AG Kiel, 2012-11-19, 7 II 4882/12

7 II 4882/12Tribunal de Primeira Instância19 de nov. de 2012

Abrir fonte

Regest

Wird ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, der im Falle seines Vorliegens auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 BerHG übergegangen ist, ist Beratungshilfe für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht zu bewilligen.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.15) (Rn.16)

Texto completo

AG Kiel — 7 II 4882/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: 7 II 4882/12

ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2012:1119.7II4882.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 BeratHiG, § 9 S 2 BeratHiG

Leitsatz

Wird ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, der im Falle seines Vorliegens auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 BerHG übergegangen ist, ist Beratungshilfe für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht zu bewilligen.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.15) (Rn.16)

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 03.09.2012 gegen den Beschluss des Gerichts vom 28.08.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1 Die Erinnerung ist unbegründet.

I.

2 Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe.

3 Durch Bescheid vom 14.12.2011 setzte die Bundesagentur für Arbeit gegen die Antragstellerin Mahngebühren in Höhe von EUR 2,55 fest. Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin am 22.12.2011 Widerspruch ein.

4 Die Antragstellerin unterzeichnete am 22.12.2011 das Formular für einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe. Der Antrag ging am 16.05.2012 bei Gericht ein. Durch Beschluss des Gerichts vom 31.05.2012 wurde der Antragstellerin für die Vertretung im Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt (Az.: 7 II 3821/12). Das Gericht zahlte an die Bevollmächtigte am 19.06.2012 eine Vergütung von EUR 99,96, darunter die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG, aus.

5 Dem Widerspruch vom 22.12.2011 half die Bundesagentur für Arbeit durch Bescheid vom 03.04.2012 ab und hob den Bescheid vom 14.12.2011 auf. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde durch die Bundesagentur für Arbeit nicht für notwendig erklärt. Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin am 02.05.2012 Widerspruch ein.

6 Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren begehrt die Antragstellerin nunmehr Beratungshilfe. Als Angelegenheit ist im Antragsformular (Buchstabe A) benannt: „908/11 B. ./. … Kostenbescheid vom 03.04.2012 - Widerspruch“. Die Antragstellerin unterzeichnete am 02.05.2012 das Formular für einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe. Der Antrag ging am 02.07.2012 bei Gericht ein.

7 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Beratungshilfe ablehnt.

8 Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

II.

9 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

10 1.) Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

11 Denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Beratungshilfe liegen für die Antragstellerin nicht vollständig vor.

12 Auf Antrag ist einem Rechtsuchenden unter anderem nur dann Beratungshilfe zu bewilligen, wenn sich die Beratung oder Vertretung des Rechtssuchenden auf seine eigenen subjektiven Rechte bezieht (so auch: Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl. (2012), § 1 BerHG, Rn. 15).

13 So liegt es hier aber nicht. Denn im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe in diesem Bewilligungsverfahren (02.07.2012) wurde in dem Verfahren über den Widerspruch vom 02.05.2012 gegen Ablehnung der Bundesagentur für Arbeit, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, kein eigenes Recht der Antragstellerin mehr geltend gemacht, sondern ein Recht der Bevollmächtigten der Antragstellerin. Dies beruht auf § 9 S. 2 BerHG. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geht nur über, soweit der Anspruch überhaupt besteht (vgl. BT-Drucks 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE). Steht dem Rechtsuchenden kein Erstattungsanspruch gegen den Gegner zu, kann auch kein Anspruch übergehen. Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE) geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht damit entweder in der Bewilligung von Beratungshilfe oder in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung.

14 Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen die Bundesagentur für Arbeit für die Vertretung im Verfahren über ihren Widerspruch vom 22.12.2011 gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2011 ist, vorausgesetzt ein solcher Anspruch besteht, auf ihre Bevollmächtigte übergangen. Der Antragstellerin wurde zum einen für die Vertretung in diesem Widerspruchsverfahren Beratungshilfe in dem vorherigen Bewilligungsverfahren (Az.: 7 II 3821/12) bewilligt. Zum anderen wurde der Bevollmächtigten die Beratungshilfevergütung zu jenem Verfahren (Az.: 7 II 3821/12) ausgezahlt. Es kann deshalb offenbleiben, welches dieser beiden Ereignisse den Anspruchsübergang bewirkte. Mit dem Anspruchsübergang verlor die Antragstellerin den Ersatzanspruch, den die Bevollmächtigte der Antragstellerin zeitgleich erwarb.

15 Indes macht die Antragstellerin geltend, dass § 9 S. 2 BerHG den Fall betreffe, dass der Gegner verpflichtet sein, die Kosten des Hilfesuchenden zu erstatten, ein solcher Fall aber nicht vorliege und die Bundesagentur für Arbeit eine Kostenerstattung bestandskräftig abgelehnt habe. Zutreffend ist, dass ein Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung nur übergeht, soweit dieser Anspruch besteht (vgl. auch BT-Drucks. 8/3311, S. 15 zu § 12 BerHG-RegE). Ob ein Recht objektiv besteht, ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt darauf an, ob sich die Beratung oder Vertretung auf eigene Rechte bezieht . Denn nach § 1 Abs. 1 BerHG muss Beratungshilfe die Wahrnehmung von Rechten betreffen.

16 Indes bezog sich die anwaltliche Tätigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe (02.07.2012) nicht auf ein eigenes Recht der Antragstellerin, sondern auf ein fremdes, der Bevollmächtigten gehörendes Recht. Denn hätte ein Ersatzanspruch bestanden - darauf war ja die anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet -, dann hätte dieser Ersatzanspruch nur der Bevollmächtigten nach § 9 S. 2 BerHG zugestanden, nicht aber der Antragstellerin.

17 Der Ablehnung der Bewilligung von Beratungshilfe steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit über den Widerspruch vom 02.05.2012 gegen die Ablehnung, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären, noch Inhaberin des geltend gemachten Ersatzanspruchs war. In diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin für die Vertretung über den Widerspruch vom 22.12.2011 gegen den Bescheid vom 14.12.2011 in dem vorherigen Bewilligungsverfahren (Az.: 7 II 3821/12) weder Beratungshilfe bewilligt, noch der Bevollmächtigten die Beratungshilfevergütung ausgezahlt worden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Antragsteller ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend macht, ist im Grundsatz frühestens der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingereicht wird. Wird indes ein Rechtsanwalt direkt aufgesucht und der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich gestellt (vgl. §§ 4 Abs. 2 S. 4, 7 BerHG), wird vertreten, dass für die Beratungshilfevoraussetzung, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG), auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der gewährten anwaltlichen Beratung abzustellen sei (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl. (2012), § 1 BerHG, Rn. 49). Diese Auffassung ist auf die Beratungshilfevoraussetzung, dass der Antragsteller ein eigenes Recht geltend macht, jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn bereits bei Einleitung des Beratungshilfeverfahrens der Anspruchsübergang nach § 9 S. 2 BerHG eingetreten ist. Ein anderes erfordert auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG NJW 2009, 3417) nicht.

18 2.) Eine Kostengrundentscheidung ist nicht angezeigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

19 Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG („… nur Erinnerung …“) nicht anfechtbar (so auch: OLG Schleswig v. 05.01.2011 - 2 W 271/10; OLG Schleswig v. 18.01.2011 - 2 W 8/11; LG Kiel v. 16.12.2009 - 3 T 364/09; OLG Hamm NJOZ 2011, 649; OLG Celle NJOZ 2011, 410; OLG Brandenburg NJOZ 2011, 409; OLG Naumburg NJOZ 2011, 1097).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.