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1 B 2/21•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 2021-04-23, 1 B 2/21
1 B 2/21Tribunal Administrativo / Câmara 123 de abr. de 2021
1. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs 4 S 2 LNatSchG.(Rn.39) 2. Liegt bei der naturschutzrechtlich gesondert genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder der Errichtung und des Betriebs einer Anlage keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft vor, ist Rechtsgrundlage für eine naturschutzrechtliche Einstellungs- oder auch Beseitigungsanordnung § 2 Abs 4 S 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs 2 BNatSchG, jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs 7 S 2 und 3 bzw. Abs 8 S 2 LNatSchG.(Rn.40) 3. Liegt lediglich ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG vor, sind die Vorschriften des § 11 Abs 7 S 2 und 3 bzw. Abs 8 S 2 LNatSchG unmittelbar anwendbar.(Rn.41) 4. Die Errichtung einer Zaunanlage in einem Landschaftsschutzgebiet stellt eine rechtswidrige Veränderung eines Teils von Natur und Landschaft im Sinne von § 2 Abs 4 S 2 LNatSchG dar, sodass zunächst die in § 11 Abs 7 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen sind.(Rn.42) 5. Einzelfall der Veränderung der konkreten Gestalt eines Landschaftsschutzgebietes durch einen 1,80 m hohen Knotengeflechtzaun.(Rn.51) 6. Die Errichtung des nach Art und Größe für ein Wildtiergehege, jedoch nicht für eine gewöhnliche landwirtschaftliche Weidehaltung erforderlichen Zaunes dient nicht der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.(Rn.63) 7. Das aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung den Antragsteller treffende Verbot stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 S 2 GG dar.(Rn.67) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 29. September 2021, 5 MB 11/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 1 B 2/21
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0423.1B2.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 4 S 2 NatSchG SH 2010, § 2 Abs 4 S 1 NatSchG SH 2010, § 3 Abs 2 BNatSchG 2009, § 11 Abs 7 S 2 NatSchG SH 2010, § 11 Abs 7 S 3 NatSchG SH 2010 ... mehr
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs 4 S 2 LNatSchG.(Rn.39)
Liegt bei der naturschutzrechtlich gesondert genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder der Errichtung und des Betriebs einer Anlage keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft vor, ist Rechtsgrundlage für eine naturschutzrechtliche Einstellungs- oder auch Beseitigungsanordnung § 2 Abs 4 S 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs 2 BNatSchG, jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs 7 S 2 und 3 bzw. Abs 8 S 2 LNatSchG.(Rn.40)
Liegt lediglich ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG vor, sind die Vorschriften des § 11 Abs 7 S 2 und 3 bzw. Abs 8 S 2 LNatSchG unmittelbar anwendbar.(Rn.41)
Die Errichtung einer Zaunanlage in einem Landschaftsschutzgebiet stellt eine rechtswidrige Veränderung eines Teils von Natur und Landschaft im Sinne von § 2 Abs 4 S 2 LNatSchG dar, sodass zunächst die in § 11 Abs 7 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen sind.(Rn.42)
Einzelfall der Veränderung der konkreten Gestalt eines Landschaftsschutzgebietes durch einen 1,80 m hohen Knotengeflechtzaun.(Rn.51)
Die Errichtung des nach Art und Größe für ein Wildtiergehege, jedoch nicht für eine gewöhnliche landwirtschaftliche Weidehaltung erforderlichen Zaunes dient nicht der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.(Rn.63)
Das aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung den Antragsteller treffende Verbot stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 S 2 GG dar.(Rn.67)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 29. September 2021, 5 MB 11/21, Beschluss
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung, mit der ihm der Antragsgegner die Errichtung einer Zaunanlage untersagt.
2 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde A-Stadt, das aus dem Flurstück xxx der Flur xxx der Gemarkung xxx mit einer Fläche von ca. 1,4 ha besteht.
3 Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner im Januar 2020 mit, dass er dort auf einem Teilstück von 1,0 ha ein Damwildgehege errichten möchte. Er beabsichtige, den Erwerb eines Damhirsches und von rund 5 Alttieren. Das Gelände solle fachgerecht mit einer Höhe von 2 m eingezäunt und mit 2 Futterstellen auf betoniertem Grund versehen werden. Das Gelände sei als Grünland (Weide) im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Er sei Inhaber eines Jagdscheines und besitze geeignete Jagdwaffen zum Erlegen des Damwildes.
4 Der Antragsteller beantragte im Februar 2020 die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wildgeheges mit einer Fläche von 1,2 ha, gleichzeitig stellte er bei dem Antragsgegner auch einen Antrag auf Genehmigung einer Imkerei und einer „Betreiberwohnung“ auf der Fläche. Einen Antrag auf eine Baugenehmigung für einen Wildschutzzaun wolle er erst dann stellen, wenn der Antrag auf Errichtung des Geheges beschieden sei. Das Gelände sei bereits vollständig mit einem Zaun als Pferdekoppel eingefriedet, nur eben nicht in für Damwild ausreichender Höhe. Die Einzäunung des Wildgeheges sollte nach den Antragsunterlagen aus einem 1,80 m hohen Knotengeflechtzaun mit Pfählen in einem Abstand von ca. 5 m bestehen.
5 Der Antragsteller erhob nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten am 21. September 2020 Klage gegen den Antragsgegner auf Genehmigung des beantragten Wildgeheges (Aktenzeichen des Gerichts 1 A 118/20).
6 Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung den Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Tiergeheges ab. Zur Begründung führte er an, das von dem Antragsteller vorgesehene Flurstück für das Tiergehege befinde sich innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsschutzgebietes „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“. Gemäß § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern könnten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt beschädigten, den Naturgenuss beeinträchtigten oder das Landschaftsbild verunstalten könnten. Die Errichtung des Tiergeheges würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Änderung der Charakteristik des Gebiets sowie aller Wahrscheinlichkeit nach auch der Pflanzengesellschaften führen. Zudem würde der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets, zu dem der Erhalt großräumiger und unzerschnittener Landschaftsräume gehöre, beeinträchtigt. Eine Einzäunung des Tiergeheges würde den Lebens- und Nahrungsraum der frei lebenden Tiere zerschneiden und einschränken. Solche freien Flächen würden von den den Wald bewohnenden Wildtieren als Äsungsfläche genutzt. Eine 1,80 m hohe Zaunanlage mit der für ein Wildtiergehege erforderlichen Bebauung (Schutzhütte mit einer Höhe von 3,50 m) und den erforderlichen Anlagen (mobile Futtertraufe) würde das Landschaftsbild verunstalten.
