Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat, 2018-06-12, L 4 KA 46/17

L 4 KA 46/17Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 412 de jun. de 2018

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Regest

1. Zur Berücksichtigung eines Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auf Anstellungsgenehmigung neben einem Antrag auf vertragsärztliche Zulassung im Rahmen der vom Zulassungsausschuss zu treffenden Auswahlentscheidung in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. (Rn.41) 2. Bei den in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen heranzuziehenden Auswahlkriterien nach § 26 Abs 4 Nr 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie - BPL-RL) (juris: ÄBedarfsplRL) kann es im Falle eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung nicht auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim antragstellenden Arzt ankommen, sondern es muss auf den Arzt abgestellt werden, der die Tätigkeit abgeleitet aus der erteilten Zulassung tatsächlich ausübt. (Rn.50) 3. Gemäß § 54 Abs 2 S 2 SGG ist der Überprüfungsmaßstab des Gerichts bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich folglich darauf, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt und ob sie den gesetzlichen Ermessensspielraum eingehalten hat. (Rn.51)

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat — L 4 KA 46/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-12

Aktenzeichen: L 4 KA 46/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 103 SGB 5, § 95 Abs 9b SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 26 Abs 4 Nr 3 ÄBedarfsplRL, § 32b Abs 5 Ärzte-ZV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zur Berücksichtigung eines Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auf Anstellungsgenehmigung neben einem Antrag auf vertragsärztliche Zulassung im Rahmen der vom Zulassungsausschuss zu treffenden Auswahlentscheidung in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. (Rn.41)

  2. Bei den in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen heranzuziehenden Auswahlkriterien nach § 26 Abs 4 Nr 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie - BPL-RL) (juris: ÄBedarfsplRL) kann es im Falle eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung nicht auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim antragstellenden Arzt ankommen, sondern es muss auf den Arzt abgestellt werden, der die Tätigkeit abgeleitet aus der erteilten Zulassung tatsächlich ausübt. (Rn.50)

  3. Gemäß § 54 Abs 2 S 2 SGG ist der Überprüfungsmaßstab des Gerichts bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich folglich darauf, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt und ob sie den gesetzlichen Ermessensspielraum eingehalten hat. (Rn.51)

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