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9 XIV 17402 L•AG Lübeck, 2020-07-30, 9 XIV 17402 L
9 XIV 17402 LTribunal de Primeira Instância30 de jul. de 2020
1. Wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme beantragt wird und der Antragsteller offen lässt, ob im Eil- oder Hauptsacheverfahren entschieden werden soll, ist der Antrag als Hauptsacheantrag auszulegen, wenn die Behandlung länger als zwei Wochen dauern soll.(Rn.1) 2. Ein Gutachten zur Zwangsmedikation kann auch dann verwertet werden, wenn der Verfahrenspfleger des Betroffenen nicht bei der Untersuchung durch den Gutachter zugegen war und auch nicht zu dem Untersuchungstermin geladen war.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 9 XIV 17402 L
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 4 PsychKG SH, § 14 Abs 5 PsychKG SH
Wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme beantragt wird und der Antragsteller offen lässt, ob im Eil- oder Hauptsacheverfahren entschieden werden soll, ist der Antrag als Hauptsacheantrag auszulegen, wenn die Behandlung länger als zwei Wochen dauern soll.(Rn.1)
Ein Gutachten zur Zwangsmedikation kann auch dann verwertet werden, wenn der Verfahrenspfleger des Betroffenen nicht bei der Untersuchung durch den Gutachter zugegen war und auch nicht zu dem Untersuchungstermin geladen war.(Rn.6)
Die ärztliche Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen wird angeordnet.
Sie hat durch intramuskuläre Gabe des Depotneuroleptikums Paliperidon (Xeplion) zu erfolgen, und zwar durch Gabe von 150 mg. am ersten Tag, 100 mg., am 8. Tag und eine weitere Erhaltungsdosis zwischen 50mg und 100 mg je nach Wirkung und Verträglichkeit der beiden ersten Gaben am 36.Tag. Die ärztliche Zwangsmaßnahme ist spätestens am 10.09.2020 zu beenden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1 Das Gesundheitsamt der H. Stadt L. hat am 02.07.2020 (Bl. 95) den Antrag gestellt, eine ärztliche Zwangsmaßnahme durch das Gericht anzuordnen und diesen Antrag am 13.07.2020 telefonisch (Bl. 157 mit Bl. 133-134) so präzisiert, wie er im Tenor beschieden worden ist. Da die beantragte ärztlichen Heilbehandlung für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen beantragt worden ist, ist der Antrag dahin auszulegen, dass das Gesundheitsamt eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt, denn durch eine einstweilige Anordnung hätte nur die Gabe der ersten beiden Dosen geregelt werden können, nicht aber die Gabe der Erhaltungsdosis nach weiteren vier Wochen, wie sich aus § 333 Abs. 2 FamFG ergibt.
2 Dem Antrag war auch inhaltlich zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4, 5 PsychKG liegen vor.
3 Die Betroffene wurde am 15.06.2020 vom Amtsgericht Lübeck in einem geeigneten Krankenhaus bis zum 13.07.2020 untergebracht (9 XIV XXXXX L). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht Lübeck am 18.06.2020 zurückgewiesen (7 T YYY/20). Wegen des Gangs des Verfahrens wird auf die Gründe dieses Beschlusses unter I. verwiesen. Ergänzend ist mittlerweile ermittelt worden, dass die Betroffene bei ihrer Mutter und deren Ehemann gemeldet ist, dort aber nicht wohnt. Vom 29.02. bis zum 18.03.2020 - an diesem Tag wurden die Hotels in Folge der Corona-Pandemie vorläufig geschlossen - hat die Betroffene im Hotel G. F. in T. gewohnt. Seit dem 15.06.2020 - an diesem Tag stoppte ein Polizeibeamter ihre Autofahrt - befindet sich ihr Fahrzeug auf dem Gelände der A. Tankstelle bei der L., der Fahrzeugschlüssel wurde mittlerweile von Polizeibeamten in der Klinik hinterlegt; die Betroffene verfügt noch über einen Führerschein. Zu diesen Ermittlungen des Gerichts ist die Betroffene gehört worden, vgl. Schreiben des Amtsgerichts Lübeck vom 24.07.2020, Bl. 180 d. A..
