Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 2020-12-22, 2 AR 26/20

2 AR 26/20Tribunal Superior / Câmara Civil II22 de dez. de 2020

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Regest

1. Ein Betreuungsverfahren kann auch noch in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund nach § 4 Satz 1 i.V.m. § 273 Satz 1 FamFG abgegeben werden, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.(Rn.18) 2. Die Abgabe ist - ebenso wie eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG erforderliche Zuständigkeitsbestimmung - im Beschwerdeverfahren direkt vom abgebenden zum übernehmenden Beschwerdegericht möglich und nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das erstinstanzliche Gericht nochmals befasst werden muss.(Rn.17)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat — 2 AR 26/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 2 AR 26/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:1222.2AR26.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 S 1 FamFG, § 5 Abs 1 Nr 5 FamFG, § 273 S 1 FamFG

Leitsatz

  1. Ein Betreuungsverfahren kann auch noch in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund nach § 4 Satz 1 i.V.m. § 273 Satz 1 FamFG abgegeben werden, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.(Rn.18)

  2. Die Abgabe ist - ebenso wie eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG erforderliche Zuständigkeitsbestimmung - im Beschwerdeverfahren direkt vom abgebenden zum übernehmenden Beschwerdegericht möglich und nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das erstinstanzliche Gericht nochmals befasst werden muss.(Rn.17)

Orientierungssatz

Ob das Gericht, an das abgegeben werden soll, seine Übernahmebereitschaft bejaht oder verneint, hängt nicht von seinem Belieben ab, sondern davon, ob es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erkenntnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegt. Weigert sich das danach übernahmepflichtige Gericht, das Verfahren zu übernehmen, kann es im Wege der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG hierzu verpflichtet werden.(Rn.27)

Tenor

Als örtlich zuständiges Beschwerdegericht wird das Landgericht B. bestimmt

Gründe

I.

1 Die Landgerichte A. und B. streiten über die Zuständigkeit für ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung.

2 Die Betroffene lebte zunächst in V., bevor sie Ende April 2020 vorübergehend in ein angemietetes Ferienhaus in A. zog. Anschließend hatte sie keinen festen Wohnsitz und hielt sich auf einem Hof im Kreis X. auf. Ab dem 27. August 2020 war sie bis zum 8. Oktober 2020 im K-Klinikum W. nach § 7 PsychKG aufgrund von zwei aufeinander folgenden einstweiligen Anordnungen des im Landgerichtsbezirk A. und Kreis X. gelegenen Amtsgerichts C. vorläufig untergebracht.

3 Auf die Anregung des K-Klinikums hat das Amtsgericht C. für die Betroffene nach Einholung eines Sozialberichts der Betreuungsbehörde (Kreis X.) und eines von der auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Ärztin Dr. P. erstellten Gutachtens sowie nach persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die in A. ansässige Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt. Zur Begründung hat es unter anderem – im Einklang mit dem Gutachten – ausgeführt, dass die Betroffene an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit maniformer Antriebslage oder einer schizoaffektiven Störung leide. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die von den Aufgabenkreisen der Betreuung umfassten Angelegenheiten ausreichend zu besorgen und einen freien Willen im Hinblick auf die Bestellung der Betreuerin zu bilden.

4 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 genehmigte das Gericht zudem auf entsprechenden Antrag der Betreuerin und auf Grundlage einer stationsärztlichen Stellungnahme die (weitere) vorläufige geschlossene Unterbringung bis zum 28. Oktober 2020.

5 Gegen beide Beschlüsse hat die Betroffene mit beim Amtsgericht C. am 19. Oktober 2020 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie insbesondere erklärt, die Beschlüsse und die Ärzte stellten ihre psychische Verfassung verfälscht dar. Sie könne und wolle Eigenverantwortung für ihr Leben übernehmen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landgericht A. als Beschwerdegericht vorgelegt (Beschluss vom 20. Oktober 2020).

