LG Flensburg 3. Zivilkammer, 2021-01-20, 3 O 190/17

3 O 190/17Tribunal Cantonal / Câmara Civil III20 de jan. de 2021

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Regest

1. Zahnärztliche Leistungen, die i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, müssen einschließlich ihrer Vergütung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Die Nichteinhaltung dieser gesetzlich vorgesehenen Schriftform hat gemäß § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mithin der Honorarvereinbarung zur Folge (Anschluss an BGH, 3. November 2016 - III ZR 286/15, MedR 2017, 478).(Rn.15) 2. Zu den Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses bei „andersartiger Versorgung“.(Rn.15)

Texto completo

LG Flensburg 3. Zivilkammer — 3 O 190/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-20

Aktenzeichen: 3 O 190/17

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2021:0120.3O190.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 125 S 1 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 630a Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 2 GOZ, § 2 Abs 3 S 1 GOZ

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zahnärztliche Leistungen, die i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, müssen einschließlich ihrer Vergütung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Die Nichteinhaltung dieser gesetzlich vorgesehenen Schriftform hat gemäß § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mithin der Honorarvereinbarung zur Folge (Anschluss an BGH, 3. November 2016 - III ZR 286/15, MedR 2017, 478).(Rn.15)

  2. Zu den Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses bei „andersartiger Versorgung“.(Rn.15)

Orientierungssatz

Im Gegensatz zu einer Regelversorgung geht es bei einer „andersartigen Versorgung“ um Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen. Bei einer andersartigen Versorgung müssen diese und ihre Vergütung zuvor schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Nicht ausreichend ist eine Zusammenschau eines „Heil- und Kostenplans“ und einer „Behandlungsplanung“, zumindest wenn diese Dokumente mit erheblichem zeitlichen Abstand (hier: über ein halbes Jahr) übermittelt werden. (Rn.16)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 22.01.2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die gesetzlich versicherte Beklagte auf Zahlung der Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung iHv. 5.594,71 € in Anspruch.

2 Gegenstand der Behandlung in der Zeit vom 12.09.2013 bis 10.04.2014 war eine Sanierung des Gebisses der Beklagten. Der Behandlung liegen ein Heil- und Kostenplan vom 29.10.2013 nebst Anlage vom 26.11.2013 (Blatt 201 f. der Akte) gemäß § 87 Abs. 1a S. 2 SGB V sowie eine „Prothetische Behandlungsplanung und Kostenaufstellung“ (im Folgenden: „Behandlungsplanung“) vom 11.12.2012 (Blatt 199 und 200 der Akte) zugrunde. Der Heil- und Kostenplan weist unter III. „Kostenplanung“ geschätzte Behandlungskosten von insgesamt 2.170,77 € aus. Unter V. „Rechnungsbeträge“ finden sich keine Eintragungen. In der Anlage zum Heil- und Kostenplan vom 26.11.2013 (Blatt 202 der Akte) wird der voraussichtliche Eigenanteil mit einem Betrag in Höhe von 1.595,81 € ausgewiesen. Die Beklagte hat den Heil- und Kostenplan unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Heil- und Kostenplan nebst Anlage Bezug genommen. In der Behandlungsplanung, die sowohl von dem Kläger als auch von der Beklagten unterschrieben ist, werden Gesamtkosten in Höhe von 3.910,73 € ausgewiesen. Diese Kostenaufstellung war der Beklagten bereits im Jahr 2012 gemeinsam mit einem früheren Heil- und Kostenplan übergeben worden. Da sich die Zuschüsse der Krankenkassen bis zum Behandlungsbeginn im Jahr 2013 geändert hatten, erstellte der Kläger sodann im Jahr 2013 einen neuen Heil- und Kostenplan und übergab diesen der Beklagten.

