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3 LB 30/15•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2018-10-23, 3 LB 30/15
3 LB 30/15Tribunal Administrativo / Divisão 323 de out. de 2018
1. Eine besondere Härte ist insbesondere gegeben, wenn eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Berechnungsregelungen zur Ermittlung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden kann.(Rn.57) 2. Es stellt eine besondere Härte für den Kostenbeitragspflichtigen dar, wenn der Einsatz des Einkommens dazu führt, dass er ganz oder teilweise sozialhilfebedürftig wird.(Rn.58) 3. Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, Grundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft sind nicht abzusetzen, da diese Kosten bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle eingearbeitet sind.(Rn.62) 4. Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, sind als Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu bewerten, soweit sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist.(Rn.66) 5. Hat neben dem Kostenbeitragspflichtigen auch seine Ehefrau Einkommen bezogen, erscheint es sachgerecht, eine anteilige Berücksichtigung der Belastung vorzunehmen und diese proportional zum jeweiligen Einkommen zu verteilen.(Rn.69) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Mai 2014, 15 A 171/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-23
Aktenzeichen: 3 LB 30/15
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:1023.3LB30.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Eine besondere Härte ist insbesondere gegeben, wenn eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Berechnungsregelungen zur Ermittlung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden kann.(Rn.57)
Es stellt eine besondere Härte für den Kostenbeitragspflichtigen dar, wenn der Einsatz des Einkommens dazu führt, dass er ganz oder teilweise sozialhilfebedürftig wird.(Rn.58)
Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, Grundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft sind nicht abzusetzen, da diese Kosten bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle eingearbeitet sind.(Rn.62)
Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, sind als Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu bewerten, soweit sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist.(Rn.66)
Hat neben dem Kostenbeitragspflichtigen auch seine Ehefrau Einkommen bezogen, erscheint es sachgerecht, eine anteilige Berücksichtigung der Belastung vorzunehmen und diese proportional zum jeweiligen Einkommen zu verteilen.(Rn.69)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Mai 2014, 15 A 171/13, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 6. Mai 2014 geändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 wird für den Zeitraum vom 10. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 aufgehoben, soweit der festgesetzte monatliche Kostenbeitrag 340,-- Euro übersteigt und für den Monat September 2012, soweit der festgesetzte Kostenbeitrag 305,-- Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 64 %, der Beklagte zu 36 %.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem er zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII für eine seiner Tochter … gewährte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung vom 10. Februar bis zum 28. Dezember 2012 herangezogen wird.
2 Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 31. Januar 2012 als Sorgeberechtigte von ... beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Ihnen ist in diesem Zusammenhang ein Merkblatt über ihre grundsätzliche Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII ausgehändigt worden.
3 Im April 2012 reichten der Kläger und seine Ehefrau sodann getrennte Erklärungen zu ihrer Kostenbeitragspflicht ein. Der Kläger gab an, mit einem Nettoverdienst von 3.004,36 Euro bei der Kreishandwerkerschaft Dithmarschen in Meldorf beschäftigt zu sein. Da sein Arbeitgeber insolvent sei, werde er jedoch wahrscheinlich ab 01. Juni 2012 arbeitslos sein.
4 An Belastungen verwies er auf die ihm entstehenden Fahrtkosten, seine Krankenversicherung, sonstige Versicherungen sowie diverse Kreditverpflichtungen. Überdies seien für Strom monatlich 224,-- Euro, für Gas monatlich 74,-- Euro und für Wasser monatlich 54,-- Euro zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 14. September 2012 wies er darauf hin, dass er bis zum 30. Juni 2012 für seinen alten Betrieb gearbeitet habe. Danach sei er bis zum 10. September 2012 krank gewesen, habe also Krankengeld und Übergangsgeld bezogen. Seit dem 10. September 2012 arbeite er beim Jugendaufbauwerk Stormarn in Bad Oldesloe. Die einfache Entfernung zu seiner neuen Arbeitsstelle betrage 62,3 km. Er verdiene dort 2.600,-- Euro monatlich brutto.
5 Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 setzte der Beklagte sodann den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 10. Februar 2012 bis zum 31. August 2012 auf 425,-- Euro monatlich, für den September 2012 auf 380,-- Euro und für den Zeitraum ab 01. Oktober 2012 auf 60,-- Euro monatlich fest. Für den gesamten Zeitraum ergebe sich ein Rückstand von insgesamt 2.964,--Euro.