6 Das Landgericht hat der Betroffenen mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 im hiesigen Beschwerdeverfahren betreffend die Einrichtung der Betreuung die Beteiligte zu 3 zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin bestellt und das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. In Bezug auf die Unterbringungsbeschwerde hörte es den behandelnden Stationsarzt S. ergänzend schriftlich an. Dieser führte in einem „ärztlichen Sachverständigenzeugnis“ vom 27. Oktober 2020 aus, die Betroffene könne die Konsequenzen ihres Handelns nicht in Gänze abschätzen oder nachvollziehen. Es sei zu erwarten, dass sie, wenn sie das Klinikum verlassen habe, keine weitere psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen werde und sich ihre Erkrankung somit progredient entwickele. Sie lehne eine weitere pharmakotherapeutische Behandlung durch ambulant-psychiatrisches Monitoring ab. Während der pharmakotherapeutischen Behandlung im Klinikum habe sich ihr Gesundheitszustand allerdings bereits deutlich gebessert; eine weitere Unterbringung lasse sich nicht legitimieren.

7 Am 29. Oktober 2020 wurde die Betroffene aus dem Klinikum entlassen und lebt seitdem bis auf Weiteres bei einem Bekannten in Z., das im Bezirk des Amtsgerichts D. (Landgerichtsbezirk B.) und im Kreis Y. liegt. Im „Vorgriff“ auf die Entlassung nahm sie die gegen die geschlossene Unterbringung gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 zurück und erklärte, bereits einen Termin am 2. November 2020 bei ihrer Hausärztin vereinbart zu haben, um sich mit ihr wegen einer psychiatrischen Weiterbehandlung und der Medikation zu beraten. Auch habe sie in der darauffolgenden Woche einen Termin bei ihrer Heilpraktikerin. Sie sei bereit, an der weiteren pharmakotherapeutischen Behandlung durch ambulant-psychiatrisches Monitoring mitzuarbeiten und erwarte einen stabilen guten Gesundheitszustand; ihr Krankheitsverständnis habe sich vergrößert.

8 Mit Schriftsatz vom 10. November 2020 hat die Betroffene im Anschluss an ein Gespräch mit der Verfahrenspflegerin ihren Antrag erneuert, die Betreuung aufzuheben. Sie sei in der Lage, sich um alle der Betreuerin übertragenen Aufgabenbereiche selbst zu kümmern und werde sich zur Regelung der Erbangelegenheiten anwaltlichen Beistand suchen.

9 Die Verfahrenspflegerin hat es als angezeigt erachtet, dass die Betreuerin die Betroffene bei der Auswahl eines Rechtsanwalts für ihre Erbauseinandersetzung unterstützen solle; im Anschluss daran solle eine abschließende Einschätzung der Betreuerin eingeholt werden, ob die Betreuung fortzuführen sei. Die Betreuerin hat zuletzt angeregt, die Betreuung aufzuheben. Ein von dem Landgericht A. bei der Betreuungsbehörde des Kreises Y. angeforderter Sozialbericht steht noch aus.

10 Das Landgericht A. hat die Akten mit Verfügung vom 11. November 2020 dem Landgericht B. mit der Bitte um Erklärung übersandt, ob Bereitschaft bestehe, das Beschwerdeverfahren nach den §§ 4, 273 FamFG zu übernehmen. Das Landgericht B. hat eine Übernahme als nicht sachdienlich abgelehnt – mit der Begründung, dass die Unterbringungsfrist abgelaufen und eine Betreuerin aus dem Landgerichtsbezirk A. bestellt worden sei.

11 Daraufhin hat das Landgericht A. das Beschwerdeverfahren betreffend die Einrichtung der Betreuung – nach Gewährung rechtlichen Gehörs zugunsten aller Beteiligter und mit Zustimmung sowohl der Betreuerin als auch der Verfahrenspflegerin – dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat seine Ansicht, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe an das Landgericht B. nach § 4 Satz 1 i. V. m. § 273 FamFG vorliege, mit dem neuen Aufenthaltsort der Betroffenen und damit begründet, dass die Aufgaben der Betreuerin im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort der Betroffenen (besser) zu erfüllen seien. Wegen der örtlichen Entfernung fänden keinerlei persönlichen Gespräche zwischen der Betroffenen und der Betreuerin statt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dürfte es erforderlich sein, die Betroffene erneut zu begutachten, was sich durch einen Sachverständigen aus dem Bezirk des Landgerichts B. mit weniger Zeitaufwand und geringeren Fahrtkosten vornehmen ließe, sowie die Betroffene nochmals persönlich anzuhören, was sach- und ortsnäher durch das Landgericht B. durchgeführt werden könne.

II.

12 Als zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht B. zu bestimmen.

13 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FamFG durch das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht liegen vor. Das Landgericht A. beabsichtigt, das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung aus wichtigem Grund an das Landgericht B. abzugeben, das die Übernahme jedoch ablehnt.

