LG Lübeck 3. Zivilkammer, 2017-12-12, 3 O 155/17

3 O 155/17Tribunal Cantonal / Câmara Civil III12 de dez. de 2017

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Regest

1. Ein Fahrzeug, in dessen Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verbaut ist, ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit auswies, die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Zu den insoweit rechtlich geschützten Erwartungen gehört auch, dass diese derart beschaffen sind, dass sie im Zeitpunkt des Verkaufes die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhalten und keine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV drohen.(Rn.41) 2. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist in derartigen Fällen gemäß § 440 Abs. 1 2. Alt. BGB entbehrlich, wenn sie unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass der Motor auch nach der vom Händler angebotenen Maßnahme erneut nicht mangelfrei sein wird. Der Kläger durfte zum Zeitpunkt des Rücktritts begründete Zweifel an der Behauptung des Herstellers haben, dass die Beseitigung der verbotenen Software durch das Update keine negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und/oder die Lebensdauer des Motors haben würde.(Rn.44) 3. Insbesondere können die Käufer insoweit nicht auf die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 27. Mai 2016 verwiesen werden. Denn zum einen teilt dies nur ein Ergebnis mit ohne Einzelheiten zu den hierzu durchgeführten Untersuchungen offenzulegen. Zur öffentlichen, wissenschaftlichen Überprüfung der angeblichen Ergebnisse sowie des Vorgehens in Fachkreisen - und damit zur Behebung der begründeten Zweifel - ist es damit ungeeignet. Vor allem aber ist die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes zur Beseitigung der oben genannten Zweifel im Hinblick auf ungünstige Auswirkungen auf Fahrverhalten, Verbrauch, Lebensdauer etc. auch objektiv aussagefrei. Denn wie die Beklagtenseite selbst einräumt, beziehen sich die Aussagen des Kraftfahrtbundesamtes nicht auf den Alltagsbetrieb der Fahrzeuge, sondern vielmehr nur auf den Betrieb unter Testbedingungen.(Rn.57)

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LG Lübeck 3. Zivilkammer — 3 O 155/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-12

Aktenzeichen: 3 O 155/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 323 Abs 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 440 Abs 1 Alt 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Fahrzeug, in dessen Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verbaut ist, ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit auswies, die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Zu den insoweit rechtlich geschützten Erwartungen gehört auch, dass diese derart beschaffen sind, dass sie im Zeitpunkt des Verkaufes die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhalten und keine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV drohen.(Rn.41)

  2. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist in derartigen Fällen gemäß § 440 Abs. 1 2. Alt. BGB entbehrlich, wenn sie unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass der Motor auch nach der vom Händler angebotenen Maßnahme erneut nicht mangelfrei sein wird. Der Kläger durfte zum Zeitpunkt des Rücktritts begründete Zweifel an der Behauptung des Herstellers haben, dass die Beseitigung der verbotenen Software durch das Update keine negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und/oder die Lebensdauer des Motors haben würde.(Rn.44)

  3. Insbesondere können die Käufer insoweit nicht auf die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 27. Mai 2016 verwiesen werden. Denn zum einen teilt dies nur ein Ergebnis mit ohne Einzelheiten zu den hierzu durchgeführten Untersuchungen offenzulegen. Zur öffentlichen, wissenschaftlichen Überprüfung der angeblichen Ergebnisse sowie des Vorgehens in Fachkreisen - und damit zur Behebung der begründeten Zweifel - ist es damit ungeeignet. Vor allem aber ist die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes zur Beseitigung der oben genannten Zweifel im Hinblick auf ungünstige Auswirkungen auf Fahrverhalten, Verbrauch, Lebensdauer etc. auch objektiv aussagefrei. Denn wie die Beklagtenseite selbst einräumt, beziehen sich die Aussagen des Kraftfahrtbundesamtes nicht auf den Alltagsbetrieb der Fahrzeuge, sondern vielmehr nur auf den Betrieb unter Testbedingungen.(Rn.57)

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.240 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw XYZ A 6 2,0 l TDI, FIN: XXX und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.295,08 € EUR.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 1) zu 46 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 40.480 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 1. Die Beklagte zu 2) stellt Motoren der Marke Volkswagen her. Der Beklagte zu 1) ist freier Pkw-Händler, der vertraglich weder an die Beklagte zu 2) noch an deren Tochterunternehmen XYZ AG gebunden ist.

2 Die Beklagte zu 2) stellt u.a. Dieselmotoren des Typs EA 189 her. In diesen Motor wurde eine für das Abgasrückführungssystem zuständige Software eingebaut, die in der Lage ist, abgasbezogene Prüfsituationen (d.h. standardisierte Testsituationen mit hoher Raddrehung ohne Bewegung des Fahrzeuges) zu erkennen. Erkennt die Software eine entsprechende Situation, wird die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und die gesetzlichen Vorgaben hierdurch eingehalten werden können. Im normalen Fahrbetrieb hingegen werden die entsprechenden Teile der Abgasrückführungsanlage außer Betrieb gesetzt, so dass dann die NOx-Emissionen erheblich höher ausfallen.

