LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2012-07-25, 8 O 61/12

8 O 61/12Tribunal Cantonal25 de jul. de 2012

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Regest

Unterlassungsanspruch wegen unlauterer geschäftlicher Handlung nach §§ 3, 4 Nr 9 und 10 UWG.(Rn.20) 1. Der Titel "LandGang mein schöner Norden" für eine Landzeitschrift besitzt keine wettbewerbliche Eigenart.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) 2. Eine Verwechslung, die nur auf dem Umstand beruht, dass es sich um zwei Landmagazine für den Norden handelt, ist nicht beachtlich, da im Rahmen des Wettbewerbsrecht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht und die Grundidee für ein Produkt durch das Wettbewerbsrecht nicht geschützt ist.(Rn.30) 3. Die ähnliche Gestaltung der Titelseite einer Landzeitschrift für den Norden lässt für sich genommen nicht auf eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers schließen.(Rn.35)

Texto completo

LG Flensburg 8. Zivilkammer — 8 O 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-25

Aktenzeichen: 8 O 61/12

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2012:0725.8O61.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 9 UWG, § 4 Nr 10 UWG

Orientierungssatz

Unterlassungsanspruch wegen unlauterer geschäftlicher Handlung nach §§ 3, 4 Nr 9 und 10 UWG.(Rn.20)

  1. Der Titel "LandGang mein schöner Norden" für eine Landzeitschrift besitzt keine wettbewerbliche Eigenart.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)

  2. Eine Verwechslung, die nur auf dem Umstand beruht, dass es sich um zwei Landmagazine für den Norden handelt, ist nicht beachtlich, da im Rahmen des Wettbewerbsrecht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht und die Grundidee für ein Produkt durch das Wettbewerbsrecht nicht geschützt ist.(Rn.30)

  3. Die ähnliche Gestaltung der Titelseite einer Landzeitschrift für den Norden lässt für sich genommen nicht auf eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers schließen.(Rn.35)

Tenor

  1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte sind jeweils Verlage.

2 Die Verfügungsklägerin bringt seit März 2012 zweimonatlich das Magazin "LandGang mein schöner Norden" heraus. Die Zeitschrift erscheint sechsmal jährlich und ist seit Anfang des Jahres 2012 auf dem Markt. Sie ist im Handel für einen Preis von 2,90 € erhältlich. Zielgruppe sind überwiegend weibliche Leser ab 30 Jahren.

3 Die Verfügungsbeklagte brachte Anfang Juli 2012 die Erstausgabe ihres Magazins "Mein LandGefühl im Norden" heraus. Die Zeitschrift der Verfügungsbeklagten kostet 3,90 € und erscheint ebenfalls sechsmal. Sie richtet sich überwiegend an weibliche Leserkreise ab 35 Jahren.

4 Beide Magazine haben das ländliche Leben im Norden Deutschlands zum Gegenstand und werden u. a. in Schleswig-Holstein und damit in Flensburg vertrieben. In der Vergangenheit sind zahlreiche vor allem aber auch überregionale Zeitschriften mit dem Thema des Landlebens auf dem Markt gebracht worden. Die streitgegenständliche Magazine sind dieser Entwicklung auf dem Zeitschriftenmarkt zuzurechnen. Für die Titel und die Gestaltung der Landzeitschriften wird auf die Anlagen AG 6 und AG 16 verwiesen.

5 Das Magazin der Verfügungsklägerin ist folgendermaßen gestaltet:

6 Im oberen Drittel des Magazins befindet sich über die gesamte Breite der Titelseite der Titel "LandGang". Dabei ist der Wortbestandteil Land fett geschrieben und beginnt mit großem L. Auch der weitere Wortbestandteil Gang beginnt mit großem G. Darunter befinden sich die Worte "mein schöner Norden". Diese Textpassage ist in geschwungener, kleinerer hellblauer Schrift geschrieben. Der Hintergrund des Magazintitels "LandGang mein schöner Norden" ist weiß. Unter dem Titel befindet sich ein Foto, welches den Rest der Titelseite einnimmt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Gestaltung auf die Anlage AS1 verwiesen.

