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9 A 292/14•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2016-05-23, 9 A 292/14
9 A 292/14Tribunal Administrativo / Chamber 923 de mai. de 2016
Die Auslegung der Billigkeitsregelung zur Eckgrundstücksermäßigung(Rn.32) - Bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Grundstücken liegt der Schwerpunkt auf dem Dienen, mithin der Zweckbestimmung, die das Grundstück durch den Verfügungsberechtigten erhält.(Rn.33) (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 9. Februar 2017, 2 LB 22/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-23
Aktenzeichen: 9 A 292/14
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0523.9A292.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 KAG SH, § 155 VwGO
Die Auslegung der Billigkeitsregelung zur Eckgrundstücksermäßigung(Rn.32)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 9. Februar 2017, 2 LB 22/16, Urteil
Der Bescheid vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 14.558,32 € festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich teilweise gegen einen Ausbaubeitragsbescheid in Höhe von 20.770,18 € für die Erneuerung der A-Straße in der Stadt W., 2. Bauabschnitt zwischen G.../V... und B-Straße.
2 Die Klägerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Alleineigentümerin des Buchgrundstücks C-Str. ... (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung …; Grundbuch von ... Blatt ..., laufende Nr. …) mit einer Gesamtgröße von 2.377 m². Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Es liegt sowohl an der C-Straße als auch an der A-Straße unmittelbar an. Das Gebiet der A-Straße im 2. Bauabschnitt stellt sich zum Teil als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil dar, zum Teil existieren dort Bebauungspläne. Das klägerische Grundstück liegt außerhalb eines Bebauungsplans. Die A-Straße wurde erstmalig 1962 endgültig hergestellt.
3 Die Stadtvertretung beschloss am 14.05.2009 die Erneuerung der A-Straße in einem 2. Bauabschnitt zwischen G.../V... und B-Straße. Dabei sollte ein verkehrsgerechter Ausbau der A-Straße mit folgenden Merkmalen erfolgen: die Fahrbahn sollte aus Asphalt mit einer Breite von 4,50 m zuzüglich eines beidseitigen Radfahrerangebotsstreifens (abmarkiert) in einer Breite von je 1,45 m zuzüglich eines Sicherheitsstreifens von je 0,30 m zum nordseitigen Parkstreifen bzw. als Wasserlauf zum südseitigen Gehweg ausgebaut werden. Entlang der Nordseite sollte ein2 m breiter Park-/Grünstreifen angeordnet werden, befestigt mit Fugen- und Betonsteinpflaster. Beidseitig sollte je ein Gehweg mit einer Breite von ca. 1,70 m auf der Südseite und ca. 2 m (inklusive 0,50 m Sicherheitsstreifen zum Parkstreifen) auf der Nordseite in Betonsteinpflaster angeordnet werden.
4 Bisher soll sich der Zustand so dargestellt haben, dass die Fahrbahn große Schadstellen (Risse, Aufbrüche) aufgewiesen hat und der Schichtenaufbau nicht mehr den Anforderungen (Verkehrsbelastung) und Richtlinien entsprochen hat. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 7 m soll für eine verkehrsgerechte Fahrzeugnutzung überdimensioniert gewesen sein (Regelbreite 5,5 - 6,5 m). Die Fahrbahn soll stark durch parkende Fahrzeuge in Anspruch genommen worden sein, so dass die verbleibende Fahrbahnbreite für Begegnungsverkehr (PKW/Lkw) zu schmal gewesen sein soll. In den vorhandenen Nebenflächen (Geh-/Radweg) sollen erhebliche Oberflächenschäden festzustellen gewesen sein, die auch auf einen mangelhaften Unterbau schließen lassen sollten. Die vorhandenen Breiten der Nebenflächen sollen für eine komfortable und vor allem sichere Führung der Radfahrer zu schmal und zu uneben gewesen sein.
5 Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14.09.2009 bis 17.09.2010 statt. Die Schlussabnahme erfolgte am 17.09.2010.