3 Nachdem im Verlauf des Jahres 2015 der Einbau der oben beschriebenen Abschalteinrichtung publik geworden war, ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der VW AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den Rückruf von 2,4 Millionen „VW-Markenfahrzeugen“ an und legte VW auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. In dem Schreiben erklärte das Kraftfahrtbundesamt, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 5 (Beiakte Kläger). Eine Aufhebung der Typengenehmigung erfolgte nicht. Die Rückrufanordnung liegt als Anlage R 4 vor.

4 Im Folgenden teilte die Beklagte zu 2) öffentlich mit, dass der angeordnete Rückruf Januar 2016 beginnen solle. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen EA189-Dieselmotoren sollte die vom Kraftfahrtbundesamt verlangte Entfernung der Abschalteinrichtung durch ein Software-Update erfolgen. Es folgten Rückrufschreiben der Beklagten zu 2) an die jeweiligen Fahrzeuginhaber. In diesen Rückrufschreiben sind keine genauen Angaben darüber enthalten, welche Maßnahmen durchgeführt werden und welche Auswirkungen diese haben. In dem Schreiben ist des Weiteren die folgende Aussage enthalten:

5 „Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV durchgeführt werden kann.“

6 2. Die zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörige Firma XYZ AG verbaute die oben bezeichneten Motoren in ihren Fahrzeugen u.a. des Typs XYZ A6 Avant, 2,0 l TDI, 125 kW. Die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge wurden aufgrund der jeweiligen Typenzulassungen in die zum Zeitpunkt der Erstzulassung einzuhaltende EURO 5 Schadstoffklasse gemäß der Verordnung EU (VO (EU) Nr. 715/2007) eingestuft.

7 Im Folgenden waren entsprechend auch die Fahrzeuge der Firma XYZ AG von der vorbeschriebenen Problematik der vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung betroffen und es wurden entsprechende Maßnahmenpakete zur Problembehebung aufgelegt. Das Kraftfahrtbundesamt gab mit Bestätigung vom 27. Mai 2016 das geplante Maßnahmenpaket für die Fahrzeuge des Typs XYZ A6 Avant, 2,0 l TDI, 125 kW frei und stellte hierzu folgendes fest:

8 „Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft:

9 A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen

10 Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.

11 B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen

12 Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.

13 C) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen:

14 Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.

15 D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen:

16 Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt.

17 E) Motorleistung und maximales Drehmoment:

18 Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert.

19 F) Geräuschemissionen

20 Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionen blieben unverändert.

21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage B 1 vorliegende Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes.

22 Die Nachrüstung kann bei jedem XYZ-Partner durchgeführt werden. Die XYZ AG erstattet diesem die entstehenden Kosten. Nach Durchführung des Updates erhält jeder betroffene Kunde eine Bescheinigung der XYZ AG ausgehändigt. Darin bescheinigt XYZ, dass die Nachrüstung keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen hat. Zudem werden den Kunden sog. „Vertrauensbildende Maßnahmen “ für 24 Monate angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 15. September 2017, dort S. 31.

23 3. Im Jahr 2015 wandte sich der Kläger „privat“ an den Beklagten, da er ein Fahrzeug XYZ, ab Baujahr 2011 mit möglichst wenig Laufleistung suchte. Zudem äußerte der Kläger eine Preisvorstellung. In einem folgenden Gespräch schlug ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dem Kläger zwei Fahrzeuge vor. Prospekte oder sonstige werblichen Unterlagen des Herstellers mit Bezug zu den ihm angebotenen Fahrzeugen sah der Kläger nicht ein, solche waren auch nicht Gegenstand der Verkaufsverhandlungen. Allerdings wurde das streitgegenständliche Fahrzeug dem Kläger als zur Schadstoffklasse EURO 5 zugehörig angeboten.

24 Mit Kaufvertrag vom 10. September 2015 erwarb der Kläger von dem Beklagten zu 1) das streitgegenständliche, gebrauchte Fahrzeug XYZ A6 Avant, 2,0 l TDI, 125 kW zu einem Kaufpreis von 18.240 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 1 vorliegenden Kaufvertrag. Das Fahrzeug wurde am 22. September 2015 übergeben und verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine wirksame EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EURO 5. Das Fahrzeug des Klägers enthielt bei Übergabe einen Dieselmotor des Typs EA 189 einschließlich der darin enthaltenen, oben dargestellten Abschaltvorrichtung.

25 Mit Schreiben vom 1. September 2016 wandte sich die XYZ AG an den Kläger und informierte über die oben bezeichnete Problematik sowie die zur Behebung angebotene Software-Lösung. Hierauf reagierte der Kläger mit einem Schreiben vom 6. September 2016, mit dem er gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 2 vorliegende Schreiben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. September 2016 bot der Beklagte zu 1) dem Kläger die Abholung des Pkw und die Nachbesserung an. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ab.

26 4. Der Kläger meint, die oben beschriebene Abschalteinrichtung habe bereits bei Einbau gegen geltendes Recht, insb. gegen die einschlägigen Abgasnormen der EU (VO (EU) Nr. 715/2007), verstoßen. Das Fahrzeug könne aufgrund der massiv erhöhten Emissionen nicht in die EURO-5-Norm eingestuft werden. Die Zulassung sei erschlichen worden. Derzeit seien die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig. Das KBA habe lediglich - im Hinblick auf die große Zahl betroffener Fahrzeuge - eine Ausnahme von dem Entzug der Zulassung gemacht.

