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1 LB 1/17•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2020-02-06, 1 LB 1/17
1 LB 1/17Tribunal Administrativo / Divisão 16 de fev. de 2020
1. Der Antrag, dass eine beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, kann im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.(Rn.26) 2. Der Fristlauf der Entscheidungsfristen, deren Nichteinhaltung die Genehmigungsfiktion zur Folge hat, setzt voraus, dass die Bauvorlagen vollständig sind. (Rn.35) 3. Vorlage eines Löschwassernachweises im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.(Rn.39) (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 10. November 2016, 2 A 101/15, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 1 LB 1/17
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0206.1LB1.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 5 BauVorlV SH, § 11 Abs 1 Nr 7 BauVorlV SH, § 3 Nr 5 BauVorlV SH, § 15 BauO SH, § 64 Abs 1 BauO SH ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Antrag, dass eine beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt, kann im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.(Rn.26)
Der Fristlauf der Entscheidungsfristen, deren Nichteinhaltung die Genehmigungsfiktion zur Folge hat, setzt voraus, dass die Bauvorlagen vollständig sind. (Rn.35)
Vorlage eines Löschwassernachweises im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.(Rn.39) (Rn.68)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 10. November 2016, 2 A 101/15, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um einen von der Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2009 (im Folgenden: LBO) gestellten Bauantrag für ein Bauvorhaben „Errichtung: Unterstand für Pferde, Einhausung Brunnentechnik, Pferdestall, Überdachung, Zelthalle“ auf dem in ihrem Eigentum stehenden und an ihren Sohn verpachteten Grundstück … im Gemeindegebiet der Beigeladenen, auf dem ein Reiterhof mit Pensionspferdehaltung betrieben wird.
2 Am 06.01.2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung des bereits durchgeführten Bauvorhabens. Mit Schreiben vom 19.01.2011, 21.02.2011, 21.06.2011, 28.06.2011 und 22.08.2011 forderte der Beklagte sie zur Vorlage weiterer Unterlagen auf bzw. erinnerte an die nicht erfolgte Vorlage zuvor angeforderter Unterlagen. Die Schreiben vom 19.01.2011, 21.02.2011 und 28.06.2011 enthielten jeweils eine Fristsetzung und den Zusatz „Beachten Sie bitte, dass Ihr Antrag gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO als zurückgenommen gilt, wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.“, die Schreiben vom 21.06.2011 und vom 22.08.2011 eine Fristsetzung und den Zusatz „Ansonsten gilt Ihr Antrag gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO als zurückgenommen.“ Mit Ausnahme unter anderem eines Nachweises der gesicherten Löschwasserversorgung gemäß § 15 LBO wurden die Unterlagen in der Folgezeit im Wesentlichen nachgereicht.
3 Die Beigeladene verweigerte in ihrer Stellungnahme nach § 36 BauGB vom 14.02.2011 ihr Einvernehmen, kreuzte im Abschnitt „5. Erschließung“ in der Zeile „Die Löschwasserversorgung ist gesichert“ das Kästchen „nein“ an und fügte handschriftlich hinzu: „bzw. kritisch“. Ebenfalls handschriftlich erläuterte sie dies wie folgt: „Nach Einschätzung des Gemeindewehrführers ist die ausreichende Löschwasserversorgung für die beantragten Bauvorlagen als kritisch zu bewerten. Es ist zwar ein Hydrant ca. 150 m vom Gebäude entfernt vorhanden, aber aufgrund der zu erwartenden Brandlast eines solchen Gebäudes im Vollbrand (Stroh, Heu, Futtermittel) sowie der Mittel der Ortsfeuerwehr (LF8 ohne Wasser) ist ein wirkungsvoller Erstangriff nicht in vollem Umfang zu gewährleisten.“
4 Nach Rücksprache mit dem vorbeugenden Brandschutz im Hause, der einen Löschwassernachweis über mindestens 96 m³/h für zwei Stunden für erforderlich hielt, forderte der Beklagte die Klägerin am 21.02.2011 telefonisch und mit Schreiben vom selben Tag auf, einen Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung gemäß § 15 LBO vorzulegen, wobei er im Telefonat auch auf die vorgenannte Löschwassermenge hinwies. An die Erledigung erinnerte er mit Schreiben vom 21.06.2011 und 28.06.2011.