6 Zur Berechnung wurde im Einzelnen erläutert, dass sich für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 ein Gesamtabzug vom Einkommen in Höhe von 1.079,01 Euro ergeben habe. Die Kfz-Versicherung sei mit der Fahrtkostenpauschale abgedeckt. Die Wohngebäudeversicherung gehöre zu den Hauslasten und könne nicht extra berücksichtigt werden. Für die Monate Juli und August 2012 sei der Pauschalabzug in Höhe von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 540,76 Euro monatlich vorgenommen worden. Im September 2012 seien wieder anteilige Fahrtkosten eingerechnet worden, so dass sich bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 2.352,64 Euro ein anzuerkennender Betrag von 706,79 Euro ergeben habe. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2012 sei wegen der erneut hohen Fahrtkosten statt der 25 %-Pauschale ein Betrag von 945,61 Euro in Abzug gebracht worden.
7 Für alle Berechnungszeiträume gelte, dass Kosten der Unterkunft nicht gesondert berücksichtigt würden, da sie vom Gesetzgeber indirekt bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeiträge in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet worden seien. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Personen könnten nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens im gleichen Rang stünden wie das untergebrachte Kind. Der volljährige Sohn Hans-Jannick, der im Haushalt des Klägers lebe, stehe nach § 1609 BGB im Nachrang zur Tochter … und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.
8 Gegen den Bescheid vom 21. Januar 2013 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Kilometerzahl für die Fahrten nach Meldorf sei zu niedrig angesetzt worden. Es ergebe sich eine Fahrtstrecke von 78 km. Dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn ...nicht berücksichtigt werde, erscheine ihm nicht rechtmäßig. Überdies seien nicht alle Versicherungsbeiträge, die er eingereicht habe, anerkannt worden. Dasselbe gelte für Kredite bei der Sparkasse Elmshorn, die Belastungen seiner Kreditkarte und die Aufwendungen für die Bausparkasse.
9 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2013 zurück.
10 Für den Zeitraum vom 10. Februar bis 30. Juni 2012 ergebe sich folgende Berechnung:
11 Auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Verdienstbescheinigung ergebe sich ein monatliches Netto-Durchschnittseinkommen von 2.814,76 Euro, wobei vom bescheinigten Verdienst von 3.004,36 Euro der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 189,60 Euro abgezogen worden sei.
12 Von diesem monatlichen Gesamteinkommen erfolge generell gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII ein Abzug von pauschal 25 % (hier: 703,69 Euro). Seien die tatsächlichen Belastungen höher als der pauschale Abzug, so könnten sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt würden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei eine monatliche Belastung in Höhe von 1.079,01 Euro errechnet worden. Diese setze sich wie folgt zusammen:
13 | | | | --- | --- | | Private Haftpflichtversicherung | 6,25 Euro | | Rechtsschutzversicherung | 19,33 Euro | | Risikolebensversicherung | 44,79 Euro | | Kredit Neckermann | 28,19 Euro | | Kredit U.-bank | 130,60 Euro | | Berufliche Fahrtkosten | 849,85 Euro | | | 1.079,01 Euro | | | ============== |
14 Im Übrigen sei anzumerken, dass angemessene Wohnkosten bereits in die Tabellenbeträge der Kostenbeitragstabelle eingearbeitet worden seien. Deshalb sei im Rahmen der Abzugsbeträge auch kein Abzug für die Unterkunftskosten und Hauslasten und damit auch nicht für die Wohngebäudeversicherung vorgesehen. Schuldverpflichtungen im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung könnten ebenfalls nicht als absetzbare Belastungen in Betracht kommen. Die Fahrtstrecke von Elmshorn nach Meldorf betrage objektiv nach Google-Maps ermittelt 73,9 km.
15 | | | | --- | --- | | Daher ergebe sich folgendes maßgebliches Einkommen: | 2.814,76 Euro | | abzüglich der monatlichen Belastungen: | 1.079,01 Euro | | | 1.735,75 Euro | | | =========== |
16 Bei diesem Einkommen ergebe sich für den Kläger die Einstufung in die Einkommensgruppe 9 der Kostenbeitragstabelle und somit ein monatlicher Kostenbeitrag von 425,-- Euro. Der Sohn … des Klägers sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Dieser sei volljährig und befinde sich in einer Ausbildung. Damit befinde er sich nicht mindestens im gleichen Rang wie die Tochter … und könne deshalb nicht gemäß § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung in Verbindung mit § 1609 BGB berücksichtigt werden.
