Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-02-16, 7 U 68/20

7 U 68/20Tribunal Superior / Civil Chamber 716 de fev. de 2021

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Regest

1. Ein Fahrzeugmangel liegt vor, wenn das Abgasreinigungssystem des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 versehen ist, und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung besteht.(Rn.36) 2. Ein vorprogrammiertes „Thermofenster“ bei der Abgasreinigung stellt grundsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Solches kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Steuerung dem Schutz „vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden während des laufenden Fahrzeugbetriebs“ dient.(Rn.37) 3. Grundsätzlich besteht für den Hersteller als Verkäufer die Pflicht, den Käufer über eine unzulässige Abschalteinrichtung aufzuklären. Bis zum Bekanntwerden des EuGH-Urteils am 17. Dezember 2020 - C-693/18 - fehlte es hinsichtlich der Motorsteuerung durch ein Thermofenster jedoch an einer arglistigen Pflichtverletzung, weil sich der Hersteller bis dahin in einem entsprechenden Rechtsirrtum befand.(Rn.40) 4. Soweit andere unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor OM 651 behauptet werden (hier Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung), ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine solche auch tatsächlich in seinem Modell verbaut ist. Der Dieselmotor OM 651 wurde in unterschiedlichen Generationen in mindestens 10 verschiedenen Leistungsstufen mit jeweils unterschiedlichster Motorkonfiguration angeboten. Allein der Besitz eines Fahrzeugs mit dem Motor OM 651 lässt deshalb nicht die allgemeine Schlussfolgerung zu, dass bereits bekannte Untersuchungsergebnisse von anderen Fahrzeugmodellen sich auch auf dieses Fahrzeug übertragen lassen.(Rn.54) 5. Durch die Grundsätze der sekundären Beweislast darf der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden. Dem Automobilhersteller ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die bloße pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschaltungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.(Rn.57) 6. Allein der Umstand, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters in einem Dieselfahrzeug verbaut ist, reicht auch unter Berücksichtigung einer damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht des Herstellers nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände, wie z.B. unzutreffende Angaben des Herstellers über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typgenehmigungsverfahren.(Rn.65)

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 68/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-16

Aktenzeichen: 7 U 68/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0216.7U68.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 218 Abs 1 S 1 BGB, § 433 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Fahrzeugmangel liegt vor, wenn das Abgasreinigungssystem des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 versehen ist, und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung besteht.(Rn.36)

  2. Ein vorprogrammiertes „Thermofenster“ bei der Abgasreinigung stellt grundsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Solches kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Steuerung dem Schutz „vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden während des laufenden Fahrzeugbetriebs“ dient.(Rn.37)

  3. Grundsätzlich besteht für den Hersteller als Verkäufer die Pflicht, den Käufer über eine unzulässige Abschalteinrichtung aufzuklären. Bis zum Bekanntwerden des EuGH-Urteils am 17. Dezember 2020 - C-693/18 - fehlte es hinsichtlich der Motorsteuerung durch ein Thermofenster jedoch an einer arglistigen Pflichtverletzung, weil sich der Hersteller bis dahin in einem entsprechenden Rechtsirrtum befand.(Rn.40)

  4. Soweit andere unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor OM 651 behauptet werden (hier Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung), ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine solche auch tatsächlich in seinem Modell verbaut ist. Der Dieselmotor OM 651 wurde in unterschiedlichen Generationen in mindestens 10 verschiedenen Leistungsstufen mit jeweils unterschiedlichster Motorkonfiguration angeboten. Allein der Besitz eines Fahrzeugs mit dem Motor OM 651 lässt deshalb nicht die allgemeine Schlussfolgerung zu, dass bereits bekannte Untersuchungsergebnisse von anderen Fahrzeugmodellen sich auch auf dieses Fahrzeug übertragen lassen.(Rn.54)

  5. Durch die Grundsätze der sekundären Beweislast darf der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden. Dem Automobilhersteller ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die bloße pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschaltungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.(Rn.57)

  6. Allein der Umstand, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters in einem Dieselfahrzeug verbaut ist, reicht auch unter Berücksichtigung einer damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht des Herstellers nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände, wie z.B. unzutreffende Angaben des Herstellers über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typgenehmigungsverfahren.(Rn.65)

Orientierungssatz

Der Senat hat - vor Bekanntwerden des EuGH Urteils vom 17. Dezember 2020 (C-693/18) - bereits in zwei anderen Verfahren mit Beschlüssen vom 30. September 2020 (7 U 27/20; Modell M 1 mit SCR Katalysator, EZ 1/16) und vom 27. Oktober 2020 (7 U 63/20); Modell GLK 220 bluetec 4mativ; EZ 7/15, inzwischen wieder verkauft) die entsprechenden Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In diesem Verfahren hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.(Rn.76)

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