7 Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 17. Oktober 2020 Widerspruch ein und zeigte zugleich zum 2. Januar 2021 die Einrichtung eines Damwildgeheges gemäß der dem Antragsgegner vorliegenden Planzeichnung mit der Begründung an, das Vorhaben sei genehmigungsfrei. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Antragsteller an, das Flurstück liege nicht im Landschaftsschutzgebiet, es handele sich wegen der geringen Größe um ein genehmigungsfreies Tiergehege nach § 28 Abs. 1 LNatSchG, das Tiergehege widerspreche daneben nicht dem Schutzgegenstand und dem Schutzzweck der Verordnung, er würde Weidewirtschaft in Form einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung betreiben, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor und es seien andere bauliche Anlagen in der Gegend genehmigt und auch Gebiete aus dem Landschaftsschutz entlassen worden.
8 Der Antragsgegner führte durch seinen Fachdienst Bauordnung am 6. Januar 2021 eine Ortsbesichtigung durch. Nach einem Vermerk des Antragsgegners sei auf dem Flurstück xxx ein Gehegezaun errichtet worden. Der Zaun habe eine Höhe von ca. 1,80 m, die Naturholzpfosten seien im Mittel ca. 1,93 m hoch. Der Zaun bestehe aus 96 Pfosten und sei mit einem Stahldrahtzaungeflecht eingefasst. Der Zaun sei noch nicht an allen Stellen geschlossen. Der geschlossene Teil habe eine Gesamtlänge von ca. 191,36 m, der offene von 91,70 m.
9 Der Antragsgegner – Fachdienst Natur und Umwelt – erließ mit Bescheid vom 7. Januar 2021 gegenüber dem Antragsteller eine Ordnungsverfügung, in der der Antragsgegner in Ziffer 1 die Errichtung einer Zaunanlage auf dem Flurstück xxx untersagte und anordnete, weitere Bauarbeiten unverzüglich einzustellen, in Ziffer 2 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an und in Ziffer 3 wurde dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.
10 Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf eine fehlende Genehmigung des Tiergeheges sowie eine fehlende Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Einstellung der Bauarbeiten werde auf § 11 Abs. 7 LNatSchG gestützt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, es könne nicht hingenommen werden, dass die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet werde. § 11 Abs. 7 LNatSchG fordere ausdrücklich ein wirksames Einschreiten der Behörde bei ungenehmigten Eingriffen. Dies könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet werden.
11 Der Antragsteller legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und hat am 7. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
12 Der Antragsgegner wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2020 (Ablehnung der Genehmigung eines Tiergeheges) mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 zurück und führte dazu unter anderem an, das geplante Tiergehege sei nicht nach § 28 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG genehmigungsfrei, weil die Tiere dort nicht mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten würden. Zur Haltungssituation gehöre neben der artgerechten Haltung und Pflege auch das Gehege an sich mit seinen baulichen Anlagen und den daraus resultierenden Auswirkungen. Auch die Anforderungen an eine Fangvorrichtung und eine Schlachtung der Tiere seien im Rahmen einer Genehmigung gegebenenfalls mit Auflagen zu regeln. Ein Wildtiergehege zur Haltung von Damwild mit einer Größe von 1,2 ha und einer Zaunanlage von 1,80 m könne nicht mehr unter geringe Anforderungen an die Haltung gefasst werden. Das Flurstück befinde sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Ein Radius von 50 m rund um Siedlungen als nicht zugehörig zum Landschaftsschutzgebiet sei nicht in der Verordnung enthalten. Die Errichtung des Tiergeheges widerspreche dem Schutzgegenstand und dem Schutzzweck der Verordnung. Es handele sich um eine unbebaute Grünlandfläche, die derzeit mit einem niedrigen Zaun umgeben sei. Schutzzweck der Verordnung sei der Erhalt großräumiger und unzerschnittener Landschaftsräume. Die Errichtung eines Tiergeheges würde gerade zum Gegenteil führen. Die Einzäunung würde eine Barriere für die wild lebenden Tiere darstellen und deren Lebensraum zerschneiden und einschränken. Eine 1,80 m hohe Zaunanlage mit der für ein Wildtiergehege erforderlichen Bebauung würde optisch auffallen. Die nachteilige Veränderung in der Landschaft beurteile sich auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein besonders geschütztes Gebiet handele, in dem ein Betrachter nicht erwarte, heimische wild lebende Tierarten in einem Gehege vorzufinden. Es handele sich nicht um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Bei Weidetieren handele es sich um Nutztiere, die nicht unter den Artenschutz des BNatSchG fielen. Der Antragsteller beabsichtige allerdings die Haltung von Tieren einer wild lebenden Art. Im Übrigen sei nach § 43 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Voraussetzung für die Genehmigung eines Tiergeheges, dass weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt würden. Eine solche Beeinträchtigung würde durch das Gehege jedoch vorliegen.
13 Der Antragsteller macht geltend, er halte seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2014 dort Pferde. Er habe festgestellt, dass Teile des vorhandenen Weidezauns, bestehend aus Stacheldraht in Bäume eingewachsen und Pfosten morsch seien und der verrostete Stacheldraht eine Gefahr für Weidetiere, Wildtiere und im Wald spielende Kinder darstelle. Er habe deshalb den vorhandenen Zaun entfernt und am 22. Dezember 2020 damit begonnen, den Zaun mit einem tiersicheren Knotengeflechtzaun ohne Stacheldraht zu erneuern. Es handele sich gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7c LBauO baurechtlich um eine genehmigungsfreie Anlage.