5 Auf das Schreiben vom 28.06.2011 nahm die Klägerin zur Nachforderung von Unterlagen mit Schreiben vom 04.08.2011 hinsichtlich der Löschwasserversorgung wie folgt Stellung: „Der von Ihnen geforderte Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung liegt bereits aus vorangegangenen Bauanträgen und Baugenehmigungen (z. B. eine vom 08.12.2004) vor. Die Löschwasserversorgung ist somit gesichert: Es befinden sich an beiden Seiten (also links und rechts) der Hofgebäude jeweils Klärteiche, die ich dem Bauamt damals bereits nachgewiesen habe. Ich möchte Sie daher bitten, diese Nachweise aus Ihren Unterlagen zu entnehmen.“
6 Die erneute Anforderung des Beklagten vom 22.08.2011 enthielt den Zusatz „Da mit o.g. Aktenzeichen erneut Bauvorhaben beantragt werden, kann auf die Löschwasserversorgung vorangegangener Bauvorhaben nicht zurückgegriffen werden. Die Löschwasserversorgung muss für die gesamten Bauvorhaben sichergestellt werden“. Ausweislich eines Vermerks vom 31.08.2011 wurde der Klägerin auf ihre telefonische Sachstandsanfrage geraten, sich wegen des fehlenden Löschwassernachweises mit der freiwilligen Ortsfeuerwehr der Beigeladenen in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Stellungnahme beizubringen.
7 Mit Bescheid vom 11.09.2013 versagte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zur Begründung führte er aus, das Bauvorhaben sei nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und drei der fünf Anlagen könnten auch nicht als sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden. Im Übrigen verwies er darauf, dass das gemeindliche Einvernehmen wegen einer nicht ausreichenden Löschwasserversorgung nicht erteilt worden sei. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die beantragte Baugenehmigung wegen Überschreitens der Bearbeitungsfrist gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO als erteilt gelte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.06.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend aus, dass die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO nicht eingetreten sei, weil die Klägerin den angeforderten Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung bisher nicht beigebracht habe.
8 Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung, dass die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung als erteilt gelte, hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die beantragte Baugenehmigung im Sinne von § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO als erteilt gelte, noch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der Bauantrag gelte kraft Gesetzes als zurückgenommen, weil die Klägerin den erforderlichen und nachgeforderten Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung nicht fristgerecht nachgereicht habe. Aufgrund der unvollständigen Bauvorlagen habe zudem die Bearbeitungsfrist des § 69 Abs. 6 LBO auch nicht mit der von der Klägerin geltend gemachten Fiktionsfolge des § 69 Abs. 9 LBO zu laufen begonnen, da gemäß § 69 Abs. 6 LBO die Bauaufsicht bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach - dem hier gerade nicht zu verzeichnenden - Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden habe.
9 Ebenso wenig könne der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zum Erfolg führen. Der Eintritt der Rücknahmefiktion des § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO führe nämlich dazu, dass der Bauantrag so zu behandeln sei, als wäre er nie gestellt worden, sodass es für den Erfolg des Hilfsantrags bereits am Erfordernis eines Bauantrags fehle.
10 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 09.02.2017 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der §§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2, 64 Abs. 2 Satz 1 LBO „im Zusammenspiel“ mit den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung (im Folgenden: BauVorlVO) zugelassen.
11 Die Klägerin, der mit Beschluss des Senats vom 10.05.2017 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, macht zur Begründung der Berufung geltend, dass die Rücknahmefiktion des § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht einschlägig sei. Der Bauantrag sei nicht unvollständig gewesen. Der Wertungswiderspruch zwischen der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO und der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 LBO sei dahin zu lösen, dass der Beklagte vorliegend gemäß § 1 Abs. 5 BauVorlVO verpflichtet gewesen sei, auf einen Nachweis der Löschwasserversorgung zu verzichten, weil dies zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen sei.
