SG Kiel 30. Kammer, 2014-09-25, S 30 AS 1586/12

S 30 AS 1586/12Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3025 de set. de 2014

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SG Kiel 30. Kammer — S 30 AS 1586/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-25

Aktenzeichen: S 30 AS 1586/12

ECLI: ECLI:DE:SGKIEL:2014:0925.S30AS1586.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 verurteilt, den Klägern Leistungen in Höhe von 650,00 € für die Kosten ihres Umzuges von der …..straße in die …..straße zu gewähren.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Der Beklagten trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Bewilligung von Umzugskosten in Höhe von 2.094,40 €.

2 Mit Schreiben vom 23.08.2012 beantragten die Kläger die Übernahme von Umzugskosten für einen Umzug von der …..straße in N. in die ….straße auch in N.. Zur Begründung führten sie aus, dass sie den Umzug nicht alleine durchführen könnten und auf die Hilfe eines Umzugsunternehmens angewiesen seien. Die Klägerin zu 1) könne nur kleinere Gegenstände tragen, der Kläger zu 2) habe mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten, daher sei er nur eine eingeschränkte Hilfe bei dem Umzug. Bekannte, die unentgeltlich helfen könnten, hätten die Kläger nicht. Mit dem Antrag reichten die Kläger ein ärztliches Attest der Praxis J. ein, das die Begründung der Kläger bestätigte. Weiterhin wurde ein Kostenvoranschlag eines Umzugsunternehmens eingereicht, aus dem sich ein Gesamtpreis für den Umzug in Höhe von 2.158,68 € ergab. Nach Angaben der Kläger hätten andere Kostenvoranschläge nicht beigebracht werden können, da andere Umzugsunternehmen einen solchen verweigert hätten, wenn das Jobcenter erwähnt worden wäre.

3 Mit Bescheid vom 27.08.2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Kosten für einen Umzugswagen grundsätzlich übernommen werden könnten. Dafür seien drei Kostenvoranschläge einzureichen. Zu den notwendigen Umzugskosten gehörten nicht die Löhne und Verpflegungskosten für Umzugshelfer. Aus der Pflicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen ergebe sich, dass die Kläger auf die Mithilfe von Freunden und Bekannten zurück zu greifen hätten.

4 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 05.09.2012 Widerspruch eingelegt, den sie damit begründen, dass sich eine Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Umzugskosten aus § 22 Abs. 6 SGB II ergebe. Weder könnten sie aus gesundheitlichen Gründen den Umzug selbst vornehmen, noch ständen Freunde oder Bekannte zur Unterstützung zur Verfügung.

5 Am 14.09.2012 haben die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Kiel gestellt (Az.: S 40 AS 330/12 ER). Dieses erklärten die Kläger für erledigt, da sie den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt hätten.

6 Am 15.11.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Rechnung des Kurierdienstes vom 08.09.2012 bei dem Beklagten eingereicht. Diese weist einen Komplettpreis für den Umzug am 07. und 08.09.2012 von der …straße - zweites Obergeschoss -zur ….straße - erstes Obergeschoss - incl. Fahrzeug und freie Kilometer, 4 Umzugshelfer, insgesamt 86 Kartons und Mobiliar für 2.094,40 € aus. Die Rechnung enthält einen Quittungsvermerk, nach dem der Kurierdienst den vollen Betrag erhalten hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem angegriffenen Bescheid.

7 Am 26.11.2012 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung führen sie aus, der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ergebe sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Sie hätten ein entsprechendes Angebot eingeholt und bei dem Beklagten vorgelegt. Ihnen sei es nicht möglich gewesen, den Umzug selbst durchzuführen. Der Verweis auf eine Durchführung des Umzugs in Eigenregie ginge fehl, da sie weder über einen Bekanntenkreis noch über andere Möglichkeiten verfügten, den Umzug zu bewerkstelligen.

8 Die Kläger beantragen,

9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 zum Aktenzeichen … zu verpflichten, den Klägern die Umzugskosten in Höhe von 2094,40 € für den Umzug von der ….straße in die ….straße zu ersetzen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des beigefügten Vorganges sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

13 Der Kammer lagen die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs.1 S. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig und teilweise begründet.

15 Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Umzugskosten für den Umzug von der …straße in die …straße in Höhe von 650,00 €. Der Bescheid vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 ist rechtswidrig, soweit er den Klägern Umzugskosten in dieser Höhe versagt. Insoweit verletzt er die Kläger in ihren Rechten.

16 Nach § 22 Abs. 6 S. 1 erster Halbsatz können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erfolgen, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Vorschrift des § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei Erteilung der Zusicherung bzw. der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein. Dieses betrifft sowohl das „Ob“ der Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten als auch deren Höhe. Ist der Umzug durch das Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig und eine andere Unterkunft ohne die Zusicherung in einem angemessenen Zeitraum nicht verfügbar, soll die Zustimmung erteilt werden. Der Anspruch des Leistungsberechtigten geht dabei auf die „angemessenen“ Kosten des Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

