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8 A 288/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2020-09-02, 8 A 288/18
8 A 288/18Tribunal Administrativo / Chamber 82 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-02
Aktenzeichen: 8 A 288/18
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0902.8A288.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte.
2 Sie stammen aus Armenien, reisten nach eigenen Angaben am 9. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.06.2018 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie vortrugen: Sie seien Mitglied der Republikanischen Partei gewesen. Der Kläger zu 1) habe für die Partei bei Wahlen Stimmen gekauft und durch die Partei einen guten Job in einer Versicherungsagentur erhalten, bei der unsaubere Geschäfte gelaufen seien. Sie hätten ein Austrittsschreiben an die Partei verfasst. Danach seien sie aufgefordert worden, wieder in die Partei einzutreten (Bl. 117 Bundesamtsakte). Ab 2018 seien sie bedroht worden. Am 7.4.2018 hätten mehrere vermummte Männer ihr Haus gestürmt und sie geschlagen. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, da auch dort die Parteimitglieder arbeiteten. Am 14.4.2018 sei der Kläger zu 1) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Versicherungsagentur zwei Tage lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Er habe nichts über die Geschäfte verraten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle über die Anhörung des Klägers zu 1) (Bl. 114 Bundesamtsakte) und der Klägerin zu 2) (Bl. 120 Bundesamtsakte) Bezug genommen.
3 Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 05.09.2018 (zugestellt am 02.07.2018) abgelehnt und die Abschiebung nach Armenien angedroht (Bl. 136 Bundesamtsakte).
4 Die Kläger haben am 16.09. 2018 Klage erhoben. Sie sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Sie haben vorgetragen, sie seien nicht aus der Partei ausgetreten. Der Vater und der Bruder des Klägers zu 1) seien von der Polizei vorgeladen worden; einen Grund dafür habe man nicht angegeben. Außerdem seien Mitglieder der Partei auf der Suche nach ihnen.
5 Sie beantragen,
6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 25.09.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
11 Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 | | | --- | | Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37). Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt ist unglaubhaft und sie sind unglaubwürdig. Dies folgt bereits daraus, dass sie in einem zentralen Punkt widersprüchlich vorgetragen haben. Während sie nämlich beim Bundesamt vorgetragen haben, sie seien aus der Partei ausgetreten und man habe sie zum Wiedereintritt bewegen wollen (so ausdrücklich der Kläger zu 1), Bl. 117 Bundesamtsakte), haben sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie seien nicht ausgetreten. Darüber hinaus haben sie auch nicht ansatzweise das angebliche „Insiderwissen“ des Klägers zu 1) benennen können. Dies erschöpfte sich offenbar in dem Wissen, dass die Partei für Wählerstimmen Geld anbot und Wahlen manipulierte, was aber in Armenien allgemein bekannt war und ist. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wieso die Republikanische Partei das Wissen der Kläger fürchten sollte, wenn ihr doch zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Gefahr durch staatliche Organe drohte (Kläger zu 1): „Ich konnte nach diesem Vorfall auch nicht zur Polizei gehen, da ich wusste, dass dort auch unsere Parteimitglieder arbeiten.“ Bl. 117 Bundesamtsakte). Abgesehen davon und selbständig die Klageabweisung tragend ist der Vortrag der Kläger aber auch nicht schlüssig im Rechtssinne. Selbst wenn man nämlich der Wahrheit ihres Vortrages unterstellt, hätte es sich nach ihren eigenen Angaben bei den Aktivitäten um kriminelle Aktivitäten und bei der Verfolgung um die Verfolgung durch kriminelle Elemente gehandelt, und nicht um eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff AsylG. Gleiches gilt im Übrigen für die weitere geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte wegen der angeblichen „unsauberen Geschäfte“ in der Versicherungsagentur. Soweit die Kläger vortragen, sie würden bei ihrer Rückkehr durch Mitglieder der Republikanischen Partei verfolgt, handelt es sich folglich ebenfalls nicht um eine politische, sondern um eine kriminelle Verfolgung, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Staat nicht aus Gründen des § 3 b AsylG ihnen gegenüber nicht schutzbereit ist. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich bereits aus der von den Klägern selbst geltend gemachten mittlerweile eingeleiteten Strafverfolgung gegen Mitglieder der Republikanischen Partei nach dem Regierungswechsel ergibt. Daher bestand auch keine Veranlassung, die von den Klägern aufgenommenen angeblichen Drohanrufe anzuhören. Soweit sie darüber hinaus geltend machen, ihnen drohe eine politische Verfolgung durch die Polizei und insoweit auf die vorgelegten Vorladungen an den Vater und den Bruder des Klägers zu 1) verweisen, gilt folgendes: Zum einen lässt sich dem Vortrag und den vorgelegten Dokumenten – ihre Echtheit und ihre inhaltliche Richtigkeit unterstellt – nicht ansatzweise erkennen, was überhaupt Gegenstand der Ermittlungen ist. Die Kläger haben insoweit lediglich durch nichts belegte Spekulationen angestellt. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, es gehe um die Ermittlung der Personen, die seinerzeit leitende Funktionen in seiner Partei innehatten, ist dies als Motivation für Nachstellungen geradezu abwegig, da davon auszugehen ist, dass der neuen Regierung bekannt ist, wer in der Vergangenheit leitende Funktionen bei der republikanischen Partei innehatte. Selbst wenn die Ermittlungen sich gegen die Kläger und ihre auch nach eigener Auffassung illegalen Aktivitäten in der Vergangenheit richten würden, beträfen sie ausschließlich kriminelles Unrecht. Für eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff AsylG ist nichts erkennbar. Daher scheidet auch die Anerkennung als Asylberechtigte aus. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AsylG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AuslG. |
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
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