12 Eine etwaige Unvollständigkeit des Bauantrages wäre jedenfalls durch die von ihr, der Klägerin, gemachten Angaben zu einer Löschwasserversorgung fristgerecht behoben worden. Sie habe auf die Klärteiche und die multiplen vorangegangenen Bauanträge und Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf ihrem Grundstück verwiesen. Da eine spezifische Bauvorlage zum Nachweis der Löschwasserversorgung ebenso wenig existent sei wie ein entsprechendes genehmigungsbehördliches Formular und auch § 11 Abs. 1 Nr. 7 BauVorlVO keine konkrete Form für einen vorhabenbezogenen Nachweis der Löschwasserversorgung vorsehe, sei nicht ersichtlich, warum der Nachweis nicht durch entsprechende Bezugnahmen geführt werden könne, zumal die Angaben als Bestandteil der Bau- bzw. Grundstücksakte aktenkundig und dem Beklagten bekannt seien.
13 Dem Eintritt der Fiktionswirkung stehe jedenfalls das Verhalten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entgegen, die sich auf eine etwaige Fiktionswirkung nicht berufen, sondern in der Sache entschieden habe. Ebenso wie die sachliche Bescheidung eines Widerspruchs der späteren Rüge der Unzulässigkeit des Widerspruchs entgegenstehe, gelte auch im Hinblick auf die Rücknahmefiktion eine behördliche Dispositionsfreiheit, weil sie allein dem Schutz und der Arbeitsentlastung der prüfenden Bauaufsichtsbehörde diene. Wenn die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 1 Abs. 5 BauVorlVO auf die Vorlage von Bauvorlagen verzichten könne, so müsse ihr erst recht die Berechtigung zustehen, auf die Rüge der Unvollständigkeit eines Bauantrags zu verzichten.
14 Soweit die Klägerin die Berufung zunächst auch damit begründet hat, dass die nach ihrer Auffassung zum Eintritt der Rechtsfolge zwingend erforderliche Belehrung des Bauantragstellers über die Rücknahmefiktion nur im Schreiben vom 21.02.2011 enthalten gewesen sei und insbesondere im maßgeblichen letzten behördlichen Aufforderungsschreiben vom 22.08.2011 gefehlt habe, hat sie daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten.
15 Die Klägerin beantragt,
16 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.11.2016 (Az.: 2 A 101/15) abzuändern und wie folgt zu erkennen:
17 festzustellen, dass die klägerseits beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt,
18 hilfsweise,
19 den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 11.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotos sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihr beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt (A), noch einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung (B).
25 A) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihr beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt.
26 1) Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO gilt die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der in den vorhergehenden Absätzen geregelten Entscheidungsfrist versagt wird. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Fiktion entgegen der Auffassung des Beklagten eingetreten ist.
27 Die Feststellungsklage ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gemäß § 69 Abs. 9 Satz 2 LBO ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ablauf der Frist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist kein (feststellender) Verwaltungsakt mit der Folge, dass ihre Erteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann (so aber OVG Saarl., Urteil vom 12.02.2009 - 2 A 256/08 -, Rn. 27 bei juris; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 09.12.2019 - 8 A 26/16 -, Rn. 21 bei juris; Hamb. VG; Urteil vom 15.03.2017 - 6 K 3225/14 -, Rn. 48 bei juris). Auch die Leistungsklage ist nicht vorrangig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich verbietet, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 -, Rn. 17 bei juris; BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - Vl C 8.69 -, Rn. 12 bei juris). So ist es hier. Die gerichtliche Feststellung verschafft der Klägerin mindestens die Rechtssicherheit, wie sie von einer behördlichen Bescheinigung ausgehen würde (zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei der Klärung der Genehmigungsfiktion auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 UE 1572/06 -, Rn. 35 bei juris; zur Zulässigkeit der Leistungsklage Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand: Februar 2019, § 69 Rn. 47).
28 2) Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten.
29 Die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
30 § 69 Abs. 9 LBO findet Anwendung. Die Klägerin hat einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gestellt und der Beklagte hat den Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bearbeitet. Letzteres folgt aus dem Versagungsbescheid vom 11.09.2013, der auf §§ 2, 62, 69 und 73 LBO und nicht auf § 67 LBO gestützt ist. Auch wenn der Beklagte umfangreich geprüft und Unterlagen sowie Stellungnahmen eingeholt hat, so hat er das Vorhaben dennoch nicht gemäß § 69 Abs. 11 LBO in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen. Ein entsprechendes Vorgehen, insbesondere eine entsprechende Benachrichtigung der Klägerin, lässt sich der Akte nicht entnehmen (vgl. zur Verfahrensumstellung Möller/Bebensee, a.a.O., § 69 Rn. 49 ff.).