17 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II erfüllt. Der Umzug der Kläger war aus anderen Gründen notwendig im Sinne dieser Vorschrift. Von einem Vorliegen der Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn Gründe für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II vorliegen (Luik, in: Eicher SGB II, 3. Auflage, § 22, Rn. 214). Von einer Notwendigkeit eines Umzuges ist dann auszugehen, wenn er der Beseitigung unzumutbarer Wohnverhältnisse dient. Die durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschilderten Gründe für den Umzug sieht die Kammer als ausreichend an, um von einer Notwendigkeit des Umzuges auszugehen. Die Kläger haben widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, dass die Wohnverhältnisse in der ….straße für ihre Familie nicht mehr zumutbar waren. Schon für einen Erwachsenen kann es einen unzumutbaren Umstand darstellen, wenn in dem gleichen Haus, in dem sich seine Wohnung befindet, ein Bordell betrieben wird. Umso mehr ist von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn – wie dies bei den Klägern der Fall ist – Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Hinzu kommen die durch die Kläger glaubhaft geschilderten Drohungen des Vermieters, denen sie sich nach ihren Angaben fast täglich ausgesetzt sahen. Die anhaltenden verbalen Drohungen, die nach ihren Angaben dazu dienten, sie zu einem Auszug aus dem Haus zu bewegen, sind nach der Auffassung der Kammer geeignet, einen derartigen psychischen Druck aufzubauen, dass ein weiteres Bewohnen der Wohnung nicht mehr zumutbar ist.

18 Darauf, ob eine Wohnung ohne die Zusicherung in einem Angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Umzugskosten unabhängig vom Zeitfaktor anfallen (vgl. Luik, in : Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 216).

19 Auch in dem Fall eines notwendigen Umzuges, in dem der Beklagte im Regelfall die Zusicherung zu erteilen bzw. die Umzugskosten zu übernehmen hat, beläuft sich der Anspruch der Kläger aber lediglich auf die angemessenen Umzugskosten (BSG Urt. v. 06.05.2010, Az.: B 14 AS 7/09 R, Rd.Nr. 14 – Juris). Die Begrenzung auf die Angemessenheit ergibt sich daraus, dass ohne die Sonderregelung des § 22 Abs. 6 SGB II die Kosten des Umzugs schon nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erstatten wären. Nach dieser Vorschrift werden aber nur die Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei der Bestimmung der angemessenen Umzugskosten ist zu beachten, dass es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im SGB II grundsätzlich obliegt, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Für einen Umzug bedeutet dies, dass dieser grundsätzlich durch die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst organisiert und durchgeführt werden muss. Wie auch in größeren Teilen der Bevölkerung üblich, ist hierfür auf die Hilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten zurück zu greifen. Das Gericht geht vorliegend zugunsten der Kläger auf Grund ihrer glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese weder selbst in der Lage sind, den Umzug durchzuführen, noch dass sie dafür auf einen Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen können. Die durch die Kläger gegebenen Begründungen und die Vorlage von ärztlichen Attesten führen hier aber nur dazu, dass die Kläger den Umzug nicht selbst durchführen können. Für das Gericht sind aber keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Kläger an der Organisation eines Umzugs gehindert sind. Aus diesem Grund ist die Beauftragung eines professionellen Umzugsunternehmens nicht als angemessen zu betrachten. Anstatt eines Umzugsunternehmens hätten die Kläger den Umzug auch mit Hilfe von Umzugshelfern auf Stundenbasis durchführen können, wie sie in den meisten Anzeigenanteilen einer Tageszeitung bzw. kostenlosen Anzeigenblättern zu finden sind. Das Gericht geht weiterhin davon aus, das der Umzug –ausreichende Hilfe vorausgesetzt - innerhalb von 6 Stunden zu bewerkstelligen ist. Diese Einschätzung ergibt sich daraus, dass die neue Wohnung der Kläger weniger als 2 km von der alten Wohnung der Kläger entfernt ist und damit die benötigte Fahrtzeit gering ist. Legt man den in dem ersten Kostenvoranschlag der Kläger angegebenen Ladungsumfang von 66,00 m3 zu Grunde, kann der Umzug mit einem üblichen Umzugswagen mit einem Ladevolumen von 18,00 m3 in vier Fahrten erledigt werden. Diese vier Fahrten können nach der Auffassung des Gerichts innerhalb von 6 Stunden erledigt werden. Nicht zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, der sich durch ein- und auspacken der Umzugskartons bzw. Ab- und Aufbau der Möbel ergibt, da diese Tätigkeiten durch die Kläger vorgenommen werden können. Geht man also von einem bereits eingepackten bzw. abgebauten Hausrat aus, ist die reine Be- bzw. Entlade- und Transportzeit mit 6 Stunden als ausreichend anzunehmen.

20 Die hier zulässige Schätzung durch das Gericht nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt zu dem Ergebnis, dass den Klägern angemessene Umzugskosten in Höhe von 650,00 € zustehen. Dabei geht das Gericht von Kosten für einen Umzugswagen für einen Tag in Höhe von 120,00 €, Verpackungsmaterial in Höhe von 224,00 € (wie in dem durch die Kläger vorgelegten Angebot vom 23.08.2012 aufgeführt), 240,00 € für vier Umzugshelfer für 6 Stunden (bei einem, Stundenlohn von 10,00 €, sowie 66,00 € für Verpflegung der Umzugshelfer und sonstige Kosten aus.

21 Soweit die Kläger einen Betrag über 650,00 € begehren, ist dieser nicht als angemessene Kosten des Umzugs zu berücksichtigen und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die durch das Gericht anerkannten Umzugskosten entsprechen 1/3 der durch die Kläger geforderten Kosten.

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