) 5. Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes muss sich in das stimmige Gesamtgefüge der deutschen und europäischen Rechtsprechung zum Schmerzens-/Hinterbliebenengeld einfügen.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 7 U 149/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0223.7U149.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 844 Abs 3 BGB, § 10 Abs 3 StVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 287 ZPO
Es gibt keine Legaldefinition für „seelisches Leid“. Mit dem Hinterbliebenengeld soll der Trauerschaden, der die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen umfasst, abgegolten werden.(Rn.30) (Rn.31)
Der Betrag von 10.000,00 € stellt nach dem Sinn und Zweck der neu eingefügten Regelungen (§§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG) keine Obergrenze, sondern Anker, Richtschnur und Orientierungshilfe für die Bemessung im Einzelfall dar. Bei der konkreten Bemessung ist § 287 ZPO anwendbar.(Rn.36)
Schockschäden für psychisches Leid einerseits und Hinterbliebenengeld für seelisches Leid andererseits stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Andauernde seelische Schmerzen können zumindest gleichwertige oder sogar - je nach Dauer und Intensität - höhere Betroffenheiten auslösen.(Rn.37)
Wie beim Schmerzensgeld handelt es sich auch beim Hinterbliebenengeld um einen Anspruch wegen einer immateriellen Einbuße. In beiden Fällen sind sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.(Rn.35)
Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes muss sich in das stimmige Gesamtgefüge der deutschen und europäischen Rechtsprechung zum Schmerzens-/Hinterbliebenengeld einfügen.(Rn.36)
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