14 Über die Zuständigkeitsbestimmung hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu entscheiden. Dabei kann offen bleiben, ob es bereits als das nächsthöhere gemeinsame Gericht i. S. v. § 5 Abs. 1 FamFG anzusehen ist, weil dies dem allgemeinen Gerichtsaufbau entspricht (so BGH, NJW 1979, 2249, zu § 36 Nr. 6 ZPO a. F.; Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 5 Rn. 15 m. w. N.), oder ob dies nicht zutrifft, weil nach § 133 GVG i. V. m. § 70 Abs. 3 FamFG in der konkreten Verfahrensart – Betreuungsrechtsbeschwerde – das im Rechtsmittelzug nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist (so die Senatsbeschlüsse vom 30. April 2019, 2 AR 13/18, und vom 30. Oktober 2020, 2 AR 19/20, jeweils n. v.; BGH, NJW 1988, 2739; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 5 Rn. 29 m. w. N.). Für den Fall, dass nach § 5 Abs. 1 FamFG der Bundesgerichtshof als zuständig anzusehen wäre, ergäbe sich die vorrangige Entscheidungsbefugnis des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus § 5 Abs. 2 FamFG.

15 2. Das Betreuungsbeschwerdeverfahren ist durch das Landgericht B. zu übernehmen, weil ein wichtiger Grund für die Abgabe an dieses Gericht vorliegt (§ 4 Satz 1 FamFG).

16 a) § 4 FamFG ist auf bereits in der Beschwerdeinstanz anhängige Verfahren anwendbar (so auch Senat, Beschluss vom 26. August 2014, 2 AR 28/14, n. v.; BayObLG, Beschluss vom 26. April 1991, AR 1 Z 40/91, juris Rn. 3, zum früheren § 46 FGG; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1394; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2018, 1854 [1854 f.]; OLG Karlsruhe, NJW 1958, 2073, zum früheren § 46 FGG; dass., BeckRS 2016, 20029, Rn. 12; Pabst, a. a. O., § 4 Rn. 39; Sternal, a. a. O., § 4 Rn. 10; a. A. Prütting, in: ders./Helms, FamFG, 5. Aufl., § 4 Rn. 10). Hierfür spricht nicht nur der unbeschränkte Wortlaut des § 4 FamFG, der sich allgemein auf „Gerichte“ bezieht und damit Beschwerdegerichte nicht ausschließt, sondern auch die systematische Stellung der Vorschrift innerhalb des die Allgemeinen Vorschriften enthaltenden Abschnitts 1, dem sich erst im Abschnitt 2 Regelungen zum Verfahren im ersten Rechtszug anschließen (vgl. auch § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Gleiches gilt für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG in Streitfällen.

17 Die Abgabe kann – ebenso wie die Zuständigkeitsbestimmung – im Beschwerdeverfahren direkt vom abgebenden zum übernehmenden Beschwerdegericht vollzogen werden und ist insbesondere nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das erstinstanzliche Gericht nochmals befasst werden muss, sei es wegen einer nach § 68 Abs. 1 FamFG noch erforderlichen Abhilfeentscheidung, sei es aufgrund einer nach § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG anstehenden Zurückverweisung (Senat, Beschluss vom 26. August 2014, a. a. O.; OLG Frankfurt a. M., a. a. O.; a. A. aber OLG Bremen, a. a. O.; OLG Karlsruhe, NJW 1958, a. a. O.; dass., BeckRS 2016, a. a. O., Beschlussformel zu 2 und Rn. 13; Pabst, a. a. O.; Sternal, a. a. O.). Auch dies folgt daraus, dass sich aus dem Wortlaut der §§ 4, 5 FamFG und ihrer systematischen Stellung innerhalb der allgemeinen, den ersten Rechtszug ebenso wie das Beschwerdeverfahren betreffenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Hinzu kommt, dass sich das Beschwerdeverfahren unnötig verzögerte und es daher unzweckmäßig wäre, wenn die Sache zunächst an das übernahmepflichtige erstinstanzliche Gericht (hier: Amtsgericht D.) abgegeben bzw. verwiesen werden müsste, das sie sogleich – ohne weitere Entscheidungs- und Ermittlungsbefugnisse – dem zur Übernahme des Beschwerdeverfahrens verpflichteten Beschwerdegericht vorzulegen hätte.

