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8 B 4/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2020-02-11, 8 B 4/20
8 B 4/20Tribunal Administrativo / Chamber 811 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-11
Aktenzeichen: 8 B 4/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0211.8B4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2020 gegen den Bescheid vom 28.01.2020 wird für die Zeit bis zum 31.03.2020 und nur für eine Gastbettenanzahl von 20 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
1 Der statthafte und im Übrigen zulässige Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03. Februar 2020 gegen die gegenüber der Antragstellerin ergangene Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Januar 2020 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
3 hat teilweise Erfolg.
4 Der Antrag ist insbesondere als zulässiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28.01.2020 statthaft (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alternative VwGO).
5 Der Sofortvollzug ist ordnungsgemäß begründet worden iSd § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es reicht aus, dass eine eigenständige Begründung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit gegeben wird. Voraussetzung ist deshalb eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des öffentlichen Interesses der sofortigen Vollziehung, damit der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung verdeutlichen.
6 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte weist konkret daraufhin, dass im Erdgeschoss eine brandschutztechnische Abtrennung zur Rezeption fehle, so dass es zu einer unkontrollierten Brand-/Rauchausbreitung und einer Gefahr für Leib und Leben kommen könne. Dies genügt den o. g. Anforderungen.
7 Einer vorherigen Anhörung in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es nicht. Bei der sofortigen Vollziehung handelt es sich nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern um einen Annex zum Grundverwaltungsakt. Insoweit ist § 87 Abs. 1 LVwG nicht einschlägig. Für eine analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis, weil dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz durch dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Verfügung steht.
8 Insofern ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen nicht zu beanstanden.
9 In der Sache trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen.
10 Dabei sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller sind nach der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als unklar anzusehen. Das Gericht kann aufgrund der durch die Beteiligten geschilderten Sachlage nicht abschließend feststellen, ob der angefochtene Bescheid des Antragsgegners insbesondere in Hinblick auf die Nutzungsuntersagung per sofort rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
11 Dem Hotelbetrieb der Antragstellerin liegen zugrunde die Baugenehmigungen aus 1998 und 2002. Unklar ist die Genehmigungslage zunächst in Hinblick auf die genehmigte Bettenzahl des Hotels. Die Antragstellerin trägt dazu lediglich vor, dass derzeit 15 Doppelzimmer und ein Einzelzimmer angeboten werden. Der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung daraufhin, dass allenfalls 20 Betten genehmigt sein dürften, weil sich dies mittelbar aus dem Stellplatznachweis ergebe.
12 Unklar ist die Genehmigungslage auch in Hinblick auf die Befristung des Hotelbetriebes bis zum 31.10.2018. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte der Antragsgegner mit, dass die am 11.04.2018 durchgeführte Nachkontrolle ergeben habe, dass sämtliche der im Schreiben vom 12.12.2018 (gemeint ist 12.12.2017) genannten Mängel behoben worden seien. Die weiteren Äußerungen in dem Schreiben sind widersprüchlich: Einerseits heißt es, dass die bisher geduldete Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb fortgeführt werden dürfe, aber nur bis zum Ende der festgesetzten Frist zum 31.10.2018. Andererseits heißt es im nächsten Satz, dass für eine darüberhinausgehende weitere Nutzung des Gebäudes die im Schreiben vom 12.12.2018 aufgeführten Bedingungen zu erfüllen seien.
13 Im Übrigen wird in dem Schreiben vom 12.04.2018 von einer „festgesetzten Frist bis zum 31.10.2018“ gesprochen. Es ist unklar, ob die Frist durch dieses Schreiben vom 12.04.2018 festgesetzt wird oder ob es daneben noch einen weiteren Bescheid gibt, der eine entsprechende Befristung des Beherbergungsbetriebes verfügt. Der Antragsgegner erwähnt in seiner Erwiderung keinen weiteren Bescheid. Insofern dürfte die Befristungsentscheidung ihre Grundlage allein in dem Schreiben vom 12.04.2018 haben. Allerdings ist zu bemängeln, dass diesem Schreiben eine eindeutige Befristungsregelung nicht zu entnehmen ist. Es wird auf eine festgesetzte Frist hingewiesen, nicht aber eindeutig eine Befristung verfügt. Gegen den Regelungscharakter spricht auch, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
14 Unklar ist auch das Ausmaß und die Schwere der Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften. Bereits mit Schreiben vom 25.06.2014 wies der Antragsgegner daraufhin, dass diverse brandschutztechnische Mängel bestehen würden. Trotz der in diesem Schreiben genannten Mängel, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Anlage Ast. 5, Bl. 25 der Gerichtsakte) passierte ca. 3 Jahre lang gar nichts. Es wurden seitens des Antragsgegners keine Ordnungsverfügungen oder Nutzungsuntersagungen erlassen.
