AG Norderstedt, 2016-04-11, 66 IN 270/08

66 IN 270/08Tribunal de Primeira Instância11 de abr. de 2016

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Regest

Auch ein bereits aus seinem Amt entlassener Zwangsverwalter kann Kostenschuldner für die Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens nach § 177 Abs. 1 InsO sein.(Rn.12)

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AG Norderstedt — 66 IN 270/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-11

Aktenzeichen: 66 IN 270/08

ECLI: ECLI:DE:AGNORDE:2016:0411.66IN270.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Auch ein bereits aus seinem Amt entlassener Zwangsverwalter kann Kostenschuldner für die Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens nach § 177 Abs. 1 InsO sein.(Rn.12)

Tenor

Die Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters W… gegen den Kostenansatz vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 02.12.2015 hatte das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - einen nachträglichen Stichtag zur Prüfung von nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren bestimmt. Für einen besonderen Prüfungsstichtag entstehen je Gläubiger Kosten in Höhe von 20,- € gem. Nr. 2340 KVGKG. Die Gebühren werden mit dem Beschluss, der den nachträglichen Prüfungsstichtag anordnet, fällig, § 6 Abs. 2 GKG. Der entsprechende Betrag wurde den betreffenden Gläubigern in Rechnung gestellt; so auch dem nachmeldenden Erinnerungsführer. Neben anderen Forderungen ist die vom Erinnerungsführer in seiner Funktion als Zwangsverwalter nachgemeldete Forderung Gegenstand des nachträglichen Prüfungsverfahrens. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 20,- €.

2 Zunächst war für den Erinnerungsführer eine andere Rechtsanwältin seiner Kanzlei aufgetreten (Schreiben vom 04.02.2016), ohne Vollmacht vorzulegen oder eine solche anwaltlich zu versichern. Auch auf Hinweis des Gerichts vom 10.02.2016 wurde die Vollmacht nicht belegt/versichert. Der Erinnerungsführer hatte sich nachfolgend überhaupt nicht mehr zur Gerichtsakte geäußert.

3 Er hat allerdings parallel auch gegenüber der Landeskasse (Schreiben vom 04.02.2016) erklärt, dass er die Kostenforderung zurückweise. Die Landeskasse hat dieses Schreiben an das Insolvenzgericht weitergeleitet. Dieses Schreiben wird als Kostenerinnerung ausgelegt.

4 Die für die Erstellung der Kostenrechnung zuständige Kostenbeamtin (in Schleswig-Holstein ist der Beamte bzw. der Justizangestellte des mittleren Justizdienstes für den Ansatz der Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens zuständig, Nr. 1.20 c (ee) der AV d. MJAE v. 14.12.2006 - II 173/2326-31aSH - in der ab dem 01.05.2008 geltenden Fassung) hatte der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Vertreter der Landeskasse - Bezirksrevisor – vorgelegt. Dieser hält die Kostenrechnung für richtig und hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts beantragt, §§ 28 Abs. 2, 38 Abs. 2 KostVfg. Er hat die Zurückweisung der Erinnerung angeregt.

5 Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 66 Abs. 6 GKG. Steht das zu Grunde liegende (kostenauslösende) Geschäft in der Zuständigkeit des Rechtspflegers, entscheidet dieser über die Erinnerung (Beckscher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand 15.02.2015, § 66 GKG, Rn. 152). So liegt der Fall hier mit der Bestimmung des nachträglichen Prüfungsstichtags. Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wegen der Sachnähe auch sachgerecht.

6 Die Kostenerinnerung ist an keine Frist gebunden. Sie ist vorliegend allerdings unbegründet.

7 Der Erinnerungsführer trägt vor, er habe die gegenständliche Forderung bereits vor Jahren in seiner Funktion als Zwangsverwalter über eine zum schuldnerischen Nachlass gehörende Immobilie angemeldet. Angemeldet hatte er eine Mietsicherheits(ersatz)forderung. Der Schuldner hatte als Vermieter der Immobilie nicht für die ordnungsgemäße Anlage der Mietsicherheit Sorge getragen. Sie war letztlich abhanden gekommen.

8 Der Erinnerungsführer belegt, dass die Zwangsverwaltung ebenfalls schon vor Jahren aufgehoben wurde. Er hat nun (Schreiben vom 04.02.2016) parallel auch gegenüber dem Insolvenzverwalter die Rücknahme der Forderung erklärt. Da er nicht mehr Zwangsverwalter ist, hafte er auch nicht für weitere Kosten. Eine Verfahrensmasse sei nicht mehr vorhanden.

9 Ob der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung mangels Verwaltungsbefugnis die von ihm angemeldete Forderung wirksam zurücknehmen bzw. auf diese verzichten kann, muss hier nicht entschieden werden. Mangels verteilungsfähiger Masse ist diese Frage auch für das übrige Insolvenzverfahren uninteressant.

10 Er haftet jedoch für die entstandenen Kosten.

11 Ein notwendig werdendes nachträgliches Forderungsprüfungsverfahren hat grundsätzlich auf Kosten des Säumigen zu erfolgen, § 177 Abs. 1 S 2 InsO.

12 Die Nachmeldung der Forderung hat allein der Erinnerungsführer zu vertreten. Er hätte das nachträgliche Forderungsprüfungsverfahren nebst Kostenfolge vermeiden können, hätte er die angemeldete Forderung vor Anberaumung des nachträglichen Prüfungsstichtags zurückgenommen (etwa im Rahmen der Maßnahmen zur Beendigung der Zwangsverwaltung). Dies hat er jedoch versäumt und damit das Forderungsprüfungsverfahren veranlasst. Er ist mithin als der Säumige i.S.d. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zu betrachten und hat die Kosten zu tragen.

13 Seine erst mit Schreiben vom 04.02.2016 erklärte Forderungsrücknahme führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kosten wurden mit der Anberaumung des nachträglichen Prüfungsstichtags fällig, § 6 Abs. 2 GKG. Eine danach erklärte Forderungsrücknahme ist für die Kostenfolge wirkungslos.

14 Die Erinnerung musste daher zurückgewiesen werden. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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