14 Die Errichtung des Zaunes habe nichts mit dem geplanten Damwildgehege zu tun. Wenn es dem Antragsgegner darum gegangen wäre, die Errichtung eines Geheges vorläufig zu unterbinden, dann hätte eine Untersagungsverfügung auf Einrichtung und Betrieb eines Geheges ausgereicht und sich im Verhältnis zur Untersagung der Errichtung eines Weidezaunes als das mildere, gleichsam wirksame Mittel dargestellt. Als weiteres milderes Mittel hätte zur Verfügung gestanden, eine Beschränkung der Höhe des Weidezaunes auf 1,5 m anzuordnen. Die Zaunanlage müsse auch auf den fehlenden rund 90 m geschlossen werden, um Weidetiere auf die Fläche zu lassen, damit dort eine verdichtete Grasnarbe erhalten bleibe und sich keine unerwünschte Vegetation dort ansiedele.
15 Nach § 2 Satz 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien Teilsiedlungen westlich von A-Stadt vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Das Flurstück liege im Bereich der Teilsiedlung Rugenbarg und sei damit kein Teil des Schutzgebiets. Die Landschaftsschutzgebietverordnung dürfte darüber hinaus unwirksam sein, weil der Umfang und die Grenzen des Schutzgebiets nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Karte der Landschaftsschutzgebietsverordnung lasse sich keine scharfe Abgrenzung ableiten. Insbesondere der Begriff Teilsiedlungen westlich von A-Stadt sei derart unbestimmt, dass damit die gesamte Verordnung falle, ganz abgesehen davon, dass sich für den Begriff Teilsiedlung nirgendwo eine Definition finden lasse. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung müsse so formuliert sein, dass auch eine zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Grenzen des Gebiets als unabdingbares Wirksamkeitserfordernis vorliegen müsse.
16 Im Übrigen wäre der Schutzgegenstand durch eine Weidetierhaltung nicht verletzt. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 7 Abs. 3 LNatSchG sei nach der Verordnung privilegiert. Es komme auch nicht zu einer Zerschneidung der Landschaft. Wildtiere könnten in Nord-Südrichtung westlich auf den nicht eingezäunten Grundstücksteilen und östlich weiträumig durch die angrenzenden Wälder ziehen. Ein Eingriff in die Natur liege nicht vor, die Errichtung von freistehenden Einfriedungen und Einzäunungen im Außenbereich in der für die Weidetierhaltung üblichen Art sei kein Eingriff in die Natur. Die Weidetierhaltung präge die gesamte Gegend. Eine Weidetierhaltung erfordere die Einzäunung des Geländes. Es würde sonst eine Brache entstehen, Schädlinge wie das Jakobskreuzkraut könnten sich ausbreiten und eine Ansiedlung von Schwarzwild sei zu befürchten. Der Wiederaufbau des Zaunes führe nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Es gebe in der Gegend zahlreiche vergleichbare Zaunanlagen, gegen die der Antragsgegner nicht vorgehe. Auf dem Nachbargrundstück werde eine Pensionstierhaltung für Pferde betrieben. Auf der Fläche befinde sich eine Ansammlung von Hütten, Containern, Baracken, Unterständen, Landmaschinen und Baumaterialien.
17 Derzeit sei auf dem Gelände ein Besatz mit Bio-Gänsen geplant, sobald die Lage der Vogelgrippe dies wieder zulasse. Es drohe ein wirtschaftlicher Schaden von bis zu 16.000 € bei an sich zulässiger, artgerechter Haltung von rund 200 Bio-Gänsen. Er sei studierter Jurist, vertrete aber, von Ausnahmen abgesehen, nur noch eigene Angelegenheiten. Er habe durch Holzeinschlag, Wiederaufforstungsprämien und Flächenverkauf mit der Fläche bisher rund 60.000 € erwirtschaftet. Er sei Jagdscheininhaber, übe die Jagd aber nicht aus, sondern habe sich über die Ausbildung Fachwissen angeeignet, das ihn zugleich befähige, Damwild hier artgerecht zu erlegen und zu verwerten. Allein die mit Kosten von vielen Tausend Euro verbundenen Ausbildungsaktivitäten zeigten, dass es sich nicht um ein hobbymäßiges Herumprobieren handele. Das Grundstück sei im Gegensatz zu anderen in seinem Eigentum stehenden Grundstücken, auf denen sie auch Bienenvölker hielten, besonders für den Betrieb einer Imkerei geeignet. Die Sachanlagen für den Betrieb der Imkerei hätten einen Wert von ca. 12.000 €. Sie erzielten aus der Imkerei rund 13.000 € für den Verkauf von Honig im Jahr. Sie würden rund 10-15 Stunden in der Woche mit den Bereichen Imkerei und Errichtung der Weidefläche verbringen. Damit sei die Schwelle zur berufsmäßigen Ausübung im Nebenerwerb überschritten. Für das Wildfleisch hätte er einen Restaurantbesitzer bereits als Abnehmer. Die geplante Haltung mit bis zu 15 Tieren werde voraussichtlich zu einem Gesamtertrag von über 6000 € pro Jahr führen.
18 Er sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Der Antragsgegner habe bereits kurz vor Erlass des angefochtenen Bescheides eine bauordnungsrechtliche Verfügung gegen ihn erlassen, eine weitere gleichlautend tenorierte Verfügung sei nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
19 Der Antragsteller beantragt,
20 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung gegen die Verfügungen des Beklagten vom 7. Januar 2021 wiederherzustellen, die Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
21 Der Antragsgegner beantragt,
22 den Antrag zurückzuweisen.
23 Er ist der Auffassung, es sei davon auszugehen, dass auf der Fläche zukünftig Damwild gehalten werden solle. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 17. Oktober 2020 die Errichtung des Damwildgeheges ab dem 2. Januar 2021 angezeigt. Er habe dann tatsächlich mit der Errichtung einer Zaunanlage begonnen, wie sie für das Dammwildgehege beantragt worden sei.