27 Der Kläger behauptet, durch die angebotenen Maßnahmen sei eine folgenlose Nachbesserung nicht möglich, wie auch von mehreren Experten beanstandet. Insbesondere habe die Nachbesserung Auswirkungen auf die Motorleistung - welche sich verschlechtere -, den Verbrauch - welcher sich um ca. 10 % erhöhe - und verkürze die Lebenszeit des Dieselpartikelfilters sowie des Fahrzeuges insgesamt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift, dort S. 10 ff. (Bl. 10 d.A.). Es sei physikalisch ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 2) folgenlos nachbessern könne. Hierzu seien auch keine Dauertest durchgeführt worden. Zudem verbleibe immer ein merkantiler Minderwert in einer Größenordnung von 10 %. Manipulierte Fahrzeuge seien - wenn überhaupt - nur schwer verkäuflich. Der Kläger behauptet weiter, auch die Nachbesserung entspräche nicht der Gesetzeslage. Er müsse auch nach Nachbesserung damit rechnen, dass ihm die Zulassung für das Fahrzeug entzogen werde.

28 Der Kläger behauptet, auf der Suche nach einem „umweltfreundlichen“ und „wertstabilen“ Fahrzeug gewesen zu sein. Wichtig sei ihm gewesen, dass es die Voraussetzungen für eine „grüne Plakette“ erfülle, damit er jederzeit auch in entsprechende Städte fahren könne. Gerade der Umweltaspekt sei ihm wichtig gewesen, und zwar auch in Bezug auf den Wiederverkaufswert. Zudem sei ihm der Verbrauch wichtig gewesen.

29 Der Kläger beantragt zuletzt,

30 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 18.240 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw XYZ A 6 2,0 l TDI, FIN: XYZ und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch dazulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW.

31 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges XYZ A 6 2,0 l TDI, FIN: XYZ durch die Beklagtenpartei resultieren.

32 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

33 4. Die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.680,28 EUR freizustellen.

34 Die Beklagten beantragen,

35 die Klage abzuweisen.

36 Die Beklagte zu 2) behauptet, die zuständigen Behörden hätten bestätigt, dass sämtliche betroffenen Fahrzeuge, auch das des Klägers, weiterhin im Straßenverkehr belassen und verwendet werden könnten. Sie behauptet, durch das Softwareupdate werde sichergestellt, dass die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus sowohl im Prüfstand wie auf der Straße arbeite. Zudem erfolgte „eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik“. Das Software-Update greife die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens „der letzten zehn Jahre“ auf und berücksichtige ferner „die Felderfahrung über die einzelnen Komponenten“. Insbesondere sei „der komplette Gemischbildungsprozess beziehungsweise dessen Prozessparameter (…) optimiert“ worden.

Entscheidungsgründe

I.

37 Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (1.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig (2.).

38 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein Zahlungsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 346 Abs.1, 437 Nr. 2, 323 Abs.1, 440 S.1 Var. 3, 348, 320 BGB zu. Der Kläger ist wirksam von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten.

39 a. Mit Schreiben vom 6. September 2016 hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt von dem zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wagen erklärt.

40 b. Das Rücktrittsrecht folgt aus §§ 437 Nr. 2, 433 Abs.1, 434 Abs.1 S. 2 Nr. 2, 323 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3, 440 S.1 Var. 3 BGB.

41 (1) Das dem Kläger übereignete Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs.1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit auswies, die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 Var. 2 BGB erwarten kann. Zu den insoweit rechtlich geschützten Erwartungen gehört im Falle - wie hier - des Verkaufs von Fahrzeugen auch, dass diese derart beschaffen sind, dass sie im Zeitpunkt des Verkaufes die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhalten und keine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV drohen

42 (so bereits LG Lübeck, Urteil vom 29. Juni 2017 - 4 O 218/16 -, Juris; ebenso: LG Aachen, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 10 O 146/16 -, Juris; LG Oldenburg, Urteil vom 1. September 2016 - 16 O 790/16 -, Juris; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15 -, Juris).

43 Ein derartiger, einen Mangel begründender Zustand lag hier jedoch vor. Unstreitig ist in das hier streitgegenständliche Fahrzeug ein Motor verbaut, der unter die Auflage des Kraftfahrbundesamtes vom 15. Oktober 2015 fällt, in der dieses dem Hersteller gegenüber verbindlich feststellte, dass der Motor eine „verbotene Abschalteinrichtung “ enthält und daher förmlich Maßnahmen zu deren Entfernen anordnet. Gleichfalls enthält die Anordnung den unmissverständlichen Hinweis, dass „im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung das Kraftfahrt-Bundesamt (…) dazu berechtigt ist, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen “ (S. 2 der Anordnung). Im Falle einer derartigen Rücknahme der Typengenehmigung liegen Betriebsuntersagungen bezüglich der betroffenen Fahrzeuge als einzig vertretbare Konsequenz auch dann auf der Hand, wenn berücksichtigt wird, dass die entsprechenden Normen den zuständigen Behörden Ermessen einräumen. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die individuell die Nachrüstung verweigern. Dass durch die verbotenen Vorrichtungen das erhebliche Risiko von Betriebsuntersagungen begründet wurde, folgt zudem auch aus dem oben genannten Rückrufschreiben des Herstellers selbst, in dem dieser seinen Endabnehmern gegenüber öffentlich erklärte, dass eine Weiternutzung der Motoren im unveränderten Zustand Betriebsstilllegungen zur Folge haben kann. Wörtlich heißt es dort: „Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV durchgeführt werden kann.“

44 (2) Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war gemäß § 440 Abs. 1 2. Alt. BGB entbehrlich. Danach ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung diesem nicht zumutbar ist. Dies ist hier bezogen auf die dem Kläger einzig angebotenen und zum Zeitpunkt des Rücktritts auch für die Beklagte einzig mögliche Art der Nacherfüllung, nämlich der Mängelbehebung durch das vom Hersteller entwickelte Software-Update, der Fall.