18 b) Als wichtiger Grund für eine Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind (§ 273 Satz 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

19 (1) Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt mittlerweile im Bezirk des Landgerichts B. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein Aufenthalt dort auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort der Lebensmittelpunkt sein soll; dabei genügt es, dass sich ein Betroffener an einem Ort bis auf Weiteres aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, 2 AR 17/19, und vom 22. Oktober 2020, 2 AR 17/20, jeweils n. v.; OLG Stuttgart, FGPrax 2011, 326, juris Rn. 13; Giers, in: Keidel, a. a. O., § 272 Rn. 3). So verhält es sich hier. Die Betroffene hat ihren Lebensmittelpunkt seit dem 29. Oktober 2020 auf vorerst unabsehbare Zeit in Z.; eine Rückkehr an frühere Wohnstätten – insbesondere in den Bezirk des Landgerichts A. – kommt nicht in Betracht.

20 (2) Die Aufgaben der Betreuerin sind im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort der Betroffenen zu erfüllen. Insofern kommt es maßgeblich darauf an, welche Aufgabenkreise die Betreuerin wahrzunehmen hat. Umfasst die Betreuung Teilbereiche der Personensorge, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben des jeweiligen Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Hat ein Betreuer dagegen ausschließlich oder schwerpunktmäßig in Angelegenheiten der Vermögenssorge tätig zu werden, spricht dies dafür, dass er zweckmäßigerweise seine Aufgaben im bisherigen räumlichen Umfeld fortführt (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020, a. a. O.; Giers, a. a. O., § 273 Rn. 7, 12; vgl. auch OLG Stuttgart, BWNotZ 2006, 39, juris Rn. 5 f.).

21 Dementsprechend hat die Betreuerin ihre Aufgaben im Wesentlichen in Z. wahrzunehmen. Ein wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt betrifft die Gesundheitssorge, in deren Rahmen sie die Betroffene aufzusuchen, mit ihr wichtige Fragen zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB) und bei Bedarf auch behandelnde Ärzte und Heilpraktiker zu kontaktieren hat. Ebenso muss sie Fragen der Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten vorrangig vor Ort klären. Soweit Erbschaftsangelegenheiten zu regeln sind, gilt dies zwar nicht. Diesem Aufgabenkreis kommt jedoch im Vergleich insbesondere zur Gesundheitssorge und zur Aufenthaltsbestimmung kein derartiges Gewicht zu, dass die Betreuung als im Schwerpunkt auf Vermögensinteressen bezogen gewertet werden könnte. Erst recht kann die Regelung der allgemeinen Vermögenssorge vernachlässigt werden, die der Betreuerin ebenfalls übertragen ist.

22 c) Es liegen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer entgegen der Regelannahme des § 273 Satz 1 FamFG ein wichtiger Grund für die Abgabe zu verneinen wäre. Die Frage, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, hängt davon ab, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen das Verfahren zweckmäßiger und leichter durchgeführt werden kann. Maßgeblich ist in erster Linie das Wohl des Betroffenen, dem es typischerweise entspricht, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt. Sofern eine Abgabe seine Interessen nicht beeinträchtigt, können die Belange der übrigen an dem Verfahren Beteiligten, aber auch das öffentliche Interesse an einer möglichst einfachen, förderlichen und kostensparenden Führung der Geschäfte berücksichtigt werden (Giers, a. a. O., Rn. 5; Sternal, a. a. O., Rn. 13).