17 Für den Zeitraum vom 01. Juli bis 30. September 2012 ergebe sich folgende Berechnung:
18 Aus der Summe des geleisteten Krankengeldes, des Übergangsgeldes und des Netto-Verdienstes im September ergebe sich ein Gesamteinkommen von 7.057,91 Euro, mithin ein Monatseinkommen von 2.352,64 Euro. Reduziert um den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 189,60 Euro ergebe sich ein monatliches Netto-Durchschnittseinkommen von 2.163,04 Euro. Der Pauschalabzug gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII von 25 % ergebe einen Betrag von 540,76 Euro. Da in den Monaten Juli und August keine beruflich bedingten Fahrtkosten angefallen seien, ergäben sich Abzugsbeträge wie in den Monaten zuvor nur in Höhe von 229,16 Euro, so dass der Pauschalbetrag günstiger sei und für die Berechnung der Monate Juli und August 2012 zu Grunde gelegt worden sei. Daraus ergebe sich folgendes
19 | | | | --- | --- | | maßgebliches Einkommen: | 2.163,04 Euro | | abzüglich der Pauschale | 540,76 Euro | | | 1.622,28 Euro | | | =========== |
20 Damit sei der Kläger ebenfalls in die Einkommensgruppe 9 einzugruppieren, so dass sich erneut ein monatlicher Kostenbeitrag von 425,-- Euro ergebe.
21 Im Monat September 2012 seien wieder beruflich bedingte Fahrtkosten anteilig entstanden. Diese seien bei einer Entfernung von 62,3 km nach Bad Oldesloe mit insgesamt 477,63 Euro zu berücksichtigen. Damit würde der Pauschalabzug in Höhe von 25 % überschritten, so dass sich insgesamt folgendes maßgebliches Einkommen ergebe:
22 | | | | --- | --- | | | 2.163,04 Euro | | abzüglich der monatlichen Belastungen | 706,79 Euro | | | 1.456,25 Euro | | | ============ |
23 Dies führe zu einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 8 mit einem monatlichen Kostenbeitrag für den Monat September von 380,-- Euro.
24 Für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Dezember 2012 ergebe sich folgende Berechnung:
25 Auf der Grundlage der eingereichten Verdienstbescheinigung ergebe sich unter Berücksichtigung der Krankenversicherung in Höhe von 189,60 Euro ein monatliches Netto-Durchschnittseinkommen von 1.785,05 Euro. Aufgrund der beruflich bedingten Fahrtkosten in Höhe von 716,45 Euro monatlich werde der 25 %-Pauschalbetrag von 446,27 Euro erneut überschritten. Unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen monatlichen Belastungen von 945,61 Euro ergebe sich ein maßgebliches Einkommen von 830,44 Euro. Damit sei der Kläger in die Einkommensgruppe 2 der Kostenbeitragstabelle einzustufen, was einen monatlichen Kostenbeitrag von 60,-- Euro bedeute.
26 Am 27. Juni 2013 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihn eine besondere Härte darstelle. Er habe dargelegt, dass er monatlich 502,31 Euro, 275,24 Euro, 72,43 Euro, 12,68 Euro und 65,35 Euro an Kreditverpflichtungen zur Finanzierung seines Hauses zu leisten gehabt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass dieses Haus bereits lange Zeit vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erworben worden sei. Der Kauf sei seinerzeit erfolgt, um Wohnraum für sich und die vier Kinder zu schaffen. Auch all die anderen Verbindlichkeiten seien lange vor Februar 2012 entstanden und daher zu berücksichtigen. An weiteren Kreditverpflichtungen leiste er monatlich einen Betrag in Höhe von 275,71 Euro und einen Betrag von 330,-- Euro an die Sparkasse Elmshorn. Überdies seien an die BHW-Bausparkasse monatlich weitere 156,-- Euro zu leisten.
