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4 U 61/18•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2019-04-15, 4 U 61/18
4 U 61/18Tribunal Superior / Câmara Civil IV15 de abr. de 2019
1. Der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes ist nicht nur die durchgangsärztliche Entscheidung für die allgemeine bzw. besondere Heilbehandlung, sondern auch die vorgreifliche Diagnosestellung mit den vorbereitenden Maßnahmen sowie die Erstversorgung des Betroffenen und damit diejenigen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen, die regelmäßig in einem engen inneren Zusammenhang zu der durchgangsärztlichen Entscheidung stehen und die aus der Sicht des Betroffenen einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und nicht sinnvoll auseinandergehalten und haftungsrechtlich aufgespalten werden können (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).(Rn.27) 2. Erleidet der Zahnarzt einen Arbeitsunfall, indem er mit dem Bohrer in seinen Ellenbogen gerät und die Bohrerspitze dabei abbricht, zählt die sogleich ambulant durchgeführte operative Entfernung der Spitze durch den Durchgangsarzt zur Erstversorgung und geschieht damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Ansprüche wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler ist mithin die Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, nicht der Durchgangsarzt oder der Klinikträger.(Rn.24) (Rn.25) 3. Zieht der Durchgangsarzt bei der Erstversorgung einen anderen Arzt hinzu, bleibt es - auch bezogen auf den weiteren Arzt - bei öffentlich-rechtlichem Handeln.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 24. Mai 2018, 4 O 49/17 nachgehend BGH, 28. April 2020, VI ZR 211/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2019-04-15
Aktenzeichen: 4 U 61/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2019:0415.4U61.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 27 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 34 Abs 1 S 1 SGB 7
Der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes ist nicht nur die durchgangsärztliche Entscheidung für die allgemeine bzw. besondere Heilbehandlung, sondern auch die vorgreifliche Diagnosestellung mit den vorbereitenden Maßnahmen sowie die Erstversorgung des Betroffenen und damit diejenigen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen, die regelmäßig in einem engen inneren Zusammenhang zu der durchgangsärztlichen Entscheidung stehen und die aus der Sicht des Betroffenen einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und nicht sinnvoll auseinandergehalten und haftungsrechtlich aufgespalten werden können (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).(Rn.27)
Erleidet der Zahnarzt einen Arbeitsunfall, indem er mit dem Bohrer in seinen Ellenbogen gerät und die Bohrerspitze dabei abbricht, zählt die sogleich ambulant durchgeführte operative Entfernung der Spitze durch den Durchgangsarzt zur Erstversorgung und geschieht damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Ansprüche wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler ist mithin die Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, nicht der Durchgangsarzt oder der Klinikträger.(Rn.24) (Rn.25)
Zieht der Durchgangsarzt bei der Erstversorgung einen anderen Arzt hinzu, bleibt es - auch bezogen auf den weiteren Arzt - bei öffentlich-rechtlichem Handeln.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 24. Mai 2018, 4 O 49/17 nachgehend BGH, 28. April 2020, VI ZR 211/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.05.2018, Aktenzeichen 4 O 49/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.200,-€ festgesetzt.
I.
1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.05.2018, Aktenzeichen 4 O 49/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 Zum Sachverhalt und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.03.2019 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen. Dort hat der Senat das Folgende ausgeführt:
3 „Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere zukünftige Schäden.
4 Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.
5 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten nicht passivlegitimiert seien.
6 Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7 Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen die Abweisung der Klage. Er führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:
8 Die strittige ärztliche Behandlung des Klägers sei nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt. Auch wenn die Tätigkeit eines Durchgangsarztes nicht in vollem Umfang dem Privatrecht zugeordnet werde, ergebe sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15 und vom 20.12.2016 - VI ZR 395/15 nicht, dass eine beinahe 2-stündige, durch zwei Ärzte (Assistenzarzt und Oberarzt) vorgenommene Bergung eines Fremdkörpers (unter Durchleuchtungskontrolle) eine Erstversorgung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII durch den Durchgangsarzt darstellen würde mit der Folge, dass der Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich hafte.
