SG Kiel 10. Kammer, 2013-07-01, S 10 KR 22/13 ER

S 10 KR 22/13 ERTribunal de Seguros Sociais / Chamber 101 de jul. de 2013

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Regest

Zur analogen Anwendung des § 37 Abs 4 SGB 5 für die Zeit eines Krankenhausaufenthaltes und Einsatz der im Arbeitgebermodell angestellten eigenen Pflegekräfte dort. (Rn.23)

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SG Kiel 10. Kammer — S 10 KR 22/13 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-01

Aktenzeichen: S 10 KR 22/13 ER

ECLI: ECLI:DE:SGKIEL:2013:0701.S10KR22.13ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 3 SGB 5 vom 30.07.2009, § 37 Abs 4 SGB 5, § 39 SGB 5, § 66 Abs 4 S 2 SGB 12

Leitsatz

Zur analogen Anwendung des § 37 Abs 4 SGB 5 für die Zeit eines Krankenhausaufenthaltes und Einsatz der im Arbeitgebermodell angestellten eigenen Pflegekräfte dort. (Rn.23)

Orientierungssatz

  1. § 37 Abs 4 SGB 5 ist im Zusammenspiel mit § 11 Abs 3 SGB 5 in der Form entsprechend anzuwenden, dass nicht nur die Kosten der Mitaufnahme der Pflegeperson in das Krankenhaus sondern auch alle Kosten die dem Versicherten für die Beschäftigung der Pflegekraft entstehen (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, etc) zu übernehmen sind. Außerdem sind die Kosten auch dann zu übernehmen, wenn die Kosten der bei dem Versicherten beschäftigten Pflegekräfte nicht durch den Sozialhilfeträger sondern die Krankenkasse sichergestellt werden. Insofern kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Pflegekräfte tatsächlich mitaufgenommen wurden. Denn die Kosten für ihre Beschäftigung fallen unabhängig davon an, ob sie die Pflege im Krankenhaus tatsächlich weiterführen oder nicht. (Rn.32)

  2. Aktenzeichen beim LSG Schleswig: L 5 KR 144/13 B ER

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 2. September 2013, L 5 KR 144/13 B ER, Beschluss

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller die im Zeitraum 11. Mai 2013 bis 24. Juni 2013 angefallenen Kosten in Höhe von 20.285,86 Euro (in Worten: zwanzigtausendzweihundertfünfundachtzig 86/100 Euro) zu erstatten.

  2. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die einstweilige Kostenerstattung für die beim Antragsteller angestellten Pflegekräfte während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes.

2 Der 1965 geborene Antragsteller leidet seit ca. 2008 an amytropher Lateralsklerose (ALS). Seit 7. November 2012 gewährt die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Wege der Kostenerstattung Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (Intensivpflege). Die Pflege wird durch beim Antragsteller angestellte Pflegekräfte sichergestellt.

3 Anfang April kamen ein Vertreter der Antragsgegnerin und des Sozialhilfeträgers beim Antragsteller zusammen. Eine Zielvereinbarung kam bisher nicht zustande.

4 Im Mai und Juni 2013 waren bei dem Antragsteller folgende Kräfte angestellt:

5 - ... D... (ca. 160 Stunden/Monat und 15 Euro/Stunde)

  • ... F... mit einer Sollstundenzahl von (ca. 150 Stunden/Monat und 15 Euro/Stunde)
  • ... W... (ca. 150 Stunden/Monat und 12 Euro/Stunde)
  • ... S... (bis zum 19.06.)

