LG Lübeck 14. Zivilkammer, 2017-11-30, 14 S 214/16

14 S 214/16Tribunal Cantonal30 de nov. de 2017

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Regest

1. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ist die *branchenübliche Vergütung* der Kfz-Sachverständigen, wie sie (u.a.) dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung) zu entnehmen ist.(Rn.6) 2. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen; auf ein Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V und damit im Rahmen des üblichen, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen.(Rn.6) 3. Überschreitet das geltend gemachte Sachverständigenhonorar den Honorarkorridor HB V allerdings um mehr als 20%, so liegt nach Auffassung der Kammer in aller Regel eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor, wenn nicht Gesichtspunkte der Zumutbarkeit zu einem anderen Ergebnis führen.(Rn.6) 4. Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst vorliegen dürfte, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt zur Überzeugung der Kammer im Regelfall dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30% überschreitet.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 24. August 2016, 31 C 1088/16

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LG Lübeck 14. Zivilkammer — 14 S 214/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-30

Aktenzeichen: 14 S 214/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 632 BGB, § 287 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ist die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen, wie sie (u.a.) dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung) zu entnehmen ist.(Rn.6)

  2. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen; auf ein Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V und damit im Rahmen des üblichen, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen.(Rn.6)

  3. Überschreitet das geltend gemachte Sachverständigenhonorar den Honorarkorridor HB V allerdings um mehr als 20%, so liegt nach Auffassung der Kammer in aller Regel eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor, wenn nicht Gesichtspunkte der Zumutbarkeit zu einem anderen Ergebnis führen.(Rn.6)

  4. Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst vorliegen dürfte, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt zur Überzeugung der Kammer im Regelfall dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30% überschreitet.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lübeck, 24. August 2016, 31 C 1088/16

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck - 31 C 1088/16 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 49,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Auf das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 mit anwaltlichem Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2017 erklärte vorbehaltlose und uneingeschränkte Anerkenntnis der Beklagten war die Kammer befugt, ein dementsprechendes Anerkenntnisurteil von Amts wegen zu erlassen. Ein Anerkenntnis ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zulässig (Zöller/ZPO-Feskorn, 32. Auflage 2017, § 307 Rn 6). Der Schluss der mündlichen Verhandlung steht nach Auffassung der Kammer in einem Fall wie dem vorliegendem dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht entgegen; einer Wiedereröffnung der Verhandlung bedurfte es hier nicht. Nach der Neufassung durch das 1. JuMoG bedarf die Anerkenntniserklärung keiner mündlichen Verhandlung mehr. Sie kann deshalb nicht durch §§ 296, 296a ZPO gesperrt werden, die nach herrschender Meinung nur in Verfahren mit mündlicher Verhandlung anwendbar sind (vgl. Kirschbaum, NJW 2012, 1329). Die Neugestaltung des Anerkenntnisses durch das 1. JuMoG dient auch der Prozessökonomie.

2 Auch ist die Kammer nicht gehindert, das Anerkenntnisurteil mit Gründen zu versehen. Ob Gründe - ausnahmsweise - anzubringen sind, ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (Münchener Kommentar/ZPO-Musielak, 5. Auflage 2016, Rn 4). Von diesem Ermessen macht die Kammer hier Gebrauch, da die vorliegende Fallkonstellation die Amts- und Landgerichte in einer Vielzahl von Fällen beschäftigt. Ausführungen der Kammer zur Begründetheit der Berufung, die durch das Amtsgericht Lübeck zugelassen wurde, kann damit der Rechtssicherheit in dieser sich regelhaft wiederholenden Fallkonstellation dienen und sind deshalb im vorliegenden Fall geboten.

II.

3 Die von der Beklagten anerkannte Forderung restlicher Sachverständigenkosten war begründet.

4 1. Ein Geschädigter, der einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte, kann gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von dem Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Seine Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Gutachters. Die von dem Geschädigten bezahlte Honorarrechnung ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages; maßgeblich ist insoweit die Übereinstimmung des von dem Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung (gefestigte Rechtsprechung des BGH, beispielhaft: BGH Urteil vom 28.02.2017, - VI ZR 76/16 -; BGH, Urteil vom 26.04.2016, - VI ZR 50/15 -; Urteil vom 22.07.2014, - VI ZR 375/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 -). Einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachten Schadenshöhe zu bestreiten (BGH, Urteil vom 28.02.2017, - VI ZR 76/16 -). Weitere Voraussetzung ist, dass die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung nicht - für den Geschädigten deutlich erkennbar - erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