3 Mit Rechnung vom 14. April 2014 (Anlage K 1, Blatt 6 ff. der Akte) liquidierte der Kläger gegenüber der Beklagten für Leistungen in der Zeit vom 12.09.2013 bis 11.04.2014 nach der Gebührenordnung für Zahnärzte einen Betrag in Höhe von 5.594,71 €. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

4 Der Kläger meint, das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 GOZ sei eingehalten worden. Der Beklagten sei erklärt worden, dass sowohl die Kosten des Behandlungsplanes nach GOZ als auch die Kosten, die auf dem Formblatt des Heil- und Kostenplanes aufgeführt waren und über den Festzuschuss der Kasse hinausgehen, von ihr selbst zu zahlen seien.

5 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.599,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 sowie zu Händen der Rechtsanwälte J,… vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klageschrift sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sind der Beklagten ausweislich der Bestätigung des um Rechtshilfe ersuchten Gerichts in M/Spanien vom 15.12.2017 unter ihrer spanischen Adresse zugestellt worden (Blatt 15 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Dokument Bezug genommen. Die Beklagte hat hierauf nicht angezeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Mit Versäumnisurteil vom 22.01.2018 hat das Gericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten laut Postzustellungsurkunde (Blatt 27 der Akte) am 21.02.2018 an ihre Adresse in Remscheid zugestellt worden. Am 05.03.2018 ist durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Einspruch eingelegt worden (Blatt 28 der Akte).

6 Der Kläger beantragt nunmehr,

7 das Versäumnisurteil vom 22.01.2018 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 5.594,71 € zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 das Versäumnisurteil vom 22.01.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte ist der Auffassung, dem Schriftformerfordernis sei nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Sie rügt zudem verschiedene Behandlungsfehler.

Entscheidungsgründe

11 I. Das Versäumnisurteil war aufzuheben, weil die zu erlassende Entscheidung nicht mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 ZPO). Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

12 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung zahnärztlichen Honorars iHv. 5.594,71 €.

13 a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht als vertraglicher Honoraranspruch aus § 630a Abs. 1 2. Halbsatz iVm. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (im Folgenden: GOZ).

14 Die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Honorarvereinbarung ist gemäß § 125 Satz 1 iVm. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nichtig, weil der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nebst Anlage sowie die Behandlungsplanung nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ entsprechen. Im Einzelnen:

15 aa) Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des - über die fehlende Notwendigkeit aufgeklärten - Zahlungspflichtigen erbracht werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) und zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart worden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

16 Hier begehrt der Kläger die Zahlung für derartige Leistungen. Bei den vorgenommenen Leistungen handelt es sich um eine andersartige Versorgung und nicht um die Regelversorgung, mithin um Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen.

17 (1) Grundsätzlich ist die Frage, ob eine medizinisch notwendige Behandlung vorliegt, im Einzelfall - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - zu beurteilen. Für den Bereich der Zahnersatzversorgung bei gesetzlich Versicherten enthält jedoch das Gesetz eine Vorgabe, welche Leistungen als medizinisch notwendig einzustufen sind. Medizinisch notwendig sind danach grundsätzlich nur die Leistungen, die unter die Regelversorgung fallen. Dies folgt aus § 55 SGB V in der vom 01.01.2012 bis 22.07.2015 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) sowie 56 SGB V in der vom 01.04.2007 bis 22.07.2015 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. haben Versicherte nach den Vorgaben in § 55 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB V a.F. Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 SGB V a.F. anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassten im Behandlungszeitpunkt 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V a.F. festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V a.F. gewährt werden, und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. Die prothetische Regelversorgung hat sich nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB V a.F. an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören.

18 (2) Dem Heil- und Kostenplan sowie dem Behandlungsplan, welche der Behandlung der Beklagten zugrunde lagen, ist zu entnehmen, dass ausschließlich eine Abrechnung nach GOZ erfolgt. Daraus folgt, dass es sich bei der vorliegenden Versorgung der Beklagten nicht um die Regelversorgung, sondern um eine andersartige Versorgung handelt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 GOZ. Dort ist geregelt, dass sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach der GOZ bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Für die Vergütung der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten ist aber per Bundesgesetz etwas anderes bestimmt, nämlich dass diese - sofern möglich - nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (im Folgenden: BEMA) abgerechnet werden. Der BEMA wird in der Anlage A zum Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) wie folgt definiert:

19 Der Einheitliche Bewertungsmaßstab gemäß § § 87 Abs. 2 und 2d SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.

20 Die Anlage A existierte auch bereits im Behandlungszeitpunkt, nämlich als Anlage A zu dem Bundesmantelvertrag - Zahnärzte Stand 01.01.2012.

