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5 K 114/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, 2019-11-27, 5 K 114/18
5 K 114/18Tribunal Fiscal / Divisão 527 de nov. de 2019
1. Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten, gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist der Anlagenbetreiber. Das Einspeiserecht folgt aus dem Gesetz und ist an die Person des Anlagenbetreibers gebunden (Rn.53) (Rn.55) . 2. Erhält ein Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, als Gegenleistung einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor (Rn.61) (Rn.63) . (Orientierungssätze des FG) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 2/20)
Entscheidungsdatum: 2019-11-27
Aktenzeichen: 5 K 114/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2019:1127.5K114.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Nr 3 EStG 2002, § 3 Abs 3 EEG 2004, § 4 Abs 1 EEG 2004, EStG VZ 2008
Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten, gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist der Anlagenbetreiber. Das Einspeiserecht folgt aus dem Gesetz und ist an die Person des Anlagenbetreibers gebunden (Rn.53) (Rn.55) .
Erhält ein Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, als Gegenleistung einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor (Rn.61) (Rn.63) .
(Orientierungssätze des FG)
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