6 In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2013 wurde der Antragsteller wegen Atemnotstand ins F...-E...-Krankenhaus aufgenommen. Dort wurde er auf der Intensivstation für 10 Tage ins künstliche Koma versetzt. Frau F... und Frau S... betreuten den Antragsteller in geringem Umfang weiterhin. Am 27. Mai 2013 wurde der Antragsteller von der Intensivstation auf die periphere Weaningstation verlegt. Die Grund- und Beatmungspflege wurden vom pflegerischen Personal des Krankenhauses übernommen. Eine pflegerische Betreuung durch die angestellten Pflegekräfte des Antragstellers erfolgte weiterhin nur in geringem Umfang und wurde nur eingeschränkt vom Pflegepersonal des Krankenhauses geduldet. Am selben Tag kam es zu einer ersten telefonischen Erörterung mit der Antragsgegnerin, nachdem ein früherer Versuch an der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters scheiterte.

7 Mit Bescheid vom 30.05.2013 lehnte die Antragsgegnerin die Leistung von häuslicher Krankenpflege ab, da diese nur im Haushalt oder sonst geeigneten Orten gewährt werden könne, nicht jedoch in Krankenhäusern. Auch bei Gewährung von Leistungen über das persönliche Budget würden keine Kosten bei Aufenthalt im Krankenhaus übernommen. Dies sei auch in der Zielvereinbarung verankert. Für den Zeitraum 1. - 11. Mai würden 5.632,70 Euro bewilligt: 11 Tage x 20,2 Stunden x 28,5 Euro (maximal angemessene Vergütung analog Vertragspartner). Zusätzlich werde das Pflegegeld nach SGB IX i.H.v. 700,- Euro gezahlt.

8 Am 7. Juni 2013 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Betreuungssituation sei im Krankenhaus keine andere als zu Hause. Das Personal im Krankenhaus könne mit dem Antragsteller nicht kommunizieren. Es bedürfe zwar etwas weniger Betreuung, aber da die Betreuungskräfte beim Antragsteller angestellt seien, sei er auch weiterhin verpflichtet diese zu bezahlen.

9 Seit dem 7. Juni 2013 übernahmen im Einverständnis mit dem Krankenhaus die vertrauten und beim Antragsteller angestellten Pflegepersonen die 24-Stunden-Betreuung und waren ausschließlich für die Kommunikation zuständig, während die Grund- und Beatmungspflege ausschließlich vom Pflegepersonal des Krankenhauses übernommen wurden.

10 Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruchs und teilte mit, dass an der Auffassung festgehalten werde, dass während des Krankenhausaufenthaltes kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehe.

11 Das Krankenhaus bestätigte am 12. Juni 2013, dass bisher die Mobilisation und das Weaning des Antragstellers nur eingeschränkt habe durchgeführt werden können, weil der Antragsteller mit den fremden Pflegekräften nur eingeschränkt kommunizieren könne und zunehmend unter Angst, Schlaflosigkeit und Verspannung leide. Die Kommunikation verlaufe über eine ABC-Tafel; dies sei für die Pflegekräfte im Krankenhaus schon zeitlich nicht möglich. Die seit dem 07.06.2013 dem Antragsteller wieder für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehenden Bezugspersonen hätten eine deutliche Veränderung und Entspannung des Antragstellers bewirkt, was eine Mobilisation ermöglicht habe.

12 Am 13. Juni 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kiel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Gesamtaufwand für die Assistenzkräfte habe für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes vom 11. Mai bis 24. Juni 2013 einschl. der Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Nettogehältern und kalkulatorischem Urlaub (10%) insgesamt 20.285,86 Euro betragen. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird Bezug genommen auf die übersandten Abrechnungsunterlagen der Firma P...

13 Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

14 die Antragsgegnerin vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die im Zeitraum 11. Mai 2013 bis 24. Juni 2013 angefallenen Kosten in Höhe von 20.285,86 Euro (in Worten: zwanzigtausendzweihundertfünfundachtzig 86/100 Euro) zu erstatten.

