AG Norderstedt, 2016-11-07, 66 IN 226/15

66 IN 226/15Tribunal de Primeira Instância7 de nov. de 2016

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Regest

1. Das Ausgliederungsverbot des § 152 Satz 2 UmwG steht der Ausgliederung eines von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nicht entgegen.(Rn.1) 2. Der Schutzzweck des Ausgliederungsverbotes gilt im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nicht, weil die Insolvenz des Einzelkaufmanns gerade aufgedeckt und vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Berichtspflicht offengelegt wird.(Rn.1)

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AG Norderstedt — 66 IN 226/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-07

Aktenzeichen: 66 IN 226/15

ECLI: ECLI:DE:AGNORDE:2016:1107.66IN226.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 248 InsO, § 152 S 2 UmwG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Ausgliederungsverbot des § 152 Satz 2 UmwG steht der Ausgliederung eines von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nicht entgegen.(Rn.1)

  2. Der Schutzzweck des Ausgliederungsverbotes gilt im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nicht, weil die Insolvenz des Einzelkaufmanns gerade aufgedeckt und vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Berichtspflicht offengelegt wird.(Rn.1)

Tenor

Der Insolvenzplan vom 04.10.16 mit den heutigen Änderungen wird gerichtlich bestätigt (§§ 248, 252 InsO).

Gründe

1 Der Insolvenzplan ist im heutigen Erörterungs- und Abstimmungstermin einstimmig angenommen worden. Ferner sind weder Versagungsanträge nach § 251 InsO gestellt worden noch liegen Versagungsgründe gem. §§ 249, 250 InsO vor. Die Regelung des § 152 Satz 2 UmwG steht der Bestätigung ebenso wenig entgegen wie der Zulässigkeit und der Durchführung des Plans. Denn der Schutzzweck dieser Vorschrift besteht im Insolvenzverfahren nicht, weil hier die Insolvenz des Einzelkaufmannes gerade aufgedeckt und vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Berichtspflicht offengelegt wird (Brünkmans, ZInsO 2014, 2533, 2554 m. w. N.).

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