45 Im Rahmen der Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit sind dabei alle Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Art des Mangels und die Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, die Begleitumstände der Nacherfüllung, die Zuverlässigkeit des Verkäufers sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien

46 (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15 -, Juris).

47 In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass ein möglicher Aspekt, der eine konkrete Art der Mängelbeseitigung als unzumutbar erscheinen lassen kann, die „begründete Befürchtung“ sein kann, dass die fragliche Sache nach der Maßnahme erneut nicht mangelfrei sein wird

48 (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, § 440 Rn. 8).

49 Konkret für Fälle des Einsatzes - wie hier - verbotener Abschalteinrichtungen hat die Rechtsprechung hieraus überzeugend den Schluss gezogen, dass Unzumutbarkeit dann zu bejahen ist, wenn der Käufer die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde

50 (so etwa LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 - 2 O 83/16 -, Juris; LG Bückeburg, Urteil vom 11. Januar 2017 - 2 O 39/16 -, Juris; LG Dortmund, Urteil vom 29. September 2016 - 25 O 49/16 -. Juris; LG Arnsberg Urteil vom 24. März 2017 - 1 O 224/16 -, Juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - 1 O 227/16 -, Juris).

51 Überzeugend führt dabei etwa das Landgericht Krefeld zu dem erforderlichen Maß an Sicherheit bezüglich der in Folge der Mangelbehebung befürchteten Folgemängel aus:

52 „Dass dies geschehen wird, muss die Kl. nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Das würde sie als Käuferin überfordern. Ihre Interessen sind vielmehr schon hinreichend beeinträchtigt, wenn sie aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel hat. Das ist für so genannte Montagsautos anerkannt (vgl. BGH, NJW 2013, Seite 1523 = NZV 2013, Seite 341 Rn. 24) und beruht dort auf der Überlegung, dass ein Auto, das schon einige Mängel zeigte, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (aber nicht mit Sicherheit), weitere Mängel aufweisen wird. Ähnlich ist es vorliegend. Der Mangelverdacht ergibt sich aus plausiblen Überlegungen, die auf tatsächlichen Annahmen beruhen und die die Bekl. - jedenfalls zum Zeitpunkt des Rücktritts - nicht widerlegt hat.“ (LG Krefeld, Urteil vom 14.9.2016 - 2 O 83/16 = NJW-RR 2016, 1397)

53 Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der Kläger durfte zum Zeitpunkt des Rücktritts (auf den allein abzustellen ist <BGH Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09 -, Juris>), begründete Zweifel an der Behauptung der Beklagten zu 2) haben, dass die Beseitigung der verbotenen Software durch das Update keine negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und/oder die Lebensdauer des Motors haben würde.

54 Die Berechtigung dieser Zweifel ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der erheblich nahe liegenden Frage, weshalb der VW-Konzern das Risiko erheblicher Strafzahlungen, Rückruf- und Nachbesserungskosten sowie eines massiven, weltweiten Imageverlustes durch die verbotene Abschaltvorrichtung hätte in Kauf nehmen sollen, wenn tatsächlich eine einfache Veränderung der Software die Möglichkeit eröffnet hätte, die gesetzliche Vorgaben ohne jedwede negative Effekte für den Kunden in Bezug auf Fahrverhalten, Verbrauch, Lebensdauer etc. einzuhalten. Vielmehr legt der Umstand, dass derartige verbotene Abschaltsysteme noch bis ins Jahr 2015 verbaut wurden den begründeten Verdacht ganz erheblich nahe, dass man innerhalb des Konzerns bis zum Publikwerden der Problematik gerade über keine für den Kunden zumutbare Lösung für die Abgasproblematik verfügte. Dies wiederum begründet in der Konsequenz ganz erhebliche und nachvollziehbare Zweifel an der Behauptung der Beklagten, dass es ihr trotz dieser Ausgangssituation gelungen sein soll, nunmehr für alle betroffenen Modelle innerhalb kürzester Zeit eine derart kostengünstige und zugleich nachteilsfreie Softwarelösung zu entwickeln, zu testen und in die Umsetzung zu bringen, wie behauptet - und damit binnen kürzester Frist quasi genau jene Quadratur des Kreises erreicht zu haben, deren Erreichen man in den Jahren zuvor nur unter Einsatz einer verbotenen Software in Prüfsituationen simulieren konnte

55 (In diesem Sinne auch LG Lübeck, Urteil vom 29. Juni 2017 - 4 O 218/16 -, Juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - 1 O 227/16 -, BeckRS 2017, 114381; LG München II, Endurteil vom 15. November 2016 - 12 O 1482/16 -, BeckRS 2016, 124448; LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 - 2 O 83/16 -, Juris).