15 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Zur Begründung führt sie aus, dass häusliche Krankenpflege nicht im Krankenhaus gewährt werden könne. Die Mitaufnahme einer Begleitperson könne erfolgen (§ 11 Abs. 3 SGB V), hierfür könne das Krankenhaus 45,- Euro pro Tag abrechnen. Weitergehende Ansprüche könnten aus § 11 Abs. 3 nicht abgeleitet werden. Dem Gesetzgeber sei klar gewesen, dass dies einer eigenständigen Regelung bedürfe. Daher sei dies in § 34 Abs. 2 S. 2 SGB XI und § 63 SGB XII explizit verankert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dies auch für andere Leistungen, beispielsweise nach dem SGB V gelten solle. Der Umfang der zur Krankenbehandlung gehörenden Leistungen sei nach der Rechtsprechung des BSG abschließend in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V geregelt. Es mangele auch an einem Anordnungsgrund, da der Antragsteller bereits wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden solle. Es bestünde hier zudem die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache.

18 Der Antragsteller wurde am 24. Juni 2013 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen.

19 Das Gericht hat am 25. Juni 2013 einen Ortstermin beim Antragsteller zu Hause durchgeführt. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor und war Gegenstand der Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

20 Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache vollen Erfolg.

21 Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

22 Der Antragsteller hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

23 Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Assistenzpflege auch während seines Aufenthaltes im Krankenhaus. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 37 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus v. 30. 7. 2009 (BGBl. I S. 2495). Gem. § 37 Abs. 4 SGB V sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann oder ein Grund besteht, davon abzusehen. Gem. § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen.

24 Diese Regelung betrifft in direkter Anwendung die „Sicherung des Assistenzbedarfs bei stationärer Krankenhausbehandlung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sicherstellen“ (BT-Drs 16/12855, S. 1 aE). Sofern die Pflege durch selber beschäftigte besondere Pflegekräfte sichergestellt wird, deren Kosten von der Krankenversicherung gem. § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) getragen werden, hat der Gesetzgeber die Kostenübernahme für die eigenen Pflegekräfte während des Krankenhausaufenthalts nicht ausdrücklich geregelt. Leistungen nach § 37 SGB V stehen den Versicherten nur „in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort“ zur Verfügung. Schon die redaktionelle Überschrift „Häusliche Krankenpflege“ macht deutlich, dass diese Leistungen an sich nicht im Krankenhaus erbracht werden, da sie grundsätzlich zum Leistungsumfang der stationären Behandlung nach § 39 SGB V gehören.

25 Diese Regelungslücke ist ungeplant und daher durch eine Gesetzesanalogie zu schließen. Im Entwurf zu dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 05.05.2009 (BT-Drs. 16/12855) wird das Problem und Ziel des Gesetzes so beschrieben (Unterstreichung hinzugefügt):

26 „Der Assistenzbedarf von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus berührt wegen seiner rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen verschiedene Sozialleistungsbereiche. In der Praxis mehren sich Hinweise, wonach die betroffenen pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant sicherstellen, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus in der Praxis oft Situationen ausgesetzt seien, in denen sich die Klärung der notwendigen Assistenz und die Klärung der Finanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat. Diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, haben während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinen Anspruch gegen die jeweiligen Kostenträger auf Mitaufnahme ihrer Pflegekräfte in das Krankenhaus und auf Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungen auch während der Dauer der Krankenhausbehandlung. Dies soll künftig geändert werden.“

27 In der Beschreibung wird das durch das Gesetz zu lösende Problem nicht beschränkt gesehen auf solche Menschen mit Behinderung, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des SGB XII sicherstellen. Außerdem wird klargestellt, dass neben der Mitaufnahme der Pflegekräfte auch die Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungen auch während der Dauer der Krankenhausbehandlung in Zukunft erfolgen soll. Die dann vorgenommenen Änderungen lösen das Problem jedoch nur lückenhaft und zwar für diejenigen Menschen, deren Pflegebedarf durch den Sozialhilfeträger übernommen werden.