23 Nach diesen Grundsätzen bleibt es bei der Wertung, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht B. besteht.

24 (1) Das Wohl der Betroffenen spricht eher für eine Bestimmung dieses Gerichts. Zwar kommt ihrem Interesse daran, dass ein ortsnahes Gericht über ihre Betreuung entscheidet, im Beschwerdeverfahren geringere Bedeutung zu; denn das Beschwerdegericht ist auf punktuelle Streitfragen beschränkt, während das Betreuungsgericht mit ihren Betreuungsangelegenheiten längerfristig und wiederholt befasst wird. Soweit die Betroffene, was angesichts der zwischenzeitlich geänderten Sachlage nahe liegt, im Beschwerdeverfahren erneut persönlich anzuhören ist und sich das Beschwerdegericht einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen hat, muss dies grundsätzlich in ihrer üblichen Umgebung, also an ihrem neuen Wohnort geschehen (§ 278 Abs. 1 FamFG), sodass die Betroffene, wenn das Landgericht A. zuständig bliebe, eher nicht mit einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand für die Fahrt zu Gerichtsterminen zu rechnen bräuchte. Auch ihr Interesse daran, dass der anlässlich der Anhörung gewonnene Eindruck des Beschwerdegerichts unmittelbar in die Entscheidung einfließt, droht nicht beeinträchtigt zu werden, da die Voraussetzungen des § 278 Abs. 3 FamFG dafür, die Betroffene im Falle einer fortbestehenden A.er Zuständigkeit im Wege der Rechtshilfe anhören zu lassen, offensichtlich nicht vorliegen. Gleichwohl entspricht es eher ihrem Wohl, das Landgericht B. zum zuständigen Beschwerdegericht zu bestimmen, weil sie in dessen Bezirk bis auf Weiteres ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und künftige Beschwerdeverfahren, die im Falle des Fortbestands oder einer späteren Wiedereinrichtung der Betreuung anstehen könnten, vor demjenigen Gericht zu führen wären, das sie bereits zuvor angehört und von ihr einen persönlichen Eindruck gewonnen hatte. Hinzu kommt, dass das Landgericht B. sie aufgrund der Ortsnähe im vorliegenden Beschwerdeverfahren voraussichtlich kurzfristiger anhören und damit auch schneller entscheiden könnte. Eine nennenswerte Verzögerung dadurch, dass sich dieses Beschwerdegericht erst in die Sache neu einarbeiten muss, droht nicht, weil das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, weshalb das Landgericht A. es auch auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 68 Abs. 4 FamFG).

25 (2) Das Interesse der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin steht der Abgabe nicht entgegen. Zwar mögen sie objektiv daran interessiert sein, das Verfahren vor dem für sie räumlich näheren Landgericht fortzusetzen. Jedoch kommt diesem Belang im auf punktuelle Streitfragen beschränkten Beschwerdeverfahren, ähnlich wie bei der Betroffenen, geringere Bedeutung zu. Zudem haben sich sowohl die Betreuerin als auch die Verfahrenspflegerin mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden erklärt.

26 (3) Ergänzend legt es auch der Gesichtspunkt einer möglichst einfachen, förderlichen und kostensparenden Führung des Beschwerdeverfahrens nahe, das Landgericht B. zum zuständigen Beschwerdegericht zu bestimmen. Hierfür spricht weniger der Umstand, dass womöglich ein erneutes Gutachten zur Notwendigkeit der Betreuung einzuholen ist und sich insofern die Bestellung eines im Bezirk des Landgerichts B. ansässigen Sachverständigen empfiehlt. Denn einen solchen ortsnahen Sachverständigen kann auch das Landgericht A. bestimmen, wenngleich ihm die Auswahl eines geeigneten Arztes schwerer fallen wird als dem mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Landgericht B. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht die Betroffene voraussichtlich erneut anzuhören und sich von ihr einen persönlichen Eindruck in ihrer üblichen Umgebung zu verschaffen hat und dies durch das Landgericht B. mit deutlich geringerem Zeit- und Kostenaufwand sowie vermutlich kurzfristiger erledigt werden kann. Dass das Landgericht A. aufgrund der bisherigen Befassung mit der Sache bereits vertraut ist, steht dem nicht entgegen, weil es für die Entscheidung maßgeblich auf die voraussichtlich noch ausstehende persönliche Anhörung der Betroffenen und den dabei von ihr gewonnenen Eindruck sowie auf den Inhalt eines womöglich erneut einzuholenden Sachverständigengutachtens ankommt.

27 d) Das Landgericht B. als zuständiges Beschwerdegericht ist schließlich unabhängig davon als zuständig zu bestimmen, dass es sich zur Übernahme der Sache nicht nach § 4 Satz 1 FamFG bereit erklärt hat. Ob das Gericht, an das abgegeben werden soll, seine Übernahmebereitschaft bejaht oder verneint, hängt nicht von seinem Belieben ab, sondern davon, ob es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erkenntnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegt. Weigert sich das danach – wie hier – übernahmepflichtige Gericht, das Verfahren zu übernehmen, kann es im Wege der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG hierzu verpflichtet werden (Senat, Beschluss vom 26. August 2014, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 21; Sternal, a. a. O., Rn. 29; Pabst, a. a. O., Rn. 29).

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