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4 T 2/16•LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2016-01-11, 4 T 2/16
4 T 2/16Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV11 de jan. de 2016
Ist ein Betroffener seit mehr als 30 Jahren alkoholabhängig und bestehen als Folgeerkrankungen eine alkoholbedingte Hirnschädigung mit erheblichen Wesensveränderungen sowie zahlreiche alkoholtoxische organische Schäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pankreatitis, einem beginnenden Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen, und sind im Rahmen einer offen geführten Behandlung bestehende Möglichkeiten definitiv nicht ausreichend, kann die Unterbringung für die Dauer eines Jahres verhältnismäßig sein.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Meldorf, 18. Dezember 2015, 70 XVII 1557, Beschluss nachgehend BGH, 13. April 2016, XII ZB 95/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-11
Aktenzeichen: 4 T 2/16
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2016:0111.4T2.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ist ein Betroffener seit mehr als 30 Jahren alkoholabhängig und bestehen als Folgeerkrankungen eine alkoholbedingte Hirnschädigung mit erheblichen Wesensveränderungen sowie zahlreiche alkoholtoxische organische Schäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pankreatitis, einem beginnenden Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen, und sind im Rahmen einer offen geführten Behandlung bestehende Möglichkeiten definitiv nicht ausreichend, kann die Unterbringung für die Dauer eines Jahres verhältnismäßig sein.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Meldorf, 18. Dezember 2015, 70 XVII 1557, Beschluss nachgehend BGH, 13. April 2016, XII ZB 95/16, Beschluss
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
1 Der Betroffene ist als zweites Kind seiner heute 80-jährigen, in T. lebenden Mutter und seines im Jahre 2000 an Alkoholismus verstorbenen Vaters aufgewachsen. Er hat die Hauptschule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert. Er ist verheiratet (jedoch in Scheidung lebend) und Vater eines jetzt 27 Jahre alten Sohnes.
2 Der Betroffene leidet nach den Gutachten der Sachverständigen L. vom 16.03.2009, 25.03. und 22.12.2011, Dr. K. vom 01.02.2012, Dr. P. vom 28.07.2012 und 05.02.2013, Dr. D. vom 20.02.2014, J. vom 01.12.2015 und C.-C. vom 18.12.2015 an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei hierunter langjährig bestehender fortgeschrittener Alkoholabhängigkeit mit inzwischen eingetretener hirnorganischer Wesensveränderung und schwersten Folgeschäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pankreatitis, einem beginnendem Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen. Im Rahmen von Entzügen kam es wiederholt zu schweren Delirien und mehreren Stürzen, bei denen sich der Betroffene im September 2011 eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur links (zwischenzeitlich mit einer Totalendoprothese versorgt) sowie eine Rippenserienfraktur zuzog.
3 Unzählige Versuche, bei dem Betroffenen im Rahmen von Aufenthalten in betreuten offenen Wohngruppen (z.B. in den Einrichtungen "Haus B." in K., "J." in S., "Haus K." in H. und - zuletzt - "A. D." in H.) eine Bereitschaft zur dauerhaften Alkoholabstinenz zu wecken und diese zu festigen bzw. zu sichern, sind sämtlich gescheitert. Es kam trotz intensiver Bemühungen seitens der Mitarbeiter zu zahlreichen Rückfällen mit häufigen Klinikaufenthalten wegen der Krampfanfälle. In der Einrichtung "J." in S. hat der Betroffene auch einen Suizidversuch unternommen.
4 Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, hinsichtlich möglicher Selbstschädigungen seinen Willen frei zu bestimmen. Er ist auch insoweit krankheitsuneinsichtig, als er sogar die notwendige Medikation zur Behandlung seiner epileptischen Anfälle abgesetzt hat, um wieder trinken zu können. Er ist im Hinblick auf seinen Suchtmittelkonsum völlig unreflektiert; über Mechanismen und Zusammenhänge von Suchtstrukturen weiß er bestenfalls theoretisch Bescheid, sie gelten nach seiner Meinung ohnehin nur für andere; den Suchtdruck leugnet er völlig. Von einer erforderlichen klaren und kompromisslosen Abstinenzentscheidung ist er in der realitätsfernen, illusorischen Annahme, jederzeit mit dem Trinken aufhören zu können, wenn er nur wolle, und problemlos bald Arbeit finden und ohne Betreuung leben zu können, weit entfernt.
5 Das Amtsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 09.04.2009 eine Betreuung zugunsten des Betroffenen eingerichtet und zunächst seine Ehefrau S. v. W., T., zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasste (zunächst nur) die Vermögenssorge, die Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen sowie die Berechtigung zur Entgegennahme und zum Öffnen der Post. Betreuerwechsel erfolgten durch Beschlüsse des Amtsgerichts Elmshorn vom 08.05.2012 und des Amtsgerichts Schleswig vom 16.12.2014. Hauptamtlicher Betreuer des Betroffenen ist jetzt Herr K. B. aus B.. Der Aufgabenkreis umfasst nunmehr die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, das Recht der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, die Entgegennahme sowie das Öffnen und Anhalten der Post.
6 Das Amtsgericht Meldorf hat auf Antrag des Betreuers durch Beschluss vom 18.12.2015 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 17.12.2016 genehmigt.
7 Die hiergegen gerichtete, nach §§ 58, 59 FamFG zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
8 Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Ziffer 1) oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Ziffer 2).
