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2 K 205/17•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, 2018-11-28, 2 K 205/17
2 K 205/17Tribunal Fiscal / Divisão 228 de nov. de 2018
1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wird nicht dadurch vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen und i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG verbraucht, dass das Finanzamt fehlerhaft ohne Antrag des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz auf Einkünfte anwendet, bei denen es sich unstreitig nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs.2 Nr. 1 EStG handelt (Rn.37) (Rn.41) . Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die durch das Finanzamt (ohne Antrag) gewährte Vergünstigung für den Steuerpflichtigen im Steuerbescheid erkennbar ist (Rn.67) . 2. Ein Sachverhalt, in dem - wie hier - unstreitig kein Veräußerungsgewinn vorliegt, für welchen ohne Antrag vom Finanzamt fehlerhaft der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde, ist von solchen Sachverhalten abzugrenzen, in denen ohne Antrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG auf einen Veräußerungsgewinn angewendet wird (Rn.44) . 3. Dass nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1.12.2015 XI B 111/15, BFH/NV 2016, 199; Urteil vom 21.7.2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) die nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht Steuerpflichtige i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG sind und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können (Rn.62) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 2/19).
Entscheidungsdatum: 2018-11-28
Aktenzeichen: 2 K 205/17
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2018:1128.2K205.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2009, § 34 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 16 Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2016
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wird nicht dadurch vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen und i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG verbraucht, dass das Finanzamt fehlerhaft ohne Antrag des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz auf Einkünfte anwendet, bei denen es sich unstreitig nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs.2 Nr. 1 EStG handelt (Rn.37) (Rn.41) . Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die durch das Finanzamt (ohne Antrag) gewährte Vergünstigung für den Steuerpflichtigen im Steuerbescheid erkennbar ist (Rn.67) .
Ein Sachverhalt, in dem - wie hier - unstreitig kein Veräußerungsgewinn vorliegt, für welchen ohne Antrag vom Finanzamt fehlerhaft der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde, ist von solchen Sachverhalten abzugrenzen, in denen ohne Antrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG auf einen Veräußerungsgewinn angewendet wird (Rn.44) .
Dass nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 1.12.2015 XI B 111/15, BFH/NV 2016, 199; Urteil vom 21.7.2009 X R 2/09, BStBl II 2009, 963) die nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG auch für die unberechtigte Inanspruchnahme gelten soll, kann nicht für Steuerpflichtige gelten, die mangels Veräußerungsgewinn nicht Steuerpflichtige i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG sind und die Ermäßigung daher auch nicht "in Anspruch" nehmen können (Rn.62) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 2/19).
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