27 In der mündlichen Verhandlung am 05. Mai 2014 hat der Kläger erläutert, der Kredit bei der Sparkasse Elmshorn über 330,-- Euro monatlich sei zwischenzeitlich in der ersten Jahreshälfte 2013 abbezahlt worden. Dieser Kredit habe nicht in Zusammenhang mit der Hausfinanzierung gestanden, sondern sei ein reiner Konsumkredit gewesen. Der weitere Kredit bei der Sparkasse Elmshorn über 275,71 Euro monatlich diene dazu, Belastungen für ein zweites Haus abzuzahlen, das er von seinen Eltern geerbt habe, das aber zurzeit - mit einem lebenslangen Wohnrecht versehen - von seiner Schwägerin bewohnt werde. Mieteinkünfte ergäben sich aus diesem Wohnverhältnis nicht.
28 Der Kläger hat beantragt,
29 den Bescheid vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2013 aufzuheben.
30 Der Beklagte hat beantragt,
31 die Klage abzuweisen,
32 Mit Urteil vom 5. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 28. Dezember 2012 insgesamt und für den Zeitraum vom 10. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 aufgehoben, soweit der monatlich festgesetzte Kostenbeitrag 380,-- Euro überstieg. Für den Monat September 2012 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben, soweit der festgesetzte Kostenbeitrag 340,-- Euro überstieg.
33 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte von den Schuldverpflichtungen des Klägers zwar zu Recht die Kreditkartenverbindlichkeit im April 2012 in Höhe von 273,80 Euro sowie die zur Finanzierung des zweiten (ererbten) Hauses monatlich aufzubringenden Kosten in Höhe von 275,71 Euro nicht berücksichtigt habe, dass demgegenüber aber die Kreditverpflichtungen aus einem Konsumkredit bei der Sparkasse Elmshorn hälftig in Höhe von 165,-- Euro ebenso wie die im Zusammenhang mit Unterkunftskosten und Hauslasten stehenden Schuldverpflichtungen, soweit sie in angemessener Höhe von 226,-- Euro monatlich den Wohnwert des selbst genutzten Eigenheims übersteigen, hälftig abzugsfähig seien.
34 Für den Zeitraum vom 10. Februar bis 30. Juni 2012 ergebe sich unter Berücksichtigung dessen ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.475,75 Euro und dem folgend eine Eingruppierung in Stufe 8 der Kostenbeitragsverordnung mit einem monatlichen Kostenbeitrag von 380,-- Euro.
35 In den Monaten Juli und August 2012 verbleibe es bei den festgesetzten 425,-- Euro, da mangels angefallener Fahrtkosten der vom Beklagten vorgenommene Pauschalabzug sich für den Kläger als günstiger erweise.
36 Die Berücksichtigung zusätzlicher Hauslasten führe für den Monat September 2012 zu einer Eingruppierung in Stufe 7 der Kostenbeitragsverordnung mit einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 340,-- Euro.
37 Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Dezember 2012 sei wegen erhöhter Fahrtkosten und eines niedrigen Einkommens kein Kostenbeitrag zu leisten.
38 Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII lägen nicht vor. Insofern fehle es an der erforderlichen Atypik des Falles.
39 Zur Begründung der mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor:
40 Von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen sei abzusehen, da sich für ihn aus der Heranziehung eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergebe. Ausgehend von den gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig Holstein und der Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin (Stand: Januar 2009, Ziffer 11, Härteprüfung) sei eine besondere Härte auch gegeben, wenn - wie hier- Beitragspflichtige und/ oder Familienmitglieder durch die Heranziehung selbst Leistungen nach dem SGB II oder XII benötigen würde/n.
41 Das sei hier für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Juni 2012 der Fall. Nach Abzug der monatlichen Kosten für Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherung, Gebäudeversicherung, Hausfinanzierung (DG HYP), Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Straßenreinigung, Niederschlagswassergebühr, Darlehensrückzahlungen an die U.- Bank, die Firma Neckermann, die Sparkasse Elmshorn, die BHW Bausparkasse AG sowie die Bedienung des an den Darlehensvertrag gebundenen Bausparvertrages verbliebe ihm nach weiterem Abzug eines Kostenbeitrages in Höhe von 380,-- Euro ohne Berücksichtigung der notwendigen Fahrtkosten ein Restbetrag in Höhe von 495,26 Euro. Selbst wenn man das Einkommen der Ehefrau hinzurechne, reiche das Geld nicht, um das Leben für drei Personen bestreiten zu können.