6 Für die genannte Maßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20.09.2012 für das hier streitige Grundstück zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 20.927,34 € heran. Dabei berücksichtigte sie das Grundstück mit 3 Vollgeschossen (Vervielfältiger 200 %). Eine Eckgrundstücksermäßigung wurde nicht gewährt.
7 Hiergegen legte die Klägerin am 17.10.2012 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, die sie damit begründete, dass die Eckgrundstücksermäßigung gemäß § 8 Straßenbaubeitragssatzung anzuwenden gewesen wäre, da auf dem Grundstück ausschließlich Wohnbebauung und keinerlei Gewerbeflächen ausgewiesen seien.
8 Mit Bescheid vom 18.10.2012 gab die Beklagte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, soweit der Beitrag eine Summe in Höhe von 13.951,49 € übersteige. Es liege ein Fall der unbilligen Härte wegen der absoluten Höhe des geforderten Betrages vor.
9 Am 24.11.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, durch den der Bescheid vom 20.09.2012 insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Beitrag von mehr als 20.770,18 € gefordert wurde. Der veränderte Beitrag resultiere aus einer geringfügigen Veränderung des beitragsfähigen Aufwandes sowie der gewichteten Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum beitragsrelevanten Zeitpunkt unter der Adresse des klägerischen Grundstücks ein Gewerbe (...) angemeldet gewesen sei. Die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung scheitere auch im Falle nur eines angemeldeten Gewerbes. Sie werde nämlich nur für Grundstücke gewährt, die ausschließlich Wohnzwecken dienten (§ 8 SBBS). Es komme nicht darauf an, dass auf dem Grundstück äußerlich Wohnbebauung bestehe und dass keine Gewerbeflächen ausgewiesen seien. Es sei auf das tatsächlich unter der Adresse angemeldete Gewerbe abzustellen.
10 Die Klägerin hat am 18.12.2014 Klage erhoben, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 13.846,79 € erhoben wurde.
11 Zur Begründung vertiefte sie ihre bisher angeführte Sichtweise zur nicht berücksichtigten Eckgrundstücksermäßigung. Das Objekt der Klägerin sei mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Die Nutzung bzw. Mietverträge, die ausschließlich mit natürlichen Personen geschlossen würden, enthielten für jede der vorhandenen Wohnungen jeweils unter § 1 die Regelung, dass die Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken erfolge. Eine gewerbliche Nutzung sei damit vertraglich ausgeschlossen. Eine gewerbliche Nutzung (auch die des ...), würde im Verhältnis zur Klägerin vertragswidrig erfolgen, wie auch der konkrete Mietvertrag mit den Eheleuten ... zeige. Die Klägerin (oder deren Rechtsvorgängerin) habe zu keiner Zeit der vertragswidrigen Nutzung durch die Mieter zugestimmt. Das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs in ihren Räumlichkeiten sei der Klägerin nicht einmal bekannt gewesen, bis sie erstmals durch den Widerspruchsbescheid davon erfahren habe. Im Gegensatz zu gewerblich genutzten Grundstücken sei der Standortvorteil einer doppelten Grundstückserschließung bei der Klägerin als Vermieterin eines Wohngebäudes nicht vorhanden. Konkret ziehe also niemand nutzen aus der doppelten Erschließung. Überdies sei der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin die Gewerbeanmeldung hinsichtlich der Wohnung und eine gewerbliche Mitnutzung der Wohnung weder angezeigt noch bekannt gewesen und sie habe diese auch nicht gebilligt. Äußere Hinweise am Hause auf das Gewerbe seien zu keiner Zeit vorhanden gewesen. Ein an der Wohnungstür im 2. Obergeschoss zeitweilig angebrachtes Namensschild „...“ ändere hieran nichts und begründe insbesondere keine Duldung, zumal die Klägerin hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Nach dem Wortlaut der Satzungsregelung werde nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf den Bestimmungszweck abgestellt („dienen“). Da sich die Beitragspflicht an den Eigentümer wende, komme es somit bereits nach dem Wortlaut darauf an, welchen Nutzungszweck dieser dem Grundstück ausdrücklich oder durch seine Nutzungs-/Vermietungsverhalten gegeben habe.