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71 XIV 4834 L•AG Elmshorn, 2012-11-26, 71 XIV 4834 L
71 XIV 4834 LTribunal de Primeira Instância26 de nov. de 2012
1. Allein aus dem Vorliegen handlungsbestimmender Wahninhalte und imperativer Stimmen kann weder auf eine Selbst- noch auf eine Fremdgefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 PsychKG SH geschlossen werden.(Rn.9) 2. Auch die Gefährdung des Vermögens der Familie des Betroffenen kann von dem Begriff der erheblichen Gefährdung fremder Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 PsychKG SH umfasst sein (hier jedoch Unterbringung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit abgelehnt).(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2012-11-26
Aktenzeichen: 71 XIV 4834 L
ECLI: ECLI:DE:AGELMSH:2012:1126.71XIV4834L.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 PsychKG SH, § 7 Abs 2 PsychKG SH
Allein aus dem Vorliegen handlungsbestimmender Wahninhalte und imperativer Stimmen kann weder auf eine Selbst- noch auf eine Fremdgefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 PsychKG SH geschlossen werden.(Rn.9)
Auch die Gefährdung des Vermögens der Familie des Betroffenen kann von dem Begriff der erheblichen Gefährdung fremder Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 PsychKG SH umfasst sein (hier jedoch Unterbringung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit abgelehnt).(Rn.11)
In dem Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG für Herrn xx weiterer Beteiligter: Kreis P, Der Landrat, Fachdienst Gesundheit, xx wird der Antrag des Kreises P. vom 23.11.2012 auf Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses abgelehnt.
I.
1 Der Kreis P. hat beantragt, die Unterbringung des Betroffenen gemäß §§ 7 und 9 PsychKG anzuordnen und vorab gemäß § 331 FGG durch einstweilige Anordnung zu beschließen. Es hat dazu ein Kurzgutachten der Stationsärztin S. vom 23.11.2012 gemäß § 8 S. 2 PsychKG vorgelegt.
2 Das Gericht hat ein mündliches Gutachten der Stationsärztin S. und des Oberarztes Dr. O. eingeholt. Das Gutachten diagnostiziert eine paranoide Schizophrenie und empfiehlt die Unterbringung zur Abwehr einer Selbst-und Fremdgefährdung, die sich nach Auffassung der Gutachter aus dem handlungsbestimmenden Wahn ergibt. Zum Gutachteninhalt nimmt das Gericht auf das Protokoll der Anhörung des Betroffenen vom 23.11.2011 Bezug.
3 Der Betroffene hatte sich zwar auf Druck seiner Familie freiwillig zur Untersuchung in die Psychiatrie begeben. Er ist aber nicht krankheitseinsichtig und nicht bereit, die ärztlich empfohlenen antipsychotischen Medikamente einzunehmen.
II.
4 Eine Unterbringung nach § 7 Abs. 1 und 2 PsychKG setzt voraus, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung anzuordnen ist, weil der Betroffene in Folge einer psychischen Krankheit sein Leben, seine Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
6 1. Der Betroffene ist psychisch krank. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Er hat ausgeprägte, verfestigte Wahninhalte. Er nimmt gute und böse Geister wahr, hat Endzeitideen und sieht sich im Kontakt mit der Mutter Gottes. Der Betroffene bezeichnet sich selbst als Sühneseele, deren Aufgabe es sei, die Menschheit zu warnen.
7 Dieser Wahn ist auch handlungsbestimmend. Seit seinem „Erweckungserlebnis“ im Jahr 2010 wird der Betroffene zunehmend sozial desintegriert. Der Betroffene ist in seinem Wahn gefangen. Er hat seine Arbeit verloren. Er gibt irrational Geld aus. Der Familie droht ein Abrutschen in die Armut.
8 2. Es besteht jedoch keine Gefahr, die eine Unterbringung gemäß § 7 PsychKG rechtfertigt.
9 a) Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit Dritter besteht offensichtlich nicht. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass der Betroffene bereits einmal imperative Stimmen hörte, die ihn aufforderten, seine Familie zu töten, nicht auf eine Fremdgefährdung geschlossen werden. Denn der Betroffene gibt diesen Stimmen der „bösen Geister“ nicht nach, sondern wehrt sie mit Hilfe von Gebeten ab. Es besteht keine Gefahr, dass der Betroffene einer Person aus seinem Umfeld oder Dritten etwas antun könnte. Im Gegenteil: der Betroffene ist sehr christlich-positiv und lebensbejahend gestimmt. Er will andere Menschen vor dem Tod bewahren, sie warnen und sie überzeugen. Nur das lässt sein tief empfundener christlicher Glaube zu.
10 b) Die Gefahr für das Vermögen der Familie rechtfertigt die Unterbringung nicht.
11 Es besteht eine Gefahr für das Vermögen der Familie. Der Betroffene gibt irrational Geld aus, indem er einen Konservenvorrat anlegt und Gold kauft. Diese Vermögensgefährdung stellt aber keinen Unterbringungsgrund im Sinne des § 7 PsychKG dar. Ob eine Vermögensgefahr überhaupt vom Gefahrbegriff des § 7 PsychKG umfasst ist, ist umstritten (dagegen Marschner in Marschner/Volckart/Lesting: Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, Teil B Rnr. 136 ). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Vermögensgefahr auch vom Begriff der „Gefahr für Rechtsgüter anderer“ des § 7 PsychKG umfasst sein kann. Denn eine Einschränkung dieses Begriffes hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein bewusst nicht vorgenommen. Jedoch ist eine Freiheitsentziehung hier nicht verhältnismäßig, um diese Gefahr abzuwehren. Es ist nämlich nicht so, dass der Betroffene große Mengen an Geld für irrationale Anschaffungen verschwendet. Der Betroffene will aufgrund seiner Endzeitideen lediglich vorsorgen, indem er Geld in Gold tauscht und einen Konservenvorrat anlegt. Die hiermit verbundene Vermögensgefahr ist, soweit sie die Konserven betrifft, wegen des vergleichsweise geringen Wertes, soweit sie das Gold betrifft, wegen der Wertbeständigkeit gering. Dagegen wäre eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen ein sehr intensiver Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG.
12 c) Auch eine Selbstgefährdung liegt ersichtlich nicht vor. Allein aus dem Vorliegen handlungsbestimmender Wahninhalte kann nicht auf das Vorliegen einer Selbstgefährdung geschlossen werden. Vielmehr sind ggf. die über das Vorliegen der Erkrankung hinausgehenden zusätzlichen Tatsachen festzustellen, aus denen sich eine Gefährdung ergibt. Es gibt hier aber keine Anhaltspunkte, dass sich der Betroffene selbst gefährden könnte. Allein die mögliche Perpetuierung und evtl. Chronifizierung der Erkrankung des Betroffenen und die Verweigerung der ärztlichen Behandlung genügt jedenfalls nicht für eine Unterbringung (BayObLG, Beschluss vom 02.02.1989, BReg 3 Z 72/88; Dornis/Filler in Dornis (Hg.): PsychKG SH, Teil B, § 7 Rnr. 17 ). Erforderlich ist, dass zusätzlich die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht. Denn das Unterbringungsrecht dient nicht der Erzwingung der nicht vorhandenen Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.07.1990, 2 Wx 66/90 zu der allerdings deutlich pointierter formulierenden Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 PsychKG HH a.F., dies entspricht § 9 Abs. 1 S. 2 PsychKG HH in der geltenden Fassung; Marschner a.a.O. Rnr. 139 ). Solch eine zusätzliche Gefahr liegt aber nicht vor.
13 Der Antrag war daher abzulehnen.
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