4 Auf Anregung des zunächst behandelnden Arztes Dr. S. im Anhörungstermin vom 15.06. erließ das Amtsgericht Lübeck im Hinblick auf eine zu erwartende entsprechende Antragsstellung von Seiten der H. Stadt L. bereits am 16.06.2020 einen Beschluss, in dem der psychiatrieerfahrene Arzt O. O. beauftragt wurde, ein Gutachten über die etwaige Verlängerung der Unterbringung und einer Zwangsbehandlung zu erstellen. Das Gutachten wurde am 30.06.2020 erstellt und ist am 01.07. der Verfahrenspflegerin und der Betroffenen zur Kenntnis übersandt worden (Akte 9 XIV XXXXX, Bl. 89 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der ordentliche Dezernent im Urlaub. Am 01.07. beantragte die H. Stadt L. die Verlängerung der Unterbringung und die Zwangsmedikation der Betroffenen. Der Antrag über die Verlängerung der Unterbringung wird unter dem Aktenzeichen 9 XIV ZZZZZ, der über die Zwangsmedikation unter dem Aktenzeichen 9 XIV YYYYY geführt, Bl. 90 d. A.. Der Vertreter des ordentlichen Dezernenten beanstandete unter dem 01.07.2020 die Form der Antragstellung (Bl. 91 d. A.). Unter dem 02.07.2020 (Bl. 95 d. A.) wurde der Antrag erneut gestellt und nun auf ein beigefügtes Gutachten des Assistenzarztes F. Z. verwiesen (Bl. 98 - 99 d. A.). Am 03.07.2020 erklärte die an diesem Tage tätige Vertreterin des ordentlichen Dezernenten, dass sie das Gutachten vom 26.06.2020 nicht für verwertbar halte und erließ einen neuen Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Zwangsmedikation (Bl. 101 - 104R d. A.). Zur Gutachterin wurde nunmehr die Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. V. bestellt. Das Gutachten von Frau Dr. V. vom 06.07.2020 ging sodann hier beim Amtsgericht Lübeck am 07.07.2020 ein, Blatt 123 ff. d. A.. Es wurde der Betroffenen und der Verfahrenspflegerin mit Verfügung vom 08.07.2020 übersandt, zugleich wurde von einer weiteren Vertreterin des ordentlichen Dezernenten ein Anhörungstermin für den 13.07.2020 bestimmt (Bl. 136 d. A.), der dann von dieser auch wahrgenommen wurde. Im Rahmen dieser Anhörung erließ das Amtsgericht Lübeck unter 9 XIV ZZZZZ (Bl. 146 ff. d. A.) den Beschluss über die Verlängerung der Unterbringung gemäß PsychKG bis zum 10.08.2020.
5 Im Rahmen der Anhörung hat das Gesundheitsamt der H. Stadt L. seinen Antrag auf Zwangsmedizinierung konkretisiert; dieser Antrag wurde am 13.07.2020 nicht beschieden, es wurde ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben (Bl. 168 ff. d. A.). Nach Rückkehr des ordentlichen Dezernenten aus dem Urlaub wurde der weitere Beweisbeschluss dahingehend modifiziert, dass die Sachverständige, die im Beweisbeschluss vom 13.07.2020 aufgeworfenen Fragen, mündlich in Gegenwart der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin beantworten solle (Schreiben vom 22.07.2020, Bl. 174 d. A.). Der entsprechende Termin fand dann am 27.07.2020 statt, wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme und der Anhörung der Betroffenen wird auf die Niederschrift Bezug genommen, Bl. 184 - 187 d. A.. Im Termin wurde auch die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 27.07.2020 (Bl. 188 f. d. A.) verlesen und erörtert. Nach dem Termin wurde überdies mit der behandelnden Ärztin am 28.07.2020 telefonisch Rücksprache gehalten, Bl. 187 d. A.. Auch hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, Bl. 187R d. A.. Eine Stellungnahme blieb aus. Allerdings gelangte die von der Betroffenen während des Termins vom 27.07.2020 erwähnte Stellungnahme, die per Fax ans Amtsgericht Lübeck geschickt worden war, zur Akte. Die Stellungnahme war zunächst zur Akte über die Einrichtung einer Betreuung gelangt. Der Inhalt der Stellungnahme war allerdings am 27.07.2020 erörtert worden.
