projetos
1 Sa 299/12•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2013-02-05, 1 Sa 299/12
1 Sa 299/12Tribunal do Trabalho / Câmara 15 de fev. de 2013
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kann nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.(Rn.20) 2. Die Wahl eines Betriebsrats in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kreishandwerkerschaft) ist nichtig.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 16. August 2012, 52 Ca 356 c/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 1 Sa 299/12
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:0205.1SA299.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 Abs 1 BetrVG, § 174 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG
Rechtskraft: ja
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kann nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.(Rn.20)
Die Wahl eines Betriebsrats in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kreishandwerkerschaft) ist nichtig.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Elmshorn, 16. August 2012, 52 Ca 356 c/12, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn – Kammer Meldorf, vom 16.08.2012 – 52 Ca 356 c/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
2 Der Kläger ist seit dem 01.08.1982 als Ausbilder bei der K. D. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), bei der mehr als 10 Arbeitnehmer tätig waren, beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin bestand eine gewählte Arbeitnehmervertretung, die sich selbst als „Betriebsrat“ bezeichnete.
3 Durch Beschluss vom 22.11.2011 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser informierte mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 26 f. d. A.) den „Betriebsrat“ vorsorglich über die beabsichtigte Schließung des Betriebs und die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer. Am 27.01.2012 schlossen der Beklagte und der „Betriebsrat“ einen „Interessenausgleich gem. §§ 111, 112 BetrVG und 125 InsO“, der in § 2 die vollständige und dauerhafte Schließung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin zu Ende Januar 2012 vorsieht. Tatsächlich ist der Betrieb der Insolvenzschuldnerin seit jenem Datum geschlossen.
4 Am 30.01.2012 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag erstattete der Beklagte die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Bundesagentur für Arbeit und kündigte sämtlichen Arbeitnehmern. Das den Kläger betreffende Kündigungsschreiben, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2012 beendet werden sollte, wurde am 31.01.2012 der Ehefrau des Klägers übergeben.
5 Mit Schreiben vom 17.02.2012 (Anlage K 3, Bl. 10 – 12 d. A.) wies der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die Kündigung mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht gem. § 174 BGB zurück.
6 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.09.2012 hat das Arbeitsgericht Elmshorn einen Antrag des „Betriebsrats“ der Insolvenzschuldnerin festzustellen, dass der „Betriebsrat“ der K. D. bei der Wahlversammlung am 19.05.2010 ordnungsgemäß gewählt wurde, zurückgewiesen und in den Beschlussgründen ausgeführt, da es sich bei der K. D. um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, sei die Wahl des Betriebsrats nichtig.
7 Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei unter Wahrung der Kündigungsfrist wirksam ausgesprochen worden. Die Betriebsschließung rechtfertige die Kündigung.
8 Gegen dieses ihm am 29.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.09.2012 Berufung eingelegt und diese am 12.09.2012 begründet.
9 Er trägt vor: Die Kündigung sei schon mangels Vorlage einer Vollmachtserklärung nach § 174 BGB unwirksam. Auch sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Substantiierte Einwände gegen das Zustandekommen des Betriebsrats seien in erster Instanz nicht erhoben worden. Schließlich sei auch der Interessenausgleich nicht wirksam zustandegekommen. Es finde sich keine Begründung dafür, warum eine Betriebsveräußerung oder –fortführung nicht möglich sei. Daran leide auch die Massenentlassungsanzeige.
10 Der Kläger beantragt,
11 unter Abänderung des am 16.08.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn zum Az. 52 Ca 356 c/12 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.01.2012 mit Ablauf des 30.04.2012 aufgelöst worden ist.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Berufung des Klägers vom 31.08.2012 zurückzuweisen.
14 Er trägt vor: Die Kündigung sei – unstreitig – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden und könne nicht zurückgewiesen werden. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß gewählt, wie das Arbeitsgericht Elmshorn bereits mit Beschluss vom 06.09.2012 festgestellt habe. Daher seien die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht einzuhalten gewesen.
15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
16 Die gem. § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten vom 30.01.2012 ist wirksam.
17 I. Die Kündigung ist nicht mangels Beifügung einer Vollmachtsurkunde nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
18 Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
19 § 174 BGB findet vorliegend keine Anwendung. Die Vorschrift gilt nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter.
20 Beruht eine Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage scheidet eine Zurückweisung aus. Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen. Sie kann auch nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Daher kann § 174 BGB beispielsweise nicht auf die Vorlage der Bestallungsurkunde von Vormund, Betreuer oder Pfleger als gesetzlichen Vertretern oder von gerichtlich bestellten Verwaltern (z. B. Insolvenzverwalter) angewendet werden, weil diese Urkunden nicht die Funktion einer Vollmachtsurkunde haben. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupteten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu (BAG, Urt. v. 10.02.2005 – 2 AZR 584/03 – Juris, Rn. 49 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).
21 Damit scheidet eine Zurückweisung des Kündigungsschreibens durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Im Übrigen wäre diese auch nicht mehr unverzüglich erfolgt, da zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zurückweisung nach § 174 BGB 17 Tage verstrichen sind. Das ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes (vgl. BAG v. 08.12.2011 – 6 AZR 354/10 – Juris, wonach eine Rüge nach Ablauf von einer Woche in der Regel nicht mehr unverzüglich erfolgt).
22 II. Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 1 KSchG. Unstreitig war bei Zugang der Kündigung der Betrieb der Insolvenzschuldnerin vom Beklagten bereits stillgelegt und dauerhaft geschlossen. Hiergegen hat der Kläger in beiden Instanzen keine Einwendungen erhoben.
23 III. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
24 Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin existiert kein Betriebsrat. Die entgegen den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig.
25 Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. Anerkannt ist von der Rechtsprechung, dass die Wahl eines Betriebsrats für einen nicht unter den Geltungsbereich des BetrVG fallenden Betrieb nichtig ist (Fitting, 25. Auflage, § 19, Rn. 4 mit Hinweis auf BAG v. 29.04.1998 – 7 ABR 42/97).
26 Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin fällt offensichtlich nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz. Dieses findet gemäß § 130 BetrVG nämlich keine Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kreishandwerkerschaft ist gemäß den §§ 89 Abs. 1 Nr. 1, 53 Satz 1 HwO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
27 Das hat auch das Arbeitsgericht Elmshorn in den Beschlussgründen des Beschlusses vom 06.09.2012 so ausgeführt.
28 Mangels Existenz eines Betriebsrats musste dieser auch nicht vor Ausspruch der Kündigung beteiligt werden.
29 IV. Dementsprechend liegt auch kein Verstoß des Beklagten gegen § 17 KSchG vor, weil dieser, nach Ansicht des Klägers, den Betriebsrat im Verfahren nach § 17 KSchG unrichtig informiert hat.
30 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.