7 Das Magazin der Verfügungsbeklagten weist folgende Gestaltungsmerkmale auf:

8 Im oberen Drittel der Titelseite befindet sich der Titel "Mein LandGefühl im Norden". Dabei ist das Wort "LandGefühl" in größeren Buchstaben und die Worte "mein" und "im Norden" in kleineren Buchstaben über die gesamte Breite der Titelseite geschrieben. Das Wort "Mein" befindet sich in der oberen linken Ecke des Titelblattes. Die Worte "im Norden" befinden sich mittig unter dem Wort "LandGefühl" in kursiver Schrift. Das Wort "LandGefühl" beginnt mit einem großen geschwungenen L. Der Wortbestandteil "Gefühl" beginnt mit einem großen G, allerdings nicht geschwungen wie das L, sondern in normaler Schrift. Hintergrund des Magazintitels ist ein blauer Himmel mit einer Wolke. Unter diesem Titel befindet sich auf der restlichen Titelseite ebenfalls ein sogenanntes Stimmungsbild. Für die Gestaltung wird im Übrigen auf die Anlage AS 2 verwiesen.

9 Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 29.06.2012 ab und forderte diese auf, die Verwendung des Titels "Mein LandGefühl im Norden" sowie eine Gestaltung, an die Titelseite des Magazins der Verfügungsklägerin angelehnt, zu unterlassen. Die Verfügungsbeklagte lehnte mit Schreiben vom 06.07.2012 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

10 Mit bei Gericht am 10.07.2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

11 Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte habe sich bei der Titelgestaltung und der Aufbereitung ihres Magazin wettbewerbswidrig zu weit an das zuvor bereits auf dem Markt etablierte Magazin der Verfügungsklägerin angelehnt und damit eine Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Außerdem behindere die Verfügungsbeklagte mit diesem Verhalten zielgerichtet die Verfügungsklägerin.

12 Die Verfügungsklägerin beantragt,

13 der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, den Titel "Mein LandGefühl im Norden" zu verwenden bzw. verwenden zu lassen wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Titelseite der Ausgabe 4/2012 geschieht und/oder ein Magazin unter dem Titel "Mein LandGefühl im Norden" mit der Titelseitengestaltung zu verbreiten/verbreiten zu lassen wie dies in der nachfolgend eingeblendet in der Titelseite Ausgabe 4/2012 geschieht.

14 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

15 den Antrag zurückzuweisen.

16 Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe schon seit 23.05.2012 von der Titelgestaltung des Magazins "Mein LandGefühl im Norden" Kenntnis gehabt. Sie meint, aufgrund dieser Kenntnis scheide das Vorliegen eines Verfügungsgrunds aus. Weiter meint sie, dass auch ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei, da eine Verwechslungsgefahr aufgrund der abweichenden Gestaltung nicht gegeben sei. Im Übrigen verfügten andere Landzeitschriften über ähnliche Gestaltungsmerkmale wie die streitgegenständlichen Zeitschriften.

17 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

19 I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG.

20 II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kommt es nicht an, da schon kein Verfügungsanspruch besteht. Vorliegendes Verfahren ist auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche beschränkt. Da sich die Verfügungsklägerin nicht auf ein Kennzeichenrecht, sondern auf eine Nachahmung ihres Magazins beruft, ist auch eine Sperrwirkung durch das Markenrecht nicht gegeben (vgl. OLG München, Urt. v. 15.03.2012, 29 U 3964/11). Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten nach §§ 3ff. UWG, dass einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen könnte, sieht die Kammer weder in der Verwendung des Titels "Mein LandGefühl im Norden" noch in der Verwendung des Titels im Zusammenhang mit der Gestaltung der Titelseite dieses Magazins.

21 1. a) Die Verwendung der Titelseite "Mein LandGefühl im Norden" stellt kein unlauteres Wertbewerbsverhalten im Sinne einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 UWG dar. Nach § 4 Nr. 9 UWG kann der Vertrieb eines nachgeahmten Produkts (Ware oder Dienstleistung) wettbewerbswidrig sein, wenn es wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH GRUR, 2010, 1125; GRUR 2010, 80).