9 Es habe hier keine „sofort notwendige Erstversorgung“ vorgelegen, nicht einmal ein Notfall. Der Patient sei geordnet und in Ruhe (selber) in die Klinik gefahren und habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal Schmerzen gehabt. Grund für seine Vorstellung in der Klinik sei die Überlegung gewesen, dass einerseits der Fremdkörper entfernt werden möge, aber andererseits auch eine entsprechende Wundtoilette gemacht werde. Es habe keine irgendwie geartete Eilbedürftigkeit vorgelegen.
10 Außerdem könne es nicht richtig sein, die hier vorgenommene 2-stündige Fremdkörperexstirpation so zu behandeln wie die den zur Begründung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden fehlerhaft durchgeführten „Eingangsuntersuchungen“ der verunfallten Patienten mit einem Brustwirbelbruch und einem Adduktorenabriss. Eine derart exzessive Ausweitung der Haftung der Unfallversicherungsträger könne der Bundesgerichtshof nicht gewollt haben.
11 Hintergrund der BGH-Entscheidungen sei das als unglücklich empfundene Auseinanderreißen des einheitlichen Lebensvorganges, wenn ein Durchgangsarzt einen Patienten ansehe und sozusagen die weiteren Weichen stelle. Wenn er dabei auch eine unmittelbare Erstversorgung vornehme, sei schwer nachvollziehbar, dass diese - trotz ihrer zeitlichen Nähe zur Diagnosestellung - dem D-Arzt persönlich (und nicht der BG) zugerechnet werde.
12 Das sei im hier zu entscheidenden Fall grundlegend anders. Es gebe nach Überzeugung des Klägers keinen vernünftigen Grund, die Bemühungen der beiden verklagten Ärzte noch in den unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosestellung (bzw. der Versorgung) durch den Durchgangsarzt zu bringen.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 24.08.2018 (Bl. 168 ff. d. A.) und vom 27.08.2018 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.
14 Der Kläger beantragt:
15 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 26.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2015.
16 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zusammenhang der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 22.07.2015 in dem Klinikum der Beklagten, Regioklinikum P., F. ..., 25... P. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
17 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.706,66 € freizustellen.
18 Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Sie verteidigen das angefochtene Urteil (die Streithelferin im Ergebnis). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründungen wird auf die Schriftsätze vom 18.09.2018 (Bl. 180 f. d. A.) und vom 08.11.2018 (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
21 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 Das Landgericht hat zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen.
23 Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der sich der Senat anschließt.
24 Die Beklagten haben bei der Behandlung des Klägers am 22.07.2015 öffentlich-rechtlich im Sinne des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gehandelt, so dass nicht die Beklagten passivlegitimiert sind, sondern die Streithelferin.
25 Nach der vom Landgericht (Seite 6 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 136 d. A.) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120) ist eine Erstversorgung durch den D-Arzt der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen.
26 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Heilbehandlung alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird.
27 Die Behandlung des Klägers am 20.07.2015 ist dieser durchgangsärztlichen Erstversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 (Nr. 1) SGB VII zuzuordnen. Der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes ist nicht nur die durchgangsärztliche Entscheidung für die allgemeine bzw. besondere Heilbehandlung, sondern auch die vorgreifliche Diagnosestellung mit den vorbereitenden Maßnahmen sowie die Erstversorgung des Betroffenen und damit diejenigen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen, die regelmäßig in einem engen inneren Zusammenhang zu der durchgangsärztlichen Entscheidung stehen und die aus der Sicht des Betroffenen einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und nicht sinnvoll auseinandergehalten und haftungsrechtlich aufgespalten werden können (BGH a. a. O., OLG Köln, Urteil vom 19.07.2017 - 5 U 143/14, zitiert nach juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 15.01.2019 - VI ZR 311/17).
