AG Flensburg, 2015-02-06, 93 F 29/14

93 F 29/14Tribunal de Primeira Instância6 de fev. de 2015

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Regest

1. Zum Verhältnis des Abänderungsantrages zum Leistungsantrag für den Fall, dass bei bereits existentem Unterhaltstitel (hier gerichtlicher Vergleich) vom Titel nicht erfasster Mehrbedarf geltend gemacht wird.(Rn.16) 2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann "vorab" um diese Kosten zu bereinigen ist.(Rn.21) 3. Da hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge also nicht - wie sonst bei ("echtem") Mehrbedarf - beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf diese im allgemeinen Tabellenbedarf nicht enthaltenen Kosten haften, kommt es auf ein etwaiges fiktives Einkommen der Kindesmutter ebenso wenig an, wie es zur schlüssigen Darlegung des Unterhaltsanspruchs keiner Darlegung des tatsächlichen Einkommens der Kindesmutter sowie deren - ihr ggü. ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten - Ehegatten bedarf.(Rn.22)

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AG Flensburg — 93 F 29/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: 93 F 29/14

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2015:0206.93F29.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 1610 Abs 1 BGB, § 1610 Abs 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zum Verhältnis des Abänderungsantrages zum Leistungsantrag für den Fall, dass bei bereits existentem Unterhaltstitel (hier gerichtlicher Vergleich) vom Titel nicht erfasster Mehrbedarf geltend gemacht wird.(Rn.16)

  2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann "vorab" um diese Kosten zu bereinigen ist.(Rn.21)

  3. Da hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge also nicht - wie sonst bei ("echtem") Mehrbedarf - beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf diese im allgemeinen Tabellenbedarf nicht enthaltenen Kosten haften, kommt es auf ein etwaiges fiktives Einkommen der Kindesmutter ebenso wenig an, wie es zur schlüssigen Darlegung des Unterhaltsanspruchs keiner Darlegung des tatsächlichen Einkommens der Kindesmutter sowie deren - ihr ggü. ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten - Ehegatten bedarf.(Rn.22)

Orientierungssatz

  1. Neben einem Regelunterhaltstitel kann ein weiterer Titel über die Versicherungskosten als weiterer Unterhaltsbedarf geschaffen werden, so dass insofern kein Abänderungsantrag zu stellen ist.(Rn.16) (Rn.16)

  2. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (nachgehend OLG Schleswig, Az. 14 UF 30/15, dort beendet durch Vergleich vom 15.07.2015).

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