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1 K 139/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, 2019-09-19, 1 K 139/18
1 K 139/18Tribunal Fiscal / Divisão 119 de set. de 2019
1. Aus dem Wortlaut des § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang zu § 34a Abs. 3 EStG ergibt sich, dass im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs (Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn) zwingend eine Nachversteuerung vorzunehmen ist, soweit ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a Abs. 3 EStG zum Ende des vorangegangenen Zeitraums festgestellt wurde (Rn.26) . Aus der gesetzlichen Regelung in § 34a EStG ergibt sich implizit die im BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl. I 2008, 838 Rz. 29) vorgesehene Verwendungsreihenfolge (Rn.28) . 2. Anhaltspunkte für ein Wahlrecht des Betriebes oder Mitunternehmers, bei vorhandenen nicht entnommenen Altgewinnen aus vorangegangenen Jahren, für die die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wurde, eine Verrechnung des Entnahmeüberhangs zunächst mit diesen Gewinnen vorzunehmen und damit eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG zu vermeiden, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht (Rn.28) . 3. Die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG verstößt - auch bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen, für die eine Tarifbegünstigung nicht in Anspruch genommen wurde - weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.42) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 49/19, abgegeben an 8. Senat, neues Az.: VIII R 40/19). 5. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 30.05.2023 - VIII R 40/19, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2019-09-19
Aktenzeichen: 1 K 139/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2019:0919.1K139.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 1 EStG 2009, § 34a Abs 3 EStG 2009, § 34a Abs 4 S 1 EStG 2009 ... mehr
Aus dem Wortlaut des § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang zu § 34a Abs. 3 EStG ergibt sich, dass im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs (Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn) zwingend eine Nachversteuerung vorzunehmen ist, soweit ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a Abs. 3 EStG zum Ende des vorangegangenen Zeitraums festgestellt wurde (Rn.26) . Aus der gesetzlichen Regelung in § 34a EStG ergibt sich implizit die im BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl. I 2008, 838 Rz. 29) vorgesehene Verwendungsreihenfolge (Rn.28) .
Anhaltspunkte für ein Wahlrecht des Betriebes oder Mitunternehmers, bei vorhandenen nicht entnommenen Altgewinnen aus vorangegangenen Jahren, für die die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wurde, eine Verrechnung des Entnahmeüberhangs zunächst mit diesen Gewinnen vorzunehmen und damit eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG zu vermeiden, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht (Rn.28) .
Die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG verstößt - auch bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen, für die eine Tarifbegünstigung nicht in Anspruch genommen wurde - weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.42) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 49/19, abgegeben an 8. Senat, neues Az.: VIII R 40/19).
Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 30.05.2023 - VIII R 40/19, nicht dokumentiert).
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