24 Selbst wenn dort tatsächlich Weidetiere gehalten werden sollten, handele es sich bei der Zaunanlage um eine unzulässige Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet. Vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung die Teilsiedlungen westlich von A-Stadt ausdrücklich ausgenommen. Das Flurstück des Antragstellers liege eindeutig außerhalb der Siedlung Rugenbarg und damit im Landschaftsschutzgebiet in der Schutzzone 2. Für die Zerschneidung der Landschaft mache es keinen Unterschied, ob die Zaunanlage zur Haltung von Damwild oder von Weidetieren errichtet werden solle. Es komme durch die Zaunanlage zu einer Zerschneidung der Landschaftsräume. Die Wildtiere könnten östlich und westlich ausweichen. Zwischen den vorhandenen Siedlungen sowie der L 309 komme es offensichtlich nahezu zu einer Verriegelung. Für die Haltung von Weidetieren sei eine Zaunanlage dieser Dimension und die Verwendung von Stahldrahtzaungeflecht nicht erforderlich. Eine solche Zaunanlage falle nicht unter die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung. Darüber hinaus sei im Naturschutzrecht eine rein hobbymäßig oder aus Liebhaberei betriebene Landwirtschaft nicht von der Freistellung des § 14 Abs. 2 BNatSchG erfasst. Die Entscheidung, ob einzuschreiten sei, liege nach dem Naturschutzrecht nicht in seinem Ermessen. Es gingen von dem Antragsteller verschiedene Informationen über eventuelle Verstöße im Landschaftsschutzgebiet ein. Diese würden alle überprüft und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergriffen, dieses werde jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
25 Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Januar 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2021 zurückgewiesen, der Kläger hat dagegen am 7. April 2021 zum Aktenzeichen 1 A 47/21 Klage erhoben.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 118/20 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
27 Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg.
28 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2021 nunmehr als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum Aktenzeichen 1 A 47/21 erhobenen Klage gegen die naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2021 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2021 nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
29 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung (Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Januar 2021) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid in Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
30 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, Rn. 46, juris), bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, Rn. 22, juris). Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits einträten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der angefochtene Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1/10 –, Rn. 13, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris).
31 Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet.
32 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den Seite 7 des Bescheides vom 7. Januar 2021 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme zum Ausdruck, indem ausgeführt wird, es könne nicht hingenommen werden, dass die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet werde. § 11 Abs. 7 LNatSchG fordere ausdrücklich ein wirksames Einschreiten der Behörde bei ungenehmigten Eingriffen. Dies könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet werden. Der Antragsteller habe ohne entsprechende Genehmigung und trotz Ablehnung seines Antrages damit begonnen, die Zaunanlage zu errichten. Der Antragsgegner hat damit seiner Begründungspflicht genügt. Im Bereich des Naturschutzrechtes rechtfertigt bereits das Interesse an der Wahrung und Einhaltung der Rechtsordnung im Regelfall ein besonderes Vollzugsinteresse, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, für die nach geltendem Recht ein Genehmigungserfordernis in Betracht kommt (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1981 – 3 B 45/81 –, NuR 1982, 200; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 –, Rn. 3, juris). Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, damit die damit verbundene Kontrollfunktion wahrgenommen werden und von formell rechtswidrigen Nutzungen keine Vorbildwirkung ausgehen kann (vgl. zum Bauordnungsrecht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, Rn. 13, juris). Grundsätzlich nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Februar 2021 – 1 B 8/21 –, Rn. 7, juris).
33 Das dargelegte und auch bestehende besondere Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Einstellungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.
34 Die in dem Bescheid vom 7. Januar 2021 enthaltene Anordnung zur Einstellung des Baus der teilweise bereits errichteten Zaunanlage ist offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl bei der gebotenen Berücksichtigung der Landschaftsschutzgebietsverordnung und würde auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung und darüber hinaus unabhängig davon gelten, ob der Antragsteller auf der Fläche durch die Errichtung der Zaunanlage schon begonnen hat, ein Wildgehege zu errichten oder ob er lediglich eine Einfriedung für Weidetiere schaffen wollte.
35 Die angefochtene Verfügung ist zunächst nicht wegen einer fehlenden Anhörung des Antragstellers formell rechtswidrig. Unabhängig von der Frage, ob hier wegen Gefahr im Verzug nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG von einer Anhörung abgesehen werden konnte, wäre ein etwaiger Verfahrensmangel nach § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 LVwG unbeachtlich, da der Antragsteller im Widerspruchsverfahren angehört worden ist.
36 Rechtsgrundlage der naturschutzrechtlichen Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Januar 2021 ist § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 LNatSchG. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG) und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anderes bestimmt ist insbesondere bei einer rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft sowie bei einem „einfachen“ Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG.
37 Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist; insoweit weicht das LNatSchG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG) von der bundesgesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (Soll-Vorschrift) ab. Die Naturschutzbehörde kann dabei nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung der Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn über die Zulässigkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 1 BNatSchG von einer anderen Behörde zu entscheiden ist, weil der Eingriff auch nach anderen (als nach naturschutzrechtlichen) Rechtsvorschriften, etwa Vorschriften des Bauordnungsrechts, einer Zulassung oder eine Anzeige bedarf (sog. "Huckepackverfahren"), die Naturschutzbehörde und nicht eine andere mit der Genehmigung befasste Behörde – insoweit wiederum in Abweichung vom Bundesrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 9 B 27/17 –, Rn. 12, juris) – für naturschutzrechtliche Anordnungen zur Untersagung eines Eingriffs und auch zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes zuständig ist (§ 11 Abs. 7 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 1 und 2, 4 LNatSchG).
38 Aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen ergibt sich damit folgende Abgrenzung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen bei einem Vorgehen der Naturschutzbehörde gegen rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft:
39 Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2016 – 1 B 69/16 –, Rn. 11, juris). Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören etwa gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie die Europäischen Vogelschutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 32 BNatSchG).