21 Sofern eine Behandlung - wie die Regelversorgung - in ihrer Gänze Teil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenkassen ist, wird diese Behandlung nach BEMA abgerechnet. Enthält eine Behandlung Komponenten, die nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen sind (sog. gleichartige Versorgung), so wird diese Behandlung teilweise nach BEMA und teilweise nach GOZ abgerechnet. Ist eine Versorgung jedoch etwas ganz anderes als die Krankenkasse vorsieht, so wird nur nach GOZ abgerechnet. Eine solche Behandlung wird „andersartige Versorgung“ genannt und ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen vorliegend gegeben.

22 Daraus folgt, dass die Beklagte über sämtliche Kosten der andersartigen Versorgung aufzuklären war und sowohl die Leistungen als auch die Kosten schriftlich zu vereinbaren waren.

23 Dies bedeutet nicht, dass eine Behandlung bei der Beklagten nicht indiziert gewesen war. Allerdings ist die medizinische Notwendigkeit der konkret durchgeführten Zahnersatzbehandlung über die Regelversorgung hinaus nicht ersichtlich. In Einzelfällen mag in Betracht kommen, dass die Regelversorgung nicht alle medizinisch notwendigen Leistungen abdeckt. Der Kläger hat hier aber keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Regelversorgung bei der Beklagten nicht ausgereicht hätte.

24 bb) Handelt es sich somit um Leistungen, die iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, mussten diese und ihre Vergütung zuvor schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Schriftform im Sinne des § 126 BGB, so dass der Heil- und Kostenplan von beiden Parteien nach § 126 Abs. 2 BGB eigenhändig unterschrieben werden muss (BGH, Urteil vom 3.11.2016 - III ZR 286/15, MedR 2017, 478). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt kein Dokument vor, dass den Voraussetzungen eines Heil- und Kostenplanes gemäß § 2 Abs. 3 GOZ genügt.

25 (1) Zur Vermeidung von Missverständnissen ist klarzustellen, dass ein Heil- und Kostenplan nach der GOZ nicht identisch ist mit einem Heil- und Kostenplan, der aufgrund des Bundesmantelvertrages - Zahnärzte (vgl. § 87 Abs. 1a S. 2 SGB V in der ab 30.10.2012 bis 22.07.2015 gültigen Fassung) für gesetzlich Versicherte zu erstellen ist und auch bereits im Behandlungszeitpunkt zu erstellen war. Allerdings kann ein solcher Heil- und Kostenplan, der der Beantragung der Festzuschüsse bei der Krankenkasse dient, zugleich auch die Anforderungen an einen Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ erfüllen. Dies setzt bei andersartigen Versorgungen freilich voraus, dass sich aus dem Heil- und Kostenplan sämtliche vorzunehmenden Leistungen und die zu erwartenden Kosten ergeben und der Versicherte und der Zahnarzt dieses Dokument unterschrieben haben.

