projetos
1 Ta 103/15•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2015-05-21, 1 Ta 103/15
1 Ta 103/15Tribunal do Trabalho / Câmara 121 de mai. de 2015
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, mit dem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung nach § 99 BetrVG beantragt, ist mit dem Auffangwert, ggf. einem Vielfachen davon zu bemessen.(Rn.10) Auf die Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen, die der Arbeitgeber und der Betriebsrat für richtig halten, kommt es nicht an.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 10. März 2015, 3 BV 70/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-21
Aktenzeichen: 1 Ta 103/15
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:0521.1TA103.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 3 RVG, § 99 Abs 1 BetrVG
Rechtskraft: ja
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, mit dem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung nach § 99 BetrVG beantragt, ist mit dem Auffangwert, ggf. einem Vielfachen davon zu bemessen.(Rn.10) Auf die Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen, die der Arbeitgeber und der Betriebsrat für richtig halten, kommt es nicht an.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 10. März 2015, 3 BV 70/14, Beschluss
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.03.2015 - 3 BV 70/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers.
2 Die Arbeitgeberin begehrte im Zustimmungsersetzungsverfahren die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines ihrer Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E9. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung mit der Begründung verweigert, einschlägig sei die Entgeltgruppe E11 jeweils bezogen auf den Bundesentgelttarifvertrag der Chemischen Industrie.
3 Das Verfahren endete nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten.
4 Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000,-- € fest. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gegenstandswert sei in Höhe des zweifachen Regelbetrags des § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt worden, weil die Arbeitgeberin im Verfahren wiederholt die besondere Bedeutung des Verfahrens für die Eingruppierung aller Koordinatoren geltend gemacht habe.
5 Gegen diesen ihm am 12.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26.03.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt,
6 den Gegenstandswert auf 24.686,-- € festzusetzen.
7 Er führt aus, entsprechend der weit überwiegenden Rechtsprechung sei bei Verfahren der vorliegenden Art vom 36-fachen Betrag der Eingruppierungsdifferenz zwischen der nach Auffassung der Arbeitgeberin und der nach Auffassung des Betriebsrats zutreffenden Eingruppierung auszugehen. Die Festsetzung des Hilfswerts erscheine als unangemessen im Hinblick auf die mit Händen zu greifenden wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und der betroffenen Arbeitnehmer.
8 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte Bezug genommen.
II.
10 Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe des doppelten Regelwertes des § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, von der abzurücken die Beschwerdekammer auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Empfehlung des Streitwertkatalogs keinen Anlass sieht (vgl. auch Landesarbeitsgericht Schl.-Holst., Beschl. v. 21.01.2009 - 1 Ta 1 c/09 -; Beschl. v. 30.07.2007 - 1 Ta 44/07 -).
11 Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist bei Eingruppierungen die Gewährleistung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann, ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall ggf. eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte. Schließlich ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsrat im Interesse dieser innerbetrieblichen Lohnrichtigkeit einer Eingruppierung widerspricht, weil der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist (so ausdrücklich LAG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 18.06.2014 - 17 Ta (Kost) 6050/14 - Juris; ihm Folgend Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.11.2014 - 4 Ta 168/14 (9) - Juris, Rn 18).
12 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe des doppelten Regelwertes nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Ausgangswert von 5.000,-- € durfte das Arbeitsgericht berücksichtigen, dass die hier in Rede stehende Eingruppierung Auswirkungen auf die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter des Unternehmens hatte. Die Verdoppelung des Regelbetrags hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens.
13 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Beschwerde. Nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG ist nur das Verfahren über den Antrag selbst gebührenfrei, nicht aber das Verfahren über die Beschwerde.
14 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.