42 Für die Monate Juli und August 2012 habe sich sein Nettoeinkommen um 651,72 Euro vermindert, sodass ihm nach Abzug eines Kostenbeitrags in Höhe von 425,-- Euro kein Einkommen verbliebe.
43 Der für den Monat September 2012 seitens des Verwaltungsgerichts ermittelte Kostenbeitrag in Höhe von 340,-- Euro führe dazu, dass der Familie keine ausreichenden finanziellen Mittel verblieben, um ihr Leben bestreiten zu können.
44 In Anbetracht ihres im Verhältnis zu dem Einkommen des Klägers deutlich geringeren Nettoeinkommens habe sich die Ehefrau des Klägers nicht an den laufenden Kosten und der Bedienung der Verbindlichkeiten zur Hälfte beteiligen können. Es sei für den Kläger vielmehr ein Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis seines Einkommens zu dem Einkommen seiner Ehefrau entspricht.
45 Das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger monatlich an die Sparkasse Elmshorn zu zahlende Rate in Höhe von 275,71 Euro für das mit erstrangiger Grundschuld an dem Objekt in 25377 Kollmar, … … gesicherte Darlehen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Belastung des von ihm geerbten Grundstücks im Rahmen einer Umschuldung habe dazu gedient, seine finanzielle Gesamtsituation zu verbessern. Mietinnahmen aus dem Objekt habe er nicht erzielen können, weil das Haus mit einem lebenslangen Wohnrecht belastet und infolgedessen auch als Verkaufsobjekt gänzlich unattraktiv sei.
46 Der Kläger beantragt,
47 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21 Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 aufzuheben.
48 Der Beklagte beantragt,
49 die Berufung zurückzuweisen.
50 In Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt er die Ansicht, dass eine „besondere Härte“ im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nur vorliegen könne, wenn im Einzelfall ganz schwerwiegende Umstände gegeben seien, die einen Kostenbeitrag in der jeweils geltend gemachten Höhe unzumutbar erscheinen lassen. Aus den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ergebe sich keine besondere Härte in diesem Sinne. Insbesondere fehle es an atypischen Belastungen, wie zum Beispiel finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung oder der Versorgung einer nicht unterhaltsberechtigten nahe stehenden Person.
51 Die Schuldverpflichtung (Kreditrate, Sparkasse Elmshorn) in Höhe von monatlich 275,71 Euro habe das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht angemessen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzend im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angesehen. Abgesehen davon, dass das Grundstück in einer sehr guten Lage direkt hinter dem Elbdeich gelegen ist, lägen keine Nachweise vor, wofür das Darlehen in Höhe von 50.000,-- Euro verwendet worden ist. Der vom Kläger behaupteten „Verbesserung seiner finanziellen Gesamtsituation“ stehe die weitere Entwicklung nach Inanspruchnahme des Darlehens im Juli 2009 entgegen. Von einer „Entspannung“ könne in Anbetracht der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau weder im späteren Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren die Rede sein.
52 Schließlich sei es nicht angezeigt, die Schuldverpflichtungen proportional zum Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
54 Die zulässige Berufung, über die gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
55 Zur Klarstellung ist vorauszuschicken, dass das erkennende Gericht den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 8. Januar 2016 so versteht, dass im Berufungsverfahren lediglich noch die Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 begehrt wird, soweit der Kläger mit dem durch das erstinstanzliche Urteil festgesetzten Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 10. Februar 2012 bis einschließlich September 2012 belastet blieb. Einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit Kostenbeiträge für den Zeitraum von Oktober bis Ende Dezember 2012 festgesetzt waren, kommt nicht in Betracht, weil dies bereits durch das erstinstanzliche Urteil erfolgt und der Kläger insoweit nicht mehr belastet ist.
56 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei dem Kläger wegen der fehlenden Atypik des Falls keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vorliegt und hat zu Recht die monatlich zu zahlende Rate in Höhe von 275,71 Euro als eine angesichts seiner angespannten finanziellen Lage wirtschaftlich unangemessene Darlehensverpflichtung zur Finanzierung einer fremd genutzten Immobilie ohne Mieteinnahmen angesehen.