56 Bei dieser Ausgangslage durfte der Kläger solange an den obigen, begründeten Zweifeln festhalten - und in Ermangelung irgendwie gearteter anderweitiger Lösungswege ohne förmliche Fristsetzung sofort zurücktreten -, solange der für das Update letztlich verantwortliche VW-Konzern sich außer Stande zeigte, diese auch gerichtsbekannt in der Öffentlichkeit von einer Reihe von Fachleuten geäußerten Zweifel nachvollziehbar und überzeugend zu beseitigen. Diese Entkräftung der oben dargelegten Zweifel ist der VW-Konzern zumindest bis zur Ausübung des hier streitgegenständlichen Rücktritts am 6. September 2016 schuldig geblieben. Weder hat der VW-Konzern der Öffentlichkeit oder auch nur dem Kläger ein unabhängiges und vor allem im öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs nachvollziehbares, unabhängiges und überprüfbares Gutachten vorgelegt, noch kann er auf sonstige, gleichwertige Erkenntnisquellen verweisen, die geeignet wären, die obigen Zweifel auszuräumen.

57 Insbesondere können die Beklagten insoweit nicht auf die oben im Wortlaut wiedergegebene Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 27. Mai 2016 verweisen. Denn zum einen teilt dies nur ein Ergebnis mit ohne Einzelheiten zu den hierzu durchgeführten Untersuchungen offenzulegen. Zur öffentlichen, wissenschaftlichen Überprüfung der angeblichen Ergebnisse sowie des Vorgehens in Fachkreisen - und damit zur Behebung der begründeten Zweifel - ist es damit ungeeignet. Vor allem aber ist die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes zur Beseitigung der oben genannten Zweifel im Hinblick auf ungünstige Auswirkungen auf Fahrverhalten, Verbrauch, Lebensdauer etc. auch objektiv aussagefrei. Denn wie die Beklagtenseite selbst einräumt, beziehen sich die Aussagen des Kraftfahrtbundesamtes nicht auf den Alltagsbetrieb der Fahrzeuge, sondern vielmehr nur auf den Betrieb unter Testbedingungen . Wörtlich führt die Beklagtenseite insoweit aus:

58 „Nach dem Ergebnis der angesprochenen Überprüfung des KBA u.a. für den vom Kläger gefahrenen Fahrzeugtyp (…) steht fest, dass insbesondere die (…) erforderlichen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den sog. offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zutreffend sind. (…) Es handelt sich damit um den Verbrauch, der im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Testbedingungen unter Laborwerten gemessen wird. Der Begriff der „offiziellen spezifischen CO2-Emissionen“ meint den Kohlendioxidausstoß, der im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens - ebenfalls unter den vorgegebenen Testbedingungen - gemessen wurde (…)“ (Schriftsatz vom 1. September 2017, S. 21 = Bl. 102 d.A.).

59 Unter Testbedingungen erhobene Werte sind jedoch nicht geeignet, die hier maßgeblichen Zweifel der Käuferseite im Hinblick auf nachteilige Folgen im Realbetrieb zu beseitigen. Denn wie die Öffentlichkeit im Zuge der Gesamtproblematik lernen musste - und wie es auch die Beklagenseite selbst darstellt -, hat der Testbetrieb mit dem Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen kaum etwas gemein

60 („Die (…) Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Hierfür durchlaufen die Testfahrzeuge einen (…) Testlauf (…) (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). (…) Der normale Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen unterscheidet sich grundlegend vom NEFZ. (…)“ (Schriftsatz der Beklagtenseit e vom 1. September 2017, S. 6 = Bl. 87 d.A.).

61 Entsprechend sind die vom Kraftfahrtbundesamt unter Laborbedingungen festgestellten Ergebnisse untauglich, um die tatsächlichen Auswirkungen der Software auf die für den Nutzer entscheidenden Parameter wie Verbrauch, Lebensdauer etc. unter Alltagsbedingungen nachzuweisen. Nur letztere Bedingungen - nicht hingegen realitätsferne Testbedingungen - sind aber für den Verbraucher relevant.

62 Nichts anderes folgt auch aus der „Bescheinigung“ von XYZ, dass die Nachrüstung keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen habe. Prüffähig ist diese Behauptung nicht. Das gleiche gilt für den Vortrag der Beklagtenseite, auch diverse Interessensverbände, wie etwa der ADAC hätten die Software getestet und diese für unschädlich befunden. Auch insoweit wurden keine nachvollziehbar publizierten und von der Fachwelt rezipierten und für stichhaltig befundenen Untersuchungen vorgetragen, die geeignet wären, die begründeten Zweifel zu entkräften.

63 Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen das Argument der Beklagtenseite unter anderem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2017, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf eine befürchtete Verschlechterung bestimmter Abgas-, Verbrauchs-, und/oder Leistungswerte berufen, weil solche gar nicht vertraglich vereinbart worden waren. Maßgebliche Vergleichsgröße ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der vertragliche Sollzustand, sondern der tatsächliche Ist-Zustand des Fahrzeuges vor dem fraglichen Update. Dies folgt daraus, dass der Käufer zuvor das ihm übereignete Fahrzeug durch Annahme und Inbetriebnahme als vertragsgemäß akzeptiert hat und er daher verlangen kann, durch die beabsichtigte Maßnahme in dem derart konkretisierten Vertragsgegenstand (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 243 Abs. 2 BGB) nicht weiter beeinträchtigt zu werden. Dies gilt im Übrigen auch zugunsten der Beklagtenseite - insbesondere könnten Kunden etwa im Falle von verschleißbedingter Minderleistung des Motors auch nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sich die Leistung vor dem Update tatsächlich darstellte, und nicht etwa wie sie sich u.U. Jahre zuvor noch nach dem Vertrag darbot.