28 Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Lücke bewusst so geschaffen hat und diejenigen, die sich in das vom Gesetzgeber vorgesehene und geförderte Arbeitgebermodell begeben und ihre Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet bekommen, benachteiligt werden sollten und im Falle des Krankenhausaufenthaltes die parallel weiterlaufenden Kosten ihrer angestellten Pflegekräfte selber tragen müssen bzw. dann kurzfristig den Sozialhilfeträger einschalten müssten, damit dieser möglicherweise ungedeckte Kosten übernehmen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Kosten die grundsätzlich der Sphäre der Krankenversicherung zuzuordnen sind und außerhalb des Krankenhauses auch selbstverständlich von der Krankenkasse übernommen werden, bei einem Krankenhausaufenthalt zu Leistungen der Sozialhilfe werden sollten. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die pflegerische Versorgung von behinderten Menschen während eines vorübergehenden Aufenthalts im Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V nicht im ausreichenden Maße sichergestellt ist und daher auch nicht vollständig über § 39 SGB V erfasst wird:

29 „Das dort beschäftigte Pflegepersonal ist weder von der Ausbildung noch von den Kapazitäten her in der Lage, dem besonderen über die Leistungen der Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches hinausgehenden pflegerischen Bedarf behinderter Menschen zu entsprechen. Besonders betroffen von dieser Situation sind Menschen, die ihre Pflege außerhalb des Krankenhauses im Sinne des § 108 des Fünften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bei diesen Personen kann der Wegfall der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekraft während eines Aufenthalts in einem Kranken- haus im Sinne des § 108 des Fünften Buches zu Komplikationen führen.“ (BT-Drs. 16/12855, S. 9)

30 Aber selbst wenn das Krankenhaus die Pflege umfassend sicherstellen könnte und diese Leistungen von den Leistungen nach § 39 SGB V umfasst wäre, wären die weiterlaufenden Kosten der angestellten Pflegekräfte von der Krankenkasse zu tragen. Der Antragsteller hat hier im Einvernehmen mit der Krankenkasse vor dem Krankenhausaufenthalt seine Pflege durch bei ihm selber angestellte Pflegekräfte sichergestellt und die Kosten von der Krankenkasse gem. § 37 Abs. 4 SGB V erstattet bekommen. Es verstieße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn der Antragsteller seine Pflege durch das Arbeitgebermodell sicherstellen darf oder mangels vertretbarer Alternativen sogar muss, aber bei einem vorübergehenden Krankenhausaufenthalt die Kosten der Arbeitnehmer selber tragen müsste, da eine kurzfristige Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlich nicht möglich wäre.

31 Auf Anfrage des Vorsitzenden im Bundesministerium für Gesundheit am 28. Juni 2013 teilte der Leiter des Referats ... (Grundsatzfragen der Krankenhausversorgung/ Krankenhausfinanzierung) telefonisch mit, dass die vorliegende Konstellation der Weiterleistung der häuslichen Krankenpflege während eines Krankenhausaufenthaltes nicht bedacht worden sei, die Intention des Gesetzentwurfs aber eine vollumfängliche Absicherung des Arbeitgebermodells war.

32 § 37 Abs. 4 SGB V ist daher im Zusammenspiel mit § 11 Abs. 3 SGB V in der Form entsprechend anzuwenden, dass nicht nur die Kosten der Mitaufnahme der Pflegeperson in das Krankenhaus sondern auch alle Kosten die dem Versicherten für die Beschäftigung der Pflegekraft entstehen (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, etc.) zu übernehmen sind. Außerdem sind die Kosten auch dann zu übernehmen, wenn die Kosten der bei dem Versicherten beschäftigten Pflegekräfte nicht durch den Sozialhilfeträger sondern die Krankenkasse sichergestellt werden. Insofern kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Pflegekräfte tatsächlich mitaufgenommen wurden. Denn die Kosten für ihre Beschäftigung fallen unabhängig davon an, ob sie die Pflege im Krankenhaus tatsächlich weiterführen oder nicht.

