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1 Ws 43/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2020-03-11, 1 Ws 43/20
1 Ws 43/20Tribunal Superior / Câmara Penal I11 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 1 Ws 43/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
1 Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung des Vermögensarrestes durch die Staatsanwaltschaft und dessen Bestätigung durch das Amtsgericht Lübeck sowie die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht sind nicht zu beanstanden.
2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 5. März 2020 u. a. ausgeführt:
3 „Der dringende Tatverdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB gegen den Beschuldigten im Tatzeitraum Juli bis November 2017 beruht auf den bisher durchgeführten Ermittlungen des Hauptzollamtes, insbesondere der Auswertung der anlässlich der Durchsuchung bei dem Beschuldigten am 29. September 2019 vorgefundenen Beweismittel und der Aussagen der Zeugen N. (VA Bd. I Bl. 1 ff.; 22f f.) und G. (VA Bd. I Bl. 1 ff., 27 ff.). Die Höhe des Arrestbetrages ist im Hinblick auf den im Rahmen der Berechnung (vgl. VA Bd. I Bl. 201) vorgenommenen Sicherheitsabschlag von 10 % nicht zu beanstanden. Aufgrund der bei der Durchsuchung vorgefundenen Belege über Geldtransfers durch die Ehefrau des Arrestschuldners nach Serbien per Western Union und die vorgefundene Bargeldsumme in Höhe von 12.000 € erscheint die Anordnung des Vermögensarrests auch verhältnismäßig, da konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus den zugrundeliegenden Taten zu erwarten sind.“
4 Dem tritt der Senat bei.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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