15 Erst am 06.12.2017 gab es einen weiteren Ortstermin seitens des Antragsgegners. In dem Schreiben vom 12.12.2017 wurden wieder diverse brandschutztechnische Mängel aufgezählt, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Anlage Ast. 6, Bl. 28 der Gerichtsakte).
16 Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte der Antragsgegner mit, dass die am 11.04.2018 durchgeführte Nachkontrolle ergeben habe, dass sämtliche der im Schreiben vom 12.12.2018 genannten Mängel behoben worden seien. Die weiteren Äußerungen in dem Schreiben vom 11.04.2018 sind widersprüchlich (siehe oben).
17 Unklar ist auch, ob der Antragsgegner Kenntnis von der Fortführung des Hotelbetriebes über den 31.10.2018 hinaus hatte. Insoweit ist zwar einerseits von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung auszugehen, dass es keine Kenntnis von der Nutzung des Hotelbetriebes gab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es für den Antragsgegner im Hinblick auf die seiner Meinung nach schwerwiegenden brandschutztechnischen Mängel nahegelegen hätte, bei dem Betreiber des Hotels diesbezüglich nachzufragen bzw. einen Ortstermin durchzuführen. Im Hinblick auf das mehrdeutige Schreiben vom 12.04.2018 (siehe oben) hätte es umso mehr nahegelegen, sich nach einer etwaigen Fortführung des Betriebes zu erkundigen.
18 Unter Berücksichtigung dessen kann das Gericht in diesem Eilverfahren nicht hinreichend sicher die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung vom 28.01.2020 erkennen. Insbesondere ist eine Nutzungsuntersagung des Hotelbetriebes „ab sofort“ möglicherweise unverhältnismäßig, weil es der Antragsgegner versäumt hat, mit eindeutigen Regelungen gegen die seit 2014 bekannten brandschutztechnischen Mängel bauaufsichtlich einzuschreiten. Trotz der Kenntnis der brandschutztechnischen Mängel seit 2014 hat es bis zu der hier streitigen Verfügung vom 28.01.2020 keine Ordnungsverfügungen gegeben. Eine ausdrückliche Befristungsentscheidung des Hotelbetriebs bis zum 31.10.2018 ist nicht erkennbar (siehe oben). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass der Hotelbetrieb tatsächlich nur bis zum 31.10.2018 fortgeführt wird (siehe oben).
19 Insofern erfolgt vorliegend im Rahmen der Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse eine Berücksichtigung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991, 4 M 109/91, SchlHA 1991, 220, 221).
20 Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 04.02.2020 darauf hingewiesen hat, die in der Nutzungsuntersagungsverfügung genannten Beherbergungsräume „R. R.“, „A.“ sowie die Suite im Dachgeschoss nicht mehr zu nutzen und nicht für Beherbergungszwecke zur Verfügung zu stellen.
21 Außerdem ist in der Folgenabwägung berücksichtigt worden, dass möglicherweise lediglich für 20 Betten eine Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung des Beherbergungsbetriebes vorliegt und das Brandschutzkonzept dafür ausgelegt ist. Dies ist bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt worden.
22 Weiterhin ist bei der Folgenabwägung berücksichtigt worden, dass es unstreitig sein dürfte, dass der notwendige Treppenraum nicht in allen Geschossen über die erforderliche brandschutztechnische Abtrennung nach § 36 LBO verfügt. Insbesondere zur Rezeption im Erdgeschoss fehlt eine konforme brandschutztechnische Abtrennung (vgl. 1. Spiegelstrich in der Nutzungsuntersagung vom 28.01.2020). Allein dieser Umstand ist aus Sicht des Gerichts geeignet, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Es bestehen aber Bedenken an einer Nutzungsuntersagung „per sofort“. Insoweit sind bei der Folgenabwägung auch die Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, dass jedenfalls bis Ende März der Beherbergungsbetrieb (eingeschränkt) fortgesetzt werden kann. Dies sind deshalb gewichtige Interessen, weil nach dem Vortrag der Antragstellerin bis Ende März bereits Zimmer gebucht worden sind, die einen Wert von 11.520,75 Euro umfassen.
23 Im Hinblick darauf, dass die brandschutztechnischen Mängel seit 2014 bestehen und dem Antragsgegner im Wesentlichen bekannt waren, ist deshalb im Rahmen der Folgenabwägung eine Nutzung des Hotels im eingeschränkten Umfang bis 31. März 2020 zuzulassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass weder 2014 konkrete Ordnungsverfügungen noch 2018 konkrete Ordnungsverfügungen seitens des Antragsgegners ergangen sind. Dies führt zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass trotz der gegebenen brandschutztechnischen Mängel ein (eingeschränkter) Betrieb des Hotels bis zum 31. März 2020 ohne konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Gäste vertretbar ist.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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