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2014 insoweit aufzuheben, soweit durch ihn ein Straßenbaubeitrag von mehr als 13.846,79 € gefordert wird.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend an, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung in ihre Satzung aufzunehmen. Es stehe in ihrem Ermessen, ob sie diese Regelung in ihre Satzung aufnehme. Im Rahmen des Ermessens habe sie zudem bestimmen dürfen, dass die Eckgrundstücksvergünstigung nur für Grundstücke gelte, die ausschließlich Wohnzwecken dienten. Die Satzung unterscheide nicht danach, wie viel Gewerbe betrieben werde und wie groß die Gewerbebetriebe seien. Auch bei dem Vorliegen eines Gewerbes sei die ausschließliche Wohnnutzung schon zu verneinen. Soweit die Klägerin auf die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse Bezug nehme, könne dies nicht für ihre Rechtsauffassung streiten. Dabei handele sich ausschließlich um privatrechtliche Regelungen zwischen der Klägerin und ihren Mietern. Dies habe keine Auswirkungen auf die von der Beklagten öffentlich-rechtlich zu erhebenden Straßenbaubeiträge. Insbesondere komme es auch nicht auf die Kenntnis der Klägerin an. Jedoch trage diese selbst vor, dass ein Schild mit der Aufschrift „...“ - welcher im Übrigen bekannt sei - angebracht gewesen sei. Für die Unterscheidung zwischen zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücken stelle die Satzung nicht auf das Interesse des Gewerbetreibenden ab. Die Regelung des § 8 SBBS habe die Beklagte in die Satzung aufgenommen, um Eigentümer, die ihre Grundstücke ausschließlich zum Wohnen nutzten und deren Grundstück an zwei Anlagen lägen und deswegen beitragsrechtlich doppelt in Anspruch genommen würden, zu entlasten.
17 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie den Akten zum Parallelverfahren 9 A 1/15 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
19 Die Klage ist zulässig und im überwiegenden Umfang auch begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 14.558,32 € festgesetzt ist; insoweit ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.
20 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom i. d. F. der I. Nachtragssatzung vom 26.03.2009 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen), sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht zu erheben sind, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
21 Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt.
22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die abgerechneten Maßnahmen eine beitragspflichtige Erneuerung und zum Teil auch eine beitragspflichtige Verbesserung darstellen, dass öffentliche Einrichtung die A-Straße zwischen G.../V... und B-Straße (2. Bauabschnitt gem. § 12 SBS) ist und dass die A-Straße als im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße einzustufen ist. Bedenken gegen diese Annahmen bestehen nicht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe des umlagefähigen Aufwandes von 492.678,91 € und der Entstehung der persönlichen und sachlichen Beitragspflicht der Klägerin als Grundstückseigentümerin gem. § 9 Abs. 1 S. 2 2. Alt., § 10 SBS mit der Schlussabnahme der Maßnahmen am 17.09.2010 (sachlich) und dem Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides am 20.09.2012 (persönlich).
23 Diesen Aufwand hat die Beklagte auf das Abrechnungsgebiet i. S. v. § 5 S. 2 SBS umgelegt, welches in seiner räumlichen Ausdehnung (insbesondere was die zu berücksichtigenden Grundstücke anbelangt) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dabei hat sie zutreffend auch das an der öffentlichen Einrichtung direkt anliegende und damit bevorteilte Grundstück der Klägerin in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Allerdings hat sie in dem zusammen verhandelten Parallelverfahren 9 A 1/15 unzutreffend einen Artzuschlag gem. § 7 a Abs. 1 SBS berücksichtigt, weshalb sich die gewichtete Fläche des Abrechnungsgebietes und somit auch der Beitragssatz verändern.