31 Mit „Frist“ im Sinne von § 69 Abs. 9 LBO sind die Fristen des § 69 Abs. 6 bis 8 LBO gemeint. Gemäß § 69 Abs. 6 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich gemäß § 69 Abs. 7 LBO um einen Monat, wenn für das Vorhaben Abweichungen oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind oder es in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, und gemäß § 69 Abs. 8 LBO längstens um drei weitere Monate, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen oder aufgrund der Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen oder Nachbarn ergibt, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.
32 a) Diese Entscheidungsfristen, deren Nichteinhaltung die Genehmigungsfiktion zur Folge hat, beginnen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu laufen, wenn die Baugenehmigung auf dem richtigen „Einreichungsweg“ beantragt worden ist. Insoweit bestimmt § 64 Abs. 1 LBO, dass der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen ist, die diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat. Nur bei Einhaltung dieses Weges über die Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde beginnen die Bearbeitungsfristen zu laufen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06.05.2014 - 1 LA 24/14 -, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 05.03.2014 - 1 O 1/14 -, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 02.09.2013 - 1 MB 19/13 -, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 28.03.2012 - 1 LA 6/12 -, Rn. 5 bei juris).
33 Unstreitig hat die Klägerin ihren Bauantrag am 06.01.2011 unmittelbar beim Beklagten statt bei der Gemeinde eingereicht mit der Folge, dass die Entscheidungsfrist jedenfalls nicht am 06.01.2011 zu laufen begonnen hat.
34 b) Der Senat lässt offen, ob die Entscheidungsfrist trotz Nichteinhaltung des Einreichungswegs zu laufen begonnen hat, als am 16.02.2011 die Stellungnahme der Gemeinde vom 14.02.2011 bei der Bauaufsichtsbehörde einging, nachdem zuvor die Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.01.2011 den Bauantrag an die Gemeinde weitergeleitet hatte.
35 Denn der Fristlauf setzt nach allen vorgenannten Fristregelungen voraus, dass die Bauvorlagen vollständig sind. Daran fehlt es hier jedenfalls im Hinblick auf den Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung*.*
36 Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
37 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 21.02.2011 unter Hinweis auf § 15 LBO einen Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung angefordert. Mit Schreiben vom 21.06.2011, 28.06.2011 und 22.08.2011 hat er an die Vorlage erinnert. Ein Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung ist unstreitig nicht vorgelegt worden.
38 Die Vorlage eines Nachweises der gesicherten Löschwasserversorgung war entgegen der Auffassung der Klägerin für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich. Gemäß § 15 LBO sind Anlagen so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nach § 3 Nr. 5 der aufgrund von § 83 Abs. 3 LBO erlassenen Bauvorlagenverordnung ist bei baulichen Anlagen unter anderem der Nachweis des Brandschutzes vorzulegen, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 BauVorlVO sind für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere unter anderem die Löschwasserversorgung anzugeben.
39 aa) Die Vorlage eines Löschwassernachweises ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht schon deshalb entbehrlich, weil es sich um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren handelt.
40 Das folgt sowohl aus der Verweisung auf § 70 LBO in § 69 Abs. 1 Satz 2 LBO (1) als auch aus § 69 Abs. 3 LBO (2).
41 (1) Zwar wird der Brandschutz gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht geprüft. Denn danach wird außer bei Sonderbauten nicht geprüft die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften „dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes“. Das Vorhaben der Klägerin ist kein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4, § 51 Abs. 2 LBO. Da der Brandschutz von Bauvorhaben in § 15 LBO, also in diesem Gesetz im Sinne von § 69 Abs. 1 LBO, geregelt ist, wird er gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Da die Löschwasserversorgung Teil des Brandschutznachweises gemäß § 11 der aufgrund von § 83 Abs. 3 LBO erlassenen Bauvorlagenverordnung ist, wird er nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO ebenfalls nicht geprüft.
