Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2020-11-19, 1 Ws 187/20

1 Ws 187/20Tribunal Superior / Câmara Penal I19 de nov. de 2020

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Regest

1. Wird festgestellt, dass beim Betroffenen zwar Vermögen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Straftaten erworben worden ist, so erfolgt das Ausbleiben der Vollstreckung. Dies erfordert eine möglichst genaue Darlegung der entreichernden Ausgaben.(Rn.3) 2. Der Einziehungsadressat muss die behauptete Entreicherung darlegen und nachweisen. Das Gericht hat keine Amtspflicht zur eigenständigen Ermittlung der Tatsachen für die behauptete Entreicherung.(Rn.8) 3. Für die Feststellung der Entreicherung sind nicht nachprüfbare pauschale Behauptungen, das Geld sei ausgegeben worden, keine ausreichende Grundlage.(Rn.9)

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat — 1 Ws 187/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 1 Ws 187/20

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Wird festgestellt, dass beim Betroffenen zwar Vermögen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Straftaten erworben worden ist, so erfolgt das Ausbleiben der Vollstreckung. Dies erfordert eine möglichst genaue Darlegung der entreichernden Ausgaben.(Rn.3)

  2. Der Einziehungsadressat muss die behauptete Entreicherung darlegen und nachweisen. Das Gericht hat keine Amtspflicht zur eigenständigen Ermittlung der Tatsachen für die behauptete Entreicherung.(Rn.8)

  3. Für die Feststellung der Entreicherung sind nicht nachprüfbare pauschale Behauptungen, das Geld sei ausgegeben worden, keine ausreichende Grundlage.(Rn.9)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das gemäß § 459 Abs. 5 S. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise angebrachte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Zu Recht hat die Strafkammer den auf § 459 Abs. 5 S. 1 StPO auf sog. Entreicherung bzw. Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehung gestützten Antrag zurückgewiesen.

3 Zwar hat der Erste Strafsenat des BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Abs. 57, bei juris) in einem obiter dictum angemerkt, dass das Ausbleiben der Vollstreckung auch dann zwingend erfolge, wenn festgestellt werde, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Straftaten erworben worden sei - diese Entscheidung dann tragend rezipierend etwa OLG Jena, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19). Dies wird allerdings nur dann relevant, wenn nicht noch tatkonnexes Vermögen beim Verurteilten vorhanden ist. Die Betroffene hat ihre dahingehende sog. Entreicherung nicht hinreichend dargetan, sondern eher pauschale Geldverwendungen zugunsten ihrer Familie angegeben, was jedenfalls in Ansehung des hohen sechsstelligen Gesamtbetrags der von ihr durch die große Zahl an Taten erbeuteten Gelder nicht genügen kann. Damit nicht die gesetzgeberischen Zwecke der Einziehung im Vollstreckungsverfahren konterkariert werden, ist eine möglichst genaue Darlegung der entreichernden Ausgaben zu verlangen; erst hierdurch werden die Gerichte in die Lage versetzt, Luxusaufwendungen und ersparte Aufwendungen abzuschichten. Auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist auf substantiierte Schilderungen angewiesen.

4 Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Zuschrift vom 6. Oktober 2020 u. a. ausgeführt:

5 „Die Verurteilte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie mit dem Geld aus den Straftaten ihren älteren Sohn bis zum Jahr 2013 „voll unterstützt“ und ihm unter anderem die Miete, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, ein neues Auto sowie eine Operation bezahlt haben soll. Ihrem jüngeren Sohn habe sie einen Aufenthalt in Australien finanziert und ebenfalls ein Auto erworben. Ab dem Jahr 2012 habe sie ferner die Kosten des Aufenthalts ihrer Mutter in einem Pflegeheim zum Teil getragen (UA S. 32, 33). Daraufhin hat die Kammer statt des in den Jahren 2009 - 2014 insgesamt tatsächlich erlangten Betrags in Höhe von 452.456,36 Euro, lediglich die Einziehung eines Betrags in Höhe von 360.000,00 Euro angeordnet (UA S. 36).

6 In der Antragsschrift ergänzte Ihre Verteidigerin diese vor Gericht gemachten Angaben damit, dass die Verurteilte noch die Altschulden ihres verstorbenen Ehemannes mit dem inkriminierten Geld beglichen haben soll (Bl. 26 d. VH.).

7 Aufgrund dieser Ausführungen kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen der Verurteilten vorhanden ist. Die Verurteilte hat damit weder den Vermögensabfluss der durch die Tat erlangten 452.456,36 Euro noch der rechtskräftig angeordneten Einziehungsbeträge in Höhe von 360.000,00 ausreichend konkret dargetan oder hierüber den erforderlichen Nachweis geführt.

8 Eine Amtspflicht zur eigenständigen Ermittlung der Tatsachen für die behauptete Entreicherung kann dem Gericht indes nicht aufgebürdet werden. Die behauptete Entreicherung muss vielmehr vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden, da die maßgeblichen Umstände zur Ermittlung eines Vermögensabflusses grundsätzlich in seiner Einfluss- und Kenntnissphäre liegen (Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339; Coen in BeckOK StPO, 37. Ed. 1. Juli 2020. StPO § 459g Rn. 20). Dies ist eine der Folgen der Verschiebung der Entreicherungsprüfung in das Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, NJW-Spezial 2018, 377).

9 Nicht nachprüfbare pauschale Behauptungen der Verurteilten, dass das Geld ausgegeben worden sei, können daher keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen der Entreicherung bilden, da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden würde, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 -161 AR 146/19). Dafür spricht vor allem der Gesetzeszweck der Reform der Vermögensabschöpfung, dass die Straftaten sich nicht (mehr) lohnen dürfen. Selbst für die Einziehung nach § 76a StGB, bei der es an einer verfolgbaren Straftat gänzlich fehlt, hat der Gesetzgeber der nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeit, dass der Betroffene die Abschöpfung von Erträgen aus einer konkret nicht feststellbaren Tat durch bloße - häufig nicht widerlegbare - wahrheitswidrige Behauptungen die Abschöpfung verhindern konnte, einen Riegel vorschieben wollen (vgl. BT-Drucksache 18/11640, S. 82). Entsprechend ist es umso mehr geboten, bei rechtskräftig festgestellter Schuld die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nicht aufgrund von pauschalen Behauptungen einzustellen.

10 Daher ist davon auszugehen, dass solange und soweit die Verurteilte wie im vorliegenden Fall noch über Vermögen verfügt, angenommen werden kann, dass der Wert des Erlangten noch im Vermögen vorhanden ist.“

11 Dem tritt der Senat bei.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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