24 In dem Urteil vom 18.05.2016 in der Sache 9 A 1/15 heißt es:
25 „Nach § 7 a Abs. 1 S. 1, 3 SBS werden bei überwiegend gewerblich, industriell oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken in anderen Baugebieten als Kern-, Gewerbe-, Industrie oder Sondergebieten die nach §§ 6 und 7 ermittelten Nutzflächen um 50 v. H. erhöht. Eine überwiegend gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung liegt vor, wenn in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende derartige Nutzung vorliegt. Im Vergleich zu den sonstigen Satzungsregelungen ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin, dass mit „Geschossen“ im Sinne dieser Vorschrift all jene des § 2 Abs. 6 LBO umfasst sind, nämlich alle Geschosse, die mit ihren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberkante hinausragen (oberirdische Geschosse); im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Diese müssen keine Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 7 LBO sein. Denn anders als z. B. § 6 SBS spricht § 7 a Abs. 1 SBS allgemein von „Geschossen“, ohne nähere Definition, wohingegen in § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 SBS ausdrücklich „Vollgeschosse“ benannt werden und diesbezüglich jeweils ausdrücklich auf die Definition der Landesbauordnung verwiesen wird („Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind.“).
26 Nach der so verstandenen Regelung über den Artzuschlag handelt es sich bei dem Grundstück der Klägerin bereits nach den Annahmen der Beklagten nicht um eine Nutzung, die in der Mehrzahl der Geschosse eine beitragsrechtlich überwiegend vergleichbare Nutzung darstellt – eine gewerbliche oder industrielle Nutzung scheidet bei einer Kirche, einem Jugendzentrum, einem Kindergarten und einem Gemeindezentrum von vornherein aus. Denn auch unter Zugrundelegung der von ihr berücksichtigten sechs Geschosse (drei Geschosse im Haupthaus A-Str. ..., zwei jeweils eingeschossige Pastorate B-Str. ... und ..., und das eingeschossige Jugendhaus A-Str. ...) werden drei Geschosse vergleichbar (Unter- und Erdgeschoss Haupthaus, Jungendzentrum) und drei Geschosse zum Wohnen (zwei Pastorate, Obergeschoss/Staffelgeschoss Haupthaus) genutzt. Dies ergibt bereits nach ihrer Berechnung eine Pattsituation, jedoch keine – von der Satzung geforderte – überwiegend vergleichbare Nutzung in der Mehrzahl der Geschosse.
27 Die Berechnung der Beklagten leidet darüber hinaus an einer fehlerhaften Einordnung der Kirche (nebst ausschließlich ihr dienender Räume wie z. B. Sakristei, für den Küster, die Altargeräte) als überwiegend vergleichbare Nutzung; diese ist vielmehr bei ausschließlich „sakraler Nutzung“ dem Wohnen zuzuordnen, unabhängig davon, ob in demselben Gebäude noch anderweitige Nutzungen stattfinden. Auch bei Kirchen ist maßgeblich darauf abzustellen, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Kirchengrundstück aus erfahrungsgemäß und typischerweise tatsächlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass Kirchengrundstücke über einen längeren Zeitraum gesehen regelmäßig nicht intensiver genutzt werden als der Wohnnutzung dienende Grundstücke, da die Besucherzahlen an Sonn- und Feiertagen höher, dafür an Werktagen aber niedriger liegen als bei Wohngrundstücken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.04.1992 - 9 M 1742/92 - ; OVG Koblenz, U. v. 12.09.1995 - 6 A 11051/95 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.02.2009 - OVG 9 S 53.08 -, alle zitiert nach juris; VG Schleswig, U. v. 27.04.2016 - 9 A 244/14 -). Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Kirchengrundstück - wie vorliegend - nicht ausschließlich zu sakralen Zwecken genutzt wird, sondern auch für andere Zwecke (z. B. als Gemeindezentrum, Kindergarten, Jugendraum, Büroräume) ausgestaltet ist (vgl. Bay. OVG, U. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2307 -, juris). Die Nutzungen als Gemeindezentrum, Jugendhaus, Kindergarten oder Mehrzweckraum sind insgesamt, wie schon aus der jeweiligen Bezeichnung hervorgeht, geeignet, typischerweise einen erheblich stärkeren Ziel- und Quellverkehr auszulösen, als dies bei einer Wohnnutzung der Fall ist. Kindergärten und Jugendräume sind von ihrer Nutzung her mit Unterrichtsräumen vergleichbar. Ebenso wie Gemeindesäle sind diese Nutzungen regelmäßig mit höherem Verkehrsaufkommen verknüpft (vgl. Bay. OVG, U. v. 17.11.1998, a.a.O.). Dies führt vorliegend dazu, dass tatsächlich auch das Erdgeschoss des Haupthauses A-Str. ... keine überwiegend vergleichbare Nutzung erfährt und somit in insgesamt vier Geschossen Wohnnutzung und in lediglich zwei Geschossen eine überwiegend vergleichbare Nutzung stattfindet. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten aus der Bauakte eingereichten Wohn- und Nutzflächenberechnung und Bauplänen für die Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Beiakte A Bl. 658 ff.) ergibt sich nämlich, dass im Erdgeschoss zumindest auf 647,11 m² (ohne Empore im Kirchenschiff 592,58 m²) sakrale Nutzung bzw. Wohnnutzung stattfindet und nur auf 528,78 m² eine vergleichbare Nutzung. Dabei sind der Berechnung jeweils folgende Räume zugrunde gelegt worden: Raumnummern 2.01-2.06, 2.09-2.11, HG 2.33-2.42 und mit/ohne Empore Kirchenschiff als sakrale Nutzung bzw. Wohnnutzung sowie Raumnummern 2.07, 2.08, 2.12 und 2.15-2.32 als überwiegend vergleichbare Nutzung. Daraus folgt, dass auch im Erdgeschoss des Haupthauses keine überwiegende vergleichbare Nutzung stattfindet. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass in vier Geschosse eine Wohnnutzung und nur in zwei Geschossen eine vergleichbare Nutzung zu berücksichtigen waren, mithin nicht in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende vergleichbare Nutzung stattfindet. Nichts anderes ergibt sich dann, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass sowohl das Jugendhaus als auch ein Pastorat mit jeweils drei Geschossen zu berücksichtigen gewesen wären. Unter dieser Annahme würden zu der Wohnnutzung noch zwei Geschosse des Pastorats B-Str. ... hinzuzuzählen sein (ergibt sechs Geschosse Wohnnutzung) und als vergleichbare Nutzung noch zwei Geschosse des Jugendhauses A-Str. ... (ergibt vier Geschosse vergleichbare Nutzung).
28 Danach ergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche der Klägerin von 17.636,80 m² (11.023 m² x 160%). Ist die Grundstücksfläche der Klägerin nur mit 17.636,80 m² zu gewichten (anstelle von 23.148,30 m² (11.023 m² x 50% = 5.511,50 m² + 17.636,80 m²)), ergibt sich insgesamt lediglich eine gewichtete Fläche des Abrechnungsgebiets von 107.255,71 m² (112.767,21 m² ./. 5.511,50 m²). Unter Berücksichtigung des oben genannten umlagefähige Aufwands von 492.678,91 € und der gewichteten Abrechnungsfläche von 107.255,71 m² ergibt sich ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 4,5934981 €/m².“
29 Unter Berücksichtigung des Straßenbaubeitrags in Höhe von 4,5934981 €/m² ergibt sich bezüglich des Grundstücks der Klägerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 21.837,48 € (2377 m² x 200 % = 4.754 m² x 4,5934981 €).
30 Dieser Beitrag war jedoch aufgrund von Billigkeitsgesichtspunkten um 1/3 zu reduzieren. Denn vorliegend fand zugunsten des Grundstücks der Klägerin, welches sowohl an der ausgebauten Einrichtung A-Straße (2. Bauabschnitt) als auch an der C-Straße anliegt, die Eckgrundstücksermäßigung gemäß § 8 SBS Anwendung.
