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V KLs 2/19•LG Flensburg 5. Große Strafkammer, 2021-01-20, V KLs 2/19
V KLs 2/19Tribunal Cantonal20 de jan. de 2021
Übergibt ein Schöffe – am letzten Sitzungstag vor Weihnachten – vor Beginn der Sitzung im Verhandlungssaal Schokoladenweihnachtsmänner an anwesende Laienrichter und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an den Angeklagten und seinen Verteidiger, ist dieses Verhalten geeignet, bei den Übergangenen den Eindruck zu erwecken, dass der Schöffe dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen ist als ihnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit ein durchaus sozialadäquates Verhalten darstellt, das mäßigem Erklärungswert hinsichtlich persönlicher Zuneigung hat. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2021-01-20
Aktenzeichen: V KLs 2/19
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2021:0120.V.KLS2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Übergibt ein Schöffe – am letzten Sitzungstag vor Weihnachten – vor Beginn der Sitzung im Verhandlungssaal Schokoladenweihnachtsmänner an anwesende Laienrichter und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an den Angeklagten und seinen Verteidiger, ist dieses Verhalten geeignet, bei den Übergangenen den Eindruck zu erwecken, dass der Schöffe dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen ist als ihnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit ein durchaus sozialadäquates Verhalten darstellt, das mäßigem Erklärungswert hinsichtlich persönlicher Zuneigung hat. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang.(Rn.4)
Die Ablehnung der Schöffinnen E und H durch die Angeklagten M und K wird für begründet erklärt.
Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. B durch die Angeklagten M und K sowie des Richters am Landgericht F und des Richters am Amtsgericht B durch den Angeklagten M wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
1 Die Kammer geht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten, dem 18. Dezember 2020, verteilten die Schöffinnen E und H an die Ergänzungsschöffinnen sowie die Protokollführerin Frau W vor Beginn der Sitzung im Verhandlungsaal jeweils einen Schokoladenweihnachtsmann. Die Schöffin H übergab zudem einen Schokoladenweihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. Die Berufsrichterinnen haben diese Übergaben nicht beobachtet. In einer späteren Verhandlungspause übergab die Schöffin E ebenfalls einen Schokoladenweihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auch diese Übergabe beobachteten die Berufsrichterinnen nicht. Weder die Angeklagten noch deren Verteidigerinnen erhielten einen Schokoladenweihnachtsmann.
2 Richter am Landgericht F sah zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verteilung Schokoladenweihnachtsmänner im Sitzungssaal stehen, ohne jedoch - wie ausgeführt - beobachtet zu haben, auf welche Weise diese dorthin gelangt waren. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B erfuhr ebenfalls zu einem jedenfalls nach der ersten Verteilung liegenden Zeitpunkt von Frau W, dass die Ergänzungsschöff*innen von einer Schöffin einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen hätten und dass Frau W - wonach sie auch von Dr. M B gefragt worden sei - nicht bekannt sei, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls einen solchen erhalten habe oder nicht.
II.
3 1. Beide Ablehnungsanträge sind zulässig. Derjenige des Angeklagten K vom 12. Januar 2021, der später aufgrund der dienstlichen Stellungnahmen abgeändert und um einen erneuten Ablehnungsantrag ergänzt wurde, ist insbesondere rechtzeitig angebracht worden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Verteidiger des Angeklagten K haben in ihrem Antrag ausgeführt und anwaltlich versichert, dass zwar Rechtsanwalt Dr. M das Vorhandensein von Schokoladenweihnachtsmännern auf dem Tisch der Ergänzungsschöffinnen und am Platz von Frau W bereits am 18. Dezember 2020 beobachtet habe, ihnen jedoch die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - worauf der erste Ablehnungsantrag gestützt wurde - erst am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei. Diesem Vortrag entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, zumal beide Schöffinnen in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt haben, dass zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergaben der Süßigkeit an Staatsanwalt B keine weiteren Personen zugegen gewesen seien. Der Ablehnungsantrag des Angeklagten M vom 18. Januar 2021 ist ebenfalls rechtzeitig angebracht, da er über seine Verteidigerinnen vorgetragen hat, dass ihm die Vorgänge um die Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern erst durch den Ablehnungsantrag des Angeklagten K bekannt geworden seien.
4 2. Die Ablehnung der Schöffinnen durch die Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., statt vieler LG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2090 Js 29752/10 -12 KLs-, juris, Rn. 8; Meyer-Goßner/ Schmitt-Schmitt , StPO, 62. Auflage, § 24 Rn. 8). Allein auf den Standpunkt des Ablehnenden kommt es an; ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich dafür hält, ist unerheblich (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an die Angeklagten und ihre Verteidigerinnen, war geeignet, bei den Ablehnenden den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffinnen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen sind als ihnen und ihren Verteidigerinnen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist.