64 Kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die damit fortbestehende Möglichkeit des Klägers, ohne förmliche Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten, folgt im Übrigen aus den den Kunden von XYZ angebotenen sog. „vertrauensbildende Maßnahmen“. Auch diese führen nicht dazu, dass sich der Käufer auf die Durchführung des Updates verweisen lassen muss. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die oben genannten begründeten Zweifel sich insbesondere auch auf die Lebensdauer des Motors unter den Steuerungsbedingungen des Updates beziehen, die „vertrauensbildende Maßnahmen“ aber nur eine Laufzeit von 24 Monaten bzw. eine Begrenzung nach Fahrleistung enthalten - und damit gerade den laufzeitmäßig kritischen späteren Teil des Lebenszyklus nicht abdecken. Zudem sind die Maßnahmen auf einzelne Bauteile begrenzt, ohne dass für den durchschnittlichen Käufer prüfbar wäre, ob hiermit gerade die von dem Update potentiell besonders betroffenen Teile hiermit vollumfänglich umfasst sind. Es ist für den Käufer auch nicht zumutbar, dies unter Zuhilfenahme fremden Fachwissens zu prüfen.

65 Nichts anderes folgt zuletzt aus der potentiellen Möglichkeit des Käufers, seine begründeten Zweifel gleichsam im Wege des Selbstversuches zu überprüfen und das angebotene Update unter diesem Aspekt - unter Vorbehalt - zu installieren. Damit würde sich der Käufer in dem ungünstigen Fall, dass er sich in seinen Befürchtungen bestätigt sieht, jeder Beweismöglichkeit der subjektiv wahrgenommenen Verschlechterung etwa des Verbrauchs benehmen. Denn in diesem Falle besteht das erhebliche Risiko, dass in einem ggf. sich anschließenden Prozess dem Kläger die Beweislast für die Behauptung auferlegt wird, Verbrauch, Leistung etc. des konkreten Fahrzeuges hätten sich in Folge des Updates verschlechtert. Diesen Beweis kann er dann jedoch nicht (mehr) führen, da der Zustand des Fahrzeuges vor Durchführung des Updates nicht mehr rekonstruierbar und damit beweisbar ist - insbesondere da die entsprechenden Details der alten und neuen Software nicht offengelegt sind. Dem wiederum kann er nur vorbeugen, indem er vor Durchführung des Updates ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der maßgeblichen Parameter durchführt. Dies ist schon nach Kosten und Aufwand nicht zumutbar - und zudem auch nicht praktikabel, da in Folge mangelnder öffentlicher Informationen über die genaue Wirkungsweise des Updates nicht präzise festlegbar ist, auf welche Umstände bzw. Zustände es überhaupt maßgeblich ankommen könnte.

66 Das Gericht verkennt im Übrigen nicht, dass die obigen Anforderungen an die Wiederlegung der vorgenannten Zweifel im Ergebnis eine Obliegenheit des VW-Konzern begründen könnten, Einzelheiten der Software des Updates - ggf. auch den Quellcode - der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Dies ist jedoch Folge des eigenen vorausgehenden rechtswidrigen Verhaltens und deshalb hinzunehmen.

67 (3) Das Rücktrittsrecht war auch nicht gemäß § 323 Abs.5 S.2 BGB ausgeschlossen. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat und die Pflichtverletzung unerheblich ist. Schon der Umstand, dass der Kläger auf die Nacherfüllung praktisch nicht verzichten kann, sondern ohne Rücktritt de facto verpflichtet wäre, das Software-Update aufspielen zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zukünftig nicht zu gefährden, nimmt dem Mangel den Anschein der Unerheblichkeit

68 (so auch LG München, Urt. v. 14. April 2016 - 23 O 23033/15 -, BeckRS 2016, 10952).

69 Der Kläger würde ohne einen Rücktritt faktisch zu einer Nachbesserung per Update gezwungen, die von ihm nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht verlangt werden kann

70 (so auch LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 - 2 O 83/16 -, NJW-RR 2016, 1397; i.e. ebenso: LG Arnsberg, Urteil vom 12. Mai 2017 - 2 O 264/16 -, Juris).

71 c. In der Folge des damit nach allem wirksamen Rücktritts kann der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des damals vereinnahmten Kaufpreises zzgl. Verzugszinsen hierauf in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Die Verbindung der Rücktrittserklärung mit der mit einer Frist verbundenen Zahlungsaufforderung in Form der Aufforderung zur vollständigen Rückabwicklung ist dabei zulässig. Mit Fristablauf befand sich die Beklagte in Zahlungsverzug. Zudem kann der Kläger auch Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Anknüpfungspunkt ist insoweit die Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. oben) sowie die offensichtliche Erforderlichkeit, sich zur Durchsetzung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche bereits vorgerichtlicher anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Im Hinblick auf Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken gegen die klägerischen Darlegungen. Insbesondere kann in dem vorliegenden Fall mit einer 2,0 Geschäftsgebühr abgerechnet werden, da die Auseinandersetzung einen verhältnismäßig komplexen und zum damaligen Zeitpunkt durch die Rechtsprechung kaum geklärten Sachverhalt betrifft. Dem Anspruch steht auch nicht die Einrede des § 320 Abs.1 BGB entgegen, welche über § 348 S. 2 BGB auch im Rückgewährschuldverhältnis Anwendung findet. Zwar kann der Schuldner danach eine ihm obliegende Verpflichtung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, jedoch nur, wenn er seinerseits bereit ist, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Die Beklagte hat jedoch sowohl vor- wie innerprozessual durchgängig die Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt und dadurch zum Ausdruck gebracht, zur Rückerstattung des Kaufpreises nicht bereit zu sein.

