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13 O 135/15•LG Kiel 13. Zivilkammer, 2019-10-08, 13 O 135/15
13 O 135/15Tribunal Cantonal8 de out. de 2019
1. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der bei Einreichung einer Stufenklage geschätzte Wert eines noch unbezifferten Leistungsantrages bleibt auch dann maßgebend, wenn der später bezifferte Leistungsantrag hinter der anfänglich geäußerten Begehrensvorstellung zurückbleibt.(Rn.1) 2. Wird ein Antrag im Verlaufe des Verfahrens geändert, etwa wenn von einem Feststellungsantrag zum Leistungsantrag übergegangen wird, so ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Eine Klagerweiterung leitet den sie betreffenden Teil des Rechtszuges ein.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3. März 2020, 2 W 6/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-08
Aktenzeichen: 13 O 135/15
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2019:1008.13O135.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 GKG, § 44 GKG
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der bei Einreichung einer Stufenklage geschätzte Wert eines noch unbezifferten Leistungsantrages bleibt auch dann maßgebend, wenn der später bezifferte Leistungsantrag hinter der anfänglich geäußerten Begehrensvorstellung zurückbleibt.(Rn.1)
Wird ein Antrag im Verlaufe des Verfahrens geändert, etwa wenn von einem Feststellungsantrag zum Leistungsantrag übergegangen wird, so ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Eine Klagerweiterung leitet den sie betreffenden Teil des Rechtszuges ein.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3. März 2020, 2 W 6/19, Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.167.085,69 € festgesetzt.
1 Bei einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG für die Wertberechnung der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Das ist bei einem noch nicht abschließend bezifferten Zahlungsantrag in der zweiten bzw. dritten Stufe der Betrag, für den eine klagende Partei bei Klageinreichung selbst eine entsprechende Größenordnung vorgegeben hat. Abzustellen ist dabei immer auf die Vorstellungen der klagenden Partei zu Beginn der Instanz, und zwar auch dann, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird und die Stufenklage damit „stecken geblieben“ ist (vgl. OLG Schleswig, MDR 2014, 494; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklage“). Denn gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der bei Einreichung einer Stufenklage geschätzte Wert des noch unbezifferten Leistungsantrages bleibt auch dann maßgebend, wenn der später bezifferte Leistungsantrag hinter der anfänglich geäußerten Begehrensvorstellung zurückbleibt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 40 Rn. 29 m. w. Nachw. in Fn. 10). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
2 Wird ein Antrag im Verlaufe des Verfahrens geändert, etwa wenn von einem Feststellungsantrag zum Leistungsantrag übergegangen wird, so ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 40 Rn. 11; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 40 GKG Rn. 3). Eine Klagerweiterung leitet den sie betreffenden Teil des Rechtszuges ein (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., GKG § 40 Rn. 4). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.09.2017 (Bl. 398 d. A.) den ursprünglich unbezifferten Leistungsantrag aufgrund der zwischenzeitlich im Rahmen der erfolgten Vollstreckung gemäß § 888 ZPO erteilten Auskunft konkret beziffert auf den erwarteten Betrag von 15.167.085,69 €. Dieser Schriftsatz ist im Verfahren eingereicht und auch gegen Empfangsbekenntnis dem Gegner zugestellt worden (Bl. 398 d. A.). Damit ist der Antrag als Klagerweiterung streitgegenständlich und entsprechend maßgeblich bezüglich § 40 GKG geworden. Die darin genannte Summe war der Streitwertfestsetzung zugrundezulegen.
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