26 (2) Dies ist hier aber nicht der Fall. Der vorliegende Heil- und Kostenplan nebst Anlage weist Gesamtkosten in Höhe von nur 2.170,77 € sowie einen zu tragenden Eigenanteil in Höhe von 1.595,81 € aus. Soweit der Kläger - insoweit nicht protokolliert - in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er in den Heil- und Kostenplan lediglich die Kosten eintrage, die von der Krankenkasse bezuschusst werden, mag dies zutreffen und jedenfalls hinsichtlich des Teils 1 des Heil- und Kostenplans offensichtlich auch den (zumindest aktuellen) Ausfüllhinweisen zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte entsprechen. Ausweislich der „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen“ in der Fassung vom 25.04.2018, in Kraft getreten am 01.07.2018, zuletzt geändert am 29.09.2020 mit Wirkung ab dem 01.10.2020 (Anlage 14b, dort Seite 10) ist unter III. Nr. 3 das geschätzte GOZ - Honorar in EUR anzugeben. Dabei ist nur der Honorarbetrag für die prothetischen Leistungen einzutragen, nicht jedoch eventuell anfallende Beträge für zusätzliche, nicht festzuschussfähige Leistungen wie implantologische oder funktionsdiagnostische Maßnahmen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es für solche Leistungen keiner schriftlichen Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 3 GOZ bedarf. Vielmehr hat dies zur Folge, dass - soweit solche implantologischen oder funktionsdiagnostischen Maßnahmen erbracht werden - der Heil- und Kostenplan nicht den Anforderungen an einen Heil- und Kostenplan im Sinne von § 2 Abs. 3 GOZ genügt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch in dem Teil 2 - wie vorliegend - nicht die Gesamtkosten ausgewiesen sind. Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist vom Zahnarzt bei andersartigen Versorgungen verpflichtend auszufüllen. Vorliegend hat der Kläger jedoch auch in den Teil 2 nicht sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen eingetragen, sondern wiederum nur solche, die von der Krankenkasse bezuschusst werden. Ob dieses Vorgehen hinsichtlich des Teils 2 des Heil- und Kostenplans den damals gültigen Ausfüllhinweisen entspricht, mag dahinstehen. Jedenfalls enthält das Dokument damit keinen Heil- und Kostenplan im Sinne von § 2 Abs. 3 GOZ.

27 Der Kläger legt auch kein anderes Dokument vor, das sämtliche Leistungen und die Gesamtkosten der zahnärztlichen Behandlung ausweist und eine schriftliche Vereinbarung des Klägers und der Beklagten enthält. Insbesondere ergibt sich eine schriftliche Vereinbarung auch nicht aus einer Zusammenschau des Heil- und Kostenplans und dem Dokument „Behandlungsplanung“. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die schriftliche Vereinbarung zwingend in einem Dokument enthalten sein muss oder auf mehrere Dokumente aufgeteilt werden kann. Hier hat die Beklagte das Dokument „Behandlungsplanung“ bereits Ende des Jahres 2012 erhalten, während die Behandlung erst im Herbst des Jahres 2013 begann. Ihr ist sodann im Rahmen der Behandlung im Jahr 2013 ein neuer Heil- und Kostenplan zur Einreichung bei der Krankenkasse überlassen worden, allerdings ohne nochmalige Beifügung der Behandlungsplanung. Von einem Laien kann jedoch nicht erwartet werden, dass dieser sich die möglicherweise anfallenden Gesamtkosten aus ihm jemals, zudem mit nicht unerheblichem zeitlichen Abstand, überreichten Dokumenten zusammensucht. Eine solche Annahme würde dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses zuwiderlaufen. Im Übrigen ist nicht ohne Weiteres für einen Laien erkennbar, dass es sich bei den Kosten aus dem Heil- und Kostenplan sowie den Kosten ausweislich der Behandlungsplanung um Kosten für unterschiedliche Leistungen handelt, die zu addieren sind. Insbesondere der Umstand, dass teilweise in der Leistungsbeschreibung des Heil- und Kostenplanes und der Behandlungsplanung dieselben Zähne aufgeführt sind, kann für einen Laien die Annahme rechtfertigen, dass Leistungen und deren Kosten doppelt aufgeführt sind und dementsprechend nicht zusammengerechnet anfallen. Welche mündlichen Erläuterungen zusätzlich erfolgt sind, ist irrelevant.

28 cc) Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mithin der Honorarvereinbarung, zur Folge (BGH aaO).

