Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2018-11-15, 16 U 26/18

16 U 26/18Tribunal Superior / Civil Chamber 1615 de nov. de 2018

Abrir fonte

Regest

1. Liegen - wie hier - keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vor oder hat er nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert, enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten.(Rn.3) 2. Hat ein Versicherungsmakler auch eine vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung auf hinreichenden Schutzumfang zu überprüfen, liegt es auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hat.(Rn.4)

Texto completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat — 16 U 26/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-15

Aktenzeichen: 16 U 26/18

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Liegen - wie hier - keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vor oder hat er nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert, enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten.(Rn.3)

  2. Hat ein Versicherungsmakler auch eine vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung auf hinreichenden Schutzumfang zu überprüfen, liegt es auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hat.(Rn.4)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.