5 3. Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. B durch die Angeklagten M und K sowie des Richters am Landgericht F und des Richters am Amtsgericht B durch den Angeklagten M im Zusammenhang mit der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner ist unbegründet. Sie haben kein Verhalten gezeigt, das auf eine den Angeklagten ablehnend gegenüberstehende innere Haltung hinweisen könnte. Die Schöffinnen haben, wie bereits dargestellt, in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass bei der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - und allein diese begründet die Besorgnis der Befangenheit, da die Übergabe von Süßigkeiten innerhalb des eigenen Spruchkörpers unbedenklich ist - außer ihnen und diesem keine sonstigen Personen anwesend gewesen seien. Die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichterinnen bestätigen diese Angaben. Die Berufsrichterinnen hätten - wenn sie eine solche Pflicht gegenüber den ihnen gleichberechtigten Schöffinnen überhaupt träfe, was vorliegend nicht zu entscheiden ist - die Übergabe somit nicht verhindern können. Mit dieser war die Handlung der Schöffinnen, die die Besorgnis der Befangenheit bei den Angeklagten begründet hat, jedoch bereits abgeschlossen und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher könnte die Frage, ob und wann die Berufsrichterinnen anschließend von der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner erfahren haben, ohnehin dahinstehen - tatsächlich haben die Berufsrichterinnen an diesem Tag von einer Übergabe von Süßigkeiten an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis erlangt. Die spätere Bitte von Richter am Landgericht F an die Ergänzungsschöff*innen, die Schokoladenweihnachtsmänner aus dem Sichtfeld zu räumen, ändert angesichts dessen, dass aus seiner dienstlichen Stellungnahme klar hervorgeht, dass er den Übergabevorgang nicht beobachtet hat, an dieser Bewertung nichts. Sein Ansinnen konnte auch schlicht darin begründet sein, dass es dem Wesen einer Strafverhandlung nicht angemessen ist, wenn während ihrer Durchführung offen weihnachtliche Süßigkeiten zur Schau gestellt werden.
6 4. Die gesonderte Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. B durch den Angeklagten K wegen - so legt die Kammer den Antrag aus - des Inhalts ihrer ersten dienstlichen Stellungnahme ist ebenfalls unbegründet.Den Verteidigern des Angeklagten K ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Benutzung des sogenannten „Gendersternchens“ überflüssig sind. Allerdings geben diese Ausführungen, die sich ausschließlich mit der Frage, ob die Verwendung von „Gendersternchen“ seitens der Verteidiger aus Sicht der abgelehnten Richterin angebracht sind oder nicht, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus diesem Grunde dem Angeklagten K nicht unvoreingenommen gegenüberstehen könnte.Die missverständliche Formulierung der ersten dienstlichen Stellungnahme, die durchaus so interpretiert werden könnte, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B trotz aktueller Wahrnehmung der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner (an den Staatsanwalt) nicht eingeschritten ist, wurde durch den Inhalt ihrer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme aufgelöst. Daraus ergibt sich, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B den Verteilungsvorgang nicht selbst wahrgenommen und erst später zur Kenntnis gebracht bekommen hat und zwar dergestalt, dass ihr von einer Süßigkeitenübergabe an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gerade nicht berichtet wurde. Sie durfte also davon ausgehen, dass eine - unbedenkliche - Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern nur zwischen einigen Kammermitgliedern erfolgt ist und demzufolge dem Vorgang keine weitere Bedeutung beimessen. Sie hatte keine Veranlassung, aufgrund dieser ihr zur Kenntnis gebrachten Umstände weitere Nachforschungen zum genauen Hergang der Süßigkeitenverteilung und zur Frage, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eventuell doch einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen haben könnte, anzustellen.
III.
7 Eine „dienstliche Stellungnahme“ von Staatsanwalt B war nicht einzuholen. Dies haben die Verteidigerinnen des Angeklagten M beantragt. Zum einen sind dienstliche Stellungnahmen gemäß § 26 Abs. 3 StPO nur von den abgelehnten Richtern einzuholen. Zum anderen hat der Ablehnende die Tatsachen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, selbst glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 S. 1 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem Angeklagten M nicht möglich gewesen sein könnte, von Staatsanwalt B ein Zeugnis einzuholen. Im Übrigen steht schon aufgrund der vorliegenden dienstlichen Stellungnahmen fest, dass Staatsanwalt B von beiden Schöffinnen eine weihnachtliche Süßigkeit erhalten hat und dass derweil die Berufsrichterinnen nicht zugegen waren.
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