22 aa) Es fehlt vorliegend schon an einer wettbewerblichen Eigenart des Titels der Verfügungsklägerin "LandGang mein schöner Norden". Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann sich aus ästhetischen, aber auch aus technischen Merkmalen ergeben. Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012, Az: 20 U 175/11; Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 4 UWG Rn. 9.27).

23 Der Titel "LandGang mein schöner Norden" lässt einen solchen Rückschluss nicht hinreichend zu. Zunächst ist für die Beurteilung der Markt, welchem das jeweilige Produkt angehört, zu betrachten. Dies ist vorliegend der Markt der "Landzeitschriften". Eine isolierte Betrachtung der "Landzeitschriften des Nordens" ist nicht angebracht. Die unterschiedlichen Landzeitschriften stehen ob regional oder nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. So gibt es auch innerhalb der Gruppe der bundesweiten Magazinen Hefte mit verschiedener Schwerpunktsetzung, die sich beispielsweise auf Rezepte oder touristische Attraktionen beziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle diese Schwerpunktsetzungen zur Entstehung einer eigenen Marktsparte führen. Eine regionale Schwerpunktsetzung stellt lediglich eine weitere Spezialisierung dar.

24 Betrachtet man den derzeit immer weiter anwachsenden Markt der "Landzeitschriften", ist festzustellen, dass der Titel der Verfügungsklägerin keine wettbewerblichen Eigenheiten aufweist. Zentrales Gestaltungselement vieler Titel von Landzeitschriften ist die Verwendung des Wortes "Land". Auch wird dieses häufig mit einem weiteren Substantiv verbunden, dass dann mit einem Großbuchstaben angeschlossen wird. Der Teil "mein schöner Norden" stellt einen Zusatz dar, der auf das Verbreitungsgebiet und auf die thematische Beschränkung auf das Landleben im Norden hinweist. Die Kammer geht davon aus, dass solche Verweise auf den regionalen Bezug nicht nur bei Landzeitschriften üblich sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zusatz "mein schöner Norden" auch deswegen keine wettbewerbliche Eigenart begründet, da dieser dem Titel keine dominante Prägung gibt und nur eine Art Untertitel darstellt. Dies wird schon durch die Verfügungsklägerin selbst bestätigt, da sie bei der Außendarstellung des Magazins wie beispielsweise auf der Homepage auf die griffige Kurzform des Titels "LandGang" zurückgreift. Wie oben schon dargestellt, weist aber auch dieser keine wettbewerbliche Eigenart auf. Das Wort "Gang" vermag es mangels besonderer Kennzeichnungskraft nicht eine solche wettbewerbliche Eigenart zu begründen.

25 bb) Abgesehen von der fehlenden wettbewerblichen Eigenart, gibt es gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte bei der Wahl des Titels Elemente des Titels der Verfügungsklägerin übernommen und damit in Form der nachschaffenden Leistungsübernahme nachgeahmt hat. Nachahmung setzt voraus, dass der Verletzer im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original kannte und das Produkt dem Original wenigstens so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. So taucht im Titel der Verfügungsbeklagten wie in dem der Verfügungsklägerin das Wort "Land" und ein nachfolgender Wortbestandteil mit großem "G" beginnend auf. Außerdem weist der Titel die Worte "Mein" und "Norden" auf, wobei "Norden" jeweils das letzte Wort des Titels bildet.

26 Weist der bloße Titel jedoch keine Kennzeichnungskraft aus, ist dieser nicht geeignet eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Insbesondere kommt es bei den sich gegenüberstehenden Produkte auch auf die Gesamtwirkung an (BGH, GRUR 2002, 629, 632; GRUR 2005, 166, 168; GRUR 2005, 600, 602). Der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2010, 80). Bei Zeitschriften wird in erster Linie die Titelseite wahrgenommen. Folglich kann ein kennzeichnungsschwacher Titel allenfalls in Zusammenhang mit seiner Titelseitengestaltung wettbewerbliche Eigenart erlangen.