42 § 69 Abs. 1 Satz 2 LBO bestimmt aber, dass u. a. § 70 LBO unberührt bleibt. Gemäß § 70 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben nach § 63 LBO, einschließlich der Beseitigung dieser Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 63 LBO.
43 (2) Gemäß § 69 Abs. 3 LBO sind Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, auch einzureichen, soweit eine Prüfung entfällt. Auch daraus folgt, dass Brandschutznachweise vorzulegen sind, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um nicht prüfpflichtige bautechnische Nachweise. D. h. Brandschutznachweise sind vorzulegen, wenn es sich bei ihnen um allgemeine, nicht bautechnische Bauvorlagen handelt oder wenn es sich bei ihnen um prüfpflichtige bautechnische Nachweise handelt.
44 Es spricht schon viel dafür, dass der Nachweis der Löschwasserversorgung kein bautechnischer Nachweis ist.
45 Fragen des Brandschutzes sind nicht per se bautechnischer Art. Entsprechend wird in der Literatur der konzeptionelle von dem statisch konstruktiven Brandschutznachweis unterschieden. Der statisch konstruktive Brandschutznachweis sei dem Standsicherheitsnachweis zuzuordnen, während - in Analogie zu § 3 BauVorlVO - der konzeptionelle Brandschutz nach § 11 BauVorlVO nicht den bautechnischen Nachweisen im Sinne des § 70 Abs. 2 LBO zuzuordnen sei (Möller/Bebensee, a.a.O., § 15 Rn. 5). Jedenfalls die Frage, wieviel Löschwasser auf welchem Weg zur Verfügung steht, ist nicht im Wortsinne eine bautechnische Frage.
46 Aber selbst dann, wenn der Nachweis der Löschwasserversorgung ein bautechnischer Nachweis wäre, wäre er vorzulegen, weil es dann ein prüfpflichtiger bautechnischer Nachweis wäre.
47 Gemäß § 70 Abs. 2 LBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise (nur) dann nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. Vorliegend ist ein Nachweis der Löschwasserversorgung unstreitig überhaupt noch nicht aufgestellt worden, weshalb es bei der Prüfpflicht der Behörde bleibt.
48 Soweit nach § 69 Abs. 3 Satz 2 LBO die Regelung des § 67 Abs. 4 LBO entsprechend gilt, folgt daraus nicht, dass der Nachweis der Löschwasserversorgung nicht vorzulegen ist. Gemäß § 67 Abs. 4 LBO müssen die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise spätestens 10 Werktage vor Baubeginn geprüft bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Zwar führt nach dem auf den Baubeginn abstellenden Gesetzeswortlaut das Fehlen eines prüfpflichtigen bautechnischen Nachweises nicht zur Unvollständigkeit im Genehmigungsverfahren. Das gilt aber dann nicht, wenn das Verfahren, wie hier, der nachträglichen Legalisierung eines schon umgesetzten Bauvorhabens dient. Da es einen noch anzuzeigenden Baubeginn nicht mehr geben wird, muss der Nachweis der Löschwasserversorgung als prüfpflichtiger bautechnischer Nachweis der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vorliegen.
49 bb) Entgegen den Ausführungen der Klägerin folgt aus § 1 Abs. 5 BauVorlVO nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf die Vorlage des Löschwassernachweises zu verzichten.
50 Gemäß § 64 Abs. 2 LBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) vorzulegen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauVorlVO soll die Bauaufsichtsbehörde auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
51 Aus dieser Regelung folgt entgegen der Annahme der Klägerin nicht eine generelle Entbehrlichkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls (Möller/Bebensee, a.a.O., § 69 Rn. 32, § 67 Rn. 33), wie schon daraus folgt, dass die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 1 Abs. 5 BauVorlVO auf nicht erforderliche Bauvorlagen nicht verzichten muss, sondern nur verzichten soll.
52 Für das hier zu beurteilende Bauvorhaben erscheint nach Aktenlage zur Beurteilung des Bauvorhabens ein Brandschutznachweis in Form eines Nachweises zur Löschwasserversorgung erforderlich.