5 2. Dieses für die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO wesentliche Indiz fehlt bei der vorliegenden Fallkonstellation, die sich dadurch auszeichnet, dass der Geschädigte die Honorarrechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen (noch) nicht ausgeglichen hat. In einem solchen Fall reicht es aus, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Erforderlichkeit des Gutachterhonorars einfach bestreitet (BGH, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Mangels tatsächlichen Kostenaufwands, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die besonderen Umstände des Geschädigten einschließlich seiner möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten abbildet, fehlt das wesentliche Indiz im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass sich die gebotene Schätzung der Schadenshöhe auf andere tragfähige Umstände stützen muss (BGH, Urteil vom 28.02.2017, - VI ZR 76/16 -). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass als erforderlicher Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangt werden können, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen und die dem Geschädigten zumutbar sind. Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist außerdem zu beachten, dass bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie spezifische Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Eine Pflicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes trifft den Geschädigten grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, beispielhaft: BGH, Urteil vom 28.02.2017, - VI ZR 76/16 -).

6 Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ist zur Überzeugung der Kammer die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen, wie sie (u. a.) dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung) zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 28.02.2017, - VI ZR 76/16 -; BGH, Urteil vom 11.02.2014, - VI ZR 225/13 -), und zwar dem Honorarkorridor HB V. In diesem Honorarkorridor rechnen je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar ab. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen; auf ein Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, - 10 U 579/15 -; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, - 1 S 119/15 -). Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V und damit im Rahmen des üblichen, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würde, was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist (Ullenboom, NJW 2017, 849). Überschreitet das geltend gemachte Sachverständigenhonorar den Honorarkorridor HB V allerdings um mehr als 20 %, so liegt nach Auffassung der Kammer in aller Regel eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor, wenn nicht Gesichtspunkte der Zumutbarkeit zu einem anderen Ergebnis führen (Ullenboom, a.a.O., Fn 20).

7 Im Rahmen der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung ist dem Geschädigten eine Plausibilitätskontrolle abzuverlangen. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass eine Erkennbarkeit für den Geschädigten erst vorliegen dürfte, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (Ullenboom, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, - 10 U 559/17 -; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, - 1 S 119/15 -, Vuia, NJW 2013, 1197 ff.). Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt zur Überzeugung der Kammer im Regelfall dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar den Honorarkorridor HB V um mehr als 30 % überschreitet.

8 Die Kammer hat insoweit abgestellt auf das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Gesamthonorar. Entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) ist es nach Auffassung der Kammer nicht zweckmäßig und auch nicht überzeugend, einzelne Rechnungspositionen der Nebenkosten wie z. B. Fotografien, Kopien, Telefonkosten oder Fahrkosten einzeln zum Gegenstand einer höhenmäßigen Plausibilitätsprüfung zu nehmen. Die betriebsinterne Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen ist zur Überzeugung der Kammer durch Schädiger und Gericht nicht zu kontrollieren; maßgeblich ist allein, dass der branchenübliche Wertkorridor nicht (deutlich) überschritten wird (Ullenboom, a.a.O.; Heßeler, Anmerkung zu BGH NJW 2016, 3092 (3097)). Die aktuelle BVSK-Honorarbefragung 2015 weist die Nebenkosten im Übrigen gesondert in einem Honorarkorridor nicht mehr aus.

9 Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten begründet. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 11.10.2017 ebenso anerkannt wie die von der Klägerin verauslagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

10 Die Kammer weist ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2017 (- VII ZR 95/16 -) hin. Der BGH führt dort aus, dass die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die über dem branchenüblichen Honorar liegen, ohne dass dies für den Geschädigten bei der gebotenen Plausibilitätskontrolle erkennbar ist, im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung keine Drittwirkung zu Gunsten des Sachverständigen entfalten kann. Einem Sachverständigen, der seine Pflicht zur Aufklärung des Geschädigten über das Risiko teilweiser Nichterstattung des Honorars verletzt hat, kann dies von dem Haftpflichtversicherer entgegen gehalten werden. Nach Auffassung der Kammer sollte die Pflicht des Sachverständigen zur Kostenaufklärung indes erst einsetzen, wenn das branchenübliche Honorar deutlich überschritten wird, mithin um mehr als 20 % über dem BVSK-Korridor HB V liegt (Anmerkung Vuia zu BGH, Urteil vom 01.06.2017, NJW 2017, 2403 (2406)).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 1 ZPO.

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