27 cc) Auf den Nachahmungstatbestand kommt es letztlich aber nicht an, da Nachahmungen nur dann wettbewerbswidrig sind, wenn durch diese über die betriebliche Herkunft eines Produkts im Sinne von § 9 Nr. 4 a) getäuscht wird. Nach Ansicht der Kammer ist dies vorliegend nicht gegeben. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn das Anbieten eines Nachahmungsprodukts zu einer unvermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Erzeugnisses führt.

28 Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist zunächst, dass das Produkt - hier das Magazin der Verfügungsklägerin - in den angesprochenen Verkehrskreisen ein gewisses Maß an Bekanntheit erlangt hat. Nur dann besteht die Gefahr einer Herkunftstäuschung. Die Kammer hat jedoch Zweifel, dass eine solche Bekanntheit hinreichend glaubhaft gemacht ist. Immerhin erscheint auch das Magazin der Verfügungsklägerin erst seit März dieses Jahres.

29 Aber selbst bei Unterstellung eines gewissen Bekanntheitsgrades, geht die Kammer nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch die Wahl des Titels des Magazins der Verfügungsbeklagten den Eindruck gewinnen können, das Magazin der Verfügungsbeklagten sei das der Verfügungsklägerin. Schon wenn für die angesprochenen Käuferkreise bei geringster Aufmerksamkeit erkennbar ist, dass es sich um zwei verschiedene Produkte handelt, scheidet eine Herkunftstäuschung aus. Beide Titel entscheiden sich grundlegend durch die Worte "Gang" und "Gefühl". Inhaltlich und auch semantisch weisen diese Worte aber einen so ausreichenden Unterschied aus, dass von kundigen Verkehrskreisen die unterschiedliche betriebliche Herkunft erkennbar ist. Dazu kommt, dass die Verfügungsbeklagte im Gegensatz zur Verfügungsklägerin eine grammatisch zusammenhängende Wortgruppe ("mein Landgefühl im Norden") als Titel verwendet. Bei der Verfügungsklägerin stellt sich der Teil "mein schöner Norden" eher als Untertitel oder Nachsatz dar, der grammatisch korrekt durch Komma oder Gedankenstrich vom Wort Landgang zu trennen wäre. Auch in Rechnung zu stellen ist, dass die Herkunftstäuschung in einer Wechselbeziehung mit der wettbewerblichen Eigenart steht. Das bedeutet, dass eine Verwechslungsgefahr nur dann bestehen kann, wenn die Titel auch eine gewisse Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben. Vor dem Hintergrund der zahlreichen, vom Titel her ähnlichen Landzeitschriften ist dies vorliegend zu verneinen.

30 Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Verwechslung, die nur auf dem Umstand beruht, dass es sich um zwei Landmagazine für den Norden handelt, nicht beachtlich ist, da im Rahmen des Wettbewerbsrecht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht und die Grundidee für ein Produkt durch das Wettbewerbsrecht nicht geschützt ist.

31 b) Auch die Verwendung des Titels in Verbindung mit der Titelseitengestaltung stellt kein unlauteres Wettbewerbsverhalten im Sinne einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 UWG dar.

32 aa) Auch insoweit weist das Magazin der Verfügungsklägerin keine wettbewerbliche Eigenart, die eines besonderen Schutzes bedarf, auf. Entscheidend ist dabei auch, ob die Gestaltung in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012, Az: 20 U 175/11; Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 4 UWG Rn. 9.27). Dabei sind vor allem auf die Gestaltungselemente, die sich bei jeder Ausgabe wiederholen, zu betrachten.