53 Gemäß § 3 Nr. 5 BauVorlVO ist der Nachweis des Brandschutzes (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 BauVorlVO sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere u. a. die Löschwasserversorgung anzugeben.
54 Vorliegend enthält der Lageplan (Beiakte A, Hefter 1, Bl. 9) eine Angabe zur Löschwasserversorgung. Der Klärteich im Norden des Grundstücks ist mit dem Zusatz „Löschwasserentnahme, max. Entfernung 300 m“ versehen. Ein weiterer Klärteich im Süden des Grundstücks hat keinen entsprechenden Zusatz.
55 Aus der in der Stellungnahme der Beigeladenen nach § 36 BauGB wiedergegebenen Einschätzung des Gemeindewehrführers ergibt sich allerdings, dass die örtliche Feuerwehr ein Problem in der Menge der Löschwasserversorgung gesehen hat. Das genügt zur Annahme der Erforderlichkeit eines Nachweises zur Löschwasserversorgung.
56 Die Darlegungen der Klägerin zu Nachweisen in früheren Verfahren, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung vom 08.12.2004, sind nicht ausreichend. Zutreffend verweist der Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2011 darauf, dass auf die Löschwasserversorgung vorangegangener Bauvorhaben nicht zurückgegriffen werden könne, da diese für die gesamten Bauvorhaben sichergestellt sein müsse. Gegenstand der beantragten Baugenehmigung sind auf dem gesamten Grundstück verteilte neue bauliche Anlagen.
57 Zudem spricht auch der Zeitablauf von sieben Jahren zwischen 2004 und 2011 dafür, dass Feststellungen anlässlich früherer Baugenehmigungen nicht ausreichend sind.
58 B) Die Klage hat auch mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Bauantrag gilt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO als zurückgenommen. Deshalb gibt es derzeit keinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, zu dessen Erteilung der Beklagte verpflichtet werden könnte.
59 Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten soll, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden.
60 § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO findet Anwendung. Die Regelungen über die Behandlung des Bauantrags nach § 67 LBO gelten auch für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, soweit § 69 LBO nicht konkret etwas anderes bestimmt (Möller/Bebensee, a. a. O., § 69 Rn. 5). Mangels abweichender Regelung findet also auch § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 69 LBO Anwendung.
61 Vorliegend sind Mängel des Bauantrags (1) innerhalb einer von dem Beklagten gesetzten angemessenen Frist nicht behoben worden (2). Dies durfte das Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigen (3).
62 1) Der Bauantrag ist unvollständig, weil ein Nachweis der Löschwasserversorgung gemäß § 15 LBO nicht vorgelegt worden ist. Auf die Ausführungen oben zu A) 2) b) wird insoweit verwiesen.
63 2) Dieser Mangel ist nicht innerhalb einer von dem Beklagten gesetzten angemessenen Frist behoben worden.
64 a) Der Beklagte hat die Klägerin mehrfach, insgesamt mit vier Schreiben, zur Behebung des Mangels eines fehlenden Nachweises der Löschwasserversorgung aufgefordert.
65 Die gesetzten Fristen, die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO in der Regel zwei Monate nicht überschreiten sollen, waren jeweils angemessen. Mit der erstmaligen Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises der Löschwasserversorgung im Schreiben vom 21.02.2011 hat der Beklagte eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Anhaltspunkte dafür, von der Regelfrist abzuweichen, bestanden nicht. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass zuvor bereits mit Schreiben vom 19.01.2011 mit einer Frist von zwei Monaten eine Reihe von Unterlagen angefordert worden war. Diese Frist ist vor ihrem Ablauf, der auch unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit für das am 21.02.2011 abgesandte Schreiben jedenfalls noch im April 2011 liegt, nicht verlängert worden mit der Folge, dass noch im April 2011 die Rücknahmefiktion eingetreten ist.
66 Auf die Frage, ob auch die in den späteren Schreiben gesetzten Fristen angemessen waren, kommt es deshalb nicht mehr an. Nur ergänzend merkt der Senat deshalb an, dass gegen diese Fristen (mit Schreiben vom 21.06.2011 bis zum 06.07.2011, mit Schreiben vom 28.06.2011 von zwei Monaten und mit Schreiben vom 22.08.2011 von zwei Wochen) nichts zu erinnern ist.