40 Darüber hinaus bedürfen bestimmte Tätigkeiten und Anlagen einer gesonderten naturschutzrechtlichen Genehmigung, so etwa Bootsliegeplätze (§ 36 LNatSchG), aber auch die hier in Rede stehenden Tiergehege (§ 43 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG). Liegt bei der naturschutzrechtlich gesondert genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder der Errichtung und des Betriebs einer Anlage keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft in dem genannten Sinn vor, ist Rechtsgrundlage für eine naturschutzrechtliche Einstellungs- oder auch Beseitigungsanordnung § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG, jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 8 Satz 2 LNatSchG (vgl. zu vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 –, juris), um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Diese Vorschriften zielen im Gegensatz zu den allgemeinen Eingriffsvorschriften auf ein grundsätzliches Verbot bestimmter Tätigkeiten, wenn nicht die besonders geregelten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Aus diesem Grund ist auch die Fristbestimmung des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nicht auf Wiederherstellungsanordnungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG anwendbar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 28/09 –, Rn. 28, juris).
41 Liegt lediglich ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG vor, sind die Vorschriften des § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 8 Satz 2 LNatSchG unmittelbar anwendbar. Die Eingriffsvorschriften zielen dabei nicht auf ein grundsätzliches Verbot. Sie sind – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2017 – 1 A 227/13 – Urteilsabdruck, Seite 14). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet.
42 Die Errichtung der Zaunanlage (Knotengeflechtzaun mit einer Höhe von ca. 1,80 m einschließlich der tragenden Pfosten) durch den Antragsteller stellt eine rechtswidrige Veränderung eines Teils von Natur und Landschaft im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG, nämlich eines Landschaftsschutzgebiets, dar, sodass der Antragsgegner zunächst die in § 11 Abs. 7 vorgesehenen Maßnahmen anordnen muss.
43 Der Antragsgegner hat durch die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ im Kreis Ostholstein vom 26. Februar 2003 mit Änderungen vom 18. September 2013 und 20. September 2018 bestimmte Flächen, zu der auch die streitgegenständliche Fläche gehört, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach Absatz 1 sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Für die Festsetzung ist nach § 15 Satz 1 LNatSchG die untere Naturschutzbehörde zuständig. Das konkret anwendbare Schutzregime ergibt sich insoweit nicht unmittelbar aus § 26 Abs. 2 BNatSchG selbst, sondern aus der jeweiligen Schutzerklärung (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 26 Rn. 22 m. w. N.; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 26 Rn. 22).
44 Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzgebietverordnung im Hinblick auf die streitgegenständliche Fläche. Rechtsgrundlage der Verordnung ist – wie dies in ihrem Eingangssatz entsprechend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 (alter Fassung, nunmehr Art. 45 Abs. 1 Satz 3) der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 56 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zutreffend angegeben wird – § 18 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 und 53 Abs. 7 LNatSchG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am 26. Februar 2003 geltenden Fassung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. S. 215), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. S. 210). Die Landschaftsschutzgebietverordnung gilt nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG 2007 und nunmehr § 59 Abs. 1 LNatSchG 2010 weiter, da sie dem neuen Bundesnaturschutzgesetz und dem neuen Landesnaturschutzgesetz nicht widerspricht.
45 Die Bestimmungen der Kreisverordnung sind auf die hier streitgegenständlichen Flächen anzuwenden (vgl. allgemein zur Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Kreisverordnung bereits: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 – 1 KN 42/03 –; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 77/19 –, Rn. 57, juris; bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 28. April 2020 – 1 MB 29/19 –). Die Kreisverordnung ist nicht deshalb auf die Flächen des Antragstellers unanwendbar, weil die Grenzen des Anwendungsbereichs der Verordnung nicht hinreichend bestimmt wären.
46 Das hier in Rede stehende Grundstück liegt eindeutig innerhalb der nach dem Willen des Verordnungsgebers unter Schutz zu stellenden Flächen. Die Flächen des Antragstellers liegen innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 der Kreisverordnung beschriebenen und in der Anlage der Verordnung zeichnerisch dargestellten Grenzen des Schutzgebiets. Es ist nicht ersichtlich, dass die Flächen des Antragstellers von der Anwendung der Verordnung textlich oder zeichnerisch ausgenommen sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen vom Schutz der Verordnung die bebauten Gebiete der Ortslagen Gronenberg, Pönitz am See, Klein Pönitz, Klingberg und Teilsiedlungen westlich von A-Stadt. Was mit dem Begriff Teilsiedlungen westlich von A-Stadt gemeint ist, lässt sich durch Auslegung ermitteln. Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung beinhaltet Ortsteile innerhalb der politischen Gemeinde A-Stadt. Der Begriff Teilsiedlungen westlich von A-Stadt bezieht sich demnach auf Flächen westlich des Ortsteils A-Stadt. Eine Siedlung setzt die Existenz von Gebäuden voraus, die wenigstens zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19/81 –, Rn. 23, juris; Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 –, Rn. 28, juris). Solche Gebäude befinden sich nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, Flächen des Grundstücks sind auch nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Das Grundstück ist deshalb nicht Bestandteil einer Teilsiedlung und darüber hinaus auch kein bebautes Gebiet.
47 Im Übrigen würde eine mangelnde Bestimmtheit einer Schutzgebietsverordnung hinsichtlich bestimmter Bereiche lediglich dazu führen, dass die Verordnung innerhalb gewisser Grenzzonen, bei denen Zweifel über die Erfassung eines Grundstückes auftreten können, teilunwirksam wäre. Die Ungültigkeit würde aber nicht die Bereiche erfassen, die eindeutig innerhalb des Schutzgebiets liegen, sondern sich auf den „Unschärfebereich“ beschränken (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2020 – 4 KN 308/19 –, Rn. 25, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. Oktober 1997 – 11 A 4310/94 –, Rn. 28 - 29, juris).
48 Nach § 16 Abs. 2 LNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung muss die Verordnung den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks im Einzelnen erforderlichen Gebote und Verbote sowie die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vertretbaren Ausnahmen von den Geboten und Verboten und die zulässigen Maßnahmen des Naturschutzes oder die Ermächtigung hierzu regeln (nunmehr § 22 Abs. 1 BNatSchG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Verordnung. Sie regelt in § 3 Abs. 1 hinreichend bestimmt den Schutzgegenstand und in § 3 Abs. 2 den Schutzzweck und im Folgenden dann die Gebote, Verbote und Genehmigungsvorbehalte.