33 Die Kosten sind für den Zeitraum des Krankenhausaufenthalts auch in voller Höhe zu erstatten. Denn im Krankenhaus wurde die Grund- und Beatmungspflege durch das Personal des Krankenhauses übernommen, so dass eine gleichzeitige Erbringung von Leistungen, die der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen wären, nicht vorlag. Insofern ist auch keine Kürzung der Leistungen der Krankenkasse nach den Grundsätzen des BSG (Urteil vom 17.06.2010, B3 KR 7/09 R – zitiert nach juris Rdnr. 28) vorzunehmen.

34 Die glaubhaft gemachten Kosten in Höhe von 20.285,86 Euro für den Zeitraum 11. Mai bis 24. Juni 2013 sind nachvollziehbar und auch nicht unangemessen. Die Stundenlöhne in Höhe von 12,- bzw. 15,-- Euro sind nicht unangemessen hoch. Der Antragsteller hat zudem für die Zeit vom 11. Mai bis 6. Juni nur die bereits nach Dienstplan vorgesehenen Stunden ohne irgendwelche Zuschläge berücksichtigt und insofern auch einer Kostenminderungspflicht für die Zeit, in der kein tatsächlicher Einsatz der Pflegekräfte erfolgte, Rechnung getragen.

35 Der Vorsitzende weist ergänzend darauf hin, dass eine entsprechende Regelung für die Kostenerstattung während eines Krankenhausaufenthalts idealerweise in die von den Beteiligten noch abzuschließende Zielvereinbarung für das angestrebte persönliche Budget aufzunehmen wäre, wie es im Übrigen bei anderen Krankenkassen üblich ist. Auf telefonische Nachfrage am 27. Juni 2013 wurde dem Vorsitzenden von der für die Bearbeitung der persönlichen Budgets in Schleswig-Holstein zuständigen Mitarbeiterin einer großen ortsansässigen Krankenkasse bestätigt, dass dort die Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt weiter getragen werden und entsprechende Regelungen in der Zielvereinbarung getroffen werden.

36 Nach alledem hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der tenorierten Höhe glaubhaft gemacht.

37 Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist als Arbeitgeber seinen beschäftigten Pflegekräften gegenüber zur Zahlung der Gehälter sowie der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern verpflichtet. Dem Antragsteller droht akut der Verlust der Pflegekräfte, die auf die Zahlung der Gehälter angewiesen sind, weshalb ausnahmsweise ein Anordnungsgrund auch für die Forderungen besteht, die bereits vor dem Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung entstanden sind. Dies ist auch deshalb geboten, weil der Antragsgegner erst während des stationären Aufenthalts mit Bescheid vom 30. Mai 2013 mitgeteilt hat, dass keine Kosten übernommen würden. Der Antragsteller kann die Kosten auch nicht vorläufig aus seinem Einkommen oder Vermögen übernehmen. Der Antragsteller verfügt über eine Rente in Höhe von ca. 1.447,- Euro, wovon die Unterkunftskosten i.H.v. ca. 750,- Euro zu tragen sind. Selbst sein Sparvermögen von ca. 2.200,- Euro reicht nicht ansatzweise zur Deckung der Kosten. Die ideelle Hälfte des von seiner geschiedenen Frau mit den Kindern bewohnten Hauses wäre gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen soweit es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Selbst wenn es unangemessen wäre, scheidet eine sofortige Verwertung im Rahmen dieses Verfahrens aus (vgl. § 91 SGB XII).

38 Die Entscheidung stellt keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die Antragsgegnerin lediglich vorläufig verpflichtet wurde die Kosten zu erstatten. Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu einem anderen Ergebnis käme, stünden der Antragsgegnerin ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller zu, der ggf. durch Aufrechnung mit den weiterhin laufenden Leistungen nach § 51 SGB I auch erfüllt werden könnte.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

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