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8 A 374/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2020-08-28, 8 A 374/18
8 A 374/18Tribunal Administrativo / Chamber 828 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-28
Aktenzeichen: 8 A 374/18
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0828.8A374.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin, deren mit einer Erkrankung begründeter Asylantrag mit Bescheid vom 11.12.2018 abgelehnt wurde, hat am 28.11.2018 Klage erhoben und beantragt,
2 den Bescheid vom 11.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
3 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
4 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22.01.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
8 Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
10 Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin gem. 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden.
11 Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welcher das erkennende Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
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