28 Die Exstirpation des Fremdkörpers und die Wundreinigung wurden im Rahmen der Erstvorstellung des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 3 durchgeführt und stehen mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes, eine schnelle und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten, in einem engen inneren Zusammenhang. Das ergibt sich schon daraus, dass alle damit zusammenhängenden Maßnahmen - ausweislich des Durchgangsarztberichts, in dem diese Maßnahmen unter „Art der Erstversorgung“ dokumentiert sind - von den Ärzten der Beklagten zu 3 in ihrer Funktion als Durchgangsarzt durchgeführt wurden und nicht aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages.
29 Dafür spricht auch, dass in den Auslegungsgrundsätzen zu den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der Fassung vom 01.01.2011 (Anlage K9, Bl. 109 ff. d. A.) bestimmt ist, dass es zu den Kernaufgaben durchgangsärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus gehört, invasive Therapien einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe durchzuführen (vgl. Ziff. 5.2, Bl. 110 d. A.).
30 Der Zuordnung der Fremdkörperexstirpation zur - öffentlich-rechtlichen - Erstversorgung steht nicht entgegen, dass „Erstversorgung“ gem. § 9 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger nur die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten, erfasst; denn zur Bestimmung der Passivlegitimation ist darauf abzustellen, wie der D-Arzt selbst die „Art der Erstversorgung“ dokumentiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 juris-Rn. 28). Ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Vertrag mit dem Unfallversicherungsträger kann lediglich Auswirkungen im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern haben.
31 Im Übrigen spricht aber auch nach dem Klägervortrag, dass der Fremdkörper kontaminiert gewesen sei und er Angst vor einer Infektion gehabt habe, einiges dafür, dass die Entfernung und Wundreinigung sofort notwendig waren.
32 Auf die Frage, ob die Beklagten zu 1 und 2 die formalen Voraussetzungen für die Vertretung eines Durchgangsarztes erfüllt haben, kommt es nicht an, denn der Durchgangsarzt ließ die Beklagten zu 1 und 2 – gleich ob in zulässiger Weise oder nicht – im Rahmen des ihm von der Berufsgenossenschaft anvertrauten öffentlichen Amtes tätig werden und die damit verbundenen, der Berufsgenossenschaft obliegenden hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Tätigkeit der Vertreter ist der Streithelferin daher zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 juris-Rn. 30; BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745, juris-Rn. 14).“
33 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 09.04.2019 (Bl. 206 ff. d. A.) geben zu einer Änderung der Beurteilung des Senats keinen Anlass.
34 Die Hinzuziehung eines weiteren Arztes rechtfertigt keine haftungsrechtliche Aufspaltung des einheitlichen Behandlungsvorganges zur Entfernung des Fremdkörpers. Denn ebenso wie bei der Erstversorgung und den der Entscheidung über das Ob und Wie der weiteren Behandlung vorausgehenden Maßnahmen (siehe BGH, Urteil vom 29.11.2016, a.a.O., Rn. 26) gehen die Tätigkeiten im Rahmen der Erstversorgung - selbst wenn sie durch unterschiedliche Ärzte vorgenommen werden - auch hier ineinander über und können gleichfalls nicht sinnvoll auseinandergehalten werden.
35 Ein Abstellen auf den Durchgangsarztbericht führt - entgegen der Auffassung des Klägers - gerade nicht zu einer willkürlichen Haftungszuordnung, sondern vermeidet - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.11.2016, a.a.O., klargestellt hat - die in der Praxis beklagten Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Passivlegitimation.
36 Etwaige Mängel in der berufsgenossenschaftlichen Bevollmächtigung bei der Frage, ob der Durchgangsarzt sich überhaupt durch die Beklagten zu 1 und 2 vertreten lassen durfte, führen nicht zur Bejahung eines privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses (siehe BGH, Urteil vom 29.11.2016, a.a.O., Rn. 30 und BGH, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., Rn. 14).
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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