33 Die Gestaltung des Titels in Verbindung mit der Titelseite weist keine wettbewerbliche Eigenart auf. Neben der oben beschriebenen Verwendung des Titels verfügt das Magazin der Verfügungsklägerin über folgende Gestaltungselemente: Der Haupttitel "LandGang" ist über die ganze Breite der Titelseite geschrieben. Die Titelzeile setzt sich von dem Rest der Titelseite besonders ab. Sie nimmt das obere Drittel der Titelseite ein und hat einen weißen Hintergrund. Auf dem unteren Teil der Titelseite erstreckt sich hingegen ein Bild, das eine bestimmte Stimmung wiedergibt. Des Weiteren befindet sich unter dem Haupttitel "LandGang" der Untertitel "mein schöner Norden" in kleinerer, geschwungener Schrift befindet. Diese bildet einen Kontrast zwischen der geschwungenen Schrift des Untertitels und der Blockschrift des Haupttitels. All diese Gestaltungselemente sind, betrachtet man die verschiedenen Landzeitschriften, marktüblich und daher nicht dazu geeignet auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Ggf. mag die konkrete Kombination der aufgeführten Gestaltungsmerkmale eigenüblich für das Magazin der Verfügungsklägerin sein. Allerdings tritt diese Kombination nicht so deutlich hervor, dass sie auf die betriebliche Herkunft verweisen mag. Dies ist darauf zurückzuführen, dass alle diese Gestaltungselemente nicht nur bei Landzeitschriften, sondern generell bei Zeitschriften üblich sind. Der Verkehr ordnet die verwendeten Gestaltungselemente keinem besonderen Anbieter zu, da diese Allgemeingut sind. Etwas Besonderes oder Herausstechendes erkennt die Kammer bei der Gestaltung des Titels des Magazins der Verfügungsklägerin mithin nicht.

34 bb) Auch hinsichtlich der Titelseitengestaltung kann davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsbeklagte bestimmte Elemente, die bei der Verfügungsklägerin auftauchen, bei ihrer Zeitschrift übernommen hat. Allerdings begründet die Nachahmung auch insoweit keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG. Dabei berücksichtigt die Kammer auch den Erfahrungssatz, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795; BGH GRUR 2010, 80; Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 4 UWG Rn. 9.43). Hinsichtlich des Zeitschriftenmarkts hat dieser Erfahrungssatz nur bedingt Geltung, da Zeitschriften regelmäßig thematisch zusammenhängend in Verkaufsregalen präsentiert werden. Und auch, wenn man Ausgeführtes berücksichtigt, ist eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Prägender Unterschied zwischen beiden Zeitschriften ist zum einen die Gestaltung des "L" von Land. Die Verfügungsbeklagte verwendet ein großes geschwungenes L, welches die Titelzeile dominiert. Eine solche Dominanz weist das L in der Titelzeile der Verfügungsklägerin nicht auf. Des Weiteren ist die Farbgestaltung eine andere. Die Verfügungsklägerin verwendet schwarze und hellblaue Schrift auf weißem Grund, die Verfügungsbeklagte weiße Schrift auf blauem Grund. Außerdem befindet sich bei der Verfügungsbeklagten das Wort "Mein" in der oberen linken Ecke vor dem L. All diese Unterschiede schließen die Verwechslungsgefahr aus, da auch hier wieder darauf abzustellen, dass der kundige Leser bei geringster Aufmerksamkeit die unterschiedliche Herkunft erkennt. Eine solche Unterscheidbarkeit liegt hier vor. Dabei geht die Kammer davon aus, dass insbesondere dass geschwungene, dominante L und der blaue Hintergrund eine ausreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten. Die abweichenden Gestaltungselemente sorgen für eine unterschiedliche Gesamtwirkung der beiden Zeitschriften. Dabei ist der Verfügungsbeklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Zeitschrift der Verfügungsklägerin eher einen stringenten und klaren und das eigene Titelblatt eher ein verspielten, emotionalen Gesamteindruck vermittelt. Dieser Gesamteindruck wird aber gerade von kundigen Lesern bei geringer Aufmerksamkeit wahrgenommen, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

35 2. Ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 10 UWG wegen Verwendung des Titels "Mein LandGefühl im Norden" bzw. des Titels in Verbindung mit der Gestaltung der Titelseite scheidet aus. Eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2009, 878). Für ein zielgerichtetes Verhalten der Verfügungsbeklagten in diesem Sinne gibt es hier keinen zureichenden Anhaltspunkt. Als "gezielt" ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Die Verfügungsbeklagte bringt im vorliegenden Fall wie die Verfügungsklägerin eine Landzeitschrift für den Norden heraus. Damit nimmt sie in erster Linie wie die Verfügungsklägerin an dem Wettbewerb solcher Zeitschriften teil. Die ähnliche Gestaltung der Titelseite lässt für sich genommen nicht auf eine gezielte Behinderung der Verfügungsklägerin schließen.

III.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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