72 e. Die sich aus dem Rücktritt ergebenen Pflichten sind gemäß §§ 348, 320 Abs.1 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Insofern steht der Beklagten ihrerseits ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und ein entsprechender Wertersatz für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs.1, Abs.2 BGB zu. Die bei Rückabwicklung eines - wie hier - Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-) Kaufpreis (hier 18.240 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird

73 (BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, Juris).

74 Als Restlaufleistung waren hier 142.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (hierfür setzt das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach § 287 ZPO 250.000 km an) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) laut Kaufvertrag gefahrenen 108.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von (0,1284 €) je km, somit für gefahrene 41.239 km ein Betrag von 5.295,08 €. Die gefahrenen Kilometer errechnen sich dabei aus der Differenz zwischen Kilometerstand bei Übergabe (vgl. oben) und dem - zuletzt unstreitig gestellten - Kilometerstand bei Stilllegung (149.239 km, vgl. Protokoll vom 12. Dezember 2017, S. 3 = Bl. 463 d.A.).

75 f. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug gemäß § 293 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2016 (Anlage K1) aufgefordert, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, mithin auch das Fahrzeug zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich eines Nutzungsersatzes) zu erstatten. Dieses wörtliche Angebot war gemäß § 295 S.1 BGB ausreichend, da die Beklagte im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses als Gläubigerin das Fahrzeug bei der Klägerin als Schuldnerin gemäß § 269 Abs.1 BGB abzuholen hat.

76 Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage - nicht als bezifferte Zahlungsklage - erhoben. Solche Klage sind nur dann zulässig, wenn für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse feststellbar ist. Der Kläger muss mit anderen Worten erklären können, weshalb er klagt, obwohl er selbst nicht beziffern kann, welcher Betrag ihm zusteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse liegt grundsätzlich vor, wenn eine aktuelle Gefährdung des fraglichen Anspruches zu besorgen ist und daher schon jetzt - vor möglicher Bezifferung - ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage besteht. Hierher gehören vornehmlich die Fälle, in denen neben bereits eingetretenen künftig weitere Schäden zu erwarten sind und dem Geschädigten für seinen wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit bereits mit Eintritt des ersten Schadens dem Grunde nach auf den Ersatz des Gesamtschadens entstandenen Anspruch insgesamt die Verjährung droht. Für das Bestehen des Feststellungsinteresse genügt hierzu ggf. bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens weiterer Schäden. Zu verneinen ist das Vorliegen einer derartigen Möglichkeit, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weitergehenden zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen

77 (vgl. zu allem nur MK-Becker-Eberhard, ZPO, § 256 Rn. 50 m.w.N.).

78 Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger konnte auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis nicht ansatzweise überzeugend darlegen, welche weiteren, derzeit nicht bezifferbaren Vermögensnachteile diesem neben der reinen - ohne weiteres bezifferbaren (vgl. oben) - Rückabwicklung des Kaufvertrages noch drohen könnten.

79 Soweit der Kläger insoweit in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 darauf verweist, es drohe aufgrund eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig der Entzug der Typenzulassung mit der Folge, dass sich der Kläger „einen Mietwagen beschaffen müsse“, ist dies doppelt falsch. Zum einen droht aktuell kein Entzug der Typenzulassung aufgrund des vorgenannten Verfahrens, das das Verwaltungsgericht Schleswig die zitierte Klage bereits am 13. Dezember 2017 abgewiesen hat (VG Schleswig, 3 A 26/17 u.a., Juris). Vor allem aber drohten dem Kläger selbst dann keine weiteren Kosten, wenn die Typenzulassung tatsächlich entzogen würde. Den wie der Kläger selbst vorträgt, hat dieser das streitgegenständliche Fahrzeug seit September 2017 stillgelegt und nutzt dieses nicht mehr und hat auch nicht mehr vor, dieses zu benutzen - bedarf also auch im Fall eines Entzugs der Typenzulassung keines Ersatzfahrzeuges.

80 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Hinweise der Klägervertretung auf hypothetische Kosten durch evtl. Rechtsbehelfe gegen hypothetische Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes, welche diese bereits mit Schriftsatz vom 20. November 2017 (dort S. 15 = Bl. 278 d.A.) vorbrachten und sodann nochmals in den Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 einkopierten. Wie der hierzu angehörte Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, haben diesen bis dato keinerlei entsprechende behördliche Schreiben erreicht. Kostentreibende Maßnahmen hat dieser entsprechend bis dato nicht veranlasst. In Folge des durchgreifenden Rücktritts drohen nunmehr auch künftig keine derartigen Kosten, da nach erfolgter Rückabwicklung die Beklagte zu 2) und nicht der Kläger Adressat derartiger Maßnahmen wäre.

