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2 LB 98/18•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2019-04-02, 2 LB 98/18
2 LB 98/18Tribunal Administrativo / Divisão 22 de abr. de 2019
1. Die Berichtigung kann gemäß §§ 125 Abs 1, 118 Abs 1 VwGO von Amts wegen erfolgen, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.(Rn.1) 2. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2019-04-02
Aktenzeichen: 2 LB 98/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 125 Abs 1 VwGO, § 118 Abs 1 VwGO
Die Berichtigung kann gemäß §§ 125 Abs 1, 118 Abs 1 VwGO von Amts wegen erfolgen, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.(Rn.1)
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist.(Rn.1)
Das Urteil des Senats vom 14. Februar 2019 – 2 LB 98/18 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Im Tenor wird der Satz
„Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
ersetzt durch den Satz
„Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.“
1 Die Berichtigung hat gemäß §§ 125 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu erfolgen, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage, § 118 Rn. 6). Aus dem Rubrum (Beklagte zu 1 und zu 2) und auch dem Tenor zum Hauptantrag („Auf die Berufung der Beklagten…“) ist erkennbar, dass es sich um mehr als eine Beklagte handelt und in dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit versehentlich der Singular statt des gebotenen Plurals für die Beklagten verwendet wurde.
2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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