31 Nach dieser Vorschrift sind Grundstücke, die durch mehrere Anlagen erschlossen werden, zu jeder der Anlagen beitragspflichtig. Der Beitrag wird jedoch nur zu 2/3 erhoben. Das übrige Drittel trägt die Stadt. Die vorstehende Regelung gilt nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
32 Grundsätzlich gilt, dass die Einräumung der Eckgrundstücksvergünstigung im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt; es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine solche zu gewähren. So steht es ihm auch frei, diese Vergünstigung nur auf die Wohnbebauung zu beschränken und damit gewerblich nutzbare Grundstücke auszuschließen (OVG Lüneburg, U. v. 25.08.1982 - 9 A 142/80 -, Die Gemeinde 1983,49). Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Regelung, insbesondere weil gemäß der Rechtsprechung das ermäßigte Drittel nach der Satzungsregelung von der Gemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen wird und nicht zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen geht (vgl. Habermann in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01/2016, § 8 Rn. 273).
33 Die Auslegung der Billigkeitsregelung „ausschließlich Wohnzwecken dienend“ ist nach verständiger Würdigung insbesondere des Sinns und Zwecks einer Eckgrundstücksermäßigung jedoch so zu verstehen, dass der Schwerpunkt auf dem „Dienen“ liegt und nicht auf der rein objektiven Betrachtung einer „ausschließlichen Wohnnutzung“, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das Grundstück der Klägerin mit dem darauf befindlichen Mehrfamilienhaus ausschließlich Wohnzwecken dient. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche Beitragsrecht sich gerade durch eine objektivierte Betrachtung an der Typengerechtigkeit orientiert und deshalb die tatsächliche Nutzung im Vordergrund steht. Diesem Umstand hätte sie aber dadurch Rechnung tragen könne, dass sie für diese Regelung eine andere Formulierung findet, wie z. B. „Die vorstehende Regelung gilt nur für Grundstücke, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden“ oder „mit ausschließlicher Wohnnutzung“.
34 Indem die Beklagte aber einen wertenden Begriff des Dienens in die Ausgestaltung der Ermäßigungsvorschrift aufgenommen hat, kann dieser nicht außer Betracht bleiben. Der Begriff „dienen“ hat u. a. die Bedeutung „für etwas bestimmt sein“, „einen bestimmten Zweck haben“ (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/dienen#Bedeutung). Eine solche Zweckbestimmung erhält ein Grundstück insbesondere durch den Verfügungsberechtigten, was i.d.R. der Eigentümer des Grundstücks ist. Diese konkretisiert er z. B. durch die Ausgestaltung der baurechtlichen Genehmigungslage (Nutzungsart) und entsprechender zulässiger Nutzung durch Vertragsgestaltung im Falle der Fremdnutzung. Zu „dienen“ bestimmt orientiert sich danach an der bestimmungsgemäßen üblichen und zulässigen Nutzung. In diesem Sinne ist auch die oben zitierte Rechtsprechung zu verstehen, wonach „gewerblich nutzbare Grundstücke“ von dem Ermäßigungstatbestand ausgeschlossen werden können. Ist ein Grundstück aber nach der Genehmigungslage und der Zweckbestimmung des Eigentümers (hier einer Wohnungsbaugenossenschaft) ein typisches Mehrfamilienwohnhaus und kein gewerblich nutzbares Grundstück, so kann eine einzelne Wohnung bzw. einzelne Räume einer Wohnung, in denen ein Gewerbe vertragswidrig und illegal im Verhältnis zum Eigentümer angemeldet wird, die dienende Bestimmung nicht aufheben. Dies zumindest so lange, als der Eigentümer von dieser regelwidrigen Nutzung keine Kenntnisse hat und diese nicht duldet. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, selbst wenn an der Klingel der besagten Wohnungstür im 2. OG „...