6 Das Gericht hält das Gutachten der Frau Dr. V. vom 06.07.2020 im Verfahren über die Anordnung einer Zwangsbehandlung für verwertbar. Der Umstand, dass Frau Dr. V. bei Gutachtenerstellung die Betroffene nicht im Beisein der Verfahrenspflegerin untersucht hatte und der Verfahrenspflegerin auch nicht über den Untersuchungstermin informiert hatte, steht einer Verwertbarkeit nicht entgegen. Im Beschluss vom 13.07.2020 wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2011, XII ZB 346/10 Rd.Nr. 18 zitiert, der nach der Verfahrenspfleger vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an Verfahrenshandlungen zu beteiligen sei. Er hat insbesondere ein Recht auf Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen und ist zu dieser zu laden. Erforderlich sind daher die rechtzeitige Bestellung und Benachrichtigung vor dem Anhörungstermin. Auf Verlangen des Verfahrenspflegers ist die Anhörung zu vertagen oder zu wiederholen. Auch muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zu Beweismitteln, insbesondere Sachverständigengutachten, zu äußern. Erfolgt die Anhörung ohne die ordnungsgemäße Beteiligung des Verfahrenspflegers, verletzt dies Art. 103 Abs. 1 GG.3, Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 276 FamFG, Rn. 11.
7 Zu den Verfahrenshandlungen, an denen der Betroffene und der Verfahrenspfleger zu beteiligen ist, gehört allerdings nicht die Untersuchung des Betroffenen. Die Untersuchung selbst stellt keine Verfahrenshandlung dar. Auch die Erstellung des Gutachtens stellt keine Verfahrenshandlung dar, sondern erst die Einführung und Verwertung des Gutachtens im Verfahren als Grundlage der Entscheidung. Diese Einführung ins Verfahren setzt voraus, dass die Verfahrenspflegerin ebenso wie die Betroffene vom Gutachten Kenntnis nehmen können, dieses erörtern können und dazu gehört werden. All dies ist geschehen. Verfahrenspflegerin und Betroffenen wurde das Gutachten übersandt, sie hatten bis zum Anhörungstermin Zeit, das Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und sich darüber auszutauschen. Sie hatten im Anhörungstermin vom 13.07.2020 Gelegenheit Stellung zu nehmen, was sie auch getan haben. Auch bestand im Anhörungstermin vom 27.07.2020 erneut die Gelegenheit, ergänzende Fragen an die anwesende Gutachterin zu stellen und zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen. Gründe, das Gutachten nicht zu verwerten, sind nicht ersichtlich.
8 Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit, nämlich an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie.
9 Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. vom 06.07.2020.