49 Schutzzweck ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung insbesondere die Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Nr. 2) sowie die Natur wegen ihrer Bedeutung für die naturverträgliche Erholung (Nr. 3) vor negativen Einflüssen zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, zu verbessern. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung besteht das Landschaftsschutzgebiet aus der Pönitzer Seenplatte mit seinem bewegten Relief und seiner dadurch bedingten landschaftlichen Kleinteiligkeit und Vielfalt bis in das Ahrensböker Endmoränengebiet. Das Landschaftsbild ist außerdem geprägt von Wäldern, Niederungsgebieten, Kleingewässern, Bachläufen in ihren abschnittsweise noch natürlich erhaltenen Talauen und Kerbtälern, Teichen und Quellbereichen. Als Elemente der historischen Kulturlandschaft sind im übrigen Gebiet noch Reste der kleinbäuerlich strukturierten, engmaschigen Knicklandschaft neben der großräumigen Gutslandschaft erhalten. Diese ökologisch bedeutsamen und vielfältigen naturnahen bis natürlichen Biotopstrukturen bieten den Lebensraum bzw. Nahrungsraum für regional und örtlich bedeutsame Tier- und Pflanzenarten sowie für deren Lebensgemeinschaften. Insbesondere soll dabei erreicht werden, die vielfältigen Landschaftsbereiche in ihrer Gesamtheit mit allen naturräumlichen Bestandteilen und Erscheinungsformen als Lebensraum bzw. Nahrungsraum für die heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften langfristig zu sichern.
50 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.
51 Die teilweise bereits errichtete Zaunanlage, deren Vollendung der Antragsteller plant, – und nur diese und nicht eine andere Zaunanlage mit anderen Maßen ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung – ist geeignet, den Charakter des Gebiets zu verändern, insbesondere dadurch, dass sie den Naturhaushalt schädigen und das Landschaftsbild verunstalten kann.
52 Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus 2 Schutzzonen, wobei die streitgegenständliche Fläche der in § 2 Abs. 3 der Verordnung definierten Schutzzone 2 angehört.
53 Es liegt zunächst durch die Zaunanlage in ihrer konkreten Gestalt eine Veränderung vor, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts schädigen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung).
54 Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit wird durch den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges geprägt, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 90. EL Juni 2019, BNatSchG § 14 Rn. 13).
55 Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird beeinträchtigt, wenn einzelne Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann § 14 Rn. 13; Schumacher/Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. § 14 Rn. 13; Frenz/Müggenborg/Guckelberger, BNatSchG, Kommentar, 3. Aufl., § 14 Rn. 39: Gesamtbewertung). Dies bezieht sich nicht nur auf Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, sondern auch auf andere Teile des Naturhaushalts wie Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, § 7 Abs. 1 Nr. 2.
56 Die Intensität der Veränderungen muss bei einem Eingriff eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erreichen. Diese minima-Klausel schließt geringfügige Veränderungen vom Eingriffsbegriff aus. Es scheidet dann in jedem Fall auch eine Schädigung des Naturhaushalts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietverordnung aus. Die Abgrenzung orientiert sich an den im Naturschutzrecht niedergelegten Kriterien wie Dauerhaftigkeit der Auswirkung, Schutzbedürftigkeit des Naturgutes, Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes, standortprägende Wirkung, Vorbelastung, Regenerationsfähigkeit, Vorkommen seltener Arten, Erosion und anderem mehr (GK-BNatSchG/Prall, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rn. 42, Frenz/Müggenborg/Guckelberger § 14 Rn. 44; Schumacher/Fischer-Hüftle/Czybulka § 14 Rn. 24, 29). Die erhebliche Beeinträchtigung muss nicht feststehen, sondern eintreten können. Für die Prognose wird aus dem Wortlaut „können“ gefolgert, dass die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit ausreicht. Entsprechendes muss für die Formulierung „den Naturhaushalt schädigen…können“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten.
57 Es bedarf daher keiner tatsächlichen Schädigung der Schutzgüter, sondern es reicht schon die Möglichkeit einer Schädigung aus (vgl. zum Eingriff VGH München, Urteil vom 21. April 1998 – 9 B 92.3454 –, BeckRS 2005, 29092; Gassner/Bendomir/Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG a. F., Kommentar, 2. Aufl., § 18 Rn. 8), soweit sie nicht von rein theoretischer Art ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts etwa in einer „ohne weiteres feststellbaren Weise“ herabgesetzt zu werden droht (Maaß/Schütte in Koch Umweltrecht 4. Aufl. 2014 § 7 Rn. 43; Schink, Naturschutzrecht, Rn. 263; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1996 – 7 L 5352/95 –, juris Rn. 29).
58 Vorliegend kann durch die vorgesehene vollständige Einzäunung des Geländes mit einem Knotengeflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in dem Gebiet geschädigt werden. Bei dem von dem Antragsteller errichteten Geflechtzaun handelt sich aufgrund seiner Höhe und seines Aufbaus um eine gänzlich andere Anlage als der zuvor vorhandene Zaun und damit um eine Neuerrichtung. Die Errichtung eines Zauns mit einem derartigen Aufbau (relativ engmaschiges Drahtgeflecht) und einer derartigen Größe (Höhe ca. 1,80 m sowie Länge von gegenwärtig bereits über 190 m) steht nicht im Einklang mit dem vom Naturschutzrecht gewährleisteten Schutz und Erhalt von Wildtieren und ihren Lebensbedingungen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG). Die Zaunanlage behindert aufgrund ihrer Höhe sowie ihres Aufbaus mit einem engen Geflecht offensichtlich die Bewegungsmöglichkeiten der in dem Landschaftsraum vorkommenden Wildtiere. Dies gilt aufgrund der Engmaschigkeit des Zauns auch für kleinere Tiere (vgl. zu derartigen Geflechtzäunen VG Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 K 1547/10 –, Rn. 44 - 59, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. August 2014 – 8 A 2577/12 –, Rn. 5 - 14, juris). Damit kann der nach der Landschaftsschutzgebietverordnung zu schützende Lebensraum bzw. Nahrungsraum für regional und örtlich bedeutsame Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften beeinträchtigt werden. Es tritt – unabhängig von der Frage, welchen genauen Umweg die Wildtiere nehmen müssen – durch die Zaunanlage eine gewisse Verriegelungswirkung für diese ein, was wiederum zu einer Beeinträchtigung ihres vorhandenen Lebensraums führen kann. Die Einzäunung stellt eine Barriere für die wild lebenden Tiere dar und zerschneidet deren Lebensraum. Östlich an die Fläche grenzt ein Waldbestand an das Grundstück des Antragstellers, unmittelbar danach beginnt der Siedlungsraum. Im Westen des Grundstücks verläuft die Straße L 309 und stellt eine bestehende Zerschneidung der Landschaft dar. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darlegt, dass das Offenbiotop auf der Fläche des Antragstellers östlich der L 309 der Verbindung der Offenlandlebensräume mit einer bedeutenden Nord-Süd-Verbundachse dient und dem Bereich eine wichtige Bedeutung im lokalen Zusammenhang für die Vernetzung von Offenlandlebensräumen zukommt. Durch die genannten Beschränkungen der Nutzungen des Lebensraums der Tiere ist damit die konkrete Möglichkeit einer Schädigung des Naturhaushaltes gegeben.
