ArbG Kiel 5. Kammer, 2016-03-29, 5 Ca 170 d/16

5 Ca 170 d/16Tribunal do Trabalho / Câmara 529 de mar. de 2016

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Die abgekürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO findet keine Anwendung auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer über 10 Jahre mit Abwicklungsarbeiten im Rahmen der Auflösung eines Betriebes beschäftigt wird.(Rn.16)

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ArbG Kiel 5. Kammer — 5 Ca 170 d/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-29

Aktenzeichen: 5 Ca 170 d/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGKIE:2016:0329.5CA170D16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die abgekürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO findet keine Anwendung auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer über 10 Jahre mit Abwicklungsarbeiten im Rahmen der Auflösung eines Betriebes beschäftigt wird.(Rn.16)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.01.2016 nicht zum 31.04.2016 aufgelöst wird, sondern bis zum 31.07.2016 fortbesteht.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 16.187,61 Euro.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

2 Der Kläger ist 58 Jahre alt, verheiratet und hat keine Kinder zu unterhalten. Er ist seit dem 01.10.1999 zunächst bei der Insolvenzschuldnerin, der Firma M. G. B. GmbH und danach bei dem Beklagten beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin war der Kläger als Oberbauleiter tätig. Der Kläger verfügt über einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 5 – 6 d. A.). Er verdient 5.395,87 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung.

3 Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der M. G. B. GmbH K., wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel, Az. 25 IN 529/03 am 30.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verhandlungen mit möglichen Investoren über Auffanglösungen, Sanierungen oder Unternehmenskauf wurden vom Beklagten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Nachdruck geführt. Die laufenden Aufträge wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren weiter abgewickelt und die betreffenden Baustellen weiter betrieben. Nachdem einer der größten Wettbewerber der Insolvenzschuldnerin, die Firma K. B. in K., im Januar 2004 eine Niederlassung eröffnete, wanderten die meisten Kunden und potenziellen Auftraggeber zu diesem Wettbewerber ab. Vor diesem Hintergrund stellte der vorläufige Insolvenzverwalter fest, dass eine Unternehmensfortführung angesichts der bestehenden Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht kam. Er entschloss sich daher, alle Betriebe der Insolvenzschuldnerin zum 24.02.2014 stillzulegen, das Unternehmen zu liquidieren und in der Insolvenz abzuwickeln. Die aktuellen Baustellen sollten bis Ende März 2004 abgeschlossen sein. 145 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin wurden unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfrist wegen der Betriebsstilllegung gekündigt. 35 Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, darunter auch der Kläger, wurden zur weiteren Abwicklung der bestehenden Baustellen und zur Abwicklung weiterer insolvenzrechtlicher Fragen benötigt.

4 Mit Beschluss vom 01.03.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Die weiteren, zunächst nicht freigestellten Mitarbeiter erhielten unter Berücksichtigung der abgekürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004. Lediglich der Kläger wurde von dem Beklagten in der Folgezeit mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt. Hierzu zählten die Überwachung der zu Erledigung der Bauaufträge herangezogenen Subunternehmer, die Verwaltung des Akten- und Lagerbestandes der Insolvenzschuldnerin und die baufachliche Hilfestellung im gerichtlichen Verfahren. Auch im Rahmen des Avalmanagements und der dort von den ehemaligen Auftraggebern gegenüber den bürgenden Banken der Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Mängeln, war die Mithilfe des Klägers erforderlich, um ein weiteres Auflaufen von Insolvenzforderungen der jeweiligen Bürgschaften zu verhindern. Zudem unterstützte der Kläger die Insolvenzmassen bei der Veräußerung der Immobilienbestände und der massezugehörigen Betriebsmittel. Sämtliche Abwicklungstätigkeiten sind zum Ende des Jahres 2015 abgeschlossen worden. Die Mithilfe des Klägers wurde nicht mehr benötigt.

5 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2016 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2016 ausgesprochen, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin (Bl. 7 d. A.). Die Kündigung ist dem Kläger am 29.01.2016 zugegangen.

6 Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist § 113 InsO keine Anwendung finde. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist betrage 6 Monate zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis könne somit nicht vor dem 31.07.2016 enden. Die Kündigungserleichterungen der InsO böten einige Modifikationen, um die Chancen für Sanierungen zu erhöhen. In erster Linie sollten sanierungsfeindliche Wirkungen, wie z.B. der tarifvertragliche Kündigungsschutz und lange Kündigungsfristen keinen Bestand haben. Dieser Sinn und Zweck sei vorliegend nicht gegeben, da die Betriebsstilllegung bereits vor 10 Jahren stattgefunden hat.

7 Der Kläger beantragt,

8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.01.2016 nicht zum 31.04.2016 aufgelöst wird, sondern bis zum 31.07.2016 fortbesteht.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Beide Parteivertreter haben im Gütetermin vom 23.02.2016 eine Entscheidung durch die Vorsitzende allein beantragt.

12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist begründet.

14 Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.01.2016 nicht zum 31.04.2016 aufgelöst wird, sondern bis zum 31.07.2016 fortbesteht.

15 Der Beklagte hat sich für die Dauer der Kündigungsfrist auf § 113 InsO berufen. Danach kann ein Dienstverhältnis bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

16 § 113 InsO findet auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter beschäftigt den Kläger seit über 10 Jahren mit reinen Abwicklungsarbeiten. Der Beklagte setzt den Kläger zur Bewältigung seiner Verwalteraufgaben ein. In derartigen Fällen unterliegen diese Arbeitsverhältnisse nicht den Beschränkungen des § 113 InsO (Kreft, InsO, 6. Aufl., §113, Rn. 10; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., unter III. cc), Rn.254). Es gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften.

17 Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 113 InsO. Die Kündigungserleichterungen des § 113 InsO sollen eine sanierungserleichternde Wirkung haben. Diesen Zweck verfolgte die Beklagte jedoch bereits seit über 10 Jahren nicht mehr.

18 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist damit unter Einhaltung der gemäß § 11 für ihn geltenden 6-monatigen Kündigungsfrist aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe zu kündigen. Unter Berücksichtigung von § 140 BGB ist die unrichtig gewählte Kündigungsfrist in die korrekte Kündigungsfrist umzudeuten. Dies gilt auch, weil die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben hilfsweise zum nächstzulässigen Termin gekündigt hat. Dies ist der 31.07.2016.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 GKG.

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