57 Nach § 92 Abs. 5 Satz SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergibt. Eine besondere Härte ist insbesondere gegeben, wenn eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Berechnungsregelungen zur Ermittlung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden kann. Bei der Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes der besonderen Härte ist nicht jegliche Härte und ein für den Kostenpflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint (VGH München, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2572 -, juris, Rn. 47). Der Begriff setzt vielmehr voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrags Berücksichtigung finden kann und seine Erhebung gegen die Leitvorstellungen der § § 91 ff SGB VIII verstößt (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.06.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 153, Beschl. v. 6.06.2012 - OVG 6 M 102.11 -, juris, Rn. 20; OVG Hamburg, FEVS 44, 448, 454). Ausgehend hiervon kann eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung in einer Vielzahl von Einzelfällen einschlägig ist, in der Re-gel keine besondere Härte begründen. Daran gemessen hat der Kläger keinen atypischen Fall dargetan, sondern den Regelfall einer finanziell angespannten Situation.
58 Soweit der Kläger eine „besondere Härte“ damit begründen will, dass er bei Zahlung eines Kostenbeitrages (gleich in welcher Höhe) unter Abzug sämtlicher Zahlungsverpflichtungen von seinem Einkommen wegen der ihm danach verbleibenden positiven bzw. negativen finanziellen Mittel selbst Leistungen nach dem SGB XII bzw. II in Anspruch nehmen müsste, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass es eine besondere Härte darstellt, wenn der Einsatz des Einkommens dazu führt, dass die kostenpflichtige Person ganz oder teilweise sozialhilfebedürftig wird (vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB, § 92 SGB VIII, Rn. 28 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Einzelposten aber nicht in ihrer Gesamtheit gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig.
59 Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen dessen Belastungen abzuziehen; in Betracht kommen insbesondere Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrags um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII von dem Einkommen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
60 Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht für das Jahr 2012 zu Recht den im Steuerwesen üblichen Satz von 230 Arbeitstagen (statt der geltend gemachten 253 Tage) und die jeweiligen Fahrtstrecken zum Arbeitsplatz unter Zuhilfenahme von „Google Maps“ zugrunde gelegt.
61 Unterhaltsleistungen des Klägers für seinen volljährigen Sohn Hans- Jannick sowie für seine Ehefrau hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil Ehegatten und Kinder, die nicht unter § 1609 Nummer 1 BGB fallen, gegenüber Minderjährigen und unverheirateten Kindern (hier der Tochter Anastasia) nachrangig sind (§ 1609 Nummern 3,2 und 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung) .
62 Die Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, Grundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft hat das Verwaltungsgericht vom Einkommen des Klägers zu Recht nicht abgesetzt, weil diese Kosten in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet sind, was eine Berücksichtigung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ausschließt (OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, juris, Rn. 18 f).
63 Die im Zusammenhang mit dem fremdgenutzten Haus in Kollmar eingegangenen Verbindlichkeiten (Darlehen vom 23. Juli 2009 über 50.000,-- Euro, Leistungsrate ab 1. April 2012 monatlich 275,71 Euro) hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII in Ansatz gebracht. Zwar ermöglicht § 93 Abs. 3 SGB VIII den Abzug insbesondere von Schuldverpflichtungen, die, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, auch über die Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hinaus berücksichtigt werden können. Es entspricht aber nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Wohnungen zu verringern. Eine den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechende Haushaltsführung hat zudem zu berücksichtigen, dass ein zu deckender Hilfebedarf für ein Familienmitglied besteht. Die Berücksichtigung solcher Schuldverpflichtungen ist im Übrigen auch weder dem Grunde, noch der Höhe nach angemessen, denn sie führt zu einer (teilweisen) mittelbaren Finanzierung fremdgenutzten Grundeigentums durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.02.2010 -12 ZB 08.3290 -, juris, Rn. 8).
64 Zudem kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die Eingehung dieser weiteren Verbindlichkeiten der Umschuldung gedient und damit zur Entspannung einer finanziellen Situation beigetragen habe. Seine Erklärungen zur Kostenbeitragspflicht (Bl. 57-78 Beiakte A) sowie seine Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zeigen vielmehr, dass sich seine finanzielle Situation auch nach Aufnahme dieses Darlehens alles andere als „entspannt“ hat, ganz abgesehen davon, dass konkrete Ausführungen zu einer „Umschuldung“ gänzlich fehlen.