59 Die Zaunanlage ist von ihrem Aufbau (verhältnismäßig eng geknüpftes Knotengeflecht) und ihrer Dimension (Höhe von 1,80 m) her für einen Wildtiergehegebetrieb erforderlich, nicht jedoch für einen gewöhnlichen landwirtschaftlichen Weidebetrieb. Eine für einen Gehegebetrieb notwendige Zaunanlage stellt einen Fremdkörper auf einer außenbereichstypischen Pflanzendecke eine unzulässige Naturschädigung dar. Die Natur, nicht nur in einem Landschaftsschutzgebiet, wird dann geschädigt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt wird, insbesondere mit einer nicht der natürlichen Eigenart und der ihr entsprechenden Nutzung dienenden baulichen Anlage besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 1989 – 3 UE 4019/88 –, Rn. 19, juris).
60 Darüber hinaus führt der Zaun in der vorgesehenen Form zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Bei dem Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Das Schutzgut des Landschaftsbildes wird durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt. Dabei sind alle tatsächlichen Elemente des Landschaftsbildes maßgebend, die dieses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 –, BVerwGE 85, 348, 359; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 1993 – 11 A 2122/90 –, NuR 1994, 95; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 –, Rn. 96, juris). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper darstellt und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nimmt (Fischer-Hüftle/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle § 14 Rn. 38; Prall/Koch in Schlacke § 14 Rn. 44). Ein Landschaftsschutzgebiet hat auch den Zweck, die kultivierte, vom Menschen genutzte Natur zu schützen (Schmidt/Räntsch, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Rdnr. 6). Entsprechend der im Vergleich zum Naturschutzgebiet weiter gespannten und flexibleren Zielsetzung des Landschaftsschutzgebiets sind die Anforderungen an die Gebietsqualität weniger ausgeprägt. Das Landschaftsschutzgebiet kann sich auch auf die Kulturlandschaft erstrecken kann, ohne dass diese eine besondere Naturnähe aufweisen müsste (OVG Weimar, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 KO 570/94 – Natur und Recht 1998, 46). Wenn sich ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper darstellt und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nimmt und durch das Vorhaben der Schutzgegenstand einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffen ist, liegt in der Regel auch eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. So liegt der Fall hier.
61 Zweck der vorliegenden Schutzgebietsausweisung ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Kreisverordnung der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des vorhandenen Landschaftsbildes. Das Gelände in diesem Bereich stellt sich als Offenland dar, das von einem Betrachter von außen wahrnehmbar ist. Das Gelände steigt nach den nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben des Antragsgegners von Nordwest nach Südost um mehrere Meter an. Dieses Gelände ist charakteristisch für die im Schutzgegenstand beschriebene besondere Landschaft und spiegelt durch die vorhandene Geländeform das bewegte Relief des Gebiets der Pönitzer Seenplatte wieder. Die Errichtung der Zaunanlage führt auch optisch zu einer Zerschneidung des nach dem Schutzzweck der Verordnung grundsätzlich zu erhaltenden großräumigen Landschaftsraumes in dem Gebiet. Eine 1,80 m hohe Zaunanlage mit einem relativ eng geknüpften Metallgeflechtzaun und den tragenden Pfosten in noch größerer Höhe und einer bereits bestehenden Länge von gegenwärtig ca. 190 m (bei einer vorgesehenen Gesamtlänge von ca. 280 m) fällt einen objektiven Betrachter optisch deutlich auf und wird in der freien Landschaft als Fremdkörper wahrgenommen. Es handelt sich nach Art und Größe gerade nicht um einen ortsüblichen Forstkultur- und Weidezaun.
62 Mit dem Gedanken des Landschaftsschutzes sind Zäune, die als landschaftsfremde Barrieren wahrgenommen werden, unvereinbar; dies gilt insbesondere für Zäune der hier in Rede stehenden Art (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. August 2014 – 8 A 2577/12 –, Rn. 15 - 16, juris; VG München, Urteil vom 11. März 2004 – M 11 K 02.3152 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2002 – 8 LB 47/01 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 K 1547/10 –, Rn. 44 - 59, juris). Nicht entscheidend ist dabei, ob es auch an bestimmten anderen Stellen innerhalb des Schutzgebiets vergleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bereits gibt. Solche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können gerade Anlass für Schutzmaßnahmen für den Erhalt des bestehenden Landschaftsbildes an noch nicht beeinträchtigten Standorten sein.
