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2 Qs 17/15•LG Kiel 2. Große Strafkammer, 2015-03-30, 2 Qs 17/15
2 Qs 17/15Tribunal Cantonal30 de mar. de 2015
Der Ratschlag eines Beschuldigten (hier: eines stellvertretenden Filialleiters eines Supermarktes) an einen gesondert Verfolgten (hier: eines Auszubildenden wegen eines Raubüberfalls auf den Supermarkt), vor der Polizei nichts zu sagen, kann vielfältige Gründe haben, daraus ergibt sich noch nicht mit der für einen Anfangsverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass er selbst an der Tat beteiligt ist. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine vage Vermutung, die den mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Wohnungsrecht eines Beschuldigten nicht rechtfertigt.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Kiel, 7. November 2014, 31 Gs 177/14
Entscheidungsdatum: 2015-03-30
Aktenzeichen: 2 Qs 17/15
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2015:0330.2QS17.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Ratschlag eines Beschuldigten (hier: eines stellvertretenden Filialleiters eines Supermarktes) an einen gesondert Verfolgten (hier: eines Auszubildenden wegen eines Raubüberfalls auf den Supermarkt), vor der Polizei nichts zu sagen, kann vielfältige Gründe haben, daraus ergibt sich noch nicht mit der für einen Anfangsverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass er selbst an der Tat beteiligt ist. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine vage Vermutung, die den mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Wohnungsrecht eines Beschuldigten nicht rechtfertigt.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Kiel, 7. November 2014, 31 Gs 177/14
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Kiel vom 7. November 2014 (31 Gs 177/14) rechtswidrig war.
Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.
1 Die Beschwerde, die auch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig ist, hat in der Sache Erfolg und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung.
2 Die Anordnung einer Durchsuchung gem. § 102 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte aufgrund bestimmter Tatsachen einer Straftat verdächtig ist, wobei ein Anfangsverdacht genügt. Nicht ausreichend sind vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen.
3 Der Beschuldigte ist stellvertretender Filialleiter des ...-Marktes in ..., gegen den am Morgen des .... ... 2014 ein Raubüberfall verübt worden ist. Tatverdächtig ist u. a. der gesondert Verfolgte I., der Auszubildender in dieser Filiale ist. Der Beschuldigte telefonierte am 15. September 2014 mit dem gesondert verfolgten I., nachdem er erfahren hatte, dass am selben Tag dessen Wohnung durchsucht worden war, und riet ihm, bei der Polizei nichts zu sagen.
4 Der Ratschlag, vor der Polizei nichts zu sagen, kann vielfältige Gründe haben. Aus einem Interesse des Beschuldigten daran, dass der gesondert Verfolgte vor der Polizei nichts aussagt, ergibt sich noch nicht mit der für einen Anfangsverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass er selbst an der Tat beteiligt ist. Es handelt sich dabei lediglich um eine vage Vermutung, die den mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Wohnungsrecht des Beschuldigten nicht rechtfertigt.
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