65 Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die als Konsumkredit bezeichnete Kreditverpflichtung in Höhe von 330,-- Euro monatlich bei der Sparkasse Elmshorn ebenso wie die Zahlungen an die Firma Neckermann und die U.-bank bis Ende Juni 2012 dem Grunde nach vom Einkommen des Klägers abgesetzt hat.
66 Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, als Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII bewertet, soweit sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2012 - 4 LA 90/11 - , juris, Rn. 5).
67 Bei der hier endgültigen Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme erzielt wurde, denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, soweit und solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 - 5 C 16/12 -, juris, Rn.24 f). Das hat das Verwaltungsgericht dem Grunde nach zutreffend beachtet.
68 Das erkennende Gericht folgt dem Verwaltungsgericht aber nicht darin, dass ausgehend von dem zutreffend ermittelten monatlichen Einkommen für den Zeitraum vom 10. Februar bis 30. Juni 2012 in Höhe von 1735,75 Euro lediglich zusätzliche monatliche Belastungen in Höhe von 278,-- Euro abzusetzen seien. Diesen Betrag hat das Verwaltungsgericht in der Weise errechnet, dass die als angemessen angesehenen monatlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Eigenheim sich auf 1.096,20 Euro belaufen, wohingegen der Wohnwert ausweislich des Mietspiegels Elmshorn im Jahr 2012 mit 870,-- Euro anzusetzen gewesen sei. Die den Wohnwert übersteigende und in Anbetracht der familiären Umstände angemessene zusätzliche Schuldverpflichtung in Höhe von monatlich 226,-- Euro hat das Verwaltungsgericht hälftig (also in Höhe von 113,-- Euro) ebenso wie den Sparkassenkredit (165,-- Euro von 330,-- Euro) vom Einkommen des Klägers abgesetzt.
69 Hier ist jedoch zu bedenken, dass neben dem Kläger auch seine Ehefrau Einkommen bezogen hat. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, eine anteilige Berücksichtigung der Belastung vorzunehmen und diese proportional zum jeweiligen Einkommen zu verteilen (Loos in Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 26).
70 Ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2012 in Höhe von 46.980,-- Euro entfielen auf den Kläger 32.475,-- Euro (entspricht 69 %) und auf seine Ehefrau 14.505,05 Euro (entspricht 31 %). Bezogen auf den Sparkassenkredit ergibt sich in Umsetzung dieses Proporzes statt der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten 165,-- Euro eine monatliche Belastung in Höhe von 220,70 Euro, mithin monatlich eine Differenz in Höhe von 62,70 Euro; geht man in gleicher Weise hinsichtlich der den Wohnwert der selbstgenutzten Immobilie angemessen überschreitenden Belastungen vor, ergibt sich eine monatliche Belastung für den Kläger in Höhe von 155,94 Euro und damit eine weitere monatliche Differenz in Höhe von 42,94 Euro. Die so errechneten weiteren Belastungen addieren sich auf 105,64 Euro, sodass sich das bereinigte Einkommen noch auf monatlich 1370,11 Euro beläuft. Dem folgend ist der Kläger nach der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung für die Zeit vom 10. Februar bis einschließlich 30. Juni 2012 der Einkommensgruppe 7 mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 340,-- Euro monatlich zuzuordnen.
71 Für Juli und August 2012 verbleibt es bei den festgesetzten 425,-- Euro, da beruflich bedingte Fahrtkosten nicht angefallen sind und sich auch unter Berücksichtigung zusätzlich abzugsfähiger Schuldverpflichtungen der Pauschalabzug von 25 vom 100 als günstiger für den Kläger erweist.
72 Für den Monat September 2012 sind von dem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Einkommen in Höhe von 1.343,25 Euro weitere 42,94 Euro (155,94 Euro von 226,-- Euro statt der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten 113,-- Euro) abzusetzen, sodass sich das bereinigte Einkommen auf 1.300,31 Euro beläuft. Dies zugrunde legend ist der Kläger für den Monat September 2012 der Einkommensgruppe 6 bei einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,-- Euro zuzuordnen.
73 Eine gänzliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide kommt daher ebenso wenig in Betracht wie eine weitergehende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
76 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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