10 Gründe, an der Richtigkeit des Gutachtens insoweit zu zweifeln, gibt es nicht. Die Diagnose deckt sich im Übrigen mit den ärztlichen Stellungnahmen, die behandelnde Ärzte in den beiden Unterbringungsverfahren abgegeben haben und die sämtlich ebenfalls Verfahrenspflegerin und Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurden. Die persönlich vom entscheidenden Richter durchgeführten Anhörungen sowie das Protokoll der Anhörung vom 13.07.2020 bestätigten diese Diagnose ebenfalls. Aus den Gründen des Gutachtens verspricht die Behandlung mit dem Medikament auch Aussicht auf Erfolg. Weniger eingreifende Behandlungen sind aussichtslos. Der zur erwartende Nutzen der Behandlung überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Auch dient die Behandlung mit dem Neuroleptika dem Ziel, die fortdauernde Notwendigkeit der Unterbringung nach PsychKG zu beseitigen. Die Betroffene ist aufgrund einer für sie und andere bestehenden Gefährdung untergebracht, die sich insbesondere in der nächtlichen Fahrt über mehrere rote Ampeln bei Verfolgung durch die Polizei manifestiert hatte. Es ist aus den Gründen der Krankheit der Betroffenen weiter mit Gefährdungssituationen ähnlicher Art und Weise zu rechnen. Die Betroffene leidet, wie sich aus Gutachten und der ersten Anhörung vom 15.06.2020 deutlich ergibt, an einem ausgeprägten Verfolgungswahn. Hinzu kommt ein ausgeprägter Größenwahn, aufgrund dessen sich die Betroffene durch diverse höchste Instanzen zu ihrem Handeln ermächtigt sieht. Angesichts dessen ist nach einer Entlassung der Betroffenen weiterhin mit durch die paranoid halluzinatorische Schizophrenie bedingten gefährlichen Verhalten der Betroffenen zu rechnen. Dies gilt umso mal, als die Betroffene nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum beabsichtigt, erneut Auto zu fahren. Angesichts dessen, dass die Betroffene nach Schließung der Hotels in Folge der Corona-Pandemie offenbar im Pkw gelebt hat und derzeit weiter obdachlos ist, ist mit weiteren Fluchtfahrten zu rechnen. Dieser Gefahr und damit auch die Notwendigkeit weiterer Unterbringung wird durch die Medikation begegnet. Die Frage, ob es eine hirnorganische Ursache der Krankheit gibt kann dahin stehen; auch wenn es eine solche gäbe wäre die Behandlung mit Neuroleptika indiziert, wie die Gutachterin überzeugend dargelegt hat. Der Umstand, dass die Betroffen die Ausgänge aus der Klinik beanstandungsfrei absolviert hat, steht der Annahme einer Gefahr in Falle der Entlassung nicht entgegen. Die Betroffen ist derzeit weitgehend reizabgeschirmt. Die Ausgänge sind zeitlich klar limitiert. Die Betroffene würde im Falle der Entlassung mittel- und obdachlos sein und so einer Fülle von Schwierigkeiten und Reizen ausgesetzt sein, so dass die Wahnvorstellungen neue Nahrung fänden und die Wahnhaftigkeit wieder zunähme.
11 Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 PsychKG liegen vor. Die Betroffene leidet nicht nur an ihrer Krankheit, als Ärztin führt diese Krankheit bei ihr auch zu überwertigen Ideen im Hinblick auf die Kompetenz der Behandlerinnen und Behandler, der Gutachter und der Gutachterin sowie der sonstigen Verfahrensbeteiligten. Überzeugungsversuche sind exemplarisch von der Station am 03.07.2020 dokumentiert worden (Bl. 102, 103 - vormalig als 100, 101 d. A. der Betroffenen und der Verfahrenspflegerin zur Kenntnis gebracht worden, vgl. Bl. 105 d. A.)
12 Die Betroffene kann aufgrund ihrer Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen bzw. nicht einsichtsgemäß handeln. Sie verfügt zur Zeit über keine ausreichende Krankheitseinsicht und ist zu einer freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage.
13 Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus der Anhörung der Betroffenen am 13.07.2020 und 27.07.2020 und dem Gutachten vom 6.7.2020.
14 Die Entscheidung beruht nicht auf der Verwertung des Gutachtens des psychiatrieerfahrene Arzt O. O.. Allerdings kommt auch dieser in seinem Gutachten zu im wesentlichen gleichen Empfehlungen wie die Fachärztin Dr. V.. Auch ist nicht ersichtlich, was gegen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zwangsmedikation spricht, wenn diese noch nicht beantragt, aber absehbar ist. Dem sich aus § 14 Abs. 4 PsychKG ergebenden Ziel der Zwangsmedikation, die Dauer der Unterbringung zu verkürzen entspricht ja eine frühe Einholung eines externen Gutachtens durchaus; wie die schnelle Arbeitsweise von Fr. Dr. V. zeigt hätte allerdings sogleich ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie beauftragt werden können und also sollen.
15 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Da Ziel der ärztlichen Zwangsmaßname ist, die Notwendigkeit der Unterbringung zu beseitigen, würde eine durch den Eintritt der Rechtskraft verzögerte Wirksamkeit der Entscheidung die Unterbringung nur noch weiter verlängern.
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