67 b) Es kann offenbleiben, ob, wie die Klägerin meint, der Antrag nur dann als zurückgenommen gilt, wenn die Aufforderung zur Behebung der Mängel - einschließlich späterer Erinnerungen - mit einem Hinweis auf die Rechtsfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO verbunden wird (verneinend die angefochtene Entscheidung, Schl.-Holst. VG, Urteil vom 10.11.2016 - 2 A 101/15 -, Rn. 33 bei juris). Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, enthielten ausweislich der Akte alle Aufforderungs- und Erinnerungsschreiben einen Hinweis auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO.
68 c) Der Mangel der Unvollständigkeit des Bauantrages ist innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden. Unstreitig ist ein Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Damit ist die Rücknahmefiktion eingetreten.
69 3) Dem Eintritt der Fiktionswirkung steht nicht entgegen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde sich nicht auf eine etwaige Fiktionswirkung berufen, sondern in der Sache entschieden hat. Die Rücknahmefiktion tritt kraft Gesetzes ein und steht nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörde, die den Eintritt der Fiktionswirkung nur dadurch abwenden kann, dass sie die Frist vor deren Ablauf verlängert.
70 Die Fallkonstellation ist insbesondere nicht mit der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen sachlichen Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs vergleichbar. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42/79 -, Rn. 11 bei juris). Demgegenüber unterliegt das Baugenehmigungsverfahren nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch die Neufassung der Landesbauordnung vom 22.01.2009 einem Beschleunigungsgrundsatz. Während nach § 73 Abs. 2 LBO 2000 die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nur zurückweisen „sollte“, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen, bestimmt § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO 2009, dass die von der Bauaufsichtsbehörde zu setzende Frist für die Nachreichung von Unterlagen zwei Monate nicht überschreiten soll. Zusätzlich begründet § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO 2009 für den Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Bauantragsteller eine Rücknahmefiktion. Wortlaut und Änderungshistorie sprechen dafür, dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörde steht.
71 Der von der Klägerin aus § 1 Abs. 5 BauVorlVO abgeleitete Erst-recht-Schluss greift ebenfalls nicht durch. Sie meint, dass § 1 Abs. 5 BauVorlVO, wonach die Bauaufsichtsbehörde auf zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderliche Bauvorlagen verzichten soll, dieser die Rechtsmacht zuteilwerden lasse, auf die Vollständigkeit eines Bauantrags (aus materiell-rechtlichen Gründen) zu verzichten, und ihr deshalb auch die Berechtigung zustehen müsse, auf die Rüge der Unvollständigkeit eines Bauantrags zu verzichten. Diese Auffassung verkennt, dass der Bauantrag bei einem Verzicht auf nicht erforderliche Unterlagen nicht unvollständig, sondern gerade vollständig ist, also nicht auf die Vollständigkeit verzichtet wird (vgl. auch § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO „erforderlichen Unterlagen“). Vorliegend ist der Bauantrag wegen Fehlens des Nachweises der gesicherten Löschwasserversorgung gerade unvollständig. Zudem hat der Beklagte auf die Problematik der Löschwasserversorgung unabhängig von seinen übrigen Ausführungen sowohl ergänzend im Ausgangsbescheid als auch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 69 Abs. 9 LBO im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Er hat also gerade nicht auf die Vollständigkeit des Bauantrags verzichtet, sondern es - aus welchen Gründen auch immer - nur unterlassen, die Klägerin auf den Eintritt der Rücknahmefiktion hinzuweisen.
72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
73 Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage nicht revisiblen Landesrechts.
74 Beschluss
75 Der Streitwert wird für beide Instanzen, und damit zugleich unter Abänderung der Festsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 2016, auf jeweils 35.000 € festgesetzt.
76 Gründe:
77 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass die fünf Bauvorhaben nach den Bauunterlagen eine Fläche von 539,64 m² einnehmen, dass nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats der Streitwert bei sonstigen Ställen, die nicht der Intensivtierhaltung dienen, mit 60 bis 80 € pro m² festgesetzt wird und dass nach der Art des Bauvorhabens mit teils offenen Unterständen ein Wert im unteren Bereich des Rahmens angemessen erscheint.
78 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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