29 dd) Dem Kläger ist auch nicht zumindest die Vergütung zuzusprechen, die die Beklagte im Falle der Vornahme der Regelversorgung hätte zahlen müssen. Für die Durchführung der Regelversorgung fehlt es schon an einer entsprechenden Honorarvereinbarung zwischen den Parteien.

30 ee) Aufgrund der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Material- und Laborkosten in Höhe von 1.211,85 € (vgl. Heil- und Kostenplan, Blatt 201 der Akte) bzw. 171,36 € (vgl. Behandlungsplanung, Blatt 200 der Akte). Zwar enthält § 9 GOZ für den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen eine Sondervorschrift. Danach können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Allerdings erfasst die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Formerfordernis das Rechtsgeschäft grundsätzlich im Ganzen. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung über die zahnärztlichen Leistungen hat somit auch die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung über die zahntechnischen Leistungen zur Folge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zahntechnischen Leistungen untrennbar mit den dem Formerfordernis unterliegenden Verlangensleistungen zusammenhängen. Dies ist hier der Fall, da es sich bei sämtlichen Leistungen um Verlangensleistungen handelte.

31 ff) Der Formmangel ist auch nicht gemäß § 242 BGB unbeachtlich. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen nach Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH aaO). Als Fallgruppe ist hier die besonders schwere Treuepflichtverletzung des anderen Teils anerkannt. Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, etwa dadurch, dass sie die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung verweigert, nachdem sie über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat (BGH aaO mwN). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ zielt gerade darauf ab, den Patienten vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren. Allein die Inanspruchnahme der Leistung kann daher nicht zu einer Unbeachtlichkeit des Formmangels führen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist der vorgelegte Heil- und Kostenplan zudem erst am 29.10.2013, die Anlage hierzu sogar erst am 26.11.2013, d.h. erst nach Behandlungsbeginn, erstellt worden. In der streitgegenständlichen Rechnung werden Leistungen ab dem 12.09.2013 abgerechnet. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass sich die Beklagte bewusst für die - im Gegensatz zur Regelversorgung - teurere Behandlungsalternative entschieden und die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung treuwidrig in Anspruch genommen hat.

32 b) Der Anspruch folgt auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) oder aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Dem steht der Schutzzweck der Formvorschrift des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ entgegen. Die Notwendigkeit der Vereinbarung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans soll dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei sogenannten Verlangensleistungen Rechnung tragen. § 2 Abs. 3 GOZ bezweckt, den Zahlungspflichtigen wegen der Risiken einer Honorarvereinbarung vor einer unüberlegten und übereilten Bindung zu schützen. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn dem Zahnarzt bei einer formnichtigen Honorarvereinbarung ein entsprechender Bereicherungsanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zustünde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient mündlich umfassend über etwaige Behandlungsalternativen und deren Kosten aufgeklärt worden ist. Zwingende Formvorschriften gelten vielmehr auch dann, wenn ihr Zweck im Einzelfall auf andere Weise erbracht wird (BGH aaO).

33 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf die begehrten Zinsen noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

34 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

35 Die Kosten der Säumnis waren der Beklagten nicht gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen, da nicht festgestellt werden kann, dass das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Zwar hat das im Rahmen der Zustellung der Klageschrift um Rechtshilfe ersuchte Gericht in M/Spanien am 15.12.2017 bestätigt, dass die Klagschrift sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens unter der spanischen Adresse der Beklagten zugestellt werden konnten (Blatt 15 ff. der Akte). Genauere Angaben zur Art und Weise der Zustellung, z.B. Aushändigung an eine - welche ? - Person unter der Adresse oder Einlegung in den Briefkasten, liegen jedoch nicht vor. Demgegenüber reicht die Beklagte eine Meldebestätigung vom 14.03.2017 ein, aus der sich ergibt, dass die Beklagte und ihr Ehemann die derzeitige Adresse in Remscheid als alleinige Wohnung seit dem 01.03.2017 angemeldet haben. Mithin erscheint möglich, dass eine Zustellung der Klageschrift in M im Dezember 2017 nicht wirksam erfolgen konnte.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO

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