81 Unbeachtlich ist des Weiteren der offensichtlich aus einem Berufungsschriftsatz in anderer Sache entnommene Vortrag im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017, das Landgericht habe „den Vortrag der Klägerpartei zu möglichen Steuernachforderungen unberücksichtigt gelassen “, obwohl dies „erstinstanzlich vorgetragen “ worden sei. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, fehlen für die Annahme, die Finanzbehörden könnten infolge der Abgasmanipulationen rückwirkend gegenüber den Nutzern Steuernachforderungen geltend machen, jedwede nachvollziehbare Anhaltspunkte. Die rein hypothetische Möglichkeit eines derartig unwahrscheinlichen, flächendeckenden Vorgehens genügt nicht zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses.

82 Keine Überzeugungskraft kommt des Weiteren der Überlegung zu, die Klägerpartei müsse sich „Nutzungsausfall im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“ anrechnen lassen. Welcher Nutzungsausfall - bzw. möglicherweise gemeint: Nutzungsersatz - bei einem seit September 2017 stillgelegten Wagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bezifferbar gewesen sein soll, verschließt sich dem Verständnis des Gerichts.

83 Unbeachtlich sind im Übrigen die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017. Dies gilt insbesondere für die erstaunliche Aussage, der Kläger habe „bereits vorgetragen, dass aufgrund der Desinformationspolitik der Beklagten zunächst noch keine abschließende Entscheidung fallen soll, ob die Klägerpartei das Fahrzeug zurückgibt oder nicht “. Das Landgericht geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser Passage keine Bedeutung zuzumessen und einem Versehen bei der Nutzung der copy-/paste-Funktion des Textverarbeitungsprogrammes der Klägervertretung zuzuschreiben ist. Denn entgegen der vorgenannten Passage verlangt der Kläger gerade Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen eben Herausgabe des Wagens und stützt seine Klage auf einen rechtswirksamen Rücktritt . Das gleiche gilt im Übrigen für den von Klägerseite wiedergegebenen Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld, der entgegen der klägerischen Ansicht eben gerade nicht auf den hiesigen Fall übertragbar ist, da dort nach den Ausführungen des Gerichts gerade nicht der Weg des Rücktritts gewählt wurde - in dem hiesigen Fall jedoch die Klage gerade hierauf fußt. Gleiches gilt naherliegenderweise für die nach dem Satzbeginn „Anders als beim Rücktritt…“ (S. 2 des vorgenannten Schriftsatzes) folgenden Ausführungen.

II.

84 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO. Dabei ist das Gericht von einem (fiktiven) Streitwert bezogen auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von (18.240 EUR zzgl. 921,80 € Zinsen zzgl. 1.680,28 EUR Rechtsanwaltsgebühren =) 20.842,08 EUR sowie von einem (fiktiven Streitwert) bezogen auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) in gleicher Höhe zzgl. 4.000 EUR (= 24.842,08 EUR) ausgegangen (fiktiver Gesamtstreitwert mithin: 45.684,16 EUR). Hiervon hat der Kläger entsprechender seines Unterliegensanteils im Verhältnis zur Beklagten zu 2) 54 % und die Beklagte zu 2) entsprechend ihres Unterliegensanteils im Verhältnis zum Kläger die übrigen 46 % zu übernehmen. Im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat das Gericht dabei auch den Rechnungsbetrag bzgl. des Erwerbs des streitgegenständlichen Wagens in den Streitwert bzgl. der Klage gegen die Beklagte zu 2) eingerechnet. Zwar ist insoweit nicht zu erkennen, wie dieser die geltend gemachte Schadensersatzforderung in der Sache beeinflussen könnte. Nach wirksamen Rücktritt steht dem Kläger ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in entsprechender Höhe zu, so dass ein von der Beklagten zu 2) zu erstattender Vermögensnachteil insoweit nicht nachvollziehbar ist. Jedoch kommt es bei der positiven Feststellungsklage nicht auf die Plausibilität der klägerischen Vorstellungen an - vielmehr sind die klägerseits formulierten Erwartungen zum Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses auch dann anzusetzen, wenn diese dem Gericht nicht nachvollziehbar erscheinen

85 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 9 W 15/12 -, Juris).

86 Die Klägerseite hat hier mit der Klageschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die Beklagte zu 2) mit dem Rechnungsbetrag zzgl. 4.000 EUR ansetzt (vgl. Klageschrift, S. 60 f. = Bl. 60 f d.A.).

87 III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VI. Der Streitwert ergibt sich aus der Addition des für die Klage gegen die Beklagte zu 1) anzusetzenden Wertes (18.240 EUR) und des für die Klage gegen die Beklagte zu 2) anzusetzenden Wertes in gleicher Höhe zzgl. der von Klägerseite dargelegten weiteren 4.000 EUR für „weitere Schäden“. Ein nur einfaches Ansetzen des Kaufpreises in der Gesamtschau kam nicht in Betracht, da der Kläger insoweit in keiner Weise eine gesamtschuldnerische Geltendmachung darlegte, sondern ausdrücklich auch bzgl. der Beklagten zu 2) den vollen Streitwert, bestehend aus Kaufpreis zzgl. 4.000 EUR als maßgeblich dargelegt hat.

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