9 Beide Voraussetzungen sind hier auch mit Rücksicht darauf erfüllt, dass eine Alkoholabhängigkeit für sich allein betrachtet im Allgemeinen zwar noch keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung darstellt, sodass allein hierauf die gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer nicht gestützt werden kann. Etwas Anderes gilt aber dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder, wie hier, ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigen Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt und es aufgrund dessen zu kurzfristigen Rückfällen mit lebensbedrohlichen Zuständen kommt und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
10 Der Betroffene ist seit mehr als 30 Jahren alkoholabhängig. Als Folgeerkrankungen bestehen eine alkoholbedingte Hirnschädigung mit erheblichen Wesensveränderungen sowie zahlreiche alkoholtoxische organische Schäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pankreatitis, einem beginnendem Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen. Eine Abstinenzbereitschaft ist bei dem Betroffenen nicht gegeben. Es besteht ein ausgeprägtes Suchtsystem, welches das vernünftige, logische Denken zugunsten der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung ausschaltet. Der Betroffene ist aufgrund seiner alkoholbedingten Gehirnschädigung derzeit nicht in der Lage, das Für und Wider seines Alkoholkonsums und der daraus resultierenden Folgeschädigung auf der Basis einer freien Willensbildung zu erfassen und abzuwägen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass der Alkohol die Hirnareale geschädigt hat, in denen ein Problembewusstsein und damit einhergehende Ängste generiert werden. Bei fortgesetztem Alkoholkonsum würde die Gehirnschädigung weiter zunehmen bis hin zur bekannten Schädigung aller Organsysteme. Alkohol ist aufgrund seiner chemischen Eigenschaften ein potentes Narkotikum, das in hohen Dosen darüber hinaus zu Atemlähmungen führen kann. Im Übrigen besteht bei dem Betroffenen durch den Suchtmittelkonsum nicht nur eine Leberschädigung, sondern auch eine Schädigung der Bauchspeicheldrüse sowie eine primär alkoholinduzierte Epilepsie, die sich inzwischen als eigenständige Krampfanfallsbereitschaft etabliert hat. Auch der Herzmuskel kann durch den Alkoholkonsum erheblich geschädigt werden (Kardiomyopathie).
11 Bei der geplanten Langzeitbehandlung (vorzugsweise in einer suchtspezifischen Einrichtung) ist die unbedingt notwendige absolute Alkoholkarenz hingegen garantiert. Die Erfahrung zeigt, dass sich auch bei dem Vorhandensein eines bereits ausgeprägten "Suchtgedächtnisses" innerhalb von ein bis zwei Jahren nach Beginn der Therapie bei absoluter Alkoholabstinenz, der Gabe von Vitaminen und entsprechenden kognitiven Anreizen die Hirnleistungsfunktionen durchaus wieder deutlich verbessern können. Entscheidende Voraussetzung ist nach Einschätzung der Sachverständigen aber, dass über sehr lange Zeit jede Möglichkeit unterbunden wird, ohne Begleitung eines suchterfahrenen Mitarbeiters die Einrichtung zu verlassen. Erst dann, wenn der Betroffene verstanden und akzeptiert hat, dass diese Situation unausweichlich ist, kann die Bereitschaft wachsen, eine langfristige Abstinenz überhaupt in Erwägung zu ziehen. Das Fehlverhalten kann dabei nicht einfach durch reines Vergessen des Sachverhalts gewissermaßen "ausradiert" bzw. aus dem Gedächtnis gelöscht werden, es müssen Verhaltensänderungen erlernt werden, was angesichts der tief verwurzelten falschen Gewohnheiten und der Tatsache, dass Lernen im Erwachsenenalter ohnehin mühsamer und langsamer vonstatten geht als bei jungen Menschen, durchaus längere Zeit in Anspruch nimmt. Die Sucht wird nicht ohne eigenes Zutun einfach "aufhören", wie der Betroffenen dies in illusorischer Selbsttäuschung annimmt; es bedarf in Richtung konsequenter Alkoholabstinenz nicht unerheblicher Anstrengungen, welche der Betroffene nicht mehr gewöhnt ist und die er abseits seiner Beschäftigung mit dem Suchtdruck und seiner um die Suchtmittelbeschaffung kreisenden Gedanken nicht mehr realitätskonform reflektiert. Er macht zwar geltend, durchaus abstinenzwillig zu sein, glaubt aber, ein Leben in Abstinenz bzw. mit kontrolliertem Alkoholkonsum ohne schützende Umgebung führen zu können, was sich jedoch in 30 Jahren Suchtmittelabhängigkeit als Irrtum herausgestellt hat. Tatsächlich kann die Gefahr einer Selbstschädigung aus den genannten Gründen nicht anders als durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden. Die Möglichkeiten im Rahmen einer offen geführten Behandlung sind hier angesichts des aufgezeigten Suchtverhaltens bei dem Betroffenen definitiv nicht ausreichend. Es muss mit ihm an einer ausreichenden Motivation bezüglich seiner Abstinenz gearbeitet werden und zu einer Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur kommen, um Versuchungssituationen zu beherrschen. Auch eine geordnete Tagesstruktur ist derzeit wie auch in der Zukunft unerlässlich.
12 Angesichts der erheblichen mit einem weiteren Alkoholkonsum verbundenen Gefahren und des Umstandes, dass weniger einschneidende Maßnahmen als eine Unterbringung derzeit nicht erfolgversprechend sind, ist die Unterbringung für Dauer eines Jahres auch verhältnismäßig.
13 Einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht, da eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und mit Rücksicht auf die sehr ausführlichen Darstellungen im Protokoll über die Anhörung wie insbesondere auch über die von den Sachverständigen durchgeführten Explorationen hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
14 Die Kostentscheidung folgt aus 26 Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG.
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