“ angebracht war. Das bloße Anbringen eines solchen Schildes innerhalb des Gebäudes lässt nicht auf die Kenntnis der Eigentümerin - auf die es hier allein ankommt - schließen, zumal es sich hier um eine nicht selbst dort wohnhafte juristische Person handelt. Auch das Dulden eines Zustandes setzt positive Kenntnis voraus. Eine solche hat die Eigentümerin (auch für ihre Rechtsvorgängerin) nach ihrem wiederholten Vortrag ausdrücklich verneint. Nach Kenntniserlangung durch den Widerspruchsbescheid hat sie das angemeldete Gewerbe unterbunden, das Schild wurde entfernt; Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Bei einer derartigen unzulässigen und unbekannten Nutzung fließen dem Eigentümer auch keinerlei Vorteile zu, durch z. B. höhere Mieteinnahme aufgrund gewerblicher Nutzung. Vielmehr hat ein Eigentümer durch Manifestierung der Zweckbestimmung „Wohnen“ im Mietvertrag und sonstiger Vertragsbestandteile (AGB) - ggf. mit der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - alles in seiner Macht stehende getan, diese Zweckbestimmung auch durchzusetzen. Auch ist bei dieser Betrachtungsweise der Zweck der Eckgrundstücksermäßigung, nämlich die Entlastung von Wohnnutzungen, weiterhin gegeben: Sinn der Ermäßigung für Wohngrundstücke ist, dass der Eigentümer vernünftigerweise die gebotenen Vorteile von beiden Straßen nicht nutzen wird. So hat der Eigentümer eines Wohngrundstücks mit Ecklage nur ein Interesse am Ausbau der Einrichtung, von der er tatsächlich Zugang nimmt - hier von der C-Straße aus. Grundstücken in Industrie-, Gewerbe-, Kern-und sonstigen Sondergebieten sowie (überwiegend) gewerblich oder vergleichbar genutzten Grundstücken in anderen Gebieten wächst nicht nur durch den Ausbau jeder angrenzenden Straße ein ungeschmälerter Vorteil zu, vielmehr wird er in diesen Fällen auch in Anspruch genommen werden (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 273 f.). Dementsprechend findet sich gängiger Weise in Ausbaubeitragssatzungen die Eckgrundstücksermäßigung dergestalt, dass diese nicht stattfindet bei „überwiegend gewerblich oder vergleichbar genutzten Grundstücken.“.
35 Dieser Bewertung steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des VG Schleswig zur besagten Eckgrundstücksermäßigung § 8 SBS entgegen (Beschluss vom 02.01.2013 - 9 B 45/12 -). Die Kammer hat in jener Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 SBS aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf den Inhalt der Gewerbeanmeldung abstelle. Nach den vorliegenden Unterlagen sei für das Grundstück der Antragstellerin die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes des Ehemannes der Antragstellerin gemeldet. Das Grundstück diene damit nicht ausschließlich Wohnzwecken, sondern auch als Sitz eines Gewerbebetriebes, ohne dass es darauf ankomme, welche im Zusammenhang mit diesem Gewerbebetrieb stehenden Tätigkeiten im Einzelnen auf dem Grundstück ausgeübt würden. Jener Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zur Entscheidung stehenden bereits dadurch, dass dem dort streitigen Grundstück eine von der Eigentümerin selbst wissentlich andere Nutzung als die reine Wohnnutzung zugewiesen wurde und damit genau jene Zweckbestimmung erhalten hat, die dem Merkmal des Dienens im o. g. Sinne entspricht. Aus diesem Grunde hatte das Gericht in jener Entscheidung auch nicht über die hier streitige Frage zu befinden gehabt, wie die Satzungsformulierung „ausschließlich Wohnzwecken dienend“ zu verstehen ist. Die Kammer hat sich gerade nicht dazu verhalten (müssen), ob trotz einer vorhandenen Gewerbeanmeldung von untergeordneter Bedeutung ohne Veranlassung und/oder Kenntnis des Eigentümers dieser Merkmal erfüllt ist.
36 Ist danach bei der Klägerin die Eckgrundstücksermäßigung zu berücksichtigen, reduziert sich der Beitrag in Höhe von 21.837,48 € um 1/3; er beträgt damit entsprechend der Tenorierung 14.558,43 €.
37 Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO auferlegt, wobei die Klägerin mit einer Quote von 10 % und die Beklagte mit 90 % zu berücksichtigen waren.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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