63 Die Errichtung des nach Art und Größe für ein Wildtiergehege, jedoch nicht für eine gewöhnliche landwirtschaftliche Weidehaltung erforderlichen Zaunes dient damit nicht der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach § 5 Nr. 1 der Verordnung als zulässige Handlung erlaubt wäre. Es kommt in diesem Zusammenhang deshalb für die Entscheidung nicht darauf an, ob die sonstige Tätigkeit des Antragstellers als landwirtschaftliche Bodennutzung (etwa Gewinnung von Früchten auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück) in diesem Sinne (vgl. auch bei den Eingriffsvorschriften § 14 Abs. 2 BNatSchG) anzusehen ist, insbesondere, ob es sich um eine erwerbswirtschaftliche Betätigung handelt oder eher um eine landwirtschaftliche Freizeitgestaltung oder Liebhaberei.
64 Der Antragsteller bedarf demnach für die nach § 4 Abs. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung verbotene Errichtung der Zaunanlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung. Über eine solche Genehmigung verfügt der Antragsteller jedoch ebenso wenig wie über eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG, sodass die Zaunanlage formell rechtswidrig ist und eine rechtswidrige Veränderung eines Teils von Natur und Landschaft darstellt.
65 Der Antragsgegner hat demnach nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG als zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung. Das in dem repressiven Verbot nach § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit Ausnahme- bzw. Befreiungsvorbehalt (§ 6 der Verordnung, § 67 BNatSchG) zum Ausdruck kommende Vorsorgeprinzip führt dazu, dass alle im Grundsatz verbotenen Veränderungen in dem Schutzgebiet vor ihrer Realisierung einer grundsätzlich vorgängigen (fach-) behördlichen Kontrolle zugeführt werden müssen. Veränderungen, die ohne eine solche Kontrolle verwirklicht werden, sind zu untersagen. Sie wären ausnahmsweise lediglich von einer Beseitigungs- und Wiederherstellungspflicht entbunden, wenn ihre materielle Rechtmäßigkeit offensichtlich wäre (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, Rn. 19, juris). Um eine solche Beseitigungs- und Wiederherstellungspflicht geht es bei der Anordnung in den Bescheid vom 7. Januar 2021 jedoch noch nicht Die Zaunanlage wäre allerdings auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil Genehmigungsvoraussetzung wäre, dass die Ausnahme sich mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt – was vorliegend zweifelhaft ist – und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung selbst bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen noch im Ermessen des Antragsgegners stehen würde. Auch das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nach § 67 BNatSchG ist nicht ersichtlich.
66 Die naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung kann sich nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil der Antragsgegner – was der Antragsteller anklingen lässt – „systemwidrig“ hinsichtlich des Einschreitens gegen vergleichbaren Anlagen in dem betroffenen Gebiet nicht gegen andere vorgegangen sei. Dieses auf den Einwand systemwidrigen behördlichen Einschreitens gerichtete Vorbringen greift vorliegend bereits deswegen nicht durch, weil es sich bei der hier streitigen naturschutzrechtlichen Anordnung um eine gebundene Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde handelt, die ein Entschließungsermessen gerade nicht vorsieht. Die textliche Abfassung dieser Vorschrift – „ordnet …. an“ – macht dabei deutlich, dass der Landesgesetzgeber für diesen Bereich besonderer Schutzkategorien mit jeweils besonderem Schutzregime bei bestimmter Eingriffsqualität ein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ eines behördlichen Einschreitens ausschließt; er sieht das Einschreiten in Gestalt der Anordnung bestimmter Maßnahmen hier mithin nicht bloß als Regelfall, sondern als „Muss“ an (Urteil der Kammer vom 14. August 2017 – 1 A 73/16 –, Urteilsabdruck Seite 15; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. August 2018 – 1 LA 66/17 –, Urteilsabdruck Seite 6). Die Naturschutzbehörde kann dabei bei einem erforderlichen Einschreiten nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung der Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Erforderliche Maßnahme bei einem sich fortsetzenden Eingriff – wie hier der drohende Weiterbau der Zaunanlage – ist die Anordnung der Einstellung, die der Antragsgegner ausgesprochen hat.
67 Das aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung den Antragsteller treffende Verbot stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Das Grundgesetz hat die Abwägung zwischen Gemeinwohlbelangen und dem privaten Interesse an einer möglichst ertragreichen Nutzung des Eigentums dem Gesetzgeber überlassen, ohne für einzelne Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums Vorränge zu schaffen. Der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung überschreitet nicht die Grenzen einer zulässigen Bestimmung des Inhalts des Eigentums, insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er der Erhaltung eines charakteristischen Landschaftsbildes den Vorrang gibt (so BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21/79 -, BVerwGE 67, 84). Es entsprich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch die optisch-ästhetische Seite ein wichtiger Gemeinwohlbelang ist, der den Erlass einer Natur- und Landschaftsschutzverordnung und damit die Unterbindung potentieller ertragsreicherer Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983, aaO, mwN).
68 Ergänzend sei erwähnt, dass der Antragsgegner auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Einstellungsverfügung erlassen müsste. Sollte der Antragsteller mit der Zaunanlage bereits mit der Errichtung eines Tiergeheges begonnen haben – dafür spricht die konkrete Ankündigung des Antragstellers und die Ausführungsart, was allerdings eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung durch den Antragsteller nicht ausschließt –, wäre Rechtsgrundlage für eine naturschutzrechtliche Einstellungsanordnung § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG, um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dem vorgesehenen Gehegebetrieb die Tiere nicht mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten würden, sodass das Gehege nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG von einer Genehmigungspflicht befreit wäre. Die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten an der Zaunanlage wäre im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Die Entscheidung würde zwar insoweit im Ermessen der Behörde stehen. Dieses Ermessen ist bei naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, jedoch nicht genehmigte, Handlungen in der Regel in der Weise auszuüben, dass eine Fortführung der Handlungen unterbunden wird. Nur dies würde einer dem Zweck der Ermessensermächtigung in Verbindung mit den damit im Zusammenhang stehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ermessensausübung gerecht werden (vgl. zur Beseitigungsverfügung: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 1 A 196/19 –, Urteilsabdruck Seite 16). Im Übrigen würde zumindest ein ungenehmigter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG vorliegen, sodass die Vorschriften des § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 8 Satz 2 LNatSchG unmittelbar anwendbar wären.
69 Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung ergibt sich aus §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, die nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15, höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 2 M 4/92 –, juris). Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € gerecht.
70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
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