Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2019-02-26, 3 O 1/19

3 O 1/19Tribunal Administrativo / Divisão 326 de fev. de 2019

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Regest

Da die Berufsberechtigung jedenfalls nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ist, kann in Verfahren, wo lediglich über Letzteres gestritten wird, der Streitwert nicht in Entsprechung der Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) aber in Höhe von 15.000 €, sondern lediglich in Höhe des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG 2004 festgesetzt werden.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. Juni 2018, 7 A 746/17, Beschluss

Texto completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat — 3 O 1/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-26

Aktenzeichen: 3 O 1/19

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2019:0226.3O1.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Da die Berufsberechtigung jedenfalls nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ist, kann in Verfahren, wo lediglich über Letzteres gestritten wird, der Streitwert nicht in Entsprechung der Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) aber in Höhe von 15.000 €, sondern lediglich in Höhe des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG 2004 festgesetzt werden.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. Juni 2018, 7 A 746/17, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Berichterstatterin - vom 3. Dezember 2018 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne von § 6 VwGO, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO entschieden. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (vgl. dazu: OVG Münster, Beschl. v. 16.04. -1 E 54/09 -, zitiert nach juris Rn. 1 m.w.N.).

2 Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert für das Klageverfahren - 7 A 746/17 - auf den Auffangwert zu reduzieren, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Nachhinein, das heißt nach Ergehen des streitigen Beschlusses, klargestellt, dass die Streitwertfestsetzung auf Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beruht (vgl. gerichtliche Verfügung vom 18. Dezember, Bl. 239 der Gerichtsakten). Nr. 14.1 des Streitwertkataloges 2013, wonach bei freien Berufen, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) ein Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden soll, ist jedoch nicht einschlägig. Streitgegenstand der Klage war nämlich nicht die Berufsberechtigung, sondern die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Damit war das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gerichtet. Die Berufsberechtigung ist jedenfalls nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Recht zur Führung der Berufsbezeichnung. Es ist dem Kläger nämlich unbenommen, auch ohne Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Berufsfeld eines Ingenieurs liegende Tätigkeiten wahrzunehmen (vgl. § 2 ArchlngKG), beispielsweise im Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen.

3 In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes ist der Wert vorliegend mit 5.000 Euro